2 Sozialrechtliche Fragen

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1 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 16 2 Sozialrechtliche Fragen Im Laufe einer Krebserkrankung ergeben sich vielfältige Probleme, die nicht zuletzt auch soziale Existenzfragen aufwerfen. Bei länger eingeschränkter Erwerbsfähigkeit sollten Krebskranke wissen, auf welche Sozialleistungen ein Anspruch besteht. Die folgenden Informationen sollen einen Überblick über die Leistungen der Krankenkassen, der Pflegedienste, der Rentenversicherungsträger und Fragen rund um den wichtigen Komplex des Sozialrechtes geben und als Orientierungshilfe * dienen. Genaue Auskünfte erteilen die Beratungsstellen der Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz, des Tumorzentrums Rheinland-Pfalz sowie die zuständigen Sozialleistungsträger: Krankenkassen Rentenversicherungsträger Sozialamt Amt für soziale Angelegenheiten Agentur für Arbeit. 2.1 Leistungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Ein Leistungsanspruch besteht nur auf apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel ( 31 SGB V), ausgeschlossen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und lifestyle - Präparate. Zuzahlung (Stand 09/2014)): 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,- / höchstens 10,-, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels Festbeträge für einzelne Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind bei den Krankenkassen zu erfragen. Für Heilmittel ( 32 SGB V ), z.b. Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Massagen, Sprach- und Ergotherapie, Lymphdrainage usw. zahlt der Patient 10 % der Kosten und die Verordnungsgebühr von 10,- je Verordnung. Hilfsmittel, wie z.b. Brust- oder andere Prothesen, prothesengerechte Badeanzüge, Hörgeräte, Sprechhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, Stützkorsetts, Artikel zur Stomaversorgung und Perücken (bei krankheitsbedingtem Haarausfall) bedürfen einer Zuzahlung von 10%, * Die folgenden Angaben können nicht als rechtliche Grundlage für Ansprüche geltend gemacht werden.

2 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 17 mind. 5,-, höchstens 10,-. Die Krankenkasse zahlt Zuschüsse wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Sonden-Nahrung wird, wenn sie Bestandteil der Krankenbehandlung ist und vom Arzt verordnet wurde, von der Krankenkasse übernommen. Die Zuzahlung beträgt 10 % und max. 10,- im Monat. Zuzahlung für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.b. Rollstuhl): 10 % der Kosten mindestens 5,- höchstens 10,- bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.b. bei Inkontinenz): 10 % der Kosten je Packung höchstens 10,- für den Monatsbedarf Ausnahme: keine Zuzahlung unter 18. Lebensjahr keine Zuzahlung bei leihweiser Überlassung Zu beachten: Für technische Pflegeversicherungs-Hilfsmittel gelten die Zuzahlungsregelungen der Pflegeversicherung (10 % der Kosten, höchstens 25,- ). 2.2 Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V ) Die Zuzahlung beträgt 10,- täglich für längstens 28 Tage im Kalenderjahr. Im gleichen Jahr geleistete Zuzahlungen für Anschlussheilbehandlungen (AHB) werden angerechnet. 2.3 Fahrtkosten ( 60 SGB V) Fahrten im Zusammenhang mit stationärer Behandlung wie auch für Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden von den Krankenkassen bei zwingenden medizinischen Gründen übernommen. Verlegungsfahrten in ein wohnortnahes Krankenhaus bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kasse. Bei ambulanten Leistungen (z.b. Fahrt zum Hausarzt) werden keine Fahrtkosten übernommen. Eine Kostenübernahme erfolgt nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: so z. B. bei Serienbehandlungen derselben Erkrankung, wie ambulante Bestrahlungen oder Chemotherapie.

3 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 18 Zuzahlung: Besonderheit: 10 % der Kosten, je Fahrt mindestens 5,-, höchstens 10,- allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten Zuzahlungsverpflichtung auch für Versicherte unter 18 Jahren 2.4 Befreiung von Zuzahlungen Belastungsgrenze ( 62 SGB V) Alle Versicherten haben Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr zu zahlen. Für Versicherte, bei denen schwerwiegende chronische Erkrankungen vorliegen, beträgt diese Grenze 1 %. Als chronisch krank gelten Personen, die wegen ihrer Erkrankung mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt werden (Dauerbehandlung). Zusätzlich müssen die Personen entweder pflegebedürftig sein (mindestens Pflegestufe 2) oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60% aufweisen (alternativ geminderte Erwerbsfähigkeit von 60%) oder es muss eine andauernde medizinische Versorgung notwendig sein. Grundlage für die Befreiung nach 62 SGB V: Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - berücksichtigt wird das gesamte Familieneinkommen. Ausnahmen: Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Grundsicherungsrente: es gilt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes. Zu berücksichtigende Angehörige im gemeinsamen Haushalt: - Ehegatte, eingetragene Lebenspartner (egal wie versichert) - familienversicherte Kinder ( 10 SGB V) Freibeträge 2014: - für den Ehepartner (bei Alleinerziehenden für das erste Kind) 4.977,00 - für jeden weiteren Angehörigen 3.318,00 - für jedes familienversicherte Kind 7.008,00 Geleistete Zuzahlungen: Alle gesetzlichen Zuzahlungen des Mitgliedes und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind zu dokumentieren, d.h. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, etc.

4 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 19 Nicht angerechnet werden: - Leistungen ohne ärztliche Verordnung - aufwändigere Leistungen - Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung - Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (orthop. Schuhe) - Zahnersatz - künstliche Befruchtung - Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (nur die gesetzliche Zuzahlung wird berücksichtigt) 2.5 Häusliche Krankenpflege Der Arzt kann neben seiner ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte verordnen, wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, weil z.b. kein Krankenhausbett beschafft werden kann oder die Trennung eines Kindes von seiner Mutter dessen Erkrankungszustand nachteilig beeinflussen würde, wenn Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird, wenn Krankenhausbehandlung dadurch abgekürzt werden kann (dies müsste in Absprache zwischen Krankenhausarzt und weiterbehandelndem Arzt erfolgen), oder wenn die ärztliche Behandlung dadurch gesichert wird. Der Anspruch des Versicherten auf häusliche Krankenpflege besteht max. 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Zuzahlung beträgt hier 10% je einzelne Leistung plus 10,- je Verordnung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst deren Notwendigkeit festgestellt hat. Die Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung ist eine Regelleistung der Krankenkasse, die Regelleistung! zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen. Ob daneben pflegerische Maßnahmen (Grundpflege) sowie hauswirtschaftliche Maßnahmen von der Krankenkasse gewährt werden können, muss von

5 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 20 dieser in jedem Einzelfall geprüft werden. Zur Grundpflege gehören insbesondere pflegerische Maßnahmen wie Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertemperaturmessungen sowie Tag- und Nachtwachen. Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten (z.b. Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten) notwendig sind. Nur auf Antrag! Die Erbringung von Leistungen aufgrund des Antrages des Versicherten bedarf der Zustimmung der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat den behandelnden Vertragsarzt zu unterrichten, sofern die verordnete Leistung nicht in vollem Umfang gewährt wird. Bei Verlängerung der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz erneut auszufüllen. Zuzahlung bei Häuslicher Krankenpflege: 10 % der anfallenden Kosten begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr zzgl. 10,- je Verordnung 2.6 Haushaltshilfe Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn sie ihren Haushalt wegen Krankheit nicht weiterführen können und im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen ist und keine andere Person den Haushalt weiterführen kann. Bei einigen Krankenkassen ist auch in anderen Fällen eine Haushaltshilfe möglich. Für die Haushaltshilfe sind 10 % der entstehenden Kosten, mindestens 5,-, max. 10,- je Kalendertag an Zuzahlung zu leisten. 2.7 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen Medizinische onkologische Rehabilitation umfasst in erster Linie stationäre Anschlussheilbehandlungen (AHB) sowie Nach- und Festigungskuren. Anschlussheilbehandlungen, Nach- und Festigungskuren können auch von nicht versicherten Angehörigen sowie von Rentnern in Anspruch genommen werden. Das Auftreten von Metastasen oder eines Rezidives begründet die erneute Möglichkeit, Anschlussheilbehandlungen sowie Nach- und Festigungskuren zu erhalten. Während einer Rehabilitationsmaßnahme besteht, wie bei Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Entgeltfortzahlungsanspruch kann wegen gleichartiger Vorerkrankungen bereits ganz oder teilweise ausgeschöpft sein und somit während der Rehabilitationsmaßnahme entfallen.

6 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 21 Die Zahlung von Arbeitslosengeld (Arbeitsamt) oder Unterhaltsgeld (Rentenversicherungsträger) wird mit Beginn der Rehabilitation eingestellt. Auch der Krankengeldanspruch ruht während der Rehamaßnahme. In allen diesen Fällen zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld, um die wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen Anschlussheilbehandlung Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die in der Regel 14 Tage nach Abschluss einer stationären Krankenhausbehandlung beginnt. Sie muss von der Akutklinik während der stationären Behandlung in die Wege geleitet werden. Ambulante Bestrahlungstherapien sind in diesem Fall Ambulante der stationären Behandlung gleichgestellt. Bestrahlungstherapie Kostenträger ist der Rentenversicherungsträger, bei dem der letzte Rentenversicherungsbeitrag eingezahlt wurde. Beim Bezug von Altersrente trägt die Krankenkasse die Kosten. Die Dauer der Anschlussheilbehandlung beträgt 3 Wochen und kann aus medizinischen Gründen verlängert werden Anschlussrehabilitation Während einer ambulanten Chemotherapie kann die Anschlussrehabilitation durch den Versicherten im beschleunigten Verfahren beantragt Frist beachten! werden (Antrag auf stationäre Rehabilitation mit dem Vermerk AR bzw. Anschlussrehabilitation ). Die Dauer der Maßnahme beträgt in der Regel 3 Wochen. Der Antrag muss vor Ende der (Chemo)Therapie beim Rentenversicherungsträger eingegangen sein Onkologische Rehabilitationen Onkologische Rehabilitationsmaßnahmen werden von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Versicherten sowie deren nichtversicherte Angehörige auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Ende der Primärbehandlung gewährt. Bei besonderem Rehabilitationsbedarf, wenn z.b. erhebliche Erhöhter Funktionsstörungen entweder durch die Beratungsbedarf! Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen, sind sie auch wiederholt innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Primärbehandlung möglich. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine gewisse Anzahl von Nach- und Festigungskuren. Die Dauer der Maßnahmen beträgt in der Regel 3 Wochen.

7 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite Zuzahlungen Die Eigenbeteiligung erfolgt bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) sowie bei Anschlussrehabilitationen analog zur Regelung der Krankenhauszuzahlung (Stand 09/2014): 10,- täglich für die Dauer von längstens 14 Tagen bei Kostenübernahme durch die Rentenversicherung (Zuzahlungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes werden darauf angerechnet). Für alle übrigen Rehamaßnahmen wurde die Zuzahlung ebenfalls auf 10,- festgelegt. Nach den Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist hier die Zuzahlung für höchstens 42 Tage zu erbringen. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes bereits entrichtete Zuzahlungen werden auch hierbei angerechnet. Für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Nur auf Antrag! Rentenversicherung gelten die folgenden Härtefallregelungen: Versicherte, deren eigenes Nettoeinkommen 1.107,- (Stand 09/2014) monatlich nicht übersteigt, sind auf Antrag vollständig von der Zuzahlung zu befreien. Ebenfalls zu befreien sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Bezieher von Übergangsgeld, BAFÖG, Grundsicherungsrente, Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe. Bei Nettoeinkommen zwischen 1.107,- und 1.200,- wird die Zuzahlung (bei mindestens einem im Haushalt lebenden Kind bzw. vorliegender Pflegebedürftigkeit) ebenfalls auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestaffelt reduziert Hinweise für Patienten im Beamtenverhältnis Beamte können medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung nicht in Anspruch nehmen. Sie können aber für Nur auf Antrag! erforderliche medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder Beihilfe beantragen Privat Versicherte Gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung haben versicherte Personen bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kurkliniken, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen sowie über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten. Viele Kurkliniken erfüllen diese Bedingungen. Man sollte sich bei der entsprechenden Klinik informieren und in jedem Fall vorher die Zusage der Kostenübernahme bei der Krankenversicherung einholen. Seit einigen Jahren erkennen die meisten privaten Krankenversicherer eine stationäre Heilmaßnahme als notwendig im Rahmen der Gesamttherapie an.

8 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite Berufliche Wiedereingliederung - Rückkehr an den Arbeitsplatz Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben werden durch die Durch die Krankenkasse finanziert! Wiedereingliederung bis zu 6 Monate! Krankenkasse finanziert. Trotz wochen- oder monatelang fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz - auch bei weiterhin notwendiger Behandlung - sowohl betrieblich möglich, als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung soll der Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt werden. Die stufenweise Wiedereingliederung soll in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitnehmervertretung, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und ggf. dem Medizinischen Dienst erfolgen. Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist das Einverständnis des Versicherten. Vorab ist mit dem Arbeitgeber abzuklären, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, erstellt der Arzt den Wiedereingliederungsplan und definiert darin ggf. die Belastungseinschränkungen (z.b. Tätigkeit nur im Sitzen, Darf nicht heben ). Die Wiedereingliederung umfasst in der Regel einen Zeitraum zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Die Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung sind zu beachten. Ist der Arbeitgeber mit dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden oder kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Belastungseinschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden. Während der Dauer der beruflichen Wiedereingliederung besteht Anspruch auf Krankengeld. 2.9 Finanzielle Absicherung und materielle Hilfen Krankengeld Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Patient durch seine Krankheit arbeitsunfähig wird und mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Der Krankengeldanspruch besteht we-

9 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 24 gen derselben Krankheit innerhalb von 3 Jahren für längstens 78 Wochen. Die Dauer der Gehaltsfortzahlung, in der Regel 6 Wochen durch den Arbeitgeber, wird angerechnet. Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgeltes, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgeltes. Erhöhter Beratungsbedarf! Nur auf Antrag! Häufig fordert die Krankenkasse den Patienten vor Ablauf der 78 Wochen auf, eine Rehabilitationsmaßnahme bei seinem Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dieser Aufforderung muss innerhalb von 10 Wochen Folge geleistet werden, sonst ist die Krankenkasse berechtigt, das Krankengeld ruhen zu lassen. Der Rentenversicherungsträger prüft dann durch den Medizinischen Dienst, ob eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Besteht keine Rehabilitationsfähigkeit, kann der Rentenversicherungsträger eine Rente vorschlagen. In dieser Situation besteht in der Regel erhöhter Beratungsbedarf insbesondere durch die psychosozialen Dienste! Rechtzeitig vor dem Ende der Krankengeldzahlung, der so genannten Aussteuerung, sollte ein Rentenantrag gestellt (ca. 3-4 Monate vorher) bzw. Arbeitslosengeld nach 125 SGB III (bis zu zwei Monate vorher) beantragt werden Arbeitslosengeld I (SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben Arbeitsuchende, die während der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen und damit die Anwartschaftszeit erfüllen (zum Beispiel beitragspflichtig beschäftigt waren), sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und eine neue Beschäftigung suchen. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten letzten Nettoarbeitsentgelts (67 % für Arbeitslose mit Kind, für das der Arbeitslose bzw. der Ehepartner Kindergeld erhält). Anspruchsdauer bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit (Stand 09/2014): Dauer der Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld 12 Monate 6 Monate (180 Tage) 16 Monate 8 Monate (240 Tage) 20 Monate 10 Monate (300 Tage) 24 Monate 12 Monate (360 Tage) 30 Monate nach Vollendung des 50. Lebensjahres 15 Monate (450 Tage)

10 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 25 Dauer der Beschäftigung 36 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres 48 Monate nach Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Arbeitslosengeld 18 Monate (540 Tage) 24 Monate (720 Tage) Besonderheit: Arbeitslosengeld nach 125 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung) ist als Übergangslösung möglich, wenn ein Patient von der Krankenkasse ausgesteuert wird (Ende des Krankengeldbezuges), weiterhin arbeitsunfähig ist und über weitergehende Maßnahmen noch nicht entschieden wurde (Berufsförderungsmaßnahmen, Erwerbsminderungsrente). Das Arbeitsamt wird dann dazu auffordern, entweder einen Rehabilitationsantrag oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen Arbeitslosengeld II / Hartz IV (SGB II) : Das Arbeitslosengeld II (ALG II) folgt, wenn das - sich am letzten Nettolohn orientierende - ALG I endet. Regelbedarf (gültig seit 1. Januar 2014) Erwachsene alleinstehende/alleinerziehende Person 391 Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, jeweils Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 bzw jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 Jahren 296 Kind im Alter zwischen 6 und 13 Jahren 261 Kind, das jünger als 6 Jahre alt ist 229 Hinzu kommen wenn nötig Unterkunfts- und Heizkosten. Einen Mehrbedarf, der nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen. Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten (Stand 09/2014): Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 %.

11 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 26 Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 %. Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 %. Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden. Freibeträge für Zuverdienste Ein Betrag bis 100,- brutto darf monatlich anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) zum Arbeitslosengeld II hinzuverdient werden. Vom darüber hinaus gehenden monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist ein Betrag 1. in Höhe von 20 % bei einem Bruttolohn bis 1.000,-, 2. zusätzlich in Höhe von 10% bei dem Teil des Bruttolohns, der 1.000,- übersteigt abzusetzen. Höchstgrenzen: Hilfsbedürftige ohne Kinder 1.200,- Hilfsbedürftige mit Kindern 1.500,- Anrechnung von Vermögen Es gibt Freibeträge die vom verwertbaren Vermögen eines Hartz IV/ALG II-Empfängers abzuziehen sind, so hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Mindestfreibetrag von 3.100,-, bzw. 150,- pro vollendetem Lebensjahr, wobei der maximale Freibetrag für jeden erwachsenen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft bei 9.750,- liegt. ALG II- und Hartz IV-Hilfebedürftige die vor dem geboren sind haben einen Freibetrag in Höhe von 520,- pro Lebensjahr (max ,- ) und pro Bedürftigem noch einmal 750,- für notwendige Anschaffungen. Nicht verwertbare Vermögen eines Hartz IV/ALG II-Empfängers sind sogenannte Schonvermögen, dazu zählen: das angesparte Vermögen der "Riester Rente, angespartes Schmerzensgeld, eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit, ein angemessenes Auto pro Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (bis EURO),

12 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 27 angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum (bei einem 4-Personen-Haushalt z. B. 120 m² für eine Eigentumswohnung und 130 m² für ein Eigenheim), angemessener Hausrat, Vermögen, welches zu Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird. Wer erhält...? Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Arbeitsuchende im Alter zwischen 15 und unter 65 Jahren die: mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können hilfebedürftig sind arbeitsunfähig erkranken (und dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld haben); ALG II wird hier bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt Sozialgeld erhalten diejenigen Personen, die mit dem Arbeitslosengeld II-Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber selbst nicht erwerbsfähig sind Grundsicherung (SGB XII) Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung haben Bedürftige, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben bzw. mindestens 18 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Die Grundsicherung kann vor allem dann bewilligt werden, wenn Einkommen oder Vermögen so gering sind, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht und die Antragsteller in Deutschland wohnen. Ausländer in Deutschland benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis, um Grundsicherung beantragen zu können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bereits zum 1. Januar 2001 wurde die frühere Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch die zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Es besteht seitdem Anspruch auf: volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich,

13 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 28 halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich. Wegen der oft ungünstigen Arbeitsmarktlage kommt hier u.u. eine soziale Komponente zum Tragen: Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von 3 bis weniger als 6 Stunden täglich, die dieses wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Wer noch 6 Stunden täglich und länger erwerbstätig sein kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit hat der Versicherte mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger gezahlt (oder seit lückenlose Versicherungszeiten) und die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren ist erfüllt Rente auf Zeit Wenn die Aussicht besteht, dass die Erwerbsminderung in absehbarer Zeit zu beheben ist, kann der Rentenversicherungsträger die Rente befristet gewähren. Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt werden, die Befristung wird jeweils im Rentenbescheid festgesetzt. Nur auf Antrag! Ein Antrag auf Weitergewährung sollte möglichst frühzeitig (3 4 Monate vor Ablauf der Zeitrente) gestellt werden Altersgrenze/Abschläge bei Renten wg. verminderter Erwerbsfähigkeit Die Altersgrenze für abschlagsfreie Erwerbsminderungsrenten soll ebenfalls stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben werden. Renten wegen Erwerbsminderung werden derzeit durch einen Abschlag gemindert, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, pro Jahr also 3,6 %. Er ist auf maximal 10,8 % begrenzt. Durch die sog. Zurechnungszeit für Zeiten bis zum 62. Lebensjahr erfolgt ein teilweiser Ausgleich für diesen Abschlag, so dass die Rentenminderung tatsächlich weniger als 10,8 Prozent ausmacht. Außerdem können die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig aus der Bewertung der Zurechnungszeit heraus genommen werden, wenn dies für den Versicherten

14 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 29 günstiger ist. Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten - wirken sich so künftig nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus. Der Abschlag bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bleibt jedoch auch bei späterer Inanspruchnahme einer Altersrente oder für die Hinterbliebenen erhalten Selbständig und erwerbsunfähig Selbständige sind (bis auf wenige Ausnahmen) nicht bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern pflichtversichert. Das hat zur Folge, dass ihnen keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht - bis auf eine Ausnahme: Wenn bis zum bereits 5 Jahre, d.h. 60 Monate, eine Pflichtversicherung bestand und ab dem bis zum Eintreten der Erwerbsminderung lückenlos rentenrechtliche Zeiten vorliegen, z.b. freiwillige Beiträge gezahlt wurden, sind die versicherungszeitlichen Voraussetzungen erfüllt, um eine Erwerbsminderungsrente von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu beziehen Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50 %) und die Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben. Beginnend mit dem Jahrgang 1952 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für eine Rente mit Abschlägen wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Der maximale Abschlag beträgt ebenso wie bei der Erwerbsminderungsrente weiterhin 10,8% Renten und Hinzuverdienst (Stand 09/2014) Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeitsrente sowie bei der Altersrente für Schwerbehinderte gilt die derzeitige Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,- monatlich. Wer mehr verdient, kann die Erwerbsminderungsrente auch in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 beziehen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ergibt sich dann u.a. aus dem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung darf ebenfalls nur in bestimmter jedoch individuell unterschiedlicher Höhe ein Hinzuverdienst neben der Rente erzielt werden. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes können diese Renten auch als halbe Rente gewährt werden.

15 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 30 Die Altersrente für Schwerbehinderte kann je nach Hinzuverdienst als volle Rente, 2/3-,1/2- bzw. 1/3-Rente in Anspruch genommen werden. Die folgende Tabelle zeigt die derzeitigen Hinzuverdienstgrenzen (Stand 09/2014): Erwerbsminderungsrente/ Hinzuverdienst bis: Altersrente für Schwerbehinderte: als volle Rente 450,- /Monat als 2/3-, 1/2-, 1/3-Rente Individuell zu berechnen Zwar darf die Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht überschritten werden, dennoch gibt es eine Ausnahme: Unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bewilligt ist, darf die Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden Härtefonds der Deutschen Krebshilfe Die Deutsche Krebshilfe unterhält einen Härtefonds, um Krebspatienten und ihren Familien, die durch die Erkrankung in finanzielle Hilfe in Notfällen! Schwierigkeiten (z.b. bei krankheitsbedingten Ausgaben) geraten sind, schnell und unbürokratisch helfen zu können. Die in der Höhe begrenzte, in der Regel einmalige finanzielle Zuwendung ist an bestimmte Familieneinkommensgrenzen gebunden. Zur Bewilligung einer Zuwendung darf das verfügbare Einkommen (monatliches Nettoeinkommen abzüglich feste monatliche Ausgaben) bei einer Person 363,-, bei zwei Personen 613,-, bei drei Personen 813,- nicht übersteigen. Die Zuwendungen liegen je nach Bedürftigkeit zwischen 310,- und 760,- (Stand 09/2014) Die Leistungen der Pflegeversicherung Seit dem 1. Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft. Gesetzliche Grundlage im Falle einer Pflegebedürftigkeit ist das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) Wer ist versichert? Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch pflegeversichert. Ihre Beiträge werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung abgeführt. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung entrichten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse. Bei der Mitversicherung der nicht berufstätigen Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen gelten die entsprechenden Regeln der Krankenversicherung.

16 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite Wer bekommt Leistungen aus der Pflegeversicherung? Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) wird daraufhin den Patienten begutachten und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit feststellen. Der MDK prüft auch, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Minderung der Pflegebedürftigkeit angezeigt sind Die Pflegestufen Pflegestufe 0 Vorstufe von Pflegestufe 1. Erhebliche Einschränkung im Alltag bei der eigenen Versorgung Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Es besteht mindestens einmal täglich Hilfebedarf. Die Hilfe wird für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) benötigt. Zusätzlich ist mehrfach in der Woche Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig. Der zeitliche Mindestaufwand für die Hilfe beträgt 1,5 Stunden pro Wochentag. Dabei muss die pflegerische Hilfe gegenüber der hauswirtschaftlichen überwiegen Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftige Es besteht mindestens dreimal täglich Hilfebedarf. Der Hilfebedarf wird im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität benötigt. Zusätzlich ist mehrfach in der Woche Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich. Der zeitliche Mindestaufwand für die Hilfe beträgt 3 Stunden pro Wochentag. Dabei muss die pflegerische Hilfe mindestens zwei Stunden umfassen Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige Es besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts Hilfebedarf. Die Hilfe wird bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität notwendig. Zusätzlich ist mehrfach in der Woche Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig. Der zeitliche Mindestaufwand für die Hilfe beträgt 5 Stunden pro Wochentag. Dabei muss die pflegerische Hilfe mindestens vier Stunden umfassen.

17 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite Die Leistungen häuslicher Pflege bei Pflegebedürftigkeit Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären Unterbringung. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe. Als Leistungen sind wählbar: Monatliches Pflegegeld für selbst beschaffte Pflege, z.b. eingestellte Pflegekräfte, auch Verwandte und Nachbarn (Geldleistung). Monatliche Zahlungen für die Pflegeeinsätze einer Sozialstation bzw. zugelassener ambulanter Pflegedienste (Sachleistung). Kombinationsleistung, wenn die Pflege teils durch Angehörige, teils durch Pflegedienste übernommen wird. Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. Urlaubs- und Krankheitsvertretung bei Pflege durch Angehörige und Nachbarn. Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen pro Jahr in einem zugelassenen Kurzzeit-Pflegeheim. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Lifter etc. (vorzugsweise leihweise). Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Betteinlagen (mtl. bis zu 31,- ). Zuschüsse zum pflegegerechten Umbau der Wohnung. Beiträge zur Rentenversicherung von pflegenden Angehörigen und Nachbarn, wenn die wöchentliche Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden beträgt und sie selbst keiner Berufstätigkeit nachgehen bzw. wegen der Pflege höchstens 30 Stunden pro Woche berufstätig sind. Gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit, wenn der zeitliche Umfang wöchentlich mindestens 14 Stunden beträgt. Leistungsarten (Stand 09/2014) Stufe 0 bis Stufe I bis Stufe II bis Stufe III bis zu zu zu zu Pflegesachleistungen monatlich 225,- 450,- 1100, ,- in besonderen Härtefällen ,- Pflegegeld monatlich 120,- 235,- 440,- 700,- Urlaubs- u. Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Tages- u. Nachtpflege in teilstationärer Vertragseinrichtung monatlich , , , , , ,-

18 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 33 Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen im Jahr in vollstationärer Einrichtung , , , Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegepersonen können von der Pflegeversicherung übernommen werden. Sie gelten bei der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge, durch die Rentenansprüche erworben oder verbessert werden können. Wenn die pflegende Person bereits eine Altersrente oder eine vergleichbare Versorgungsleistung erhält, zahlt die Pflegeversicherung keine Rentenversicherungsbeiträge. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und vom wöchentlichen Zeitaufwand abhängig ( 166 (2), SGB VI). Gegebenenfalls werden auch für mehrere Personen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass jede dieser Personen die wöchentliche Mindeststundenzahl für die Pflege aufwendet. Die Beiträge werden dann anteilig nach dem Verhältnis der Stundenzahl des Einzelnen zur Gesamtstundenzahl ermittelt Vollstationäre Pflege Grundsätzlich gilt in der Pflegeversicherung ambulant vor stationär. Ist die Pflege im Zugelassenes Pflegeheim häuslichen Bereich nicht möglich bzw. nicht mehr möglich, kann die Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim erforderlich werden. Je nach Pflegestufe werden folgende Beiträge in zugelassenen Pflegeheimen gezahlt (09/2014): Pflegestufe I 1.023,- Pflegestufe II 1.279,- Zuzahlung Pflegeheim Pflegestufe III 1.550,- (in einzelnen Härtefällen bis zu 1.918,- ) 2.11 Die Schwerbehinderung Die Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, erfolgt in der Regel in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen - insbesondere für schwerbehinderte Arbeitnehmer - sind im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. in der Schwerbehindertenabgabeverordnung festgelegt Antragstellung und Ausweis

19 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 34 Alle Untersuchungsbefunde beifügen! Jeder Krebskranke kann bei dem für den Wohnsitz zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Um die Begutachtung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, dem Antrag die Unterlagen des behandelnden Fach- oder Hausarztes beizufügen. Mit der Anerkennung als Schwerbehinderter ist die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verbunden. Die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wird durch den medizinischen Dienst des Versorgungsamtes festgestellt. An Krebs Erkrankte erhalten einen GdB von mindestens 50 %. Der Ausweis wird bei Erstanträgen in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt, bei Tumoren im Frühstadium nur auf zwei Jahre. Liegen die Voraussetzungen danach weiterhin vor, kann der Ausweis verlängert werden. Bei einer Verschlechterung des Zustandes oder einer neu hinzukommenden Behinderung (auch andere Erkrankungen) kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden Merkmale der Schwerbehinderung Schwerbehinderte sind Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 % beträgt. Zusätzlich zu dem Grad der Behinderung können weitere Merkmale vorliegen: G = Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich eingeschränkt Dies liegt vor, wenn infolge einer Einschränkung des Gehvermögens oder einer vergleichbaren inneren Erkrankung der Betroffene nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden ag = Außergewöhnlich gehbehindert Dieses Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis erhalten Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu gehören z.b. Querschnittsgelähmte und Patienten, die diesem Personenkreis gleichzustellen sind, z.b. bei schweren Herzerkrankungen oder bei erheblich eingeschränkter Lungenfunktion B = Ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Die Eintragung B wird dann vorgenommen, wenn die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren RF = Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung Voraussetzung für dieses Merkzeichen ist ein GdB von mindestens 80 % und ein körperliches Leiden, das den Betroffenen dauerhaft von öffentlichen Veranstaltungen ausschließt und dies so einen Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben bedeutet.

20 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite H = Hilflos Dieses Merkzeichen bekommen Personen, die aufgrund der Behinderung täglich für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz fremder Hilfe bedürfen. Diese Hilfsbedürftigkeit muss länger als 6 Monate vorliegen Bl = Blind/Sehbehindert Möglicherweise besteht Anspruch auf Blindengeld. Der Eintrag Bl beinhaltet viele Nachteilsausgleiche. Nähere Informationen kann das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erteilen Steuerrechtliche Vorteile Behinderte haben meist typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen unter Außergewöhnliche Belastung ein steuerlicher Pauschbetrag ohne Anrechnung der sonst üblichen zumutbaren Eigenbelastung zugestanden. Er gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde. Ausschlaggebend für die Höhe des Pauschbetrages ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Der Pauschbetrag ist in acht Stufen gestaffelt und liegt zwischen 310,- bei einem GdB von 25 % und 30 % und 1.420,- pro Jahr bei einem GdB von 95 % bzw. 100 %. Ist ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % festgestellt, müssen allerdings für die Gewährung eines Pauschbetrages für Körperbehinderte noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit oder eine typische Berufskrankheit oder wenn die Behinderung zum Bezug einer Rente berechtigt. Bei einem GdB von unter 20% werden keine Pauschbeträge gewährt. Hier können nur tatsächliche Mehrausgaben geltend gemacht werden. Behinderte, die blind oder ständig so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Hilfe auskommen (Merkzeichen Bl oder H bzw. Pflegestufe III), erhalten einen Pauschalbetrag von 3.700,- jährlich. Neben einem Pauschbetrag können berücksichtigt werden: Außerordentliche, durch einen akuten Anlass verursachte Krankheitskosten. Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu 924,- jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder Kind schwer behindert (GdB mindestens 50 %) oder hilflos ist.

21 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite 36 Schwerbehinderten Kraftfahrzeughaltern mit den Merkzeichen ag, H, Bl wird die Kfz- Steuer vollständig erlassen und die Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im gesamten Bundesgebiet (ein Beiblatt mit Wertmarke für 72,- pro Jahr ist beim Versorgungsamt erhältlich) gewährt. Schwerbehinderten Kraftfahrzeughaltern mit dem Merkzeichen G wird die Kfz-Steuer zu 50 % erlassen oder die Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im gesamten Bundesgebiet gewährt. Ein Beiblatt mit Wertmarke für 72,- pro Jahr ist beim Versorgungsamt erhältlich. Der Betroffene hat Wahlrecht! Zusätzliche Kilometerpauschale für Gehbehinderte ab einem GdB von mindestens 70%. Den Nachweis für die Inanspruchnahme führt man durch den Schwerbehindertenausweis oder bei einem GdB unter 50 %, durch eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung Der besondere Kündigungsschutz steht einem anerkannten Schwerbehinderten zu, sobald ein GdB von 50 % vorliegt. Bei einem GdB von 30 % bzw. 40 % kann nach Beantragung durch den Erkrankten bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein Gleichstellungsbescheid Antrag durch ergehen, der ebenfalls einen besondern den Versicherten! Kündigungsschutz zur Folge hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Der Arbeitgeber muss vor dem Aussprechen einer Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) bei den Landesämtern für Soziales, Jugend und Versorgung einholen Zusatzurlaub Anerkannt Schwerbehinderten ab einem GdB von 50 % steht jährlich ein Zusatzurlaub von einer Kalenderwoche zu, unabhängig von der Zahl der Wochenarbeitstage. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahrs, hat der Schwerbehinderte für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs ( 125 Abs. 2 SGB IX). Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. einen halben Tag erheben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet Ermäßigung der Schulpflichtstunden Lehrer/innen erhalten auf Antrag eine Ermäßigung der Schulpflichtstunden. Die Anzahl der ermäßigten Stunden orientiert sich an der Höhe des GdB sowie dem Gesundheitszustand des behinderten Lehrers. Die Anträge auf Stundenreduzierung sind über die Schulleitung an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

22 Regionaler Wegweiser psychosoziale Onkologie 5. Aufl. 2014: Sozialrechtliche Fragen Seite Weitere Vergünstigungen Auch im Nah- und Fernverkehr sowie bei Flugreisen gibt es Erleichterungen für Schwerbehinderte. Schwerbehinderte mit einem GdB ab 70 % bekommen die Bahncard 25 beziehungsweise 50 ermäßigt. Auskünfte sind erhältlich bei der Deutschen Bahn: Mobilitätsservicezentrale: 01806/ (täglich 6:00 bis 22:00 Uhr) oder im Internet unter Bei Personen mit dem Merkmal "B" oder "Bl" fährt die Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr, selbst dann, wenn der Behinderte selbst zahlen muss. Freifahrtberechtigte können auch Handgebäck, Rollstühle, orthopädische Hilfsmittel oder einen Führhund unentgeltlich mitnehmen. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Weitere Hinweise gibt die Broschüre Mobil mit Handicap (Deutsche Bahn).

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