Kofinanziert durch Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Europäischer Sozialfonds (ESF) Fördermittel für Ansiedlungen in Sachsen
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- Justus Zimmermann
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1 Kofinanziert durch Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Europäischer Sozialfonds (ESF) Stand: Juni 2010
2 Die Fördermittel für Ansiedlungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Kategorien Fördermittel Unterstützung bei Investitionen Förderung in Forschung und Entwicklung Förderung der Einstellung und Qualifizierung Finanzielle und geldwerte Anreize Investitionszulagen Investitionszuschüsse Kreditprogramme und Eigenkapitalhilfe Unterstützung der Einstellung Unterstützung der Qualifizierung Folie Nr. 2
3 Investitionsfördermittel I Die Europäische Kommission überwacht den gesamten Fördermitteleinsatz. Bis 2013 gehört ganz Sachsen (außer Leipzig) zu den Gebieten mit der höchsten Beihilfeintensität in Deutschland. Das gesamte Fördermittelpaket besteht aus einer Investitionszulage, die nach Einreichung und Prüfung der Steuererklärung durch die Finanzbehörden gezahlt wird und einem Zuschuss, der nach getätigten Ausgaben von der Sächsischen Aufbaubank ausgezahlt wird. Bei dieser Förderung handelt es sich um einzelbetriebliche Investitionszuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA/EFRE). Investitionen in die meisten Produktionsbetriebe und in Dienstleistungsbetriebe mit industriellem Bezug, wie z.b. Datenverarbeitung, Forschung und Entwicklung (F&E) sowie Konstruktion, kann der Freistaat Sachsen mit Fördermitteln bezuschussen (verlorener Zuschuss). Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Folie Nr. 3
4 Investitionsfördermittel II für Errichtungen/Ansiedlungen Sachsen-Anhalt Nordsachsen Brandenburg Leipzig Meißen Bautzen Görlitz Republik Polen Landkreis Leipzig Dresden Thüringen Mittelsachsen Chemnitz Sächsische Schweiz Osterzgebirge Zwickau Vogtlandkreis Bayern Quelle: SMWA Erzgebirgskreis Tschechische Republik Fördersätze (ohne KMU-Bonus) 30% 23% bzw. 30%* 26% bzw. 30%* * 30% Fördersatz bei: Technologie- oder Wachstumsbranchen Industriellen Kernen Forschung u. Entwicklung Labordienstleistern f. d. gewerbliche Wirtschaft Existenzgründern Folie Nr. 4
5 Investitionsfördermittel III Kleine und mittlere Unternehmen* Kleine Unternehmen sind unabhängige Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. haben. Für kleine Unternehmen ist zusätzlich zu den 30 % Investitionsförderung ein Bonus von 20 % möglich. Mittlere Unternehmen sind unabhängige Unternehmen, die zwischen 50 und höchstens 249 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. haben. Für mittlere Unternehmen ist zusätzlich zu den 30 % Investitionsförderung ein Bonus von 10 % möglich. Für große Investitionsvorhaben (> 50 Mio. ) wird kein KMU-Bonus gewährt. * Definition gemäß Anhang I der EG-Verordnung Nr. Folie 364/2004 Nr. 5
6 Investitionsfördermittel IV Der Fördermittelsatz bezieht sich auf die förderfähigen Investitionsausgaben, d.h. auf Gebäude, neue abnutzbare Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens und immaterielle Güter, wie z.b. Software-Lizenzen. Nicht förderfähig sind: Grundstückserwerb Ersatzinvestitionen Anschaffungskosten für Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeuge gebrauchte Wirtschaftsgüter geringwertige Wirtschaftsgüter (entsprechend dem Steuerrecht) Investitionen in Betriebswohnungen Bauzeitzinsen Die Förderfähigkeit der Investitionskosten ist wie folgt begrenzt: auf 500 T pro neuen Arbeitsplatz (Apl) bei Errichtung (Ansiedlung) auf 400 T pro neuen Arbeitsplatz bei Erweiterung, Diversifizierung ( 15% neue Apl) auf 300 T pro neuen Arbeitsplatz bei Erweiterung, Diversifizierung (Abschreibungskriterium) auf 250 T pro gesicherten Arbeitsplatz bei Diversifizierung (max. 100 Apl) (Abschreibungskriterium) Dabei wird ein Ausbildungsplatz wie zwei Arbeitsplätze gewertet. Folie Nr. 6
7 Investitionsfördermittel V Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der Beitrag des Zuschussnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Es muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussnehmers von mindestens 10% der Gesamtfinanzierung gegeben sein. Folie Nr. 7
8 Investitionsfördermittel VI Investitionszulage Die Investitionszulage wird für die Anschaffung neuer, abnutzbarer Wirtschaftsgüter und neuer Gebäude gewährt. Im Gegensatz zum Zuschuss besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Zulage, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind (zuständige Behörde: das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt). Die Zulage ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Subventionswertobergrenze gilt für die Summe aus Zulage und Zuschuss. Folie Nr. 8
9 Investitionsfördermittel VII Investitionszulage Mit dem Investitionszulagengesetz 2010 (Nachfolgeregelung) wird in Abhängigkeit vom Beginn des Investitionsvorhabens und der Unternehmensgröße die Höhe der Investitionszulage für das jeweilige Vorhaben festgelegt. F Ö R D E R S Ä T Z E Vorhabensbeginn ab Vorhabensbeginn bis Fördersatz in % für Nicht-KMU Fördersatz in % für KMU , , ,5 5 Folie Nr. 9
10 Investitionsfördermittel VIII Spezielle Regeln für Großinvestitionen I* Für Großinvestitionen ab 50 Mio. gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze: Förderfähige Investitionskosten Reduzierte Fördersätze Bis 50 Mill. 100 % des regionalen Förderhöchstsatzes 50 Mill Mill. 50 % des regionalen Förderhöchstsatzes Über 100 Mill. 34 % des regionalen Förderhöchstsatzes Investitionsvorhaben ab 100 Mio. müssen bei der EU angemeldet werden, wenn der für diese Höhe zulässige Beihilfehöchstbetrag überschritten wird (z.b. wenn bei regionalem Fördersatz von 30% die zulässige Beihilfe von 22,5 Mio. überschritten wird). * Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013 (2006/C 54/08) Folie Nr. 10
11 Fördermittel für F&E I Der Freistaat Sachsen bietet technologieorientierten Unternehmen vielfältige F&E-Zuschüsse. Voraussetzungen für alle F&E-Zuschüsse sind: Der Antragsteller muss eine Betriebsstätte in Sachsen haben. F&E-Projekte müssen in Sachsen ausgeführt werden und ein hohes technologisches Risiko in sich bergen. Die Projektergebnisse müssen auf EU-Ebene neu sein. Die Projektergebnisse müssen vom Zuwendungsempfänger zur Herstellung neuer und innovativer Produkte in Sachsen verwertet werden. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bietet Zuschüsse für FuE- Einzel- und Verbundprojekte sowie den Technologietransfer. Grundlage für die Bewilligung von Fördermitteln sind konkrete FuE-Projekte der Antragsteller (Unternehmen bzw. bei Verbundprojekten auch Forschungseinrichtungen), die auf die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren abzielen. Folie Nr. 11
12 Fördermittel für F&E II Nach den Vorgaben des geltenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation kann Sachsen Unternehmen jeder Größe Zuschüsse für F&E-Projekte bieten, die bis zu 60% (KU: 80%; MU: 70%) der förderfähigen Kosten industrieller Forschung und bis zu 35% (KU: 55%; MU: 45%) der förderfähigen Kosten für Projekte auf dem Gebiet der experimentellen Entwicklung abdecken können. Für technologiepolitisch bedeutsame FuE-Vorhaben (Vorhaben durch die Unternehmen neue FuE-Kapazitäten in Sachsen ansiedeln oder Forschungseinrichtungen in erheblichem Kostenumfang am Vorhaben beteiligt sind) kann Sachsen einen 5%igen Bonus gewähren. Fördermittel können z.b. für Personal, Material, Auftragsforschung, Know-How-Erwerb, Patentierungsausgaben (nur für KMU) und Abschreibungen (in Verbindung mit Investitionen, die für die Realisierung des Projektes unerlässlich sind) vergeben werden. Folie Nr. 12
13 Fördermittel für Einstellung und Qualifizierung von Arbeitslosen Die Arbeitsverwaltungen unterstützen Sie bei der Auswahl und Vermittlung von geeignetem Personal. Auf Wunsch können z.b. alle eingehenden Bewerbungen gesammelt und nach Ihren Anforderungen eine Vorauswahl realisiert werden. Darüber hinaus können Sie alle Förderprogramme für Arbeitslose nutzen, am häufigsten sind Eingliederungszuschüsse und Trainingsmaßnahmen. Die Höhe und Dauer der Förderung sind abhängig vom Einzelfall und richten sich z.b. nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und den individuellen Voraussetzungen des Arbeitnehmers sowie den Anforderungen des Arbeitsplatzes.* Eingliederungszuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen und zum Ausgleich eines erhöhten Aufwandes für die Einarbeitung bis zu 50% des förderfähigen Arbeitsentgeltes bis zu 12 Monate Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vor der Einstellung insbes. für arbeitslose Personen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende keine Kosten für Unternehmen: Förderung von 100% der notwendigen, angemessenen Teilnahmekosten, Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes bis zu 4 Wochen bei Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden; längere Dauer bei Maßnahmen bei einem Träger * Die Beispiele geben Ihnen nur einen ersten Überblick über die Fördermöglichkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie über die örtliche Agentur für Arbeit/den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Folie Nr. 13
14 Fördermittel für die Qualifizierung Beschäftigter Förderung der Bundesagentur für Arbeit Die Arbeitsagenturen können zertifizierte Weiterbildungen fördern, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt werden. Eine finanzielle Unterstützung ist auch bei Neueinstellungen möglich. Es müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermittelt werden. Ausgenommen ist eine Förderung von Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Förderung der betrieblichen Weiterbildung Gering qualifizierte Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können Ältere Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Qualifikation die das 45. Lebensjahr vollendet haben und in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Arbeitnehmern beschäftigt sind Arbeitnehmer mit Berufsabschluss deren Erwerb des Berufsabschlusses mindestens 4 Jahre zurückliegt und sie in den letzten vier Jahren an keiner aus öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen haben die Weiterbildungen müssen zu einen anerkannten Berufsabschluss oder zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen Weiterbildungen müssen durch einen zertifizierten Dritten durchgeführt werden über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen bis zum begonnen haben Zuschuss zum Arbeitsentgelt (bis zu 100%) und Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen Erstattung Weiterbildungskosten (100%) Erstattung Weiterbildungskosten (100%) Erstattung Weiterbildungskosten (100%) Folie Nr. 14
15 Fördermittel für QuaIifizierung Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Wenn Sie neue Mitarbeiter optimal qualifizieren oder langjährige Mitarbeiter Ihres Unternehmens auf neue Aufgabenbereiche vorbereiten wollen: Der Freistaat Sachsen kann die passgenaue Qualifizierung für Ihr Investitionsvorhaben fördern. Die Förderung erfolgt projektbezogen als Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben und wird unabhängig von z.b. investiver Förderung gewährt. Die Qualifizierung kann auch im Ausland durchgeführt werden. Förderung der betrieblichen Weiterbildung (für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen) Spezifische Qualifizierung Vermittlung unternehmensbezogener Kompetenzen Förderquote*) 25 % Allgemeine Qualifizierung Vermittlung allgemein verwertbarer, berufsbezogener Kompetenzen Förderquote*) 60 % Erhöhung der Beihilfen zugunsten Mittlerer Unternehmen um 10% auf 35% 70% Kleiner Unternehmen um 20% auf 45% 80% *) Förderung über 2 Mio. muss von EU genehmigt werden Behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer um 10% Maximale Förderquote 80% Folie Nr. 15
16 Willkommen in Sachsen! (Saxony Economic Development Corporation) Bertolt-Brecht-Allee 22 D Dresden Germany Telefon: +49 / (0)351 / Fax: +49 / (0)351 / Internet: info@wfs.saxony.de Folie Nr. 16
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