Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen

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1 VG München, Urteil v K Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Lehrer, Rechtsquelle, Prozessvertretung, Dienstunfähigkeit, Erweiterungsprüfung, Beklagte, Psychologie, Leistungsprofil, Lehramt, Staatsprüfung, Besoldungsgruppe, Schwerbehinderung, Dienstfähigkeit, Untersuchungsstelle, Unterrichtstätigkeit, Psychotherapie, Psychiatrie, Facharzt Normenketten: 26 BeamtStG 27 BeamtStG Art. 65 BayBG Art. 66 BayBG 27 BeamtStG 26 BeamtStG Art. 65 BayBG Art. 66 BayBG Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November Kammer Sachgebiets-Nr Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen Freistaat... vertreten durch: Regierung von..., Prozessvertretung B-str...., M., - Beklagter - wegen Versetzung in den Ruhestand erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., die ehrenamtliche Richterin

2 ..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 am 25. November 2014 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am geborene Klägerin steht seit September 1983 als Lehrerin (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 Z) in Diensten des Beklagten. Nach der Geburt ihrer Tochter im war die Klägerin beurlaubt. Im April 1997 legte die Klägerin die 1. Staatsprüfung als nachträgliche Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Volksschulen im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ab. Zum 1. September 1998 nahm die Klägerin ihren Dienst als Lehrerin, ergänzend auch als Schulpsychologin an ihrer Schule, wieder auf. Aufgrund der Folgen einer Erkrankung im Jahr 2009 wurde bei der Klägerin eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Nach weiterer Erkrankung im Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis 19. März 2013 veranlasste der Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Nach vorgenommener Untersuchung am... Mai 2013 stellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. S., im Auftrag der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von... (MUS) ein eingeschränktes Leistungsprofil der Klägerin fest. Das bestehende Gesundheitsprofil der Klägerin führe zu der eindeutigen Bewertung, dass ihr auf nicht absehbare Zeit eine Unterrichtstätigkeit vor Schulklassen bzw. vor größeren Gruppen nicht zugemutet werden könne. Sie könne lediglich den Leistungsanforderungen an die Tätigkeit als Schulpsychologin genügen. Unter dieser Maßgabe sei die Klägerin dauerhaft fähig, dem bisherigen Leistungspensum von 16 Wochenstunden weiterhin nachzukommen. Hieran anknüpfend begehrte die Klägerin ihren ausschließlichen Einsatz im schulpsychologischen Dienst. Mit Schreiben vom... Dezember 2013 teilte die Regierung von... der Klägerin mit, dass der maximale Einsatz von ausgebildeten Schulpsychologen nur im Umfang von sechs Stunden möglich sei, weshalb beabsichtigt werde, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dem trat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie als Schulpsychologin im Umfang von 14 bis 16 Stunden eingesetzt werden könne, entgegen. Es werde darum gebeten, die Klägerin im Rahmen der so festzustellenden Teildienstfähigkeit einzusetzen. Mit Bescheid der Regierung von... vom... Januar 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats der Zustellung in den Ruhestand versetzt und die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung einbehalten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. Februar 2014 zugestellt, die Klägerin mithin zum 1. März 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Einsatzmöglichkeit der Klägerin als Schulpsychologin nur im Umfang von sechs Wochenstunden bestehe. Lediglich bei Beratungsrektoren sei ein Einsatz als Schulpsychologe in größerem Umfang möglich. Eine im Schulamtsbezirk... maximal mögliche Konzentrierung von 13 Anrechnungsstunden schulpsychologischer Tätigkeit auf die Klägerin wäre nicht praktikabel, da sie dann die meisten Schulen in diesem Bezirk selbst zu betreuen hätte. Ein sinnvoller fachlicher Austausch und

3 Fallbesprechungen unter mehreren Schulpsychologen fiele weg. Zudem hätte eine solche Regelung bei einem krankheitsbedingten Ausfall der Klägerin fatale Folgen. Am 6. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt: 1. Der Bescheid der Regierung von... vom... Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit ab 1. März 2014 an die Klägerin die Differenz zwischen den regulären Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen jeweils zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, amtsangemessen, gegebenenfalls im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit, eingesetzt zu werden. Die Klägerin sei auch gerne bereit, die Tätigkeit einer Beratungsrektorin zu übernehmen. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin nur 13 Anrechnungsstunden für schulpsychologische Tätigkeiten zuerkannt werden müssten und eine entsprechende Erhöhung nicht praktikabel sei. Soweit es dennoch entsprechende Vorgaben des Staatlichen Schulamtes... gebe, sei dies schon deshalb irrelevant, weil die Klägerin ihren Wohnsitz nach... verlegt habe. Demgegenüber hat die Regierung von... für den Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Im Zuge des Verfahrens sei auch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit geprüft worden, jedoch könne keine solche Einsatzmöglichkeit für die Klägerin angeboten werden. Wie eine Rückfrage beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ergeben habe, könne ein Einsatz einer Lehrkraft als Schulpsychologe aus fachlichen Gründen höchstens im Umfang von sechs Anrechnungsstunden erfolgen. Eine freie und besetzbare Stelle als zentraler Schulpsychologe sei nicht vorhanden. Unabhängig davon sei eine derartige Tätigkeit nicht der amtsangemessene Einsatz für eine Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 + Z. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Übrigen, wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014 verwiesen, in der Beweis erhoben wurde zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten durch Einvernahme von Dr. med. S. als sachverständigen Zeugen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Regierung von... vom... Januar 2014, der die Ruhestandsversetzung der Klägerin verfügt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Klägerin hat auch keinen weitergehenden Besoldungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den regulären Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen. 1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

4 Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U. v C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, 42 Rn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357). a) Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der zuständigen Regierung als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst/ZustV-KM) verfügt. Auch auf entsprechenden Hinweis in der Anlage zum Anhörungsschreiben vom... Dezember 2013 wurde von der Klägerin ein Antrag auf Beteiligung des Personalrats nicht gestellt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ebenfalls durch das Anhörungsschreiben vom... Dezember 2013 erfolgt. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten vom... Januar 2014 Gebrauch gemacht. b) Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist nach ihrem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage als erstes - funktionsloses - Beförderungsamt. Die Klägerin ist nach amtsärztlicher Einschätzung, die von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage, Unterrichtstätigkeit vor Schulklassen auszuüben. Ob im Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsbehörde das Amt eines zentralen Schulpsychologen als Beratungsrektor für die Klägerin zur Verfügung gestellt werden kann, braucht nicht näher geprüft zu werden, da dieser Funktion nach den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Vorschriften nur Ämter der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 zugeordnet sind, die nicht dem Statusamt der Klägerin entsprechen und daher für sie nicht amtsangemessen sind. Dass im Einzelfall Planstellen von Beratungsrektoren auch mit Beamten der Besoldungsgruppe A 12/A 12 mit Amtszulage besetzt sein können - etwa weil die persönlichen Beförderungsvoraussetzungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 noch nicht erfüllt sind - ändert daran nichts. Der Beklagte ist auch nicht gehalten, der Klägerin einen Dienstposten zuzuweisen, der sich ausschließlich auf eine Tätigkeit als Schulpsychologe außerhalb eines Funktionsamts als Beratungsrektor bezieht. Ein derartiger Dienstposten, der mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen müsste, um zu einer vorrangig in den Blick zu nehmenden begrenzten Dienstfähigkeit gemäß 27 BeamtStG führen zu können, bestand in dem für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der

5 Ruhestandsversetzung der Klägerin bei der Beschäftigungsbehörde nicht. Denn nach der bestehenden Situation werden den weiteren Lehrkräften mit der Qualifikation zur Tätigkeit als Schulpsychologe hierfür maximal sechs Anrechnungsstunden gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juni 2001 (Az.: IV/6-S /71 210) zugewiesen. Diese Vorgehensweise entspricht der vom Beklagten mitgeteilten Verwaltungspraxis (vgl. Vermerk v , Bl. 9 der Akten), die von der Klagepartei auch nicht substantiiert bestritten wurde. Der Beklagte ist aber auch nicht gehalten, im Rahmen einer organisatorischen Änderung dieser Verwaltungspraxis einen derartigen Dienstposten für die Klägerin bereit zu stellen. Hierzu hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid der Regierung von... vom... Januar 2014 ausgeführt, dass eine Erhöhung der Anrechnungsstunden auf 13 für die Tätigkeit der Klägerin als Schulpsychologe nicht praktikabel sei. Dies deshalb, weil bei einer derartigen Zuteilung der Anrechnungssunden nur noch ein weiterer Schulpsychologe zusätzlich zur Klägerin im Schulamtsbezirk... tätig sein könnte, da hier insgesamt nur 15 Anrechnungsstunden für (dezentrale) Schulpsychologen zur Verfügung stehen. Dieses hätte den Nachteil, dass bei einer solchen Einteilung die Klägerin in Person für verhältnismäßig viele Schulen zuständig wäre, was dem Prinzip der dezentralen Ergänzung der zentral tätigen Beratungsrektoren widerspräche. Eine sinnvoller fachlicher Austausch und Fallbesprechungen im Team anderer versierter Schulpsychologen wäre bei einer derartigen Organisation kaum mehr möglich. Bei einer Erkrankung der Klägerin würde ¼ der vorhandenen Beratungsstunden für Schulpsychologen entfallen, was im Schulamtsbezirk... weitreichende Folgen hätte. Diese Überlegungen des Beklagten sind schlüssig und nachvollziehbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Zuweisung von 13 Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als Schulpsychologe an die Klägerin, gemessen an den Maßstäben des Beklagten, dem bei der Organisation der wahrzunehmenden Aufgaben der Schulpsychologen ein organisatorischer Ermessensspielraum zukommt, noch eine sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Schulpsychologen im Schulamtsbezirk... gewährleistet ist. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Zuweisung von 13 Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als Schulpsychologe an die Klägerin lediglich eine vorübergehende, übergangsweise Anpassungsproblematik auslöst. Der Dienstherr ist daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, unter Vornahme organisatorischer Änderungen in Form der Zuordnung von 13 Anrechnungsstunden für Schulpsychologie an die Klägerin einen dem Restleistungsvermögen der Klägerin entsprechenden Dienstposten für sie zu schaffen bzw. bereit zu stellen. c) Im Ergebnis ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass auch die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist. 2. Ohne Erfolg bleibt daher auch der zusätzlich gestellte Antrag auf Auszahlung der Differenz zwischen den Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen der Klägerin für die Zeit ab Ruhestandsversetzung zum 1. März Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs.1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

6 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,55 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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