Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

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1 Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Fragen und Antworten Stand 10. Oktober Allgemeines zum ZPR Geburt Vaterschaftsanerkenntnis Eheschließung Eingetragene Partnerschaft Tod Urkunden

2 1. Allgemeines zum ZPR Was ist das Zentrale Personenstandsregister? Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ist ein bundesweit eingesetztes Register bei allen Personenstandsbehörden, in dem die Daten über Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Eingetragene Partnerschaft, Tod) und damit in Zusammenhang stehende Sachverhalte (z. B. Namen) erfasst werden. Was ist die Zentrale Staatsbürgerschaftsevidenz? In der Zentralen Staatsbürgerschaftsevidenz (ZSR) werden der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abstammung/Verleihung) und deren Verlust erfasst. Weiters sind im ZSR die ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise ersichtlich. Wann gehen ZPR und ZSR in Betrieb? Die zentralen Register ZPR und ZSR werden am 1. November 2014 bundesweit in Betrieb genommen. Welche rechtliche Basis liegt dem ZPR zu Grunde? Mit der Kundmachung des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013) am 11. Jänner 2013 im Bundesgesetzblatt (Nr. 16/2013) wurde das ZPR vorgesehen. Das ZSR wurde mit einer Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes eingeführt. Was ist neu am ZPR? Mit 1. November 2014 werden alle Personenstandsfälle und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte (z. B. Namen) in das ZPR eingetragen. Sie sind damit bundesweit für alle Personenstandsbehörden verfügbar. Sind alle Daten für Urkunden vorhanden, so können Personenstandsurkunden und Auszüge bei jeder Personenstandsbehörde ausgestellt werden. Was sind die Vorteile der beiden Register für die Bürgerinnen und Bürger? Sind die Personen in den Registern erfasst, so sind bei den meisten Behördenwegen nur Lichtbildausweise zur Identifikation vorzulegen, da die Dokumentenmappe durch die beiden Register abgedeckt sein sollte. Sind die Daten der Bürgerinnen und Bürger in allen Gemeinden schon im ZPR/ZSR erfasst? Das hängt davon ab, ob und wie vollständig die Daten aus den Personenstandsbüchern (bestehende lokale Anwendungen) bereits in das ZPR/ZSR überspielt (migriert) wurden. Dafür hat jede Behörde selbst Sorge zu tragen. Wo und wie können sich Bürgerinnen und Bürger in das ZPR eintragen lassen? Um die Vorteile der Register nutzen zu können, besteht die Möglichkeit der Nacherfassung. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Personenstandsfälle erfasst und die Daten zusammengeführt werden. Diese Nacherfassung ist für Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Sind die Daten nicht erfasst und können die Daten nicht in die Register durch die Behörden eingespielt werden, so sind diese bei einem Anlassfall, etwa einer Hochzeit, zu erfassen. Können andere Behörden auf die ZPR-Daten zugreifen? Alle Behörden haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, auf die Daten zugreifen. 2

3 2. Geburt Welche Dokumente benötige ich zur Beurkundung eines Neugeborenen? Sollten die Personenstandsdaten der Eltern im ZPR noch nicht aufscheinen, sind die entsprechenden Urkunden für die Eintragung im ZPR beizubringen (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden). Bei welchem Standesamt wird die Geburt des Kindes beurkundet bzw. das Kind angemeldet? Das Standesamt des Geburtsortes ist für die Eintragung zuständig. Bei der Eintragung der Geburt kann für das Kind eine Wohnsitzanmeldung im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) vorgenommen werden, sofern der Personenstandsbehörde ein vollständig ausgefüllter Meldezettel übergeben wird. Bei der Eintragung der Geburt kann auch ein Staatsbürgerschaftsnachweis erlangt werden. Bis wann muss die Beurkundung des Neugeborenen beantragt werden? Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu erfolgen. In der Regel wird die Anzeige der Geburt vom Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde, erstattet. Bei Hausgeburten macht dies der Arzt, die Hebamme oder ein Elternteil. Die Beurkundung kann beim örtlich zuständigen Standesamt (vom gesetzlichen Vertreter des Kindes) vorgenommen werden. Welchen Namen führt das Kind? Jede Person führt einen Familiennamen und einen oder mehrere Vornamen. Der Vorname wird von den Eltern bestimmt. Beim Familienname gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die gesetzlich vorgesehene Namensbestimmung oder die Eltern bestimmen einen Namen. Welche Vornamen kann ich meinem Kind geben? Die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen haben schriftlich zu erklären, welche(n) Vornamen sie dem Kind geben. Zumindest der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen. Vornamen, die nicht gebräuchlich, oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Was kostet die Ausstellung der Geburtsurkunde? Die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, der Reisepass und die Meldebestätigung sind von den Gebühren und Abgaben befreit, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Ich habe keine Geburtsurkunde mehr; wo bekomme ich eine neue? Die Geburtsurkunde kann ab 1. November 2014 von jeder Personenstandsbehörde (Standesamt/Standesamtsverband) in Österreich ausgestellt werden. Für die Geburtsurkunde wird eine Bundesgebühr in Höhe von 7,20 und eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 eingehoben. 2.1 Vaterschaftsanerkenntnis Was ist ein Vaterschaftsanerkenntnis? Wird ein Kind unehelich geboren oder ist der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde die Vaterschaft anerkennen. 3

4 In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann aufscheinen, wenn die Vaterschaft (Abstammung) anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Wo kann ich ein Vaterschaftsanerkenntnis machen? Sie können sich an eine Personenstandsbehörde (Standesamt), einen Jugendwohlfahrtsträger oder ein Notariat in ganz Österreich wenden. Ein Vaterschaftsanerkenntnis ist auch vor jeder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland möglich. In den meisten Fällen wird die Vaterschaftsanerkennung von den Personenstandsbehörden beurkundet. Die Beurkundung der Anerkennungserklärung ist weder vom Geburtsort des Kindes noch vom Wohnsitz des Betroffenen abhängig. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind oder bei Anerkenntnis vor der Geburt die Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig. Welche Dokumente benötigt ein Vater? Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlichbeglaubigter Urkunde (z. B. bei jedem Standesamt möglich) abgegeben. Sind alle Beteiligten (Mutter, Kind) bereits im ZPR erfasst, hat der Vater einen Lichtbildausweis, gegebenenfalls seine Geburtsurkunde und den Nachweis der Staatsangehörigkeit vorzuweisen. Gibt es für die Anerkennung der Vaterschaft eine Frist? Bei der Vaterschaftsanerkennung gibt es keine Fristen. Vielfach erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft anlässlich der Eintragung der Geburt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch vor der Geburt möglich (z. B. in Notfällen, bei schwerer Erkrankung oder längerem Auslandsaufenthalt des Vaters). Ab 1. November 2014 wird die Vaterschaftsanerkennung (unabhängig vom Geburtsort) sofort wirksam, wenn sie bei einem Standesamt vorgenommen wird. Was kostet die Vaterschaftsanerkennung? Für die Anerkennung der Vaterschaft entstehen keine Kosten. 3. Eheschließung Bei welchem Standesamt kann ich heiraten? Eine Eheschließung ist ab 1. November 2014 bei jedem Standesamt in Österreich möglich. Welche Voraussetzungen müssen die Verlobten für die Eheschließung erfüllen? Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Bei der Verhandlung sollten beide Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen können diesbezügliche Erklärungen der Verlobten schriftlich gemacht werden. Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit (z. B. über Bluts- /Adoptionsverwandtschaft, etwaige Vorehen, sonstige Hindernisse) und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Sind auf Grund des Ermittlungsverfahrens keine Ehehindernisse festgestellt worden, können daraufhin die Verlobten mit der Personenstandsbehörde (Standesamt) den Trauungstermin 4

5 vereinbaren. Im Fall einer gewünschten Eheschließung im Ausland wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vom Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Dieses ist sechs Monate ab dem Datum gültig, mit dem die Ehefähigkeit von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Kann ein Termin für die Eheschließung reserviert werden? Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens können die Verlobten bei der Personenstandsbehörde (Standesamt) ihrer Wahl einen Trauungstermin vereinbaren. Welchen Familiennamen führen die Verlobten nach der Eheschließung? Wird keine Bestimmung vorgenommen, führen die Eheschließenden ihre bisherigen Familiennamen weiter. Die Namensbestimmung kann vor, bei oder nach der Eheschließung erfolgen. Den Ehegatten steht es frei, den Namen des Mannes oder den Namen der Frau als gemeinsamen Familiennamen, einen gemeinsamen Doppelnamen, oder einen einzelnen Doppelnamen mit Voran- oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens zu bestimmen. Benötigt man Trauzeugen zur Eheschließung? Grundsätzlich sind zwei Trauzeugen erforderlich. Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären. Welche Voraussetzungen müssen Trauzeugen erfüllen? Trauzeugen müssen das 18. Lebensjahr (Geschäftsfähigkeit) vollendet haben und dürfen nicht wegen falscher Zeugenaussage verurteilt worden sein. Welche rechtlichen Wirkungen hat die Eheschließung auf gemeinsame Kinder? Die nachfolgende Ehe der Eltern bewirkt die gemeinsame Obsorge für die gemeinsamen unehelichen Kinder, sofern die Obsorge nicht schon zuvor beim Standesamt des Geburtsortes oder beim Bezirksgericht vereinbart wurde. Ich habe keine Heiratsurkunde mehr; wo bekomme ich eine neue? Die Heiratsurkunde kann ab 1. November 2014 von jeder Personenstandsbehörde (Standesamt/Standesamtsverband) in Österreich ausgestellt werden. Was kostet die Ausstellung der Heiratsurkunde? Für die Heiratsurkunde wird eine Bundesgebühr in Höhe von 7,20 und eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 eingehoben. 4. Eingetragene Partnerschaft (EP) Bei welcher Bezirksverwaltungsbehörde kann ich eine eingetragene Partnerschaft begründen? Die eingetragene Partnerschaft kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) in Österreich begründet werden. Welche Voraussetzungen müssen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfüllt werden? Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die EP-Begründungsfähigkeit der Partnerschaftswerber auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Bei der Verhandlung sollten beide Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen können diesbezügliche Erklärungen der Partnerschaftswerber schriftlich gemacht werden. 5

6 Die Partnerschaftswerber haben Erklärungen über deren EP-Fähigkeit (z. B. über frühere eingetragene Partnerschaften, sonstige Hindernisse) abzugeben. Sind auf Grund des Ermittlungsverfahrens keine Hindernisse festgestellt worden, können die Partnerschaftswerber mit der Bezirksverwaltungsbehörde den EP-Begründungstermin vereinbaren. Im Fall einer gewünschten EP-Begründung im Ausland wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestätigung ausgestellt, um eine EP begründen zu können. Die Bestätigung ist sechs Monate ab dem Datum gültig, mit dem die Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Welchen Namen führen die eingetragenen Partner? Grundsätzlich führen eingetragene Partner ihre bisherigen Nachnamen weiter. Gemeinsame Nachnamen oder Doppelnamen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ich habe keine Partnerschaftsurkunde mehr; wo bekomme ich eine neue? Die Partnerschaftsurkunde kann ab 1. November 2014 von jeder Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich ausgestellt werden. Was kostet die Ausstellung der Partnerschaftsurkunde? Für die Partnerschaftsurkunde wird eine Bundesgebühr in Höhe von 7,20 und eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 eingehoben. 5. Tod Welche Dokumente benötige ich zur Beurkundung bei einem Sterbefall? Scheinen die Personenstandsdaten des Verstorbenen im ZPR noch nicht auf, sind die entsprechenden Urkunden (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) beizubringen, um eine umfassende Eintragung im Register zu ermöglichen. Bei welchem Standesamt kann ich den Sterbefall beurkunden lassen? Binnen 14 Tagen nach dem Tod können Sie die Eintragung des Sterbefalles bei jedem Standesamt veranlassen. Erfolgt dies nicht, ist das Standesamt am Ereignisort des Todes zuständig. Wo erhält man bei Verlust der Sterbeurkunde eine neue? Die Sterbeurkunde kann ab 1. November 2014 von jeder Personenstandsbehörde (Standesamt/Standesamtsverband) in Österreich ausgestellt werden. Was kostet die Ausstellung einer Sterbeurkunde? Für die Sterbeurkunde wird derzeit eine Bundesgebühr in Höhe von 7,20 und eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 2,10 eingehoben. 6. Urkunden Was sind Auszüge aus dem ZPR? Sie können als Teil- oder Gesamtauszug einen oder mehrere Lebenssituationen (Geburt, Ehe, eingetragene Partnerschaft, Tod) enthalten. Können Bürgerinnen und Bürger ihre Daten selbst aufrufen? 6

7 In einer weiteren Ausbaustufe des ZPR/ZSR ist geplant, dass Bürgerinnen und Bürger mittels Bürgerkartenfunktion über einen Internetzugang Auskünfte aus den Registern erhalten und Auszüge ausdrucken können. Wozu dient der QR-Code auf der Urkunde? Mit einem Lesegerät (z. B. Handy) kann festgestellt werden, ob die Urkunde echt ist. Was kosten Urkunden? Für Personenstandsurkunden, Teil- oder Gesamtauszüge aus dem ZPR ist pro Stück 7,20 Bundesgebühr und 2,10 Bundesverwaltungsabgabe zu bezahlen. 7

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