Vortrag von George Krug, Fachberater beim LVR-Landesjugendamt Rheinland, im Rahmen der Tagungsreihe G wie Ganztag am 5. Dezember 2012 in Köln

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1 V wie Vielfalt III: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort oder Das Recht auf Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Rahmen einer zukünftigen inklusiven OGS Vortrag von George Krug, Fachberater beim LVR-Landesjugendamt Rheinland, im Rahmen der Tagungsreihe G wie Ganztag am 5. Dezember 2012 in Köln

2 Inhalt des Handouts Allgemeines/Aufgaben der Jugendhilfe Rechtsgrundlagen/SGB VIII/SGB IX/SGB XII Störungsbilder gem. der Internationalen Klassifikation von Krankheiten (ICD- 10) Verfahrensabsprachen/ Verfahrensablauf Teilleistungsstörungen (TLS) Fördermöglichkeiten: Schule, Jugendhilfe und Co Runderlass/Integrationshilfe/Medikamentation Ziele: Synergieeffekte/Kooperationen und neue Ansätze Folie 2

3 Allgemeines Aufgaben der Jugendhilfe Zu den primären Aufgaben der Jugendhilfe zählt die Unterstützung junger Menschen und deren Eltern. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 KJHG/SGB VIII). Eltern werden, soweit notwendig, in ihrem erzieherischen Auftrag unterstützt. Diese Unterstützungsleistung erfolgt in ambulanter, teil- und vollstationärer Form ( 27 bis 35 SGB VIII). Folie 3

4 Allgemeines Aufgaben der Jugendhilfe Neben diesen erzieherischen Aufgaben ist die öffentlichen Jugendhilfe auch gezielt für junge Menschen zuständig, die zu den seelisch Beeinträchtigten zu zählen sind. Hier steht primär der Aspekt der Reduzierung behinderungsspezifischer Auswirkungen im Vordergrund. Diese Aufgabe lässt sich auch mit dem Begriff Gesundheitshilfe beschreiben. Sie ist an die Eingliederungshilfe der Sozialhilfe mit dem 53 SGB XII angelehnt. Die Sozialhilfe ist zuständig bei einer wesentlichen geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung.* * Die Ausprägung der Behinderung muss eine Hilfe notwendig machen. Folie 4

5 Rechtsgrundlagen Definition von Behinderung Neudefinition des Behindertenbegriffes durch 2 SGB IX Jetzt haben wir einen einheitlichen Behindertenbegriff in Anlehnung an die WHO ( 2, Abs. 1 SGB IX ): Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Folie 5

6 Rechtsgrundlagen Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem geltendes deutsches Recht im Sinne des Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie nimmt genauso wie 2 SGB IX keine Differenzierung in Bezug auf die Art der Behinderung vor. Insoweit steht das in der BRD gelebte duale System für Kinder und Jugendliche mit Behinderung der UN-BRK gewissermaßen kontrovers gegenüber. Es handelt sich jedoch nicht um klassischen Rechtsbruch, sondern stellt eine Beschränkung für Menschen mit Behinderungen, in diesem Falle Minderjährige dar. Artikel 7 UN-BRK umschreibt sehr deutlich das anvisierte Ziel: Es ist nichts weniger als die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Folie 6

7 Rechtsgrundlagen Hier die für den Bereich der Jugendhilfe und damit auch für den schulischen Ganztag wichtigsten Kostenträger:* Jugendhilfe Sozialhilfe Gesetzliche Krankenkassen * Sie haben im Grunde aber für alle Rehabilitationsträger Gültigkeit Folie 7

8 Rechtsgrundlagen Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe ist multiprofessionell zu verstehen. Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft ( Alltag = Schule/OGS und Freizeit ) Berücksichtigung des rehabilitativen Charakters Folie 8

9 Rechtsgrundlagen Eingliederungshilfe 35a SGB VIII Bei dieser Hilfe ist das örtliche Jugendamt zuständig: Unter Berücksichtigung des SGB XII wird Eingliederungshilfe im Verbund mit der Krankenhilfe auf Antrag gewährt. Antragssteller und Leistungsempfänger sind deckungsgleich. Das Alter wird jedoch berücksichtigt. Eigene Antragsstellung ab 15 Jahre Formaljuristischer Verwaltungsakt auf der Grundlage von: - Elterngespräch - internem Abstimmungsprozess mit unterschiedlichen Fachdiensten - schriftlichem Leistungsbescheid an Eltern oder altersabhängig an die/den Betroffene/n Folie 9

10 Einige Rechtsgrundlagen von Jugend- und Sozialhilfe Begutachtung gem. 14,2 SGB IX bei Zuständigkeit. Hilfeplanverfahren gem. 36 SGB VIII Hilfegewährung gem. 35a SGB VIII Integrativer Hilfeplan (IHP) in Bezug auf die Leistungen des 54 SGB XII Folie 10

11 ICD- 10/Störungsbilder, die im schulischen Ganztag vorkommen können - F 84.5 Autismus (Asperger Syndrom) - F 90 ADS/ADHS - F 40 Phobische Störungen/Angststörungen - F 92 Kombinierte Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen - Teilleistungsstörungen sind nicht als Krankheit im Sinne ICD-10 klassifiziert. Folie 11

12 Teilleistungsstörungen Die Leserechtschreibschwäche (LRS) und die Dyskalkulie werden auch als Defizite schulischer Fertigkeiten bezeichnet. Teilleistungsstörungen bedeuten nicht automatisch eine seelische Störung/Behinderung. Die vorrangige Zuständigkeit liegt bei der Schule. Erst das Bestehen einer seelischen Störung führt zu anderen Zuständigkeiten. Folie 12

13 LRS & Dyskalkulie Für die beiden Defizite schulischer Fertigkeiten wurden Rahmenvereinbarungen mit den Bezirksregierungen / obere Schulaufsicht für die Bereiche Köln und Düsseldorf getroffen. (siehe Rundverfügung Förderung bei LRS) Förderung bei LRS ist primäre Aufgabe der Schule: - individuelle Hilfen - mindestens ein halbes Jahr/bei Bedarf interne schulische Veränderung der Hilfe - mindestens drei Stunden pro Woche (Auszug aus den Rahmenbedingungen des Kultusministererlasses von 1991 zum Thema LRS; BASS Nr. 1) Folie 13

14 Chancen & Perspektiven In der Komplexität der Symptomatik liegt auch die Chance. Zeitnahe Hilfen reduzieren Spätfolgen. Gemeinsamer Informationsaustausch und Beratung über die Situation (z. B. Kindergarten, Schule, Freizeit, Beruf) befördern die Ermittlung der geeigneten Hilfe. Vertrauensbildende Maßnahmen sind für alle Beteiligten unumgänglich (gemeinsames Interesse am Kind, Sicherheit geben, ). Kompetenzen ergänzen sich. Die Beratung für Eltern und das Team wird sichergestellt (z.b. Schulpsychologischer Dienst; Jugendamt ). Der Informationsaustausch als Arbeitsgrundlage, auch hinsichtlich der Unterschiedlichkeit der beteiligten Systeme wird gewährleistet. Folie 14

15 Quellenangaben: Brück, Dorotheé: Schulerfolg und Schulversagen. Pädagogisches Fachpersonal als Lotsen im Schulalltag eines chronisch kranken Kindes bzw. Jugendlichen. Handlungsempfehlungen für das pädagogische Fachpersonal der Primar- und Sekundarstufe. Köln 2008; Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens. Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom Heiber, Stefanie: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort entwickeln. Eine Arbeitshilfe für die pädagogische Praxis mit Anregungen für die kommunale Steuerung. Hg. v. LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln 2011; Dies.: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort entwickeln. Methodenkoffer. Hg. v. LVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln 2011; Internationale Klassifikation von Krankheiten/ICD-10; Kommunale, verbandliche und schulische Praxis zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus durch Integrationsassistenz. Expertenpapier. Hg. v. LVR-Landesjugendamt. Köln 2008 Folie 15

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