Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung

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1 Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel

2 Geltungsbeginn der LMIV EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 ( LMIV ) Geltungsbeginn ab dem 13. Dezember 2014 Ausnahme: - verpflichtende Nährwertkennzeichnung gilt ab dem 13. Dezember 2016

3 Geltungsbereich Gilt für LM-Unternehmer auf allen Stufen der LM-Kette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen an die Verbraucher betreffen Gilt für alle LM, - die für den Endverbraucher bestimmt sind, - die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden - die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind Gilt auch für Verkehrsunternehmen, wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt

4 Gemeinschaftsverpflegung Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. d LMIV) Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (Erwägungsgrund 15 LMIV)

5 Verantwortlichkeit (I) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können. (Art. 8 Abs. 6 LMIV)

6 Verantwortlichkeit (II) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden: a) (.) b) wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden. (Art. 8 Abs. 7 LMIV)

7 Wichtige Änderungen Verpflichtende Herkunftskennzeichnung (Art. 26) - falls Irreführung des Verbrauchers möglich - für verpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel (siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013, Geltungsbeginn ) - der primären Zutat, wenn Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels (freiwillig ausgelobt) nicht ident mit jenem seiner primären Zutaten - Bericht über Fleisch als Zutat liegt bereits vor - Bericht bis für weitere Fleischsorten, für Milch, Milchprodukte, unverarbeitete LM, Erzeugnisse aus einer Zutat und Zutaten, die über 50 % eines LM ausmachen Verpflichtende Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln (Art. 44)

8 Unverpackte Lebensmittel - Art. 44 Mitgliedstaaten können eigenständig entscheiden, ob bzw. welche Kennzeichnungsbestimmungen für unverpackte Lebensmittel verpflichtend sind Ausnahme: Allergene Kennzeichnung ist immer verpflichtend (Art und Weise der Angabe der Allergene bei unverpackten Lebensmitteln dürfen die Mitgliedstaaten selbst regeln) Hinweis zur Allergenkennzeichnung bei verpackten LM: - Neu: Hervorhebung in der Zutatenliste z.b. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe (Art. 21)

9 Verordnungsentwurf Ö (Allergene I) Weitergabe von Informationen über unverpackte LM, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Schriftlichkeit - LM-Unternehmer/innen haben sicherzustellen, dass die Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern/innen unaufgefordert zur Verfügung zustellen ( Bringschuld ). Mündliche Information möglich, sofern schriftlicher Hinweis, dass die Information auf Nachfrage erhältlich ist - Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen

10 Verordnungsentwurf Ö (Allergene II) Fragen und Antworten Katalog der Europäischen Kommission vom 31. Jänner Richtungsweisend bezüglich Zulässigkeit einer mündlicher Information Weitergabe der Allergeninformation durch geschulte Personen - Geplante Leitlinie im Rahmen der Ö Codex-Kommission Schriftlich geführte Dokumentation - Geplante Leitlinie im Rahmen der Ö Codex-Kommission

11 Verordnungsentwurf Ö (weitere Kennzeichnungselemente) Information über Süßungsmittel (Aspartam/Aspartam- Acesulfamsalz) bei unverpackten Lebensmitteln durch Hinweis enthält eine Phenylalaninquelle Hinweis bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10% mehrwertigen Alkoholen kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken Schild, Preisverzeichnis, Speise- oder Getränkekarten, Aushang, den der (die) Verbraucher/in einsehen kann Kennzeichnung von verpackten LM bei Abgabe in Selbstbedienung Inverkehrbringen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums Inkrafttreten der Verordnung mit 13. Dezember 2014

12 Amtliche Kontrolle

13 Maßnahmen - 39 LMSVG Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung - Behebung des Mangels an Ort und Stelle - schriftliche Aufforderung - Bescheid (in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben) Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder

14 Strafbestimmungen Gerichtliche Strafen bei Gesundheitsschädlichkeit Verwaltungsstrafen bis zu Euro Höherer Strafrahmen im Wiederholungsfall bis zu Euro Instanzenzug an den an die Verwaltungsgerichte der Länder

15 Q & A LMIV Fragen- und Antworten Katalog der Europäischen Kommission vom 31. Jänner 2013 ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/docs/ qanda_application_reg _en.pdf Fragen- und Antworten Katalog des BMG bmg.cms.apa.at/cms/preview/attachments/0/6/6/ch1176/c MS /faq_zur_anwendung_euvo_1169_2011.pdf

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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