Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft

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1 Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen, Ansprüche, Schulden und Verpflichtungen) gehen an die Erben über. Solidarische und persönliche Haftung der Erben (Art. 603, Ziff. 1 ZGB): Jeder Erbe haftet solidarisch mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Erbschaft. Die Solidarhaftung richtet sich nach den Vorschriften von Art. 143 ff. OR. Eingesetzte Erben haben die gleiche Rechtsposition wie die gesetzlichen Erben und haftet damit ebenfalls für allfällige Schulden des Erblassers. Vorgehen bei (vermuteter) Überschuldung der Erbschaft Offenkundige Überschuldung (Art. 566 Ziff. 2 ZGB) Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich Festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet. Als offenkundig und amtlich festgestellt wird beispielsweise ein hängiges Konkursverfahren betrachtet. Vermutete Überschuldung der Erbschaft Öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) Besteht bei einem Erben Unsicherheit bezüglich einer möglichen Überschuldung der Erbschaft hat jeder Erbe die Möglichkeit die Aufnahme eines öffentlichen Inventares zu verlangen. Nicht antragsfähig sind Erben, welche die Erbschaft angenommen, ausgeschlagen haben oder sich in irgendeiner Weise in den Nachlass eingemischt haben. Ebenfalls nicht antragsfähig sind: Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbschaftsgläubiger. Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars muss innert Monatsfrist seit der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis hat zu erfolgen. Wird ein öffentliches Inventar von einem Erben verlangt, gilt dieses für alle Erben. MAS FH Erbrecht 1. Semester / 2

2 Selbsttest Nr. 1 Grundlagen der Revision Wirkung / Ablauf des öffentlichen Inventares Zuständige Behörden nach den Vorschriften des Kantonalen Rechtes kommen (Art. 581 ZGB). Inventar = Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden des Erblassers. Alle Inventarbestandteile werden mit einem Schätzwert versehen. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, diese Informationen den zuständigen Behörden zu übermitteln. Kosten werden durch das Erbe getragen. Übersteigen diese das Erbe, haben diese Kosten diejenigen zu tragen, welche das öffentliche Inventar verlangt haben. Betreibung während des Verfahrens nicht möglich. Verjährung ist während des öffentlichen Inventares unterbrochen. Während der Verfahrensdauer sind dürfen nur notwendige Verwaltungshandlungen vorgenommen werden. Ablauf: o Inventarisierung aller Aktiven u. Passiven, Bewertung (Verkehrswerte) o Öffentlicher Rechnungsruf o Erstellung Inventar o Auflegung des Inventares zur Einsichtnahme Erben Erbschaftsverwalter Willensvollstrecker Vermächtnisnehmer Alle weiteren Parteien mit berechtigtem Interessen Nach Beendigung des Verfahrens haben die Erben 1 Monat Zeit, sich über die Erbschaft zu erklären. Es stehen ihnen nachfolgende Möglichkeiten offen. Wird keine Erklärung abgegeben, wird von einer Annahme unter Vorbehalt des öffentlichen Inventares ausgegangen. Möglichkeiten der Erben nach öffentlichem Inventar Ausschlagung der Erbschaft: Verlust des Erbschaftsanspruches, vollständiger Haftungsausschluss. Vorbehaltlose Annahme Annahme unter Vorbehalt des öffentlichen Inventares: Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden. Teilweise kann Haftung erweitert werden, falls Verpflichtung ohne Verschulden des Gläubigers nicht inventarisiert wurden. Spezialfälle bilden Pfandgesicherte Forderungen und Bürgschaften. Verlangen der amtlichen Liquidation: Reduktion der Erbenstellung auf Beteiligung an einem allfälligen Liquidationsüberschuss. Vollständiger Haftungsausschluss. MAS FH Revision 1. Semester / 2

3 Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Rechtskunde, MAS Treuhand, 1. Sem Thomas Mayer

4 Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) Solidarische persönliche Haftung der Erben (Art. 603, Ziff. 1, ZGB u. Art. 143 ff. OR) Eingesetzte Erben haben gleiche Rechtsposition

5 Vorgehen bei (vermuteter) Überschuldung Offenkundige Überschuldung Ausschlagung wird von Amtes wegen angenommen Vermutete Überschuldung Erbe(n) müssen aktiv werden Ł Öffentliches Inventar

6 Öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) Zuständige Behörden n. Vorschriften des Kantonalen Rechtes. Inventar = Verzeichnis aller Vermögenswerte u. Schulden des Erblasser. Mit Schätzwerten versehen. Kosten werden durch Erbe bzw. durch Personen welche öffentliches Inventar verlangt haben getragen. Jeder Erbe kann Antrag stellen. Frist: innert einer Monates seit Bekannt sein der Erbenstellung. Öffentliches Inventar gilt für alle Erben.

7 Ablauf öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) Inventarisierung Aktiven u. Passiven. Öffentlicher Rechnungsruf. Auflegung des Inventars zur Einsichtnahme.

8 Möglichkeiten nach öffentlichem Inventar (Art. 580 ff. ZGB) Ausschlagen der Erbschaft. Vorbehaltlose Annahme der Erbschaft. Annahme unter Vorbehalt des öffentlichen Inventares. Verlangen der amtlichen Liquidation.

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