Part-M General Aviation Task Force
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- Greta Kramer
- vor 8 Jahren
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1 Part-M General Aviation Task Force Update September 2012 Juan ANTON Section Manager Continuing Airworthiness - Product Safety EASA Rulemaking Directorate Klaus ARDEY ECOGAS Member of the Part-M General Aviation Task Force
2 Background In line with the requirements of the Basic Regulation, the Agency decided to perform an assessment of the impact of the implementation of the Part-M requirements in the General Aviation community. In order to obtain feedback on the effectiveness and proportionality of Part-M requirements for General Aviation, the Agency: and initiated a survey on 04 July 2011, organised a dedicated workshop in Cologne on 27 October
3 Background Following this workshop the Agency decided to create a Task Force to address Part-M for General Aviation, representing the diversity of General Aviation. The objective of the Task Force is to discuss and agree on actions to reduce the burden on the General Aviation community, differentiating 2 phases: Phase I: Change Part-M to provide alleviations in areas where high costs or no real safety benefits have been identified, limited to issues not requiring a full regulatory impact assessment. In particular: Maintenance Programmes Airworthiness Reviews Phase II: Address other issues where further action is needed but where more technical discussions and a full regulatory impact assessment are required, consider feedback received for the 2011 workshop. This may include: Rulemaking, Standardisation, Change Management, etc 3
4 Composition : pan-european organisations, NAAs and EASA ORGANISATION Member AUSTRO CONTROL DGAC FRANCE GAMA EGAMA IAOPA AEI (Aircraft Engineers International) ECOGAS EAS EHA LAMA-Europe European Sailplane Manufacturers EASA / Rulemaking EASA / Rulemaking EASA / Certification EASA / Standardisation Andreas Winkler Florence Leblond Joseph Sambiase Jiri Duda Dan Akerman Holger Möhrke Klaus Ardey David G. Roberts Ian Robinson Jan Fridrich Werner Scholz Juan Anton Régine Hamelijnck Jannes Neumann Mark Kieft Status:
5 Schedule Phase I: Scope: issues that qualify for immediate rulemaking (not requiring extensive RIA) To be addressed in an NPA to amend Regulation (EC) 2042/2003 Task Force meeting schedule First meeting: 06 & 07 February 2012 Second meeting: 15 & 16 March 2012 Third meeting: 22 & 23 May 2012 Action plan for further actions to be finalised before the end of Phase II will start once the NPA comment period is closed.sa all additional actions, including: rulemaking communication/outreach standardisation, etc Timelines according to the action plan defined by the Task Force 5
6 NPA - timelines NPA consultation 3 months CRD & Opinion: 1Q2013 Adoption:? will be available for comments on the EASA Comment Response Tool: Status:
7 Main focus of Phase I work «Bottom-up» approach ELA 1*/2 aircraft not used in commercial operations Airworthiness Review Maintenance Programme * Regulation (EU) No 593/2012 of 05 July 2012 sets a new limit of 1200 Kg MTOM for ELA 1 aeroplanes, sailplanes and powered-sailplanes. 7
8 Problematik : gewerbliche Tätigkeiten Die Allgemeine Luftfahrt benötigt eine eindeutige Auslegung dieses Begriffes, damit genau festgelegt werden kann, welche Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) 216/2008 Art. 3(i) als gewerblich einzustufen sind und welche nicht. Die Task Force wird ein Grundsatzpapier über die Umsetzung der Definition gewerbliche Tätigkeiten erstellen. Dieses Papier wird auch eine Liste mit Tätigkeiten enthalten, die generell als nicht-gewerblich eingestuft werden sollten. Dieses Papier wird dann an die Europäische Kommission weitergeleitet. Bei dieser Thematik wird sich die Task Force mit der General Aviation Strategy Group des EASA Verwaltungsrates (Management Board) abstimmen. 8
9 NPA Liste der vorgeschlagenen Änderungen (1/2) 1 2 Vorschlag Möglichkeit für den Besitzer mit einem Part-145 oder M.A. Subpart F Instandhaltungsbetrieb einen Vertrag zur Entwicklung und Genehmigung des IHPs abzuschliessen, wobei diese Betriebe auch die Möglichkeit zur indirekten Genehmigung des IHP nutzen können ( indirect approval procedure ), wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. NB: Der unter Vertrag genommene Betrieb muss der Aufsicht des Staates unterstehen, in dem das Luftfahrzeug registriert ist (State of Registry of the aircraft). Möglichkeit für den Besitzer das IHP seines eigenen Flugzeugs selbst zu genehmigen (mit einer eigenständigen Erklärung / self-declaration ). NB: In diesem Fall übernimmt der Besitzer die volle Verantwortung für den Inhalt des IHPs, sowie für alle Abweichungen von den Vorgaben der Halter der Musterzulassung ( Design Approval Holder recommendations ). Geltungsbereich ELA2- Luftfahrzeug, nicht- gewerbliche Tätigkeiten ELA1- Luftfahrzeug, nicht- gewerbliche Tätigkeiten 3 Einführung von Minimum Inspektionsprogrammen ( Minimum Inspection Programmes ) (Appendix IX zu Part-M), die der Besitzer als Grundlage zum Erstellen des individuellen, eigenständig zu genehmigenden IHPs verwenden kann. Dies wird ausschliesslich für nicht-gewerbliche Tätigkeiten vorgeschlagen für: ELA1 Flugzeuge, ELA1 Segelflugzeuge und ELA1 Motorsegler, ELA1 Balloons. Siehe linke Spalte 9
10 NPA Liste der vorgeschlagenen Änderungen (2/2) Vorschlag Geltungs- bereich 4 Einführung einer Form-Vorlage, die es erleichtern soll, das individuelle IHP für ein bestimmtes Luftfahrzeug zu erstellen. Alle Luftfahrzeuge die als nicht technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug («CMPA») eingestuft werden 5 Möglichkeit für einen Part-145 oder M.A. Subpart F Instandhaltungsbetrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen und dazu die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ( airworthiness review certificate ) zu erstellen, wobei dies gleichzeitig mit der Durchführung der im Minimum Inspektionsprogramm festgelegten Jahresprüfung ( annual inspection ) erfolgen muss. NB: Ein neues Formblatt, EASA Form 15c (ARC) wird diesen Fall abdecken. ELA1-Luftfahrzeug, nicht- gewerbliche Tätigkeiten 6 7 Klarstellung, dass es abhängig vom Genehmigungsumfang des Instandhaltungsbetriebs nicht erforderlich ist, einen Hangar zu haben, wenn es alternative Möglichkeiten gibt (AMC M.A.605(a)). Neue Vorgaben in bezug auf die Anwendung des Verfahrens zur indirekten Genehmigung durch Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO), um es solchen Betrieben zu erleichtern, den Geltunsgbereich ihrer Genehmigung ( scope of approval ) zu erweitern (siehe AMC M.B.703) Alle Luftfahrzeuge, die von einem Subpart F Betrieb instandgehalten werden. Alle Luftfahrzeuge 10
11 Phase II Die Task Force hat sich bei ihrer bisherigen Arbeit in erster Linie mit den Vorschlägen für Phase I beschäftigt. Aufgrund der Dringlichkeit für Phase I sind die Vorschläge für Phase II noch nicht entgültig ausgearbeitet worden. Es wird mindestes ein zusätzliches Meeting geben, damit die Task Force den Aktionsplan für Phase II fertigstellen kann. Zur Erstellung des Aktionsplans wird die Task Force dabei auch Folgendes berücksichtigen: die Ergebnisse der Befragung in Vorbereitung auf den Part-M General Aviation Workshop von Oktober 2011, die Arbeit der General Aviation Strategy Group des EASA Verwaltungsrates (Management Board) in bezug auf die zukünftige Strategie im Bereich Allgemeine Luftfahrt. 11
12 Phase II: ein paar Ideen (1/2) Vorschlag Aufgaben, die der Pilot/ Eigentümer durchführen darf, werden in einem nicht der Genehmigung unterliegenden Abschnitt des IHPs erfasst. Part-145 und M.A. Subpart F Betriebe, welche die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen dürfen, erhalten auch das Recht, IHPs zu genehmigen (ohne dass es dazu nötig wäre, ein Verfahren zur indirekten Genehmigung des IHPs im Namen der Behörde umzusetzten). Das IHP bleibt gültig, auch wenn der Besitzer wechselt (keine erneute Genehmigung). Geltungsbereich nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge Klarstellung, welche der Vorgaben des Halters der Musterzulassung zur Erstellung/Überprüfung des IHPs zu berücksichtigen sind, bzw. wie diese umzusetzen sind. NB: Da diese Problematik direkt mit den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (instructions for continuing airworthiness (ICA)) zusammenhängt, wird diese Aktion mit Rulemaking Task (RMT) MDM.056 (ICAs) koordiniert. Alle Luftfahrzeuge 12
13 Phase II: ein paar Ideen (2/2) Vorschlag Klarstellung was die Umsetzung von nationalen Vorschriften angeht, weitergehende Richtlinien in bezug auf Abweichungen von Instandhaltungs-intervallen. Ref. JAA TGL 26. Vorschlag für Phase I: Für nichtgewerblich genutzte ELA 1 Luftfahrzeuge kann ein Part-145 oder ein M.A. Subpart F Instandhaltungsbetrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen und dazu die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erstellen, gleichzeitig mit der Durchführung der im Minimum Inspektionsprogramm festgelegten Jahresprüfung ( annual inspection ) Für Phase II wird vorgeschlagen, diese Möglichkeit auf nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge auszuweiten. Geltungsbereich Alle Luftfahrzeuge nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge Möglichkeit für freigabeberechtigtes Personal die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen und dazu die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erstellen, wenn dazu eine individuelle Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt wurde. nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge Einführung einer kombinierten Genehmigung für Inhaber einer Musterzulassung, welche folgende Bereiche abdeckt : DOA/POA/MOA/CAMO. nicht gewerblich genutzte ELA 2 Luftfahrzeuge 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?
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