Ansprache von Martin Jäger, Regierungsrat, vom 10. Mai 2012 anlässlich der Mitgliederversammlung des Bündner Spital- und Heimverbandes
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- Gotthilf Neumann
- vor 8 Jahren
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1 Ansprache von Martin Jäger, Regierungsrat, vom 10. Mai 2012 anlässlich der Mitgliederversammlung des Bündner Spital- und Heimverbandes Liebe Frau Präsidentin geschätzte Mitglieder des Bündner Spital- und Heimverbandes Sehr verehrte Damen und Herren Die Anfrage des Bündner Spital- und Heimverbandes (BSH), ob ich Ihnen heute über den Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen gemäss neuem Schulgesetz ein "Kurzreferat" halten könnte, hat mich sehr gefreut. Ich danke schon im Voraus für Ihr Interesse. Ich habe zugesagt, obwohl ich weiss, dass wir uns in Bezug auf das Gesetz noch in einer etwas heiklen Phase befinden, nämlich in der Phase eines möglichen Referendums. - Sie wissen es, es ist Ihnen sicher klar: Das Schulgesetz vom Grossen Rat in der Märzsession ohne Gegenstimme verabschiedet ist noch nicht wirklich in Kraft. Und auch der Verordnungsentwurf, der der Kommission für Bildung und Kultur, dem Grossen Rat und auch anderweitig bekannt ist, ist wirklich weiterhin nur ein Entwurf. Die definitive Fassung der Verordnung wird die Regierung im Laufe des nächsten halben Jahres beschliessen. Trotz dieser Einschränkungen und Relativierungen habe ich mich aber gerne bereit erklärt, an Ihrer heutigen Veranstaltung zum gewünschten Thema ein Referat zu halten. Ich tue dies, weil ich weiss, dass der Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen für Ihren Verband und vor allem für einzelne Ihrer Mitglieder eine besondere Bedeutung hat. Dies ist mir Grund genug, um heute zu Ihnen und mit Ihnen über diesen Bereich zu sprechen, der heiklen Phase zum Trotz.
2 Geschätzte Anwesende Die sonderpädagogischen Massnahmen waren bisher bekanntlich im kantonalen Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen geregelt. Teilweise wurde zur Lösung von Sonderschulfragen aber auch schon bisher auf das Schulgesetz zugegriffen. Mit der neuen Gesetzgebung werden nun alle Fragen der Sonderschulung konzentriert und allein in der Schulgesetzgebung geregelt. Teilweise werden sich dann natürlich weitere Regelungen in der Nachfolgegesetzgebung finden lassen, insbesondere in der schon erwähnten noch zu beschliessenden Regierungsverordnung. Wir haben es aber in Zukunft nur noch mit einem einzigen Gesetz zu tun, anstatt mit zweien, wie bisher. 2 Wenn wir an sonderpädagogische Massnahmen denken, geschätzte Damen und Herren, dann kreisen unsere Gedanken immer auch und vor allem um Kinder, welche in irgendeiner Weise beeinträchtigt sind, besondere Bedürfnisse haben. Es können je nach Rolle, die wir innehaben, Fragen auftauchen wie: Was hat die Lehrperson gemäss neuem Schulgesetz mit einem Kind vorzukehren, welches im Rechnen Schwierigkeiten hat? Oder: Welche Rolle kommt einer Schulischen Heilpädagogin zu, wenn ein Kind Leseschwierigkeiten hat oder rechtschreibeschwach ist? Oder: Was kann ich als Lehrperson tun, wenn ein Kind in meiner Klasse im Verhalten besonders auffällig ist? Oder: Was muss ich als Schulrätin oder Schulrat in meiner Gemeinde unternehmen, wenn ein Kind beachtliche Leistungsschwierigkeiten aufweist?
3 3 Oder: Welche Rolle habe ich als Exekutivmitglied einer Gemeinde, wenn die heilpädagogischen Ressourcen offensichtlich nicht ausreichen? Oder: Was kann ich als Lehrperson der Regelklasse tun, damit Probleme gar nicht erst entstehen? Sie sehen: Fragen über Fragen Die Auffälligkeiten, die individuellen Bedürfnisse der Kinder, von denen ich soeben gesprochen habe, werden gemäss neuem Schulgesetz mit niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen angegangen. Dazu gehören die Integrative Förderung und die pädagogischtherapeutischen Massnahmen Logopädie und Psychomotorik-Therapie. Die Zuständigkeit für dieses Angebot liegt gemäss neuem Gesetz bei den Schulträgerschaften. Diese werden also für die Umsetzung dieser Massnahmen zuständig sein. In Abweichung zur bisherigen Gesetzgebung und Praxis ist die Schulträgerschaft damit neu auch für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich zuständig. Dies bedeutet, dass derartige Massnahmen nicht mehr wie bis anhin dem Amt für Volksschule und Sport beantragt werden müssen. Das Amt entscheidet auch nicht mehr über diese Massnahmen. Vielmehr erfolgt die Entscheidfindung in der Gemeinde selbst. Wie weit eine Schulträgerschaft Massnahmen wie die Psychomotorik-Therapie selbst anbietet oder diese beim Heilpädagogischen Dienst einkauft, entscheidet ebenfalls die Schulträgerschaft selbst. Das neue Gesetz stellt ganz generell die Bedürfnisse der Kinder in den Fokus. Es definiert, welche Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen haben.
4 Nun werden Sie sich fragen, ob und allenfalls wie dies alles konkret bewerkstelligt werden soll. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Frau Präsidentin, einen kurzen Exkurs zu den Pilotgemeinden zu machen. Seit 2008 führt der Kanton Graubünden in zwei Gemeinden, nämlich in Davos und in Thusis, zu den sonderpädagogischen Massnahmen Pilotprojekte durch. Dabei wurden diverse Massnahmen, die jetzt im Schulgesetz vorgesehen sind, mit wissenschaftlicher Begleitung erprobt. In diesen Gemeinden sind die angesprochenen Schwierigkeiten an Gesprächen am Runden Tisch zum Thema gemacht worden. Was bedeutet dieser Begriff? Die Lehrpersonen haben die Schwierigkeiten eines Kindes in einem ersten Schritt mit dessen Eltern besprochen. Bei klarem Bedarf hat der Runde Tisch anschliessend die Durchführung von Massnahmen an das Fachteam beantragt. Dieses Fachteam, das unter der Leitung und Verantwortung der Schulleitung steht, hat die Anträge geprüft und die notwendigen Massnahmen den betroffenen Kindern zugesprochen. Das Fachteam hat sozusagen die sonderpädagogischen Ressourcen administriert, die für das Schulhaus insgesamt zur Verfügung stehen. 4 Geschätzte Damen und Herren Die Erfahrungen mit diesen Entscheidungsstrukturen waren in den Pilotgemeinden positiv. So werden wohl auch die übrigen grösseren Gemeinden in unserem Kanton ähnliche Entscheidungswege einrichten. Und bei den vielen Schulträgerschaften mit deutlich weniger Kindern oder bei Schulträgerschaften ohne Schulleitung werden allerdings die lokalen Abläufe individueller und wohl noch niederschwelliger verlaufen. Gemeindeautonomie eben, wie wir das in Graubünden kennen und schätzen.
5 Aus diesen Ausführungen geht hervor, geschätzte Anwesende, dass die Schulträgerschaften bezüglich der niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen in Zukunft eine herausragende, eine herausfordernde Rolle spielen werden. Sie sind dafür verantwortlich, Sie haben die Aufgabe, dass alle Kinder, die es nötig haben, auch wirklich sonderpädagogische Unterstützung erhalten. Und diese Aufgabe beginnt im Übrigen bereits mit der Prävention. Der Gedanke der Prävention, der im Schulgesetz und der Verordnung neu verankert sein wird, unterstreicht diese herausragende Rolle der Schulträgerschaften. Das Gesetz und die Verordnung sehen nämlich vor, dass überall für die Prävention sonderpädagogische Ressourcen zur Verfügung stehen. Der genaue Begriff lautet Integrative Förderung als Prävention. Solche Ressourcen sollen dazu beitragen, dass Schwierigkeiten erst gar nicht entstehen, bzw. bereits im Keime erkannt und behoben werden können. Ich messe dieser Prävention entscheidende Bedeutung bei. Sie ist ein echter Qualitätsgewinn. 5 Auch über die Prävention hinaus setzt die Integrative Förderung auf die Schulung in den Regelklassen. Wir sprechen in diesen Fällen von Integrativer Förderung mit Lernzielanpassung. Für solche Massnahmen muss allerdings auch in Zukunft der Schulpsychologische Dienst beigezogen werden. Lernzielanpassungen, individuelle Reduktionen im Lernstoff sind nämlich im Interesse des Kindes und seiner Zukunft sorgfältig und fachlich fundiert und vor allem sehr zurückhaltend zu beschliessen.
6 Eine weitere Massnahme ist die Integrative Förderung ohne Lernzielanpassung. Diese Massnahme ersetzt im Wesentlichen die heutige Legasthenie- und Dyskalkulietherapie. In dieser Situation muss der Schulpsychologische Dienst nur im Zweifelsfall beigezogen werden. Die Kosten für alle diese sogenannt niederschwelligen Massnahmen tragen die Schulträgerschaften. Nach neuem Schulgesetz zahlt der Kanton daran allerdings eine Sonderpädagogikpauschale. Der Grosse Rat hat diese Pauschale für jedes Schulkind höher als der Antrag der Regierung auf Franken pro Jahr festgelegt, wobei diese Zahlung den Gemeinden finanzkraftabhängig ausgerichtet wird. 6 Geschätzte Zuhörerinnen und Zuhörer Den Vertretungen aus den Sonderschulinstitutionen unter Ihnen sind die niederschwelligen Massnahmen des Schulgesetzes aufgrund ihrer Aufgabenstellung vermutlich nicht so zentral wichtig. Sie werden sich vielmehr fragen, wie es um den hochschwelligen Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen steht. Dieser Bereich umfasst bekanntlich jene Massnahmen, welche im Wesentlichen durch die Kompetenzzentren der Sonderschulung angeboten werden. Dafür erteilt das Departement anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungsaufträge. Grundlage für diese Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung. Diese muss in meinem Departement allerdings noch entwickelt werden. Im Bereich der Leistungsaufträge haben wir indes schon wichtige Vorarbeiten geleistet. Weitere bedeutende Schritte werden zu leisten sein, sobald das Schulgesetz und die Verordnung der Regierung definitiv in Kraft treten können.
7 7 Auch bei den Angeboten der Kompetenzzentren der Sonderschulung stellen sich wiederum verschiedenste Fragen wie: Was geschieht nach neuem Schulgesetz mit einem Kind, welches geistig behindert ist, körperbehindert, autistisch veranlagt, blind oder gehörlos? Oder: Wie steht es mit Kindern mit massiven Verhaltensauffälligkeiten? Es handelt sich bei diesem hochschwelligen Bereich bekanntlich um Kinder mit erheblichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen. Für diesen Bereich ordnet das kantonale Schulgesetz die Verantwortung dem Kanton zu. Dieser hat das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich sicher zu stellen. Er hat die entsprechenden Massnahmen anzuordnen und dafür im Wesentlichen auch die Kosten zu übernehmen. Ich darf an dieser Stelle jedoch festhalten, dass der Kanton bezüglich der Höhe der Beiträge der Gemeinden und der Erziehungsberechtigten grundsätzlich die bisherige Praxis übernehmen will. Für die Kompetenzzentren der Sonderschulung sollte sich also in der konkreten Umsetzung der Massnahmen im hochschwelligen Bereich durch die neue Gesetzgebung direkt nichts Grundlegendes ändern. Dies betrifft, wie Sie richtig gehört haben, sogar die Finanzierung. Die Regierung könnte zwar nach dem neuen Schulgesetz grundsätzlich eine weiter gehende Kostenbeteiligung der Schulträgerschaften pro betroffene Sonderschülerin und Sonderschüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf allerdings dies hat der Grosse Rat bei der Behandlung von Art. 77 des Schulgesetzes auf Antrag der Vorberatungskommission so beschlossen nicht mehr als 15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen.
8 Im Moment ist eine weitere Kostenbeteiligung durch die Schulträgerschaften allerdings nicht vorgesehen. Damit obliegt die Kostentragung für die hochschwelligen Massnahmen im Wesentlichen wie bisher dem Kanton. 8 Zum Schluss erlaube ich mir noch ein paar Worte zum in vielen Kantonen breit diskutierten Thema der Integration. Die sonderpädagogischen Massnahmen in der Regelschule oder im Regelkindergarten, also die niederschwelligen Massnahmen, können gemäss neuem Schulgesetz integrativ oder teilintegrativ stattfinden. Alle Schülerinnen und Schüler, die somit niederschwellige Massnahmen erhalten, haben in der Regelklasse oder im Regelkindergarten ihren festen Platz. Traditionelle Kleinklassen sind nach neuem Schulgesetz nicht mehr möglich. Die sonderpädagogischen Massnahmen werden idealerweise im Klassenzimmer angeboten. Sie können aber auch ausserhalb der Regelklasse in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden. Bei den Massnahmen im hochschwelligen Bereich lässt das Schulgesetz zu, dass diese integrativ, teilintegrativ oder separativ durchgeführt werden. Der Nichtdiskriminierungsartikel in der Bundesverfassung und das Eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz verlangen, wo möglich, die integrative Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Regelkindergarten oder in die Regelschule. Das neue Schulgesetz lässt allerdings auch zu, dass Kinder mit Behinderungen weiterhin separativ beschult werden können. Die integrative Förderung ist dann geboten, wenn die Schulung und Förderung für die betroffene Schülerin, den betroffenen Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und auch für die Regelklasse tragbar sind.
9 9 Wenn eine Situation vorliegt, bei der diese beiden Kriterien nicht erfüllt sind, soll nach neuem Schulgesetz eine separative Förderung zum Beispiel in einem Kompetenzzentrum der Sonderschulung durchgeführt werden. Die Entwicklung in Richtung Integration von Kindern im hochschwelligen Bereich hat in Graubünden auch schon mit der bisherigen Gesetzgebung erfreulicherweise grosse Fortschritte gemacht. Waren es vor 15 Jahren nur wenige Einzelfälle, kann heute bereits mehr als ein Drittel dieser Kinder innerhalb von Bündner Regelklassen den Unterricht besuchen. Und diesen Anteil wollen wir soweit möglich und im Interesse der betroffenen Kinder weiter wachsen lassen. Und nun ganz zum Schluss: Ich freue mich sehr, dass der Grosse Rat das Schulgesetz in der vorliegenden Form ohne eine einzige Gegenstimme gutgeheissen hat. Graubünden wird mit diesem neuen Gesetz sofern nun eben kein Referendum ergriffen wird und ein solches dann in einer anschliessenden Volksabstimmung auch noch den möglichen Scherbenhaufen produzieren könnte Graubünden wird also, gerade im sonderpädagogischen Bereich, einen fortschrittlichen und zugleich pragmatischen Weg beschreiten. Ich lade Sie ein, den aufgezeigten Weg mitzutragen und danke Ihnen dabei für Ihre Unterstützung.
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