Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

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1 Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei (nachstehend Kanton genannt) treffen folgende Vereinbarung: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfähiger E-Government-Lösungen sowie zur Umsetzung der E- Government-Strategie Thurgau. 2 E-Government-Lösungen dienen der Gestaltung und Unterstützung von Beziehungen, Prozessen und politischer Beteiligung durch Bereitstellen von Informationen und Interaktionsmöglichkeiten mittels elektronischer Medien. 2 Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden stellen eine koordinierte Umsetzung der E-Government- Strategie Thurgau sicher. Insbesondere treffen sie gemeinsame Massnahmen im Rahmen der Vereinbarung, orientieren sich für ihren Bereich an den Entscheidungen des Steuerungsausschusses und stellen Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zur Verfügung. Es soll für die Beteiligten ein Nutzen generiert werden, indem der elektronische Datenaustausch auf allen Ebenen ermöglicht wird, effiziente Verwaltungsprozesse gefördert werden und die Integrationskosten so tief wie möglich gehalten werden können. 2 Den Gemeinden entstehen durch die Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung weder direkte finanzielle Verpflichtungen noch wird dadurch in ihren Kompetenz- und Organisationsbereich eingegriffen. 3 Für einzelne Vorhaben zur Strategieumsetzung werden allfällige weitere Verpflichtungen der Gemeinden in Spezialvereinbarungen geregelt. Die Gemeinden entscheiden darüber im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen. 3 Mehrfachnutzung von Daten und Leistungen

2 2/6 1 Die Gemeinden achten darauf, dass keine unnötigen rechtlichen und tatsächlichen Schranken die Nutzung ihrer Daten oder Leistungen durch andere Gemeinden oder den Kanton behindern, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben über die Geheimhaltung, den Datenschutz, das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von Nutzungsrechten. 2 Bei Entwicklungsleistungen Dritter lassen sich die Gemeinden zu diesem Zweck, soweit möglich, die notwendigen Nutzungsrechte an Immaterialgütern einräumen. 4 Einhaltung von Standards für den Datenaustausch 1 Bei der Erarbeitung von E-Government-Leistungen oder Teilen davon orientieren sich die Beteiligten an international und gegebenenfalls an national anerkannten E-Government-Standards. 2 Die Standards des Vereins ech sind verbindlich; Empfehlungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) über die technische Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Gemeinwesen werden berücksichtigt. 5 Datenschutz und Informatiksicherheit Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten schützen Persönlichkeit und Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Datenschutz) und treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden (Informatiksicherheit). 6 Rechtsetzung Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht als Teilprojekte in die Projektplanung und abwicklung aufgenommen werden. 2. Abschnitt: Organisation

3 3/6 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt die E-Government-Strategie Thurgau und beschliesst den Umsetzungsplan. 2 Er gibt die kantonal verbindlichen Vorgaben vor und legt in Absprache mit den Gemeinden die Richtlinien zur Strategieumsetzung fest. 8 Steuerungsausschuss 1 Der Steuerungsausschuss besteht aus zwei vom Regierungsrat bestimmten Vertreter oder Vertreterinnen des Kantons und zwei von den Gemeinden bestimmten Vertreter oder Vertreterinnen. 2 Der Vorsitz obliegt einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kantons. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat. 9 Aufgaben und Kompetenzen Der Steuerungsausschuss trägt die Verantwortung für die koordinierte Umsetzung der E-Government-Strategie Thurgau und hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Er sorgt dafür, dass die Strategie in der kantonalen Verwaltung verankert und umgesetzt wird und auf Gemeindestufe Anwendung findet. b. Er definiert und aktualisiert den Katalog priorisierter Vorhaben (Leistungen und Voraussetzungen). c. Er bestimmt die für die priorisierten Vorhaben zuständige Stelle. d. Er nimmt Kenntnis von den ihm durch die zuständige Stelle unterbreiteten Spezialvereinbarungen. e. Er prüft die Grundlagen wie Strategiepapier und verbindliche Richtlinien zur Strategieumsetzung in der kantonalen Verwaltung sowie als Empfehlung auch für die Gemeinden. f. Er beschliesst über die aktualisierten Planungs- und Umsetzungsinstrumente und überprüft periodisch die Fortschritte der Umsetzung. g. Er kann Standards für Informatiksicherheit und Datenaustausch empfehlen. h. Er informiert den Regierungsrat und weitere beteiligte Stellen über seine Beschlüsse.

4 4/6 10 Koordinationsstelle Die Koordinationsstelle erarbeitet die für die Umsetzung erforderlichen Grundlagen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie koordiniert und überwacht die Strategieumsetzung, berät und unterstützt die Umsetzungsorgane. b. Sie sorgt für den Informationsaustausch verwaltungsintern sowie mit den E-Governement-Stellen von Bund, Kantonen und Thurgauer Gemeinden. c. Sie entwickelt und pflegt die E-Government-Strategie und den Umsetzungsplan. d. Sie ist Anlaufstelle für die zuständigen Stellen bei der Ausarbeitung von Spezialvereinbarungen. e. Sie stellt durch die im Kommunikationskonzept festgehaltenen Massnahmen die notwendige Transparenz sicher, pflegt und aktualisiert die Informationen auf dem Internet. 3. Abschnitt: Spezialvereinbarungen 11 Spezialvereinbarungen Falls es eine zuständige Organisation und die übrigen Beteiligten als nötig erachten, wird eine Spezialvereinbarung abgeschlossen und dem Steuerungsausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie regelt mindestens: a. die Ziele und den Umfang des betreffenden Vorhabens; b. die Trägerschaft, Federführung und Zusammenarbeit der beteiligten Partner; c. das Finanzierungskonzept für die Erstellung und/oder den Betrieb der betroffenen Leistung oder Voraussetzung; d. die Zuständigkeiten und Verfahren über Abschluss von Liefer- und Dienstleistungenverträgen mit Dritten; e. die Unterstellung der Spezialvereinbarung unter die vorliegende Rahmenvereinbarung; f. Datenschutz und Informatiksicherheit. g. den gemeinsamen Betrieb von E-Government-Lösungen (Betriebsvereinbarungen)

5 5/6 12 Mitwirkung Dritter 1 Wirkt ein privatrechtliches Unternehmen, dem die Erfüllung von Gemeindeaufgaben übertragen worden ist, bei einer Projekt- oder Betriebsvereinbarung mit, regelt die Politische Gemeinde, welche die Aufgaben übertragen hat, durch Vereinbarung die Kostenbeteiligung des privatrechtlichen Unternehmens. 2 Wirken eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons oder andere juristisches Personen, denen die Erfüllung von Kantonsaufgaben übertragen worden sind, bei einer Projekt- oder Betriebsvereinbarung mit, regelt der Kanton durch Vereinbarung deren Beteiligung an den Kosten. 5. Abschnitt: Schlussbestimmung 13 Kündigung 1 Die Rahmenvereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann frühestens drei Jahre nach erfolgtem Beitritt eingereicht werden. 2 Die Kündigung der Rahmenvereinbarung entbindet nicht von Verpflichtungen, die im Rahmen von Spezialvereinbarungen eingegangen worden sind. 14 Vollzugsbeginn Diese Rahmenvereinbarung tritt für die jeweilige Gemeinde mit der Unterzeichnung in Kraft.

6 6/6 Unterschriften Ort: Ort: Datum: Datum: Für die Gemeinde xy Für den Kanton Thurgau Für die Gemeinde xy Für den Kanton Thurgau

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