I Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut. Urteil. EITVGHG;N-dENl" IM NAMEN DES VOLKES. 'Klägerin -
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1 Amtsgericht Hamburg Az.: 8a C Verkündet am Menzel, JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EITVGHG;N-dENl" I Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut Urteil IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit 'Klägerin - - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Bulut, Adenauerallee 8, Hamburg, Gz.: gegen Deutsche Bank Privat und Geschäftskunden AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Burmester, Guido Heuveldop, Thomas Rodermann und Karlvon Rohr, Schulterblatt 58, Hamburg - Beklagte - Prozessbevol I mächtigte : Rechtsanwälte Noerr LLP, Charlottenstraße 57,10117 Berlin, Gz.: erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 8a - durch den Richter am Amtsgericht Dr. Meyer-Abich am auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 682,50 (sechshundertzweiundachtzig 50/100 EURO) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem und 120,67 vorgerichtliche Rechtsa nwa ltsgebü h ren zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
2 abzuwenden, so nicht die Kläger vor der vollstreckung sicherheit in Hö_ he von 110 o/o des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Mit der Klage begehren die Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus einem Darlehensvertrag mit der Beklagten. Am 21' schlossen die Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von ,0a. Hierfür wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 682,50 in dem Darlehensvertrag mit dem Stichwort,,Bearbeitungskosten" vereinbart. Hinsichtlich des lnhaltes des Darlehensvertrages wird ergänzend Bezug genommen auf die Antage K 1 (Bl. 6 ff d. A.). Mit Schreiben vom a12 forderten die Kläger die Beklagt e zur Rückzahlung der nach ihrer Auffassung nicht wirksam vereinbarten Verpflichtung, eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen, unter Fristsetzung zum auf. Nach Ablauf der Frist mandatierten die Kläger ihre Bevollmächtigte, welche sich mit Schreiben vom an die Beklagte wandte und nochmals die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verlangte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern allein im lnteresse des Darlehensgebers erfolge. Für die vorgerichtliche Tätigkeit leisteten die Kläger eine Zahtung in Höhe von 120,67 an ihre Bevollmächtigten. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der im Darlehensvertrag vereinbarten Darlehensgebühr um Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, die gegen 307 BGB verstoßen würden' Die Forderung sei im Übrigen nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst dann beginne, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klagerhebung im Einzelfalt zumutbar sei. Die Kläger stellen den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 682,50 sowie Zinsen in Höhe von 5 prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem und 120,61 vorgerichliche
3 8a C 4O Seite 3 Rechtsanwaltsgebü hren zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um ein individual vertraglich vereinbartes Entgelt. lm Übrigen seien einmalige Entgelte auch formularvertraglich zulässig. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. \- Ergänzend wird Bezug genommen auf den lnhalt die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus 812Abs.'l Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 682,50. Das Bearbeitungsentgelt ist von L- den Klägern im Rahmen der Zahlung der laufenden Kreditraten erbracht worden. Die Zahlung auf die Bearbeitungsgebühr ist dabei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes bzw. der Bearbeitungsgebühr ist nach 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei dem in einem Verbraucherkreditvertrag, wie er hier vorliegt, enthaltenen Bearbeitungsentgelt bzw. einer Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 305 BGB. Eine solche liegt vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Bearbeitungsgebühr wird im Darlehensvertrag unter dem Stichwort "Bearbeitungskosten" als Kostenposition vorgegeben und kalkulatorisch mit 3 Prozent der Darlehenssumme berücksichtigt. Die Höhe der Bearbeitungskosten,wie auch
4 8aC Seite 4 die vorgegebene Vertragsgestaltung belegen, dass es sich um eine standardisierte und der Höhe nach pauschalierte Vergütung handelt, auf deren Höhe die Kläger keinen Einfluss hatten. Dies ist im Übrigen von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. ln der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, denen entweder keine vertragliche Gegenleistung des Venrvenders zugrunde liegt oder mit denen Auflruand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Venruender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder der übenriegend im eigenen lnteresse erbringt (Schmieder WM 2012,2358, 2363 m.w.n.). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechtes gehört, dass jeder Rechtsuntenrvorfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (Schmieder a.a.o.). Ein Anspruch besteht nur dann, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Derartige Entgeltklauseln in Darlehensverträgen stellen vielmehr eine Abweichung von den Rechtsvorschriften dar und verstoßen deshalb gegen 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Schmieder a.a.o. m.w.n.; ebenso LG Bonn, Urteil v zum Az.:8 S 293/12; OLG Dresden WM 2011,2320). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Bearbeitungskosten als Bestandteil der Gesamtkosten eines Kredites in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Es handelt sich letztlich um den mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand, den das Kreditinstitut überwiegend im eigenen lnteresse erbringt. Letztlich führt dies zu einer Abwälzung von Kosten des allgemeinen Geschäftsbetriebes der Darlehensgeberin auf die Darlehensnehmer, die der Darlehensnehmer unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu tragen hat, vielmehr ist es Sache des Kreditinstitutes die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes über etwaige Zinseinnahmen zu refinanzieren. Die Forderung der Kläger ist zudem nicht verjährt. Die Regelverjährung nach den 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klagerhebung geprägt
5 8aC Seite 5 (BGH NJW-RR 2010,1574 Rn. 13, zitiert nach juris). Die Zumutbarkeit der Klagerhebung ist vorliegend frühestens im Jahre 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Bamberg v zum Az.: 3 U gegeben gewesen und hat sich nachfolgend im Jahr durch Entscheidungen des OLG Dresden (WM 2011,2320') und OLG Karlsruhe (WM 2011, 1366) verfestigt. Demgegenüber hat noch das OLG Celle im Februar 2010 der Sache nach anders entschieden. Auf die ebenfalls abweichende Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg v (Anlage B 4, Bl. 52 ff d. A.) kommt es insoweit nicht an, Ein Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus 286 BGB. Die Beklagte ist von den Klägern vor Mandatierung ihrer Bevollmächtigten in Vezug gesetzt worden. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden, zumal die Erhöhung der Gebühr für mehrere Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt worden ist. Der Zinsanspruch folgt aus den 286,288 BGB in Verbindung mit der Fristsetzung der Kläger zum gemäß Anlage K 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den 708 Nr. 11,711 ZPO. Dr. Meyer-Abich Richter am Amtsgericht
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