(Langfassung) I. Vorbemerkungen

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1 Erläuterungen zum Antrag auf Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III zu Art. 8 Abs. 3 der Berufszugangs -Verordnung (EG) Nr. 1071/2011 (Langfassung) I. Vorbemerkungen Nach Art. 8 VIII der sog. Berufszugangs- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die seit dem auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu erbringen, die in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt werden. Allerdings sieht diese Verordnung auch vor, dass eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte "alte" Bescheinigung einer "neuen" Bescheinigung [nach Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009] gleichgestellt wird. Diese alten Bescheinigungen sind von den Mitgliedstaaten somit auch von den deutschen Behörden als Nachweis der fachlichen Eignung anzuerkennen [vgl. Art. 21 II S. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009]. Personen, die über gleichwertige Abschlussprüfungen oder "alte" Fachkundebescheinigungen verfügen, sind auch nach dem 04. Dezember 2011 noch fachkundig. Wie der Nachweis der fachlichen Eignung ab dem gegenüber der Lizenz-/Erlaubnisbehörde zu führen ist, wird nachfolgend erläutert. Die Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung (nach neuem Muster) kann dabei in bestimmten Fällen empfehlenswert bzw. zwingend erforderlich sein. Die für die Erteilung der Güterkraftverkehrserlaubnis/Gemeinschaftslizenz zuständigen Behörden benötigen zur Eintragung in die Verkehrsunternehmensdatei aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959) 2009/993/EU [ABl. EU 2009 L 339 S. 36) die Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung. Die Erteilungsbehörden fordern daher häufig die Vorlage einer - ggf. neu von der IHK auszustellenden, gebührenpflichtigen nummerierten Fachkundebescheinigung. Hintergrund ist, dass "ältere" von den IHKs bereits seit 1953 ausgestellte Fachkundebescheinigung ggf. keine laufende Nummerierung aufweisen. Dok.-Nr

2 2 S eite Empfohlene Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 Inhaber einer "alten" IHK-Fachkundebescheinigung, die keine laufende Nummerierung aufweisen [siehe Ziffer des Antrages] Denkbare Alternative: Inhabern einer von der IHK zu Essen ausgestellten Bescheinigung ohne laufende Nummerierung, deren Daten EDV-technisch bereits erfasst sind und die im IHK-Bezirk (E, MH, OB) eine Erlaubnis/Lizenz beantragen wollen, bietet die IHK zu Essen an, zur Vermeidung unnötiger Bürokratie Kontakt zur Erteilungsbehörde aufzunehmen und dieser die notwendige Nummerierung der IHK-Fachkundebescheinigung mitzuteilen; in diesem Fall kann für Sie ggf. die - sonst für die Ausstellung Bescheinigung anfallende - Gebühr in Höhe von 30,00 EUR entfallen. Inhaber einer "alten" IHK-Fachkundebescheinigung (mit oder ohne laufende Nummerierung), die im Rahmen der Gründung einer Niederlassung in einem anderen EWR-Staat gegenüber der dortigen Lizenzbehörde den Nachweis der fachlichen Eignung über eine Bescheinigung nach dem (neuen) Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 führen möchten [siehe Ziffer des Antrages] Zwingend erforderliche Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 Seit dem kann der Nachweis der fachlichen Eignung aufgrund der Vorgaben des Art. 8 VIII S. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 nur noch durch eine Fachkundebescheinigung erfolgen. Personen, die in der Vergangenheit - aufgrund der damals anderen Rechtslage - keine IHK-Fachkundebescheinigung der Erlaubnis-/Lizenzbehörde vorgelegt haben, müssen sich somit zwingend von Ihrer zuständigen IHK (Zuständigkeiten: siehe Antragsvordruck im Downloadbereich) eine gebührenpflichtige Bescheinigung ausstellen lassen: Inhaber eines anerkannten gleichwertigen Abschlusses nach 7 I, da diese in der Vergangenheit den Nachweis der fachlichen Eignung durch Vorlage von Zeugnissen über die anerkannten Abschlüsse führen konnten (vgl. 7 II ) [siehe Ziffer des Antrages] Personen, die bisher keine IHK-Fachkundebescheinigung haben, da Sie im Zeitraum bis zum die fachliche Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit im damaligen Zuständigkeitsbereich der Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden durch diese anerkannt bekommen haben [siehe Ziffer des Antrages] Für die Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Nähere Einzelheiten zur Antragsstellung sowie zur Begleichung der Gebühr entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich zu findenden Antragsvordruck inklusive Kurzerläuterung. Detaillierte Erläuterungen können - im Bedarfsfall - einer im Downloadbereich zu findenden "Langfassung" der Erläuterungen entnommen werden.

3 3 S eite II. Erläuterungen zum Antrag auf Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III zu Art. 8 Abs. 3 der Berufszugangs -Verordnung (EG) Nr. 1071/2011 Gleichwertige Abschlüsse i.s. des Güterkraftverkehrs-/ Straßenpersonenverkehrsrechts Die bisher geltenden unterschiedlichen Berufszugangsverordnungen sahen in der Vergangenheit stets bestimmte Berufsbildungs-/Fortbildungs-/Studienabschlüsse vor, über die der Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne des Güterkraftverkehrs-/Straßenpersonenverkehrsrechts anstelle der IHK-Fachkundeprüfung geführt werden konnte. Über die derzeit geltenden Regelungen gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft. Gleichwertige Abschlüsse Anerkannte Abschlüsse Güterkraftverkehr Anerkannte Abschlüsse Straßenpersonenverkehr nach 7 I S [Abschlussprüfungen im Sinne des 6 I in der Fassung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918, geänd. BGBl I S. 2407)] im Sinne des 6 I PBZugV in der Fassung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851, zuletzt geänd. BGBl I S. 2569)] [Ausbildung muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein] Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau [jetzt: Kaufmann für Logistik Abschlussprüfung zur Fortbildung zum/zur Verkehrsfachwirtin Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn nach 7 I S [Anerkennungen durch die oberste Landesverkehrsbehörde nach 6 II in der Fassung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918, geänd. BGBl I S. 2407)] [Ausbildung muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein] Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim (VkBl S. 715) Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn (VkBl S. 715) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom- Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom- Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden Anerkennungen durch die oberste Landesverkehrsbehörde nach 6 II PBZugV in der Fassung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851, zuletzt geänd. BGBl I S. 2569) Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn (VkBl S. 692)

4 4 S eite Anerkennung der leitenden Tätigkeit durch die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt jeweils geltenden Berufszugangsverordnungen waren die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden im Zeitraum bis zum (im Güterkraftverkehrsbereich) bzw bis zum (im Straßenpersonenverkehrsbereich) für die Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit zuständig. Diese Zuständigkeit ist danach auf die Industrie- und Handelskammern übergegangen. Die Genehmigungs- oder die Erlaubnisbehörde haben aufgrund der in 1985 ( 1985 ) und 1991 erlassenen Berufszugangsverordnungen auf Antrag die fachliche Eignung bescheinigt, ab 1991 ( 1991 und PBZugV 1991 ) auch in Form einer standardisierten Bescheinigung über die Erfüllung (aller) Berufszugangsvoraussetzungen. 1 Anforderungen an die leitende Tätigkeit in Omnibusunternehmen nach PBZugV 1979 bis PBZugV 1991 Im Zeitraum bis ( PBZugV 1979 ) konnte der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine mindestens dreijährige, im Zeitraum vom bis ( PBZugV 1991 ) durch eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Tätigkeit in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (ausgenommen den Verkehr mit Taxen- und Mietwagenverkehr) nachgewiesen werden. Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung für Omnibusunternehmer nach PBZugV 1979 bis PBZugV 2000 Im Zeitraum vom bis zum brauchten aufgrund der geltenden Berufszugangsregelungen die fachliche Eignung für Omnibusunternehmer u.a. nicht nachzuweisen: Personen, die nachweisen konnten, dass sie mindestens während der Dauer von - drei Jahren (gefordert im Zeitraum bis ) - fünf Jahren (gefordert im Zeitraum bis ) nach den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung, als Vertreter des auswärtigen Unternehmers oder als Betriebsleiter bestellt und bestätigt waren (vgl. 5 Nr. 8 PBZugV 1979 bzw. 6 I Nr. 6 PBZugV 1991 ). Personen, die nachweisen konnten, dass sie mindestens während der Dauer von - drei Jahren (gefordert im Zeitraum bis ) - fünf Jahren (gefordert im Zeitraum bis ) nach den Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 31. August Siehe z. B. für den Güterkraftverkehrsbereich Muster einer Bescheinigung nach Anlage 3 zu 7 Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733) (ausgestellt im Zeitraum bis ) bzw. für den Straßenpersonenverkehrsbereich Muster nach Anlage 3 zu 7 S. 1 der Berufszugangs- Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) (ausgestellt im Zeitraum bis zum ).

5 5 S eite (BGBl. I S. 513)/11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsleiter bestellt und bestätigt waren (vgl. 5 Nr. 9 PBZugV 1979 bzw. 6 I Nr. 6 PBZugV 1991 ). Anforderungen an die leitende Tätigkeit in Güterkraftverkehrsunternehmen nach 1953 bis 1991 Im Zeitraum vom bis zum reichte der Nachweis einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordnete Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen des Güterkraftverkehrs oder der Spedition und Lagerei aus. Die Tätigkeit musste dem Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person je nach dem Antrag die zur Führung eines Güternah-, Güterfern- oder Möbelfernverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. In der ab bis zum geltenden 1985 wurde die Nachweismöglichkeit auf eine dreijährige nicht untergeordnete Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben beschränkt. Diese Tätigkeit durfte im Zeitraum bis nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen (vgl. 1 II S ). In der ab dem bis zum geltenden 1991 wurde eine mindestens fünfjährige (zuvor dreijährige ) leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben gefordert. Eine Beschränkung, wie lange diese Tätigkeit zurückliegen durfte, gab es in diesem Zeitraum nicht. Vor diesem Hintergrund brauchten die Genehmigungsbehörden für Omnibusunternehmer im Zeitraum bis zum die fachliche Eignung überhaupt nicht und im Zeitraum vom bis lediglich auf Antrag zu bescheinigen. Im Güterkraftverkehrsbereich erfolgte eine Bescheinigung der fachlichen Eignung durch die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde aufgrund der 1985 im Zeitraum bis auf Antrag, im Zeitraum ab dem bis zum ebenfalls auf Antrag in (standardisierter) Form einer Bescheinigung nach Anlage 3 zu Eine Dokumentation des Nachweises der fachlichen Eignung kann daher in vielen Fällen nur noch aufgrund der Aktenlage der und in Abstimmung zwischen IHK und den Erlaubnis- /Genehmigungsbehörden bzw. über Kopien oder Originale der ausgestellten Erlaubnis- /Genehmigungsdokumente erfolgen. Umschreibung/Ausstellung einer Zweitschrift aufgrund einer bereits erteilten IHK-Fachkundebescheinigung Die Industrie- und Handelskammern nehmen in Deutschland seit dem 13. Mai 1953 Fachkundeprüfungen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer und seit dem 1. Mai 1979 Fachkundeprüfungen für Unternehmen im Straßenpersonenverkehrsgewerbe ab. Die seit diesem Zeitpunkt erteilten IHK-Fachkundebescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Diese müssen daher nicht zwingend in eine neue Bescheinigung nach Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 umgeschrieben werden (siehe hierzu auch Vorbemerkungen). In bestimmten Fällen kann dies jedoch empfehlenswert (z. B. Vorlage bei einer Genehmigungsbehörde im EWR-Ausland) oder notwendig sein (z. B. Ausstellung einer Zweitschrift).

6 6 S eite Umschreibung in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung Bis zum 27. Februar konnte die IHK-Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer auf bestimmte Beförderungsarten (Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen) beschränkt werden. Die nach der damaligen Rechtslage ausgestellten, beschränkten Fachkundebescheinigungen gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen (vgl. 8 I 2000). Auf Antrag kann die zuständige IHK dem Inhaber einer solchen Bescheinigung eine uneingeschränkte Fachkundebescheinigung ausstellen. Beleg über bisher nachgewiesene Fachkunde Dem Antrag sind für die jeweilige Antragsart folgende Unterlagen beizufügen: Lfd.-Nr. Antragsart Dem Antrag neben dem Überweisungsbeleg sowie einem Identifikations- und Wohnsitznachweis beizufügende Unterlagen Gleichwertiger Abschluss Prüfungszeugnis des anerkannten Abschlusses Von der Genehmigungs-/ Erlaubnisbehörde anerkannte leitende Tätigkeit Neuausstellung / Zweitschrift Neuausstellung (beschränkte Fachkundebescheinigung) Kopie einer von der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde ausgestellten Fachkundebescheinigung oder sonstige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt als zur Führung der Güterkraftverkehrs-/Straßenpersonenverkehrsgeschäfte bestellte Person im Unternehmen tätig war (Nachweis z.b. durch Kopie der Genehmigungs-/ Erlaubnisurkunde) Bisher ausgestellte IHK-Fachkundebescheinigung bzw. im Falle der Zweitschrift Angaben zur abgelegten IHK- Fachkundeprüfung (Datum/Name der IHK) Bisher ausgestellte IHK-Fachkundebescheinigung Überweisungsbeleg Für Ausstellung der Bescheinigung wird gem. lfd. Nr. IV. 1.4 der Gebührenordnung der IHK zu Essen eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Bitte überweisen sie den Betrag von 30,00 EUR auf das Girokonto bei der Sparkasse Essen (BLZ ) unter Angabe der jeweiligen Artikel-Nr. (siehe Spalte 2 des Antragsvordrucks) sowie der Nennung des vollständigen Namens. Wir dürfen Sie bitten, eine Kopie des Überweisungsbeleges dem Antrag beizufügen. Auch eine Bareinzahlung in der Kasse der IHK zu Essen [Am Waldthausenpark 2, 4127 Essen, 1. Etage, Zimmer 102] sowie die Abholung der Bescheinigung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Tel , Herr Jessen) ist möglich. 2 Datum des Inkrafttretens der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetzes vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) mit der die Berufszugangs- Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBl. I S. 1068) geändert wurde.

7 7 S eite Anhang Überblick über bisherige Berufszugangs-Regelungen Berufszugangs-Regelungen für den Güterkraftverkehrsbereich Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen. Vom 8. Mai 1953 (BAnz. Nr. 89 v. 12. Mai 1953, S. 1) Materialien: BR-Drucks. 164/53 Zweite Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen. Vom 25. November 1959 (BAnz. Nr. 242 v. 17. Dezember 1959, S. 1), geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 2263) Geltung vom/bis bis bis Materialien: BR-Drucks. 289/59 Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen. Vom 24. April 1973 (BGBl. I S. 331) Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen. Vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2218) Materialien: BR-Drucks. 363/85 Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmer (Berufszugangs-Verordnung GüKG). Vom 3. Mai 1991 (BGBl. I S. 1068), Materialien: BR-Drucks. 891/90 geändert durch 5.1 Art. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetzes. Vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) bis bis bis (Prüfungsregelungen gültig ab dem ) Materialien: BR-Drucks. 857/ Art. 4 der Achten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz. Vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733) Materialien: BR-Drucks. 175/94 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr. Vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3963) Materialien: BR-Drucks. 850/ (Prüfungsregelungen gültig bis )

8 8 S eite (Fortsetzung) Berufszugangs-Regelungen für den Güterkraftverkehrsbereich Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr () Vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) Materialien: BR-Drucks. 258/00 Geltung vom/bis bis * (Prüfungsregelungen ab dem ) * Regelungen teilweise ab verdrängt durch VO (EG) Nr. 1071/ Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU 2009 L 300 S. 51) bis heute Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr () vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) Materialien: BR-Drucks. 707/ bis heute Bisher existierende EG-Richtlinien Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG 1974 L 308, S. 18, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG 1990 L 353 S. 12) Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1977 L 334, S. 37, zuletzt geändert durch Richtlinie 89/438/EWG (ABl. EG 1989 L 212 S. 101) Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1996 L 124 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG 2006 L 363 S. 344)

9 9 S eite 1 PBZugV 1979 Berufszugangs-Regelungen für den Omnibusverkehr Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (PBefEignungsV). Vom 10. April 1979 (BGBl. I S. 458), geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 914) Geltung vom/bis bis PBZugV PBZugV 2000 Materialien: Amtliche Begründung abgedruckt in: VkBl S. 184 (185 ff.) Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG). Vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) Materialien: BR-Drucks. 890/90 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) Materialien: BR-Drucks. 257/ bis (Prüfungsregelungen gültig bis ) bis heute * (Prüfungsregelungen gültig ab dem ) * Regelungen teilweise verdrängt durch VO (EG) Nr. 1071/ Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU 2009 L 300 S. 51) bis heute Bisher existierende EG-Richtlinien Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG 1974 L 308, S. 23, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG 1990 L 353 S. 12) Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1977 L 334, S. 37, zuletzt geändert durch Richtlinie 89/438/EWG (ABl. EG 1989 L 212 S. 101) Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1996 L 124 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG 2006 L 363 S. 344)

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