ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN. Leitaktion 1 Schulbildung

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1 ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN Leitaktion 1 Schulbildung I. EINLEITUNG Dieser Anhang ergänzt die Regeln für die Verwendung des Zuschusses unter den verschiedenen Budgetkategorien für das im Vertrag beschriebene Projekt (Abschnitt II). In Abschnitt III wird erläutert, welche Sätze für die Budgetkategorien gelten, auf die Zuschüsse, wie in Artikel II.16.2 der dargelegt, anwendbar sind. Abschnitt IV beinhaltet einen Überblick über die Kontrollen, denen der Zuschussempfänger unterliegen kann, die damit verbenen Belege. II. ERGÄNZENDE FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN A. Förderfähige Ausgaben 1. Förderfähigkeit von Mobilitätsaktivitäten Der Zuschussempfänger gewährleistet, dass die von einzelnen Teilnehmer/-innen unternommenen Mobilitätsaktivitäten den im Erasmus+-Programmleitfaden dargelegten Regeln entsprechen. Nicht förderfähig sind durchgeführte Mobilitätsaktivitäten, die mit den Regeln des Erasmus+-Programmleitfadens den ergänzenden Regelungen in diesem Anhang nicht im Einklang stehen. Zuschüsse für diese, müssen vom Zuschussempfänger in voller Höhe zurückerstattet werden. Die Rückforderung betrifft alle Budgetkategorien, die mit der als nicht förderfähig erklärten Mobilitätsaktivität in Verbindung stehen. Dies können Fahrtkosten, individuelle Unterstützung / Aufenthaltskosten, organisatorische Unterstützung ggf. sprachliche Unterstützung, Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) sowie außergewöhnliche Kosten sein.

2 Die im Programmleitfaden als förderfähig festgehaltene Mindestdauer für Mobilitätsaktivitäten ist die Mindestdauer der Aktivität ohne Reisezeit. 2. Fahrtkosten Der Zuschussempfänger gibt im Mobility Tool Abfahrts- Zielort für jede Mobilitätsaktivität an, für die ein Zuschuss für Fahrtkosten gewährt wurde. Fand die Reise nicht statt oder wurden Mittel aus anderen Quellen als dem Erasmus+- Programms bereitgestellt (z.b. ein/-e Mobilitätsteilnehmer/-in befindet sich bereits im Zusammenhang mit einer anderen als der vertragsgemäß geförderten Aktivität am Zielort), teilt der Zuschussempfänger dies für jede betroffene Mobilität im Mobility Tool mit. In diesem Fall wird kein Zuschuss für Fahrtkosten gewährt. Um festzustellen, welche Entfernungskategorie angewendet wird, nutzt der Zuschussempfänger den Online-Entfernungsrechner auf der Webseite der Kommission unter Das Mobility Tool berechnet die Höhe der Zuschüsse für die Fahrtkosten auf Grlage der anwendbaren Stückkostensätze. Standardmäßig gilt der Standort der entsendenden Einrichtung als Abfahrtsort der Standort der aufnehmenden Einrichtung als Zielort. Wird ein anderer Abfahrtsort oder Zielort, teilt der Zuschussempfänger den Gr hierfür im Mobility Tool mit. 3. Individuelle Unterstützung / Aufenthaltskosten Für jede Mobilitätsaktivität, für die ein Zuschuss zur individuellen Unterstützung / Aufenthaltskosten gewährt wurde, dokumentiert der Zuschussempfänger im Mobility Tool die Start- Enddaten der Mobilitätsaktivität im Ausland. Bei allen Mobilitätsaktivitäten - mit Ausnahme der Studierendenmobilität in der Hochschulbildung - kann der Zuschussempfänger bei Bedarf einen Reisetag unmittelbar vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität einen Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzufügen; diese zusätzlichen Tage zu An- bzw. Abreisezwecken werden in der Berechnung der individuellen Unterstützung / Aufenthaltskosten berücksichtigt. Das Mobility Tool berechnet die Höhe der Zuschüsse für individuelle Unterstützung / Aufenthaltskosten auf Grlage der anwendbaren Stückkostensätze. Teilnehmer/-innen an Lern-, Lehr- oder Schulungsaktivitäten berichten über diese Aktivität mittels eines Online-Fragebogens, in dem sie Rückmeldung in Form von sachlichen Informationen geben den Auslandsaufenthalt, die Vorbereitung das Follow-up bewerten.

3 Kündigt der bzw. die Teilnehmer/-in die mit dem Zuschussempfänger aufgr höherer Gewalt, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des bzw. der Teilnehmer/-in liegt nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/- in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/-in berechtigt, den Betrag des Zuschusses zu erhalten, der der tatsächlichen in Artikel I.2.2 der zwischen dem Zuschussempfänger dem bzw. der Teilnehmer/-in definierten Dauer der Mobilitätsphase entspricht. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart. 4. Organisatorische Unterstützung Die Höhe des Zuschusses wird automatisch vom Mobility Tool auf Grlage der Gesamtanzahl der vom Zuschussempfänger im Mobility Tool en Mobilitätsaktivitäten (d. h. ungeachtet dessen, ob derselbe/dieselbe Teilnehmer/-in eine oder mehrere Mobilitäten unternommen hat) berechnet. 5. Kursgebühren Der Zuschussempfänger gibt für jede/-n Teilnehmer/-in im Mobility Tool an, ob die Weiterbildung im Ausland in Form einer Einschreibung für einen gebührenpflichtigen Kurs erfolgte, gibt das Start- das Enddatum des jeweiligen Kurses an. Für die Berechnung der Fördersumme zu Kursgebühren werden nur die Tage berücksichtigt, an denen der Kurs tatsächlich stattfindet. Das Mobility Tool berechnet die Höhe der Zuschüsse für die Kursgebühren auf Grlage der anwendbaren Stückkostensätze. 6. Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) Der Zuschussempfänger gibt im Mobility Tool an, ob für Teilnehmer/-innen mit Behinderungen zusätzliche Fördersummen für besonderen Bedarf aufgewandt wurden. In diesem Fall gibt der Zuschussempfänger im Mobility Tool die Art der zusätzlichen Ausgaben sowie den Betrag der damit verbenen tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten an. 7. Außergewöhnliche Kosten Außergewöhnliche Kosten können nur zur Deckung der in Artikel II.16.4 der vorgesehenen Kosten verwendet werden. Der Zuschussempfänger gibt im Mobility Tool die Art der Ausgaben die tatsächlich für außergewöhnliche Kosten entstandenen Kosten an.

4 Für außergewöhnliche Kosten muss der Zuschussempfänger zum Zeitpunkt der Erstellung des s oder danach sämtliche Belege vorlegen. B. Kürzung des Zuschusses bei unzureichender, unvollständiger oder später Durchführung Die Feststellung einer unzureichenden, unvollständigen oder verspäteten Durchführung des Projekts erfolgt durch die NA auf Grlage o des vom Zuschussempfänger übermittelten s, o von Berichten einzelner Teilnehmer/-innen an den Mobilitätsaktivitäten. Die NA kann ebenfalls von anderen maßgeblichen Quellen erhaltene Informationen heranziehen, die belegen, dass das Projekt nicht vertragsgemäß durchgeführt wurde. Andere Informationsquellen können von der NA durchgeführte Monitoring-Besuche, Belegprüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen sein. Der wird auf Grlage von Qualitätskriterien mit einer Maximalgesamtpunktzahl von 100 Punkten bewertet. Bei einer Bewertung des s mit einer Gesamtzahl von weniger als 50 Punkten kürzt die NA den Endbetrag des Zuschusses auf Grlage unzureichender, unvollständiger oder verspäteter Durchführung des Projekts, selbst wenn alle berichteten förderfähig waren tatsächlich erfolgten. Die Bewertung des s erfolgt in Verbindung mit den Berichten der Mobilitätsteilnehmer/-innen unter Verwendung von einheitlichen Qualitätskriterien mit den Schwerpunkten o Inwieweit die des Projekts der Beschreibung im bewilligten Fördermittelantrag entspricht o Qualität der Lernergebnisse Wirkung auf die Teilnehmer/-innen o Wirkung auf die teilnehmenden Einrichtungen o Qualität der geleisteten praktischen Vorkehrungen zur Unterstützung der Mobilität hinsichtlich Vorbereitung, Monitoring Unterstützung der Teilnehmer/-innen während ihrer Mobilitätsaktivität. o Qualitätsvereinbarungen für die Anerkennung / Bestätigung der Lernergebnisse von Teilnehmer/-innen o Inwieweit die fälligen Zuschüsse, welche an die Mobilitätsteilnehmer/-innen zu zahlen sind, an diese gemäß den im Vertrag zwischen Zuschussempfänger Teilnehmer/-in nach Maßgabe des in Anhang IV der bereitgestellten Musters überwiesen wurden.

5 Aufgr unzureichender, unvollständiger oder verspäteter Durchführung wird die Förderung gekürzt, indem der Endbetrag des Zuschusses für organisatorische Unterstützung außergewöhnliche Kosten wie folgt reduziert wird: o 25 % bei einer Bewertung des s zwischen Punkten (beide Werte gelten einschließlich); 50 % bei einer Bewertung des s zwischen Punkten (beide Werte gelten einschließlich); 75 % bei einer Bewertung des s zwischen 0 25 Punkten (beide Werte gelten einschließlich).

6 III. Geltende Sätze für Zuschüsse zu den Budgetkategorien 1. Fahrtkosten Für Personalmobilität in der Schulbildung Entfernungskategorie Betrag zwischen km: 180 EUR pro Teilnehmer/-in zwischen km: 275 EUR pro Teilnehmer/-in zwischen km: 360 EUR pro Teilnehmer/-in zwischen km: 530 EUR pro Teilnehmer/-in zwischen km: 820 EUR pro Teilnehmer/-in km oder mehr: EUR pro Teilnehmer/-in Nota bene: Entfernungskategorie bezeichnet die Entfernung zwischen dem Abfahrtsort dem Zielort, Betrag bezeichnet den Zuschuss zur Hin- Rückreise zu vom Zielort. 2. Individuelle Unterstützung / Aufenthaltskosten Für Personalmobilität in der Schulbildung Zielstaat Personalmobilität Betrag pro Tag in EUR Dänemark, Irland, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich 128 Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen Rumänien, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Türkei Deutschland, Spanien, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Estland, Kroatien, Litauen, Slowenien 80 Nota bene: Der Betrag pro Tag wird wie folgt berechnet: Bis zum 14. Tag der Aktivität: Der Betrag pro Tag Teilnehmer/-in wie in der Tabelle oben

7 + Zwischen dem 15. dem 60. Tag der Aktivität: 70 % des Betrages pro Tag Teilnehmer/-in wie in der Tabelle oben 3. Organisatorische Unterstützung Bis zum 100. Teilnehmer/-in: 350 EUR je Teilnehmer/-in; über den / die 100. Teilnehmer/-in hinaus: 200 EUR pro zusätzlicher/-m Teilnehmer/-in. 5. Kursgebühren 70 EUR pro Tag Teilnehmer/-in bis höchstens 700 EUR pro Teilnehmer/-in je Kurs IV. Vorlage von Belegen Gemäß Artikel II.27, kann der Zuschussempfänger Kontrollen Prüfungen im Zusammenhang mit der unterliegen. Deren Ziel ist es zu überprüfen, ob der Zuschussempfänger die Förderung entsprechend den in der niedergelegten Regelungen verwaltet hat, so dass der Endbetrag, auf den der Zuschussempfänger einen Anspruch hat, festgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck kann der Zuschussempfänger folgenden Prüfungen unterliegen: Kontrolle des s: Eine in den Räumlichkeiten der NA durchgeführte NA-Prüfung des s zur Festsetzung des endgültigen Zuschusses, auf den der Zuschussempfänger Anspruch hat. Diese Art der Kontrolle wird in allen Fällen durchgeführt; Belegprüfung: Üblicherweise zum Zeitpunkt der Vorlage des s oder danach, sofern das Projekt (die ) Bestandteil der Stichprobe der NA ist, die die EU-Kommission verlangt, oder wenn die NA das Projekt auf der Grlage ihrer Risikoanalyse für eine Belegprüfung ausgewählt hat; Vor-Ort-Kontrolle: Kontrolle in den Räumlichkeiten der Einrichtung des oder jedem anderen zur Ausführung des Projekts maßgeblichen Standort. Der Zuschussempfänger kann einer Vor-Ort-Kontrolle unterliegen, sofern das Projekt (die ) Bestandteil der Stichprobe der NA ist, die die EU- Kommission verlangt, oder wenn die NA das Projekt auf der Grlage ihrer Risikoanalyse für eine Belegprüfung ausgewählt hat. Es gibt zwei Arten möglicher Vor-Ort-Kontrollen: o Vor-Ort-Kontrolle während der Laufzeit: während der Durchführung des Projekts vorgenommene Kontrolle

8 o Vor-Ort-Kontrolle nach der Laufzeit: nach Ende des Projekts üblicherweise nach der Kontrolle des s vorgenommene Vor- Ort-Kontrolle In der Tabelle unten sind die Inhalte der NA-Überprüfung für jede Budgetkategorie nach den verschiedenen Kontrollen aufgeführt. Der Zuschussempfänger muss beachten, dass die NA für jede Kontrollart auch Belege oder Nachweise verlangen kann, welche in untenstehender Tabelle als typisch für eine andere Kontrollart sind. Belege sind in Hinblick auf die Kontrollen im Original vorzulegen. Insoweit der Zuschussempfänger rechtlich nicht befugt ist, der NA Originalbelege für die Kontrolle des s oder für Belegprüfungen zuzusenden, kann der Zuschussempfänger stattdessen eine Kopie derselben zusenden. Die NA gibt dem Zuschussempfänger Originalbelege nach deren Überprüfung zurück. Budgetkategorie Belegprüfung Kontrolle des s Vor-Ort- Kontrolle während des Projekts Vor-Ort-Kontrolle nach dem Projekt Fahrtkosten Artikel II.16.2 der Förderfähigkeit der Teilnehmer/- innen Artikel II.16.2 der Individuelle Unterstützung / Aufenthaltskosten Artikel II.16.2 der Förderfähigkeit der Teilnehmer/- innen Artikel II.16.2 der Organisatorische Unterstützung Artikel II.16.2 der Förderfähigkeit der Teilnehmer/- innen Artikel II.16.2 der

9 Budgetkategorie Belegprüfung Kontrolle des s Vor-Ort- Kontrolle während des Projekts Vor-Ort-Kontrolle nach dem Projekt Kursgebühren Artikel II.16.2 der Vereinba-rung entfällt Artikel II.16.2 der Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/- innen mit Behinderung) Artikel II.16.4 der Vereinba-rung Förderfähigkeit der Teilnehmer/- innen Artikel II.16.4 der Außergewöhnliche Kosten Artikel II.16.4 der Artikel II.16.4 der Vereinba-rung Förderfähigkei t der Artikel II.16.4 der

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