VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus)

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1 Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus) 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes 5. Beginn des Versicherungsschutzes 6. Veranlagung 7. Wechsel der Veranlagung 8. Gewinnbeteiligung 9. Kosten und Gebühren 10. Leistungserbringung durch den Versicherer 11. Zwischenauszahlung nach Rückzahlung des Partizipationskapitals 12. Kündigung 13. Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung im Leistungsfall 14. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung 15. Erklärungen 16. Bezugsberechtigung 17. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?) 18. Verjährung 19. Vertragsgrundlagen 20. Anwendbares Recht 21. Aufsichtsbehörde 22. Erfüllungsort Anhang: 176 Abs. 5 VersVG 1. Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig! Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Deckungsrückstellung ist die Summe der Ihrer Lebensversicherung zu Grunde liegenden Investmentanteile der Anlageprodukte. Geldwert der Deckungsrück- ermittelt sich durch Multiplikation Ihrer Anteile mit dem zum Bewertungsstichtag gültigen stellung Kurswert (siehe 13). Modellrechnung Rückkaufswert Tarif/Geschäftsplan Versicherer Versicherter Versicherungsnehmer Versicherungsprämie ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung möglicher Vertragsentwicklungen unter der Annahme verschiedener Performanceszenarien der Veranlagung. ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung der versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen Ihres Versicherungsvertrages. ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group. ist die Person, deren Leben versichert ist. ist der Vertragspartner des Versicherers. ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. 53.ZK.720 ( ) DVR:

2 Seite 2 von 5 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (1) Die indexgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsleistungen im Ab- und Erlebensfall. Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen oder Ihrer Polizze. (2) Die Einmalprämie wird abzüglich Versicherungssteuer, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten (siehe 9) in einem speziellen Deckungsstock (siehe 6) veranlagt. 3. Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. (2) Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht, wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, entspricht unsere Leistung dem Rückkaufswert (siehe 1). (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarte Versicherungsprämie an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. (5) Die einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. (6) Wenn Sie die einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. 4. Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung (siehe 1). Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wird Österreich von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen oder in kriegerische Ereignisse verwickelt, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung. (4) Bei Ableben infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand auf Seiten der Aufrührer/Aufständischen oder als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse außerhalb Österreichs, leisten wir ebenfalls den Geldwert der Deckungsrückstellung. 5. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der "Versicherungsurkunde" erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig ( 3. Abs. 5) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 6. Veranlagung (1) Bei der indexgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung der Deckungsrückstellung (siehe 1) in einem eigenen Deckungsstock, unterteilt nach Versicherungsbeginnmonaten. (2) Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt in eine Senior Bond Anleihe der ERSTE GROUP BANK AG, deren Performance sich u.a. aus der Wertentwicklung von Börsen- oder vergleichbaren Indizes ergibt und in das ERSTE GROUP BANK AG Partizipationskapital. Die genauen Informationen zur Veranlagung entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen. Für die Veranlagungsprodukte gelten die diesen jeweils zugrunde liegenden Bestimmungen der ERSTE GROUP BANK AG. Die detaillierten technischen Informationen sind aus den Produktbeschreibungen in den Antragsunterlagen ersichtlich. (3) Kurssteigerungen, der im Deckungsstock enthaltenen Wertpapiere führen zu Wertzuwächsen, Kursrückgänge zu Wertminderungen. (4) Modellrechnungen (siehe 1) über zukünftige Wertentwicklungen beruhen auf der Annahme gleichbleibender Wertsteigerungen über die gesamte Dauer. Sie dienen ausschließlich zu Illustrationszwecken. Aus vergangenen Wertentwicklungen kann die zukünftige Performance nicht abgeleitet werden. Die tatsächlichen Leistungen können höher oder niedriger sein als die angegebenen Werte. Solche Angaben sind daher unverbindlich. (5) Garantiezusagen sind ausschließlich in der genannten Anleihe abgebildet und werden von einem Garantiegeber, der ERSTE GROUP BANK AG, übernommen. Der Garantiegeber haftet der DONAU Versicherung AG gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der zu Grunde liegenden Anleihe. Die DONAU Versicherung AG haftet für die sorgfältige Auswahl des Emittenten und Garantiegebers. Die DONAU Versicherung AG haftet aber weder für die Erfüllung der Garantie noch für die Einbringlichkeit der Forderung aus der Anleihe. Das bedeutet, dass die vereinbarte Versicherungsleistung im Erlebensfall nur insoweit zur Auszahlung gelangt, als der Emittent und der Garantiegeber den Tilgungsbetrag der Anleihe fristgerecht und vollständig erfüllt. Der Versicherungsnehmer trägt somit das Veranlagungsrisiko und die bei einer Insolvenz der ERSTE GROUP BANK AG eintretenden Folgen, insbesondere den Verlust des veranlagten Kapitals.

3 Seite 3 von 5 7. Wechsel der Veranlagung Ein Wechsel der Veranlagung ist im Rahmen dieses Tarifes (siehe 1) nicht möglich. 8. Gewinnbeteiligung Der Vertrag nimmt an keiner Gewinnbeteiligung im klassischen Sinn der Lebensversicherung teil und unterliegt daher auch keinem Gewinnverband. 9. Kosten und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer indexgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (a), die Abschlusskosten (b) und Verwaltungskosten (c). Durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalten der Prämiensumme mit der Deckungsrückstellung bei einer 0%-Performance in der Modellrechnung (siehe 1), ersehen Sie die jeweilige Gesamtkostenbelastung bei einer Performance von 0%. a) Risikokosten Für die Berechnung der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos der vereinbarten Todesfallleistung wird ein versicherungstechnisches Durchschnittsalter sowie die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel herangezogen. Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt des Antrages bzw. in der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist, angeführt. Für die Übernahme möglicher gewünschter Zusatzrisiken werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. b) Abschlusskosten Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig. Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist. c) Verwaltungskosten Die Höhe der Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Informationsblatt des Antrages bzw. der Polizze unter dem Punkt "Kostenvereinbarung und Sterbetafel", welcher Bestandteil des Vertrages ist. (2) Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Sie veranlasst worden sind. Das sind insbesondere eine Gebühr für das Ändern der Veranlagung (Investmentfonds und/oder deren Aufteilung), Ausstellen einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, zusätzlich gewünschte Dokumentationen, Änderung der Zahlungsweise sowie nachträgliche Bearbeitung einer Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung oder eine Änderung des Polizzeninhalts. Diese Gebühr beträgt EUR 20,--, ist wertgesichert und verändert sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index gegenüber dem verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen. Die aktuelle Höhe der Gebühr können Sie jederzeit bei unserer Serviceline erfragen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren (max. im Gesamtausmaß EUR 21,-- für alle Mahnstufen) zu verrechnen. In der Folge wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt und dafür bei einem Übergabesaldo bis EUR 145,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 19,--, bei einem Übergabesaldo bis EUR 500,-- eine Bearbeitungsgebühr von EUR 33,-- und darüber EUR 49,-- in Rechnung gestellt. Neben diesen Kosten gehen auch sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkriterien AHK 2005 in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Dritten auflaufen. Das sind z.b. Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen, Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten und der Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland. (3) Die näheren Regelungen bei Kündigung sowie den Abschlag entnehmen Sie bitte dem Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze und Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. (2) Das Ausmaß der Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang festgestellt und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. (3) Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten.

4 Seite 4 von Zwischenauszahlung nach Rückzahlung des Partizipationskapitals (1) Nach Rückzahlung des Partizipationskapitals durch die ERSTE GROUP BANK AG ist eine Zwischenauszahlung in Höhe von insgesamt höchstens 25% der Einmalprämie vorgesehen. Das nach der Zwischenauszahlung verbleibende Kapital aus der Rückzahlung wird in die Anleihe investiert und erhöht dadurch Ihre Anteile an der Anleihe. (2) Sollten die Rückzahlung des Partizipationskapitals durch die ERSTE GROUP BANK AG in Teilbeträgen erfolgen, werden wir die vereinbarten Zwischenauszahlungen so lange vornehmen bis 25% der Einmalprämie ausgezahlt sind. Alle weiteren Beträge aus der Rückzahlung des Partizipationskapitals werden sodann in die Anleihe investiert und erhöhen dadurch Ihre Anteile an der Anleihe. (3) Zwischenauszahlungen werden jeweils nach Rückzahlung des Partizipationskapitals und nach einmonatiger Frist zu Beginn des darauf folgenden Monats fällig. 12. Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe 1) verlangen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Eine Teilkündigung ist nicht möglich. (2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Geldwert der Deckungsrückstellung (siehe 1) Ihres Versicherungsvertrages abzüglich 5%. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs.5 VersVG berücksichtigt (siehe Anhang). Die sich aus unterschiedlichen Annahmen über die Performance ergebenden Rückkaufswerte entnehmen Sie bitte der Modellrechnung (siehe 1) des Antrages bzw. dem Anhang RP, der der Polizze beiliegt und Bestandteil des Vertrages ist. 13. Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung im Leistungsfall Der Bewertungsstichtag für den Geldwert der Deckungsrückstellung (siehe 1) ist jeweils der Kurswert des letzten Börsentages des Monates vor Fälligkeit der Versicherungsleistung. Sollte ein Verkauf der Wertpapiere zu diesem Kurswert nicht möglich sein, so behalten wir uns vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Wertpapiere zu ermitteln. Diese Veräußerung führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes der Deckungsrückstellung keine Anwendung. Ist eine Veräußerung der Anteile nicht möglich, werden diese der bezugsberechtigten Person übertragen. 14. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. 15. Erklärungen (1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich. (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. (3) Jede Vertragsänderung, ausgenommen Bezugsrechtsänderung, Rückkauf oder Prämienfreistellung, ist nur mit unserer Zustimmung möglich. (4) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. 16. Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen schriftlich erfolgen und uns angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. Mit Ausstellung einer Letztstandspolizze verlieren alle zuvor für diesen Vertrag ausgestellten Polizzen ihre Gültigkeit. 17. Letztstandspolizze (Was ist bei Verlust der Polizze zu tun?) (1) Wenn Sie den Verlust der Polizze schriftlich anzeigen, werden wir Ihnen eine Letztstandspolizze ausstellen. (2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos erklärt wird.

5 Seite 5 von Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren. 19. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze samt Anlagen, die der Polizze beiliegende Modellrechnung (siehe 1), der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe 1), die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende Besondere Versicherungsbedingungen. 20. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. 21. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe 1) unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1020 Wien, Praterstraße 23. Die Rechnungsgrundlagen für den jeweiligen Tarif (siehe 1) wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt und sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. 22. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) idf des Versicherungsrechts-Änderungsgesetz (VersRÄG) Abs.5 VersVG (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.

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