GLOBALER AIA IN STEUERSACHEN NACH OECD-STANDARD Einführung in die Funktionsweise, Konzepte und Begrifflichkeiten

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1 STEUERN MARKUS WEBER ANNEMARIE RÜEGGER ROBIN KING GLOBALER AIA IN STEUERSACHEN NACH OECD-STANDARD Einführung in die Funktionsweise, Konzepte und Begrifflichkeiten Der automatische Informationsaustausch (AIA) nach OECD-Standard wird voraussichtlich ab 1. Januar 2017 auch in der Schweiz zur Realität. Die Zeit für die Umsetzung der umfangreichen Sorgfalts- und Meldepflichten ist sehr kurz bemessen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem neuen Standard ist deshalb für betroffene Personen und ihre Berater zwingend geboten. 1. EINLEITUNG «Mit der zunehmenden Globalisierung können Steuerpflichtige immer leichter Anlagen über Finanzinstitute ausserhalb ihres Ansässigkeitsstaats tätigen, halten und verwalten. So werden hohe Geldbeträge im Ausland angelegt und bleiben unversteuert, soweit die Steuerpflichtigen den steuerlichen Pflichten in ihrem Staat oder Gebiet nicht nachkommen. Die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellt für alle Staaten und Gebiete ein ernsthaftes Problem dar» [1]. Die steuerlich motivierte Kapitalflucht ist, obwohl zurzeit weit oben in den politischen Agenden, keineswegs ein neues Phänomen. Auszüge aus den Empfehlungen der Genua-Konferenz von 1922 zeigen, dass diese schon vor knapp hundert Jahren aktuell war [2]. Lange war man aber der Ansicht, dass die Problematik am effektivsten durch die gegenseitige Zusammenarbeit auf Behördenebene bekämpft werden kann. Erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts wurden Systeme eingeführt, welche die Finanzindustrie stärker miteinbezogen, z. B. das 2001 von der US-Steuerbehörde, Internal Revenue Service (IRS), unilateral erarbeitete «Qualified Intermediary» (QI)-System oder die vier Jahre später in Kraft getretene Zinsbesteuerungsrichtlinie der Europäischen Union (EU). Diese Modelle haben allerdings nicht den erwünschten Erfolg gebracht, was gerade für die Schweiz und ihren Finanzplatz zu diversen Auseinandersetzungen über unversteuerte Gelder mit anderen Staaten führte [3]. Als weitere Konsequenz kam es zur Einführung von neuen Standards, wie z. B. in diesem Jahr des amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Um die Komplexität, die FATCA mit sich bringt, und allfällige Konflikte mit ausländischen Gesetzgebungen zu vermeiden, haben die USA mit 45 Staaten unter anderem auch mit der Schweiz Abkommen über eine vereinfachte Umsetzung von FATCA abgeschlossen [4]. Während das Schweizer FATCA-Abkommen [5] nur die vereinfachte Umsetzung zum Zwecke hat, sehen die Abkommen anderer Länder einen zumindest teilweise reziproken AIA unter Miteinbezug der Nicht-US-Behörden vor [6]. Diverse Länder erkannten die Vorteile des zwischenstaatlichen Ansatzes zur Umsetzung von FATCA und entschieden basierend darauf, einen globalen AIA anzustreben. So haben Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Spanien im April 2013 ein Pilotprojekt ins Leben gerufen und Grossbritannien hat mit seinen Kronkolonien und Überseeterritorien FATCA-ähnliche Abkommen abgeschlossen. Aufgrund des weit verbreiteten Interesses beauftragten die G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure die OECD, einen globalen Standard für den AIA zu entwickeln. Bereits im Februar 2014 präsentierte die OECD den globalen Standard für den AIA über Finanzkonten [7]. Am 8. Oktober 2014 beschloss der Bundesrat Mandate zur Verhandlung über die Einführung des AIA mit MARKUS WEBER, PARTNER, LEITER FINANCIAL SERVICES TAX SCHWEIZ, DELOITTE AG, ZÜRICH ANNEMARIE RÜEGGER, DIRECTOR, FINANCIAL SERVICES TAX, DELOITTE AG, ZÜRICH 1170 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

2 Globaler AIA in Steuersachen nach OECD-Standard STEUERN Abbildung 1: AUSGEWÄHLTE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DER STEUERTRANSPARENZ UK FATCA Qualified Intermediary EU-Zinsbesteuerung US-DoJ Untersuchungen Quellensteuerabkommen UK/AT US FATCA OECD- Standard US-Programm /17 der EU und anderen wichtigen Handelspartnern (Abbildung 1). 2. WIE FUNKTIONIERT DER AIA? Die Grundlage für den AIA nach OECD-Standard bilden die «Mustervereinbarung» [8] sowie der «gemeinsame Meldestandard» [9]. Als Voraussetzung für den AIA muss ein Staat die Bestimmungen des gemeinsamen Meldestandards in innerstaatliches Recht überführen. Hierfür sind entsprechende Gesetze, Verordnungen und Wegleitungen zu schaffen, welche die Pflichten der Finanzinstitute in Bezug auf die Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit von ihnen geführten Konten und die damit verbundene Meldung an die lokalen Steuerbehörden definieren. Parallel dazu werden die teilnehmenden Staaten untereinander auf Basis der Mustervereinbarung bilaterale oder multilaterale Abkommen abschliessen [10], welche den Informationsaustausch an sich und die damit verbundenen administrativen Leitplanken fest legen. Die AIA-Abkommen selbst bilden aber nicht die rechtliche Grundlage für den Informationsaustausch, sondern regeln lediglich die exakte Umsetzung innerhalb eines bereits bestehenden Rechtsrahmens, wie z. B. im Rahmen der multilateralen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder bilateralen Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen [11]. Sind diese Voraussetzungen geschaffen, können die Steuerbehörden ROBIN KING, SENIOR CONSULTANT, FINANCIAL SERVICES TAX, DELOITTE AG, ZÜRICH die von den Finanzinstituten erhaltenen Informationen jährlich mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten austauschen (Abbildung 2). 3. WELCHE FINANZINSTITUTE SIND MELDEPFLICHTIG? Wie erwähnt, sind es die Finanzinstitute, welche mit den Meldepflichten betraut sind. Dabei ist der Begriff des Finanzinstituts sehr weit gefasst und schliesst Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften mit ein. Als Verwahrinstitute gelten Rechtsträger, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, Finanzvermögen für fremde Rechnung zu verwahren [12]. Unter dem Begriff Einlageninstitute sind Rechtsträger zusammengefasst, die im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennehmen. Während diese beiden Gruppen Rechtsträger erfassen, die gemeinhin als Finanzintermediäre wahrgenommen werden, erstreckt sich die Definition der Investmentunternehmen weit über den im gewöhnlichen Sprachgebrauch oder für andere regulatorische Zwecke verwendeten Rahmen. Innerhalb der Investmentunternehmen ist für Zwecke des OECD-Standards zwischen verwaltenden Investmentunternehmen und professionell verwalteten Investmentunternehmen zu unterscheiden. Die erste Subkategorie schliesst Rechtsträger ein, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorwiegend folgende Leistungen für Kunden erbringen [13]: Handel mit Finanzinstrumenten; individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter. Als professionell verwaltete Investmentunternehmen gelten von anderen Finanzinstituten verwaltete Rechtsträger [14], deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage von und dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind [15]. Dazu dürften neben kollektiven Kapitalanlagen regelmässig auch DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1171

3 STEUERN Globaler AIA in Steuersachen nach OECD-Standard Abbildung 2: FUNKTIONSWEISE DES AIA NACH OECD-STANDARD 4.2 Konten von passiven NFE mit meldepflichtigen beherrschenden Personen. Um festzustellen, ob ein solches Konto vorliegt, muss zunächst geklärt werden, was ein passiver NFE ist. Dieser Begriff beschreibt Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind und auch nicht die Kriterien eines aktiven NFE erfüllen. In die Kategorie der aktiven NFE gehören bspw. Rechtsträger, die weniger als 50% ihrer Bruttoeinkünfte mit passiven Einkünften erzielen und weniger als 50% Vermögenswerte halten, die solche Einkünfte erzielen (können). Weiter gehören dazu auch börsennotierte Gesellschaften, staatliche Rechtsträger und dergleichen, Gruppen- Informationsaustausch Meldung Identifikation Ausländische Steuerbehörden Schweizer Steuerbehörden Meldepflichtiges Schweizer Finanzinstitut Meldepflichtiges ausländisches Konto Basiert auf bilateralem/multilateralem Abkommen nach der Mustervereinbarung Basiert auf innerstaatlichem Recht betreffend die lokale Umsetzung des AIA nach OECD-Standard private Investmentgesellschaften zählen, die ihr Vermögen durch eine Bank oder einen Vermögensverwalter verwalten lassen, sowie auch Trusts und ähnliche Rechtsgebilde, die von einer Treuhandgesellschaft betreut werden. Weiter gelten auch Versicherungsgesellschaften, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge abschliessen oder zur Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen verpflichtet sind (spezifizierte Versicherungsgesellschaften), als Finanzinstitute im Sinne des OECD-Standards. Grundsätzlich sind alle Finanzinstitute eines am AIA teilnehmenden Staates zur Meldung verpflichtet. Ob ein Finanzinstitut einem teilnehmenden Staat zugerechnet wird, hängt insbesondere von dessen Ansässigkeit ab. Spezielle Regeln gelten dabei für Trusts und ähnliche Rechtsgebilde, die für Zwecke des OECD-Standards als im Ansässigkeitsstaat des Treuhänders ansässig betrachtet werden. Eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt für gewisse Rechtsträger, die ein äusserst geringes Risiko im Zusammenhang mit der Steuerumgehung darstellen [16], sowie für gewisse Finanzinstitute, deren Pflichten durch Dritte erfüllt werden (nicht meldende Finanzinstitute) [17]. 4. WELCHE KONTEN MÜSSEN GEMELDET WERDEN? Die Sorgfalts- und Meldepflichten erstrecken sich grundsätzlich auf Finanzkonten. Als solche gelten nicht nur klassische Einlagen- und Verwahrkonten, sondern auch Eigenund Fremdkapitalbeteiligungen an professionell verwalteten Investmentunternehmen sowie rückkauffähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge [18]. Von einem meldepflichtigen Konto ist dann die Rede, wenn ein Finanzkonto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen bzw. einem von solchen Personen beherrschten passiven Nichtfinanzunternehmen (NFE) gehalten wird. 4.1 Konten von meldepflichtigen Personen. Der Kreis der meldepflichtigen Personen umfasst sowohl natürliche Personen und Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staats in diesem ansässig sind, wie auch den Nachlass eines Erblassers, der in einem entsprechenden Staat ansässig war. Als meldepflichtige Staaten gelten jene, mit denen der Ansässigkeitsstaat eines Finanzinstituts ein Abkommen abgeschlossen hat, wonach an diesen Staat im Rahmen des OECD-Standards Informationen übermittelt werden [19]. Grundsätzlich wird für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit auf die innerstaatlichen Regelungen der involvierten Staaten betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht abgestützt. Vermutungsregeln wie sie bspw. im Rahmen des EU-Zinsbesteuerungsabkommens oder der Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich bzw. Grossbritannien verwendet werden, kommen insbesondere bei gewissen bereits per Inkrafttreten des AIA bestehenden Konten zur Anwendung [20]. Neben den lokalen Regelungen und Gesetzen sind für Zwecke des OECD-Standards bei Doppelwohnsitzfällen auch die sog. «tiebreaker rules» allfällig anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Im Falle von steuerlich transparenten Rechtsträgern, die in keinem Land steuerlich ansässig sind, wird auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung abgestützt. Trotz Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat gelten nachfolgend aufgelistete Rechtsträger nicht als meldepflichtige Personen: Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, sowie mit solchen verbundene Kapitalgesellschaften; staatliche Rechtsträger; internationale Organisationen; Zentralbanken und Finanzinstitute. In der Konsequenz gibt es keine Meldepflicht in Bezug auf die bei Finanzinstituten geführten Konten solcher Rechtsträger DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

4 Globaler AIA in Steuersachen nach OECD-Standard STEUERN gesellschaften von Nichtfinanzkonzernen, Rechtsträger im Nichtfinanzbereich, die sich in der Aufbau- bzw. Liquidationsphase befinden, sowie gemeinnützige Institute. Als passive NFE werden demnach insbesondere Investmentvehikel zu behandeln sein, die aufgrund der fehlenden professionellen Verwaltung oder ihrer Direktanlage in Nichtfinanzvermögen, wie Immobilien, nicht als Investmentunternehmen qualifizieren. Um eine allfällige Umgehung des AIA durch Strukturen in nicht teilnehmenden Staaten zu verhindern, werden professionell verwaltete Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten ebenfalls als passive NFE behandelt. In Bezug auf die Durchgriffsregeln bei passiven NFE wird nicht auf die jeweiligen lokalen Regeln der Staaten verwiesen, in welchen die entsprechenden Rechtsträger bzw. deren Besitzer ansässig sind, sondern das aus der Geldwäschereibekämpfung und den Kundenidentifikationsprozessen abgeleitete Konzept der beherrschenden Person [21] angewendet. Der Begriff beherrschende Person ist demnach im Sinne der entsprechenden FATF-Empfehlungen [22] und deren lokaler Umsetzung auszulegen. Da die innerstaatliche Interpretation und Gesetzgebung je nach Land sehr unterschiedlich ausfallen können, wird im Sinne der globalen Anwendung des OECD-Standards eine Vereinheitlichung angestrebt. Dies dürfte auch gewisse Anpassungen in der Schweiz mit sich bringen und dazu führen, dass insbesondere bei Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden sowohl der Treugeber, der Treuhänder, der Protektor (falls vorhanden) sowie die Begünstigten und andere natürliche Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, als beherrschende Personen zu behandeln sind. 5. WELCHE FINANZINFORMATIONEN WERDEN GEMELDET? Finanzinstitute müssen folgende Daten meldepflichtiger Finanzkonten an die lokalen Steuerbehörden übermitteln, welche diese anschliessend mit den jeweiligen meldepflichtigen Staaten austauschen: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und evtl. Geburtsort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person; Kontonummer; Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts; Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs; Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw. anderer Einkünfte und Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. Bei meldepflichtigen beherrschenden Personen eines passiven NFE müssen ausserdem Informationen zum passiven NFE, wie dessen Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer, gemeldet werden. 6. SORGFALTSPFLICHTEN Um festzustellen, ob es sich bei einer Kundenbeziehung um ein meldepflichtiges Konto handelt, müssen die Finanzinstitute erhöhte Sorgfaltspflichten beachten. Die Bestimmungen unterscheiden sich für Konten, die vor oder nach Einführung des OECD-Standards eröffnet wurden. 6.1 Bestehende Konten. Bei den per Inkrafttreten des Standards bereits bestehenden Konten kann für die Identifikation von meldepflichtigen Konten im Wesentlichen auf bereits vorhandene Informationen abgestützt werden. Bei bestehenden Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von höchstens USD 1 Mio. (Konten von geringerem Wert) stehen zwei alternative Überprüfungsverfahren zur Auswahl: der Hausanschriftstest und die Suche nach Indizien in den elektronischen Datensätzen. Bei Finanzkonten mit einem Saldo oder Wert von über USD 1 Mio. (Konten von hohem Wert) muss neben der Suche in den elektronischen Datensätzen auch eine Suche in den Papierunterlagen sowie eine Nachfrage beim Kundenberater durchgeführt werden. Der Hausanschriftstest beinhaltet, dass ein Finanzinstitut einen Kontoinhaber als im Staat der aktuellen Hausanschrift ansässig betrachten darf, wenn diese Adresse basierend auf erfassten Belegen [23] festgestellt wurde. Im Gegensatz dazu muss im Rahmen der Suche in den elektronischen Datensätzen bzw. in den Papierunterlagen nach Indizien für die Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat gesucht werden. Die Liste der zu berücksichtigenden Indizien umfasst dabei: Ansässigkeitsstatus; Haus- und Postanschrift; Telefonnummer; Daueraufträge; Anschrift von Bevollmächtigten und Zeichnungsberechtigten und Postlagerungsauftrag oder per Adresse (c/o). Deuten eines oder mehrere Indizien auf die Ansässigkeit in meldepflichtigen Staaten hin, so ist der Kontoinhaber in jedem meldepflichtigen Staat als steuerlich ansässig zu behandeln, für den mindestens ein Indiz identifiziert wurde, ausser diese können «geheilt» werden. Trotz eines Indizes DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1173

5 STEUERN Globaler AIA in Steuersachen nach OECD-Standard Abbildung 3: VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINFÜHRUNG DES AIA IN DER SCHWEIZ 8. Oktober 2014: Beschluss über Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA nach OECD-Standard 1. Januar 2017: Voraussichtliches Inkrafttreten der ersten Abkommen September 2018: Voraussichtlich erster Austausch von Informationen Abschluss von Abkommen zum AIA nach OECD-Standard Erarbeitung von innerstaatlichen Gesetzen, Verordnungen und Wegleitungen Implementierung der Prozesse bei den Finanzinstituten und Steuerbehörden muss ein Kontoinhaber nämlich nicht als meldepflichtige Person behandelt werden, wenn das Indiz durch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers und/oder Belege für dessen nicht meldepflichtigen Status entkräftet werden kann. Aufgrund der Nachfrage beim Kundenberater gilt ein Konto als meldepflichtig, sofern ihm tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist. Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern sind die Sorgfaltspflichten mehrschichtig, wobei Konten mit einem Saldo oder Wert von höchsten USD nicht zu prüfen und in der Konsequenz auch nicht zu melden sind. Die Sorgfaltspflichten beinhalten zum einen die Feststellung, ob es sich beim Rechtsträger um eine meldepflichtige Person handelt und zum anderen, ob der Rechtsträger als passiver NFE mit meldepflichtigen beherrschenden Personen qualifiziert. Für die Bestimmung der Ansässigkeit eines Rechtsträgers darf ein Finanzinstitut bei bestehenden Konten auf für aufsichtsrechtliche Zwecke oder für die Kundenbetreuung verwendete Information abstellen und diese anhand des Gründungsorts, des Sitzes oder der Anschrift definieren. Um festzustellen, ob es sich um ein Konto eines passiven NFE mit meldepflichtigen beherrschen Personen handelt, muss zunächst die Klassifikation des Rechtsträgers vorgenommen werden. Während der Status des Kontoinhabers als aktiver NFE oder Finanzinstitut auch anhand von im Besitz des kontoführenden Finanzinstituts befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen festgestellt werden kann, ist für die Identifikation als passiver NFE eine Selbstauskunft erforderlich. Für die anschliessende Feststellung der beherrschenden Personen eines passiven NFE kann sich ein Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Informationen verlassen. Die Bestimmung, ob es sich bei diesen Personen um meldepflichtige Personen handelt, basiert grundsätzlich auf einer Selbstauskunft und kann bei Konten, deren Saldo oder Wert USD 1 Mio. nicht übersteigt, aber auch anhand der für die Geldwäschereibekämpfung erfassten Informationen, festgestellt werden. Es ist vorgesehen, dass Finanzinstitute ab Inkrafttreten ein Jahr (für Konten natürlicher Personen von hohem Wert) bzw. zwei Jahre (für alle anderen Konten) Zeit haben, um die bestehenden Konten zu überprüfen und allenfalls nachzudokumentieren. Um für die Meldung über sämtliche notwendigen Informationen zu verfügen, muss selbst bei Konten, bei welchen eine allfällige Meldepflicht ohne Einbezug des Kontoinhabers festgestellt werden kann, die Steueridentifikationsnummer eingeholt werden (ausser diese ist dem Finanzinstitut bereits bekannt) [24]. 6.2 Neukonten. Bei Konten, die nach dem Inkrafttreten des OECD-Standards eröffnet werden, gelten teilweise andere Regeln als bei bestehenden Konten. So muss bei einem Neu DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

6 Globaler AIA in Steuersachen nach OECD-Standard STEUERN konto immer eine Selbstauskunft des Kontoinhabers bezüglich seiner steuerlichen Ansässigkeit verlangt sowie deren Plausibilität anhand der im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen geprüft werden [25]. Ebenso ist die Ansässigkeit der beherrschenden Personen von passiven NFE zwingend mittels Selbstauskunft festzustellen. 7. WIE SIEHT DER ZEITPLAN AUS? Stand Mitte November 2014 haben sich 93 Staaten zum AIA nach OECD-Standard bekannt [26], viele davon haben sich ebenfalls zu einer frühzeitigen Einführung verpflichtet [27]. Diese Staaten planen den neuen Standard per 1. Januar 2016 einzuführen und Ende September 2017 erstmals Informationen betreffend das Steuerjahr 2016 auszutauschen. Die Schweiz hat sich ebenfalls zum AIA bekannt, die ersten Abkommen werden aber, bedingt durch den schweizerischen Gesetz gebungsprozess, nicht vor dem 1. Januar 2017 in Kraft treten können (Abbildung 3). 8. FAZIT Noch ist es verfrüht, den AIA nach OECD-Standard betreffend Effizienz und Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz zu beurteilen. Unbestritten ist jedoch, dass sich sowohl die Finanzindustrie als auch die Steuerbehörden mit weiter gehenden Pflichten konfrontiert sehen werden. Inwiefern die Umsetzung zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen wird, hängt auch davon ab, ob es gelingt, be- stehende Systeme und Prozesse effektiv auf die neuen Anforderungen auszurichten und anzupassen. Aus fiskalischer Sicht dürfte mit dem neuen OECD-Standard das Ziel der Eindämmung der Steuerflucht erreicht werden, mitunter wegen der damit verbundenen Abschreckungswirkung. Der AIA «Offen bleibt derzeit, ob es gelingt, vor der Einführung des OECD-Standards Lösungen für die Regularisierung der Vergangen heit zu finden.» kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Da er als globales System ausgestaltet ist, können länder spezifische Steuerregeln nicht in allen Details abgebildet werden. So decken sich die Durchgriffsregeln bei Strukturen z. B. nicht zwingend mit den lokalen Vorgaben, und auch die ausgetauschten Finanzinformationen dürften als Basis für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens und Vermögens nicht genügen. Offen bleibt derzeit, ob es gelingt, vor der Einführung des OECD-Standards Lösungen für die Regularisierung der Vergangenheit zu finden, wie dies das Verhandlungsmandat des Bundesrats für die Berücksichtigung von Staaten der ersten Phase vorsieht. Anmerkungen: 1) OECD (2014). Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten: Gemeinsamer Meldestandard, S. 5. 2) Ziel der Konferenz war der Wiederaufbau der durch den 1. Weltkrieg zerrütteten internationalen Finanz- und Wirtschaftssysteme. League of Nations (1927). Double Taxation and Tax Evasion, S. 5. 3) Als Beispiele sind die Untersuchungen des US- Justizministeriums (DoJ), deutscher wie auch französischer Behörden gegen einzelne Schweizer Banken, Käufe gestohlener Datenträger und Auswertung durch ausländische Behörden, das US-Programm zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA sowie die die Vergangenheitsbewältigung betreffenden Teile der Quellensteuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien zu nennen. 4) Stand 14. November Mit 56 weiteren Staaten haben die USA ein grundsätzliches Einverständnis über den Abschluss eines FATCA-Abkommens erzielt. Quelle: licy/treaties/pages/fatca-archive.aspx. 5) Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (SR ). 6) Im Gegensatz zu den meisten anderen FATCA-Abkommen basiert das Schweizer FATCA- Abkommen auf dem Modell 2-Muster-FATCA-Abkommen, welches keinen AIA vorsieht. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat jedoch beschlossen, im Rahmen der Einführung des globalen AIA für FATCA-Zwecke einen Wechsel zu einem FATCA- Abkommen gemäss Modell 1 anzustreben. 7) Zusätzlich wurde im Juli 2014 der Kommentar zu den Grundlagendokumenten sowie die gemeinsame bzw. kompatible technische Lösung vorgestellt. Sämtliche Dokumente sind auf der Internetseite der OECD verfügbar. Quelle: ctp/exchange-of-tax-information/standard-for-au tomatic-exchange-of-financial-information-in-taxmatters.htm. 8) Besser bekannt als «Model Competent Authority Agreement» (Model CAA). 9) Besser bekannt als «Common Reporting Standard» (CRS). 10) Am 29. Oktober 2014 haben 51 Staaten in Berlin ein multilaterales AIA-Abkommen unterzeichnet. Die Schweiz gehört nicht zu den Unterzeichnerstaaten. Quelle: 11) Stand 14. November 2014 sind es knapp über hundert schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wovon 38 dem aktuellen OECD-Standard entsprechen. Ausserdem hat die Schweiz sieben Steuerinformationsabkommen (TIEA) unterzeichnet. Quelle: de/home/themen/internationale-steuerpolitik/ doppelbesteuerung-und-amtshilfe.html. 12) Die Wesentlichkeit der Geschäftstätigkeit ist gegeben, wenn mindestens 20% der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers während der vorangegangenen drei Jahre (oder seit Beginn der Geschäftstätigkeit, falls dieser Zeitraum kürzer ist) aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. 13) Die Geschäftstätigkeit ist als vorwiegend einzustufen, wenn mindestens 50% der Bruttoeinkünfte während der vorangegangenen drei Jahre (oder seit Beginn der Geschäftstätigkeit, falls dieser Zeitraum kürzer ist) aus den infrage stehenden Tätigkeiten erwirtschaftet wurden. 14) Das Kriterium der professionellen Verwaltung bedingt, dass ein Finanzinstitut für den Rechtsträger eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten wahrnimmt. 15) Die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers stammen vorwiegend aus der Anlage von oder dem Handel mit Finanzwerten, wenn die entsprechenden Erträge mindestens 50% der Bruttoeinkünfte während der vorangegangenen drei Jahre (oder seit Beginn der Geschäftstätigkeit, falls dieser Zeitraum kürzer ist) ausmachen. 16) Darunter fallen staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken, Altersvorsorgefonds, qualifizierte Kreditkartenanbieter und Rechtsträger mit ähnlichen Eigenschaften, die aufgrund innerstaatlicher Gesetzgebung als nicht meldende Finanzinstitute zu klassifizieren sind. 17) Darunter fallen gewisse kollektive Kapitalanlagen sowie Trusts, deren Treuhänder ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche Meldepflichten für den Trust wahrnimmt. 18) Nicht als Finanzkonto zu behandeln sind sog. ausgenommene Konten, wie z. B. gewisse Altersvorsorgekonten. 19) Die Beurteilung, ob es sich um eine meldepflichtige Person handelt, hängt demnach vom Ansässigkeitsstaat eines Finanzinstituts und den von diesem Staat abgeschlossenen Abkommen ab. 20) Vgl. entsprechende Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten. 21) Der Begriff «beherrschende Person» ist vergleichbar mit jenem der «wirtschaftlich berechtigten Person» (vgl. GwG Art. 4; SR 955.0). 22) Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (im Februar 2012 verabschiedete Version). Quelle: org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/ FATF_Recommendations.pdf. 23) Als Beleg gilt bspw. eine Ansässigkeitsbescheinigung oder ein von einer staatlichen Stelle ausgestelltes Identifikationsdokument. 24) Für die Erfassung der Steueridentifikationsnummer gilt eine Frist von zwei Jahren nach Feststellung, dass es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt. 25) Dies gilt insbesondere auch für Schweizer Kunden von Schweizer Finanzinstituten. 26) Quelle: tax/exchange-of-tax-information/automaticexchange.htm. 27) Gruppe der sog. «early adopters» DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1175

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