Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG

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1 Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Albwerk GmbH & Co. KG Preise ab

2 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Jahresbenutzungsdauer unter h/jahr mindestens h/jahr Entnahmenetzbereich Jahres- Jahres- Arbeits- Arbeitsleistungs- leistungspreis preis preis preis /kw /kw Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz 4,93 2,76 70,70 0,13 Mittelspannungsnetz 7,01 2,99 67,82 0,56 Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz 9,07 3,31 80,32 0,46 Niederspannungsnetz 17,23 3,45 75,87 1,10 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 5), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 6), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 7) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 8). Hinzu kommen die Entgelte für Abrechnung (Preisblatt 3) und die Konzessionsabgabe (Preisblatt 9). Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung (Preisblatt 3) erhoben sofern die Albwerk GmbH & Co. KG diese Leistungen erbringt. Für Mittelspannungskunden mit Niederspannungsmessung erhöhen sich die Verbrauchswerte um einen Zuschlag in Höhe von 0,03 zum Ausgleich der Umspannverluste. Soweit messtechnisch möglich wird monatlich derjenige Teil der Blindarbeit, der 50 % der Wirkarbeit übersteigt, mit einem Arbeitspreis von 0,92 ct/kvarh berechnet. 2

3 Preisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne Lastgangzählung (SLP-Kunden) Kunden ohne Lastgangzählung 5,25 Nachtspeicherheizungen (gemeinsame Messung) 1,05 Wärmepumpen, gesteuerte Heizungen, Heizgeräte und Kirchenheizungen 2,10 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 5), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 6), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 7) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 8). Hinzu kommen die Entgelte für Abrechnung (Preisblatt 4) und die Konzessionsabgabe (Preisblatt 9). Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung (Preisblatt 4) erhoben sofern die Albwerk GmbH & Co. KG diese Leistungen erbringt. 3

4 Preisblatt 3 Entgelte für den Messstellenbetrieb für Entnahmen mit Lastgangzählung 1) /Jahr Mittelspannungsnetz (inkl. Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz) 540,00 Preisabschlag bei nicht durch die Albwerk GmbH & Co. KG gestelltem Wandlersatz 2) 200,00 Niederspannungsnetz (inkl. Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz) 330,00 Preisabschlag bei nicht durch die Albwerk GmbH & Co. KG gestelltem Wandlersatz 2) 25,00 1) Lastgangzählung in der Standardausführung auf ¼ h-basis, Fernübertragung der Messdaten über kundeneigenen Telefonfestnetzanschluss, Datenaufbereitung und werktägliche (Montag - Freitag) Datenbereitstellung. 2) Ein Wandlersatz besteht in der Mittelspannung aus Spannungs- und Stromwandlern und in der Niederspannung aus Stromwandlern. Entgelte für die Messdienstleistung für Entnahmen mit Lastgangzählung Häufigkeit der Ablesung Entgelte für die Abrechnung für Entnahmen mit Lastgangzählung Häufigkeit der Rechnungsstellung vierteljährlich jährlich halbjährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle Lastgangzählungen nicht vorgesehen 150,00 vierteljährlich jährlich halbjährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle Lastgangzählungen nicht vorgesehen 240,00 4

5 Preisblatt 4 Entgelte für den Messstellenbetrieb für Entnahmen ohne Lastgangzählung /Jahr Eintarifzähler 7,50 Zweitarifzähler 19,19 Smart Meter: Basiszähler nach 21b (3a) und (3b) EnWG a. F. (übergangsweise) 21,44 Smart Meter: Entgeltzuschlag für Messsysteme nach 21d (1) EnWG n. F. 36,75 Wandlersatz Niederspannung 1) 25,00 1) Ein Wandlersatz besteht in der Niederspannung aus Stromwandlern. Entgelte für die Messdienstleistung für Entnahmen ohne Lastgangzählung 2) Häufigkeit der Ablesung jährlich vierteljährlich halbjährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle SLP-Zählungen 3,60 7,20 14,40 43,20 2) Dieses Entgelt beinhaltet alle Ablesungen je Entnahmestelle innerhalb eines Jahres, die durch einen GPKE-Geschäftsprozess verursacht werden. Für jede zusätzliche, vom Netznutzer gewünschte Ablesung, wird ein zusätzliches Entgelt je Ablesung berechnet. Entgelte für die Abrechnung für Entnahmen ohne Lastgangzählung 3) Häufigkeit der Rechnungsstellung jährlich vierteljährlich halbjährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle SLP-Abrechnungen 15,00 30,00 60,00 180,00 3) Dieses Entgelt beinhaltet alle Abrechnungen je Entnahmestelle innerhalb eines Jahres, die durch einen GPKE-Geschäftsprozess verursacht werden. Für jede zusätzliche, vom Netznutzer gewünschte Abrechnung, wird ein zusätzliches Entgelt je Abrechnung berechnet. 5

6 Preisblatt 5 Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte gemäß 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ( -19-Umlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Entgelt 0,092 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) 0,092 Letztverbrauch > kwh bis kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A+) 0,482 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B ) 0,050 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) 0,092 Letztverbrauch > kwh bis kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A++) 0,532 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C ) 0,025 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Aufschlags bildet 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit 9 Abs. 7 KWKG. 6

7 Preisblatt 6 Aufschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) (KWK-Umlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Entgelt 0,178 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) 0,178 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B) 0,055 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) 0,178 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Aufschlags bildet 9 Abs. 7 KWKG. 7

8 Preisblatt 7 Aufschläge aufgrund 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Offshore-Haftungsumlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Letztverbrauch <= kwh pro Jahr und Entnahmestelle Entgelt 0,250 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) Letztverbrauch <= kwh pro Jahr und Entnahmestelle 0,250 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B) 0,050 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) Letztverbrauch <= kwh pro Jahr und Entnahmestelle 0,250 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die Übertragungsnetzbetreiber teilen diese Kosten untereinander über einen horizontalen Belastungsausgleich gemäß 9 Abs. 3 KWKG auf. 8

9 Preisblatt 8 Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) (Umlage für abschaltbare Lasten) Letztverbraucher Entgelt Letztverbrauch pro Jahr und Entnahmestelle 0,009 Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 KWKG mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird erstmalig ab dem von Letztverbrauchern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben. 9

10 Preisblatt 9 Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe bei Entnahmen von Tarifkunden Entgelt in Gemeinden bis Einwohner (alle Städte und Gemeinden außer Stadt Geislingen) 1,32 in Gemeinden über bis Einwohner (Stadt Geislingen) 1,59 bei Entnahmen von Tarifkunden in Schwachlastzeit einheitlich 0,61 1) 2) bei Entnahmen von Sondervertragskunden einheitlich 0,11 1) Letztverbraucher mit Entnahmen aus dem Niederspannungsnetz, die nicht mindestens zwei Monate des Abrechnungsjahres eine Leistung von 30 kw überschreiten und deren Jahresverbrauch nicht mindestens kwh beträgt, gelten im Sinne der KAV nicht als Sondervertragskunden. 2) Liegt der durchschnittliche Bezugspreis je Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer bei Letztverbrauchern unter dem Grenzpreis, ist keine Konzessionsabgabe zu entrichten. Maßgeblich sind die vom statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichten Durchschnittserlöse ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV). 10

11 Sonstiges Die Abnahmestellen der Städte und Gemeinden erhalten gemäß 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) maximal 10 % Rabatt auf die Netznutzungsentgelte für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch. Alle Preise gelten für den Standardfall (eine Übergabestelle, eine Zählstelle). Preise für von diesem Standardfall abweichende Verhältnisse auf Anfrage. Weitere Serviceleistungen können individuell vereinbart werden. Die Albwerk GmbH & Co. KG behält sich eine Anpassung der Regelungen und Preise, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorgaben soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder Landesregulierungsbehörde (LRegB) vor. 11

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