Betreuungsvertrag für Kindertagespflege
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- Robert Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Betreuungsvertrag für Kindertagespflege Zwischen Sorgeberechtigten Frau / Herrn: Straße: PLZ / Ort: Telefon: und der Tagespflegeperson Frau / Herrn: Straße: PLZ / Ort: Telefon: wird folgende Vereinbarung getroffen: Zu betreuende Kinder: Name: geb. am Name: geb. am Beginn des Betreuungsverhältnisses: Voraussichtliches Ende des Pflegeverhältnisses: Das Kind / Die Kinder wird / werden an folgenden Tagen betreut: von bis Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. Die wöchentliche Gesamtbetreuungszeit beträgt somit Stunden. Das Kind / Die Kinder wird / werden von den Eltern zu den jeweils genannten Zeiten der Tagesbetreuungsperson in deren Wohnung übergeben und zum Ende der vereinbarten Uhrzeit wieder abgeholt. Die Eltern sowie die Betreuungsperson verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten einzuhalten. c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 1
2 Kostenbeitrag der Sorgeberechtigten a) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages der Eltern bestimmt sich durch die Richtlinien der staatlichen Förderung für Kinderbetreuung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) bzw. des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG errechnet sich der Kostenbeitrag in Relation zum aktuell gültigen Basiswert der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG. Die Höhe des von den Eltern zu leistenden Kostenbeitrags wird durch einen Kostenbescheid festgelegt. b) Der Basiswert der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG ist variabel ausgestaltet. Jede Veränderung führt auch zu einer Anpassung der Höhe der Kostenbeitragspflicht der Eltern. Neben der Veränderung des Basiswerts führt auch die von den Eltern beantragte Änderung der festgelegten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl zu einer Anpassung der Kostenbeitragspflicht. Über eine Veränderung der Kostenbeitragspflicht werden die Eltern schriftlich informiert und erhalten einen geänderten Kostenbeitragsbescheid. c) Auf Basis des aktuell gültigen Basiswert ergibt sich ein Kostenbeitrag pro Betreuungsstunde in Höhe von 1,89 Euro. d) Die Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrags besteht ab dem Kalendermonat in dem nach das Betreuungsverhältnis beginnt. e) Der im Kostenbescheid festgelegte monatliche Kostenbeitrag ist durch die Eltern bis zum 10. eines Monats zu überweisen. Das Pflegegeld wird vom Amt für Jugend und Familie direkt an die Tagespflegeperson gezahlt. f) Die Eltern verpflichten sich, bis spätestens 14 Tage nach Abschluss der vorliegenden Betreuungsvereinbarung, beim Amt für Jugend und Familie Dachau den Antrag auf Tagespflege nach 23 SGB VIII zu stellen. Dieser Antrag ist Voraussetzung für die Auszahlung des Pflegegeldes an die Tagespflegeperson. Auf die Möglichkeit, beim Amt für Jugend und Familie einen Antrag auf teilweise oder vollständige Übernahme des Kostenbeitrags zu stellen, wird hingewiesen. g) Der monatliche Kostenbeitrag versteht sich als Pauschalbeitrag. Werden die vereinbarten Betreuungszeiten faktisch nicht erreicht (z.b. während der Eingewöhnung, Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen) entsteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kostenbeitrags. c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 2
3 Vertragslaufzeit a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann durch beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig sechs Monate nach Vertragsbeginn, in schriftlicher Form gekündigt werden, es sei denn, das Ende des Pflegeverhältnisses wird bereits auf Seite 1 dieses Vertrages festgelegt. Dabei sollen beide Familien besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes nehmen. Eine behutsame Vorbereitung des Kindes auf die Trennung wäre wünschenswert. b) Abweichend von Punkt a) vereinbaren beide Parteien innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Beginn des Betreuungsverhältnisses die Möglichkeit der sofortigen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung dafür ist, dass die Herstellung eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen der Tagespflegeperson und dem Kind bzw. den Eltern nicht möglich war. Eine Kündigung in diesem Zeitraum führt zu keinem Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Kostenbeitrags. c) Die Möglichkeit den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt unbenommen. Allgemeine Grundsätze der Betreuung und der Zusammenarbeit a) Die Tagespflegeperson betreut das ihr anvertraute Kind liebevoll und bietet ihm vielseitige Entwicklungsanregungen. Dabei wird auf jegliche körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen dem Kind gegenüber verzichtet ( 1631 Abs. 2 BGB). Alle Beteiligten wirken daran mit, für das Kind eine Atmosphäre zu schaffen, die es ihm ermöglicht Vertrauen zu entwickeln und Geborgenheit zu verspüren. b) Am Beginn des Betreuungsverhältnisses steht eine Eingewöhnungsphase bei der Tagespflegeperson, in der das Kind schrittweise an die neue Situation herangeführt wird. Ziel ist es, dass das Kind die Tagespflegeperson langsam kennen lernen kann. Die Dauer der Eingewöhnungsphase ist je nach Kind unterschiedlich. Die Eingewöhnung ist dann abgeschlossen, wenn das Kind einen sicheren und vertrauensvollen Kontakt zur Tagespflegeperson hat und von dieser im Bedarfsfall beruhigt werden kann. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass das Kind auch die von den Eltern gebuchten Betreuungsstunden bei der Tagespflegeperson verbringen kann. c) Alle Beteiligten verpflichten sich, im Interesse des Kindes zusammen zu arbeiten. Die Eltern erteilen der Tagespflegeperson alle für die Betreuung des Kindes wichtigen Auskünfte. Im Gegenzug werden die Eltern ebenfalls über wesentliche Ereignisse unterrichtet. Bei besonderen Vorkommnissen, wie z.b. einer akut auftretenden ernsthaften Erkrankung oder einem Unfall des Kindes erfolgt die Information sofort und unverzüglich. c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 3
4 d) Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen über den persönlichen Lebensbereich des betreuten Kindes, der Familie oder der Tagespflegeperson zuteilwerden, Stillschweigen gegenüber dritten Personen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Diese Regelung gilt nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von 8a SGB VIII bekannt werden. Erkrankung des Kindes a) Bei Erkrankung des Kindes kann eine Betreuung nicht stattfinden. Vorliegende Erkrankungen des Kindes sind der Tagespflegeperson durch die Eltern unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt besonders für Krankheiten, die den gesetzlichen Meldebestimmungen unterliegen sowie alle übertragbaren Darm-, Haut- und Augenerkrankungen. b) Zum Ausschluss der Ansteckungsgefahr ist für die Betreuung eines Kindes, das eine ansteckende Krankheit hinter sich hat, die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Bei Fieber sollte das Kind mindestens einen Tag fieberfrei sein, bevor es wieder in die Betreuung kommt. c) Die Richtlinien zum Infektionsschutz (siehe Anlage) sind zu beachten. Vollmacht, Versicherung und Haftung a) Die Eltern bevollmächtigen die Tagespflegeperson ihr Kind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im Auto bzw. auf dem Fahrrad mitzunehmen. Die Ermächtigung zur Mitnahme auf dem Fahrrad gilt nur für die Tagespflegeperson. Auto ja nein Fahrrad ja nein Die Haftung im Zusammenhang mit dem Transport des Kindes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. b) Für das betreute Kind besteht während des Weges zur Tagespflegestelle und während des Aufenthaltes dort eine gesetzliche Unfallversicherung beim Gemeindeunfallversicherungsverband. c) Die Tagesbetreuungsperson ist haftpflichtversichert. c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 4
5 Schlussbestimmungen a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden bestehen nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen oder möglichst nahe kommen. b) Mit der Unterschrift bestätigen die Eltern, dass sie folgende Merkblätter erhalten haben und berücksichtigen werden: Merkblatt zum Infektionsschutz Merkblatt zur Impfempfehlung Vorlage des Heftes über Früherkennungsuntersuchungen (Art. 9a Abs. 2 BayKiBiG): Die Vorlage des Heftes über Früherkennungsuntersuchungen ist erfolgt: ja nein Die vorgeschriebenen kinderärztlichen Untersuchungen wurden durchgeführt: ja nein. Ort / Datum _ Unterschrift der Eltern _ Unterschrift der Betreuungsperson Der Anhang zum Betreuungsvertrag ist Teil des Vertrages. c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 5
6 Anhang Wichtige Informationen zum Kind und Vereinbarungen zum Pflegeverhältnis Arztbesuche und medizinische Maßnahmen Kinderarzt/Kinderärztin: Anschrift: Tel. Nr. Krankenversicherung des Kindes/der Kinder: Bestehende gesundheitliche Probleme: Ausgeführte Impfungen: Weitere für die Betreuungssituation wichtige Informationen: Wichtige Vereinbarungen Notwendige Arztbesuche obliegen der/dem/den Sorgeberechtigen. Davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit. In diesem Falle sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen. Das Kind darf von folgenden Personen gebracht und abgeholt werden: c:\users\schmids\appdata\local\microsoft\windows\inetcache\content.outlook\4vucfw71\betreuungsvertrag neu.doc 6
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