Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

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1 Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28

2 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich - Vertragspartner ist der Architekt als natürliche Person. - Architekt haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (Privat- u. Berufsvermögen) 2/28

3 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - Möglich ist die Gründung einer GmbH (Ein-Mann-GmbH) - GmbH ist juristische Person - Für berufliche Verbindlichkeiten haftet nur die GmbH mit ihrem Vermögen - Trennung von Privat- u. Berufsvermögen 3/28

4 Gemeinsame Berufsausübung von Architekten und Ingenieuren - Zusammenarbeit im Rahmen einer Bürogemeinschaft - Zusammenarbeit im Rahmen einer Gesellschaft 4/28

5 Bürogemeinschaft - jeder Architekt ist Einzelunternehmer - gesellschaftsrechtliche Verbindung (BGB-Gesellschaft) nur im Hinblick auf gemeinsame Nutzung von Bürokapazitäten 5/28

6 gemeinsame Nutzung von Bürokapazitäten: - Geschäftsräume - technische Ausstattung - Personal werden gemeinsam bezahlt. (Gesellschaft nur insoweit) 6/28

7 Zusammenarbeit innerhalb einer Gesellschaft: - BGB-Gesellschaft - Partnerschaftsgesellschaft - GmbH - Aktiengesellschaft 7/28

8 Die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts Personengesellschaft mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. - häufigste Gesellschaftsform - rechtliche Regelungen in 705 ff. BGB - nur wenig zwingende Vorschriften, d.h. große Gestaltungsmöglichkeiten 8/28

9 Gründung der BGB-Gesellschaft - formlos möglich - Gesellschaftsvertrag empfehlenswert 9/28

10 Der Gesellschaftsvertrag der BGB- Gesellschaft üblicher Inhalt: - Name der Gesellschaft - Sitz der Gesellschaft - Unternehmensgegenstand - Dauer der Gesellschaft - Einlagen der Gesellschaft - Regelung von Nachschusspflichten - Geschäftsführung u. Vertretung - Gesellschafterversammlung - Jahresabschluss und Buchführung - Gewinnverwendung und- verteilung - Kündigung - Auflösung 10/28

11 Vertretungsmacht der BGB-Gesellschaft - individuell im Vertrag regelbar - wenn keine Regelung: Gesamtvertretung 11/28

12 Haftung - Das Gesellschaftsvermögen der GbR haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft - daneben: alle Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen 12/28

13 Haftung des eintretenden Gesellschafters: Der Eintretende haftet gleich den Anderen für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 13/28

14 Haftung des Austretenden: Der ausscheidende Gesellschafter haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten. - Nachhaftung (Außenhaftung) 5 Jahre - Freistellungsanspruch im Innenverhältnis 14/28

15 Achtung: Haftung von sog. Scheinsozien - wenn Mitarbeiter auf Briefkopf und Firmenschild geführt: - Außenhaftung wie Gesellschafter (sofern Angestellten- oder freie Mitarbeiterstellung nicht kenntlich gemacht) 15/28

16 Partnerschaftsgesellschaft: - Gesellschaftsform für Freiberufler - ähnlich BGB-Gesellschaft - hat sich in der Praxis aber nicht durchgesetzt 16/28

17 Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft - Schriftform erforderlich - zwingender Inhalt: - Name und Sitz der Partnerschaft - Name, Vorname, Wohnort sowie Berufsbezeichnung der Partner - Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft 17/28

18 Weitere sinnvolle Regelungen des Partnerschaftsvertrages: - Dauer der Gesellschaft - Geschäftsjahr - Einlagen der Partner - Nachschüsse 18/28

19 Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister (bei den Amtsgerichten geführt). 19/28

20 Haftung der Gesellschaft und der Partner: - Gesellschaft haftet für die durch sie begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen - Haftung der Partner: grundsätzlich haften wie bei BGB-Gesellschaft alle Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch 20/28

21 Haftungsbeschränkung gegenüber Auftraggebern ( 8 Abs. 2 PartGG): Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haften nur sie gemäß Abs. 1 für berufliche Fehler der Partnerschaft. 21/28

22 Haftungsbeschränkung auf Höchstbetrag Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken ( 11 Architektengesetz Sachsen). Mindestversicherungssumme: ,00 für Sach- und Vermögensschäden 1,5 Mio. für Personenschäden 22/28

23 Die GmbH - Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen der GmbH - Gesellschafter sind durch ihren Geschäftsanteil am Vermögen der GmbH beteiligt - klare Trennung zwischen Privat- u. Berufsvermögen 23/28

24 Gründung der GmbH: - Abschluss des Gesellschaftsvertrages - Bestellung eines / mehrerer Geschäftsführer - Aufbringung des Stammkapitals - Anmeldung zum Handelsregister - Eintragung im Register 24/28

25 Notwendige Bestandteile eines Gesellschaftsvertrages: - Name und Sitz der Gesellschaft - Gegenstand des Unternehmens - Höhe des Stammkapitals - Übernahme der Stammeinlagen - Sonderleistungen der Gesellschafter - zeitliche Beschränkung der Gesellschaft 25/28

26 Mindeststammkapital: ,00 Mindeststammeinlage: 100,00 je Gesellschafter Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss einbezahlt sein. 26/28

27 Aktiengesellschaft - juristische Person - klare Trennung von Geschäfts- u. Privatvermögen - Organe der AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung 27/28

28 Projektbezogene Kooperationen: - Arbeitsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) - Beauftragung durch Werkvertrag (Subplaner) 28/28

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