RECHTSGRUNDLAGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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1 Centre Scientifique et Technique du Bâtiment 84 avenue Jean Jaurès CHAMPS-SUR-MARNE F Marne-la-Vallée Cedex 2 Tel.: (33) Fax: (33) Ermächtig und notifiziert gemä Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG). MITGLIED DER EOTA Europäische Technische Zulassung ETA- 10/0145 (Deutsche Übersetzung, der Original-Zulassungsbescheid ist in französischer Sprache verfasst) Handelsbezeichnung: Trade name: Zulassungsinhaber: Holder of approval: Zulassungsgegenstand und Verwendungszweck : Generic type and use of construction product: Geltungsdauer vom : bis : Validity from / to: Herstellungswerke: Manufacturing plant: Diese europäische technische Zulassung umfasst: This European Technical Approval contains: Powers DM-PRO Powers Fasteners Europe BV Westrak SV Wieringerwerf Niederlande Wegkontrolliert spreizender Dübel aus galvanisch verzinktem Stahl oder Edelstahl der Größen M6, M8, M10 und M12 für die Verwendung als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen in Beton. Deformation controlled expansion anchor made of galvanized or stainless steel of sizes M6, M8, M10 and M12 for multiple use for non structural application in concrete 07/06/ /06/2015 Werk 1 13 Seiten einschließlich 5 Anhänge, die einen integralen Bestandteil des Dokuments bilden. 13 pages including 5 annexes which form an integral part of the document. Europäische Organisation für Technische Zulassungen European Organisation for Technical Approvals
2 Seite 2 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni 2010 I RECHTSGRUNDLAGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Diese europäische technische Zulassung wird vom Centre Scientifique et Technique du Bâtiment erteilt in Übereinstimmung mit: der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli ; der Verordnung Nr vom 8. Juli Bauprodukte; betreffend der Nutzungseignung der den gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung der europäischen technischen Zulassungen gemäß dem Anhang zur Entscheidung 94/23/EG der Kommission 4 ; der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "Metalldübel zur Verankerung in Beton", ETAG 001, Ausgabe 1997, Teil 1 "Dübel-Allgemeines" und Teil 6 " Dübel für die Verwendung als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen". 2 Das Centre Scientifique et Technique du Bâtiment ist berechtigt, zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Prüfung kann im Herstellwerk erfolgen (z.b. in Bezug auf die in der vorliegenden europäischen technischen Zulassung aufgestellten Herstellungshypothesen). Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich. 3 Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die auf Seite 1 dieser europäischen technischen Zulassung genannte Herstellwerke übertragen werden. 4 Das Centre Scientifique et Technique du Bâtiment kann diese europäische technische Zulassung widerrufen auf Grund von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG. 5 Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Centre Scientifique et Technique du Bâtiment kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden. 6 Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer Amtssprache erteilt. Diese Fassung entspricht der in der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40, , S. 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220, , S. 1 Journal officiel de la République française vom 14. Juli 1992 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 17, , S. 34
3 Seite 3 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni 2010 II BESONDERE BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNG 1 Beschreibung des Produkts und Verwendungszweck 1.1. Beschreibung des Produkts Der spreizende Dübel Powers DM-PRO in den Größen M6x25, M8x30, M10x40 und M12x50 ist ein Dübel aus galvanisch verzinktem oder rostfreiem Stahl, der in ein Bohrloch eingeführt und durch wegkontrolliertes Spreizen verankert wird. Die Dübel bestehen aus einer Dehnungshülse und einem internen Steckkontakt. Im Anhang 1 ist der Dübel im eingebauten Zustand dargestellt. Die Befestigung ist zur Verwendung mit einer Befestigungsschreibe oder einer Gewindestange gemäß Anlage 2 vorgesehen Verwendungszweck Der Dübel ist für Verankerungen vorgesehen, bei denen Anforderungen an die Nutzungssicherheit im Sinne der wesentlichen Anforderungen 4 der Richtlinie 89/106/EWG zu erfüllen sind und bei denen ein Versagen der Verankerungen zu einer Gefahr für menschliches Leben führt. Der Dübel darf nur als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen in Beton verwendet werden. Die Definition von Mehrfachbefestigung gemäß den Mitgliedsstaaten ist in der Informationsanlage 1 von ETAG 001, Teil 6 beschrieben. Der Dübel kann für Verankerungen mit Anforderungen bezüglich der Feuerfestigkeit verwendet werden. Der Dübel darf nur für Verankerungen unter ruhender oder quasi-ruhender Belastung in bewehrtem oder unbewehrtem Normalbeton der Festigungsklasse von mindestens C20/25 und höchstens C50/60 nach ENV 206-1: verwendet werden. Er kann in gerissenem oder ungerissenem Beton verankert werden. Dübel aus galvanisch verzinktem Stahl Der Dübel aus galvanisch verzinktem Stahl darf nur in Strukturen unter den Bedingungen trockener Innenräume verwendet werden. Dübel aus rostfreiem Stahl Ein Dübel aus nichtrostendem Stahl kann in Beton unter den Bedingungen trockener Innenräume sowie auch im Freien (einschließlich Industrieatmosphäre und Meeresnähe) oder in Feuchträumen ohne besonders aggressive Bedingungen verwendet werden. Zu diesen besonders aggressiven Bedingungen gehören z.b. ständiges, abwechselndes Eintauchen in Meerwasser oder der Bereich der Spritzzone des Meerwassers, chlorhaltige Atmosphären in Schwimmbadhallen oder Atmosphären mit extremer chemischer Verschmutzung (z.b. in Entschwefelungsanlagen oder Straßentunneln, in denen Enteisungsmittel verwendet werden). Die Anforderungen dieser europäischen technischen Zulassung beruhen auf der Annahme einer vorgesehenen Nutzungsdauer des Dübels von 50 Jahren. Die Angaben über die Nutzungsdauer können nicht als Herstellergarantie ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl des richtigen Produkts angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten.
4 Seite 4 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni Merkmale des Produkts und Nachweisverfahren 2.1. Merkmale des Produkts Der Dübel Powers DM-PRO entspricht den Zeichnungen und Angaben der Anlagen 1 bis 2. Die nicht in Anlage 2 angegebenen Werkstoffkennwerte, Abmessungen und Toleranzen des Dübels müssen den in der technischen Dokumentation 5 dieser europäischen technischen Zulassung festgelegten Angaben entsprechen. Hinsichtlich der Anforderung bezüglich Sicherheit im Falle eines Feuers wird vorausgesetzt, dass der Dübel den Anforderungen der Klasse A1 in Bezug auf Brandverhalten in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Entscheidung der Kommission 96/603/EG, geändert durch 2000/605/EG entspricht. Die charakteristischen Kennwerte für die Bemessung der Verankerungen sind in Anlage 4 angegeben. Die charakteristischen Kennwerte für die Bemessung der Verankerungen in Bezug auf Brandsicherheit sind in Anlage 5 angegeben. Sie gelten für die Verwendung in einem System, dass eine spezifische Feuerwiderstandsklasse bieten muss. Jeder Dübel ist gemäß Anlage 2 mit der Identifizierungsmarke des Herstellers gekennzeichnet. Der Dübel darf nur als vollständige Einheit verpackt und geliefert werden Nachweisverfahren Die Beurteilung der Brauchbarkeit des Dübels für den vorgesehenen Verwendungszweck hinsichtlich der Anforderungen für Sicherheit im Sinne der wesentlichen Anforderungen 4 erfolgt in Übereinstimmung mit der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Metalldübel zur Verankerung in Beton, Teil 1 Dübel - Allgemeines und Teil 6 Dübel für die Verwendung als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen in Beton. Die Beurteilung des Dübels für den vorgesehenen Verwendungszweck hinsichtlich der Anforderungen für Feuerwiderstand erfolgt in Übereinstimmung mit dem Technischen Bericht TR 020 Auswertung von Dübeln in Beton bezüglich Feuerwiderstand. Zusätzlich zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an die Produkte gestellt werden (z.b. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden. 3 Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung 3.1. System der Konformitätsbescheinigung Das von der Europäischen Kommission festgelegte Konformitätsbescheinigungssystem 2 (ii) (anderweitige Referenz System 2+) gemäß der Richtlinie 97/161/EG sieht vor: a) Aufgaben des Herstellers: 5 Die technische Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist beim Centre Scientifique et Technique du Bâtiment hinterlegt und ist, soweit dies für die Aufgaben der in das Verfahren der Konformitätsbescheinigung eingeschalteten zugelassenen Stellen bedeutsam ist, den zu zugelassenen Stellen auszuhändigen.
5 Seite 5 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni Zuständigkeit 1. Erstprüfung des Produkts, 2. werkseigene Produktionskontrolle, 3. zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan. b) Aufgaben der zugelassenen Stelle: Aufgaben des Herstellers 4. Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle, 5. laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle Werkseigene Produktionskontrolle Der Hersteller verfügt über eine werkseigene Produktionskontrolle in seinem Herstellwerk und führt regelmäßige interne Kontrollen durch. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften werden systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festgehalten. Diese werkseigene Produktionskontrolle stellt sicher, dass das Produkt mit dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt. Der Hersteller darf nur Ausgangsmaterialien mit Prüfbescheinigungen entsprechend dem festgelegten Prüfplan 6 verwenden. Er hat die Ausgangsmaterialien vor ihrer Abnahme zu kontrollieren und zu prüfen. Die Prüfung der eingehenden Materialien muss eine Kontrolle der vom Hersteller der Ausgangsmaterialien vorgelegten Prüfbescheinigungen (Vergleich mit Nennwerten) durch Überprüfung der relevanten Eigenschaften mit einschließen, wie z.b. Zugfestigkeit, Härte, Oberflächenbeschaffenheit. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle werden aufgezeichnet und gemäß dem vorgeschriebenen Prüfplan ausgewertet. Die Aufzeichnungen müssen der Inspektionsbehörde während der laufenden Überwachung übermittelt werden. Sie sind dem Centre Scientifique et Technique du Bâtiment auf Verlangen vorzulegen. Einzelheiten über Umfang, Art und Häufigkeit der im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen müssen dem festgelegten Prüfplan entsprechen, der Bestandteil der technischen Dokumentation zu dieser europäischen technischen Zulassung ist Weitere Aufgaben des Herstellers Vertragsgemäß soll der Hersteller eine zugelassene Stelle für die in Abschnitt 3.1 erwähnten Aufgaben im Bereich von Dübeln einbeziehen, um die in Abschnitt dargelegten Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck soll der in Abschnitt und erwähnte Kontrollplan vom Hersteller an die beteiligte, zugelassene Stelle weitergereicht werden. Der Hersteller muss eine Konformitätsbescheinigung ausstellen, die angibt, dass das Bauprodukt mit den Vorschriften der europäischen technischen Zulassung übereinstimmt Aufgaben der zugelassenen Stelle 6 Der festgelegte Prüfplan ist beim Centre Scientifique et Technique du Bâtiment hinterlegt und wird nur den in das Verfahren der Konformitätsbescheinigung eingeschalteten zugelassenen Stellen ausgehändigt.
6 Seite 6 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle Die zugelassene Stelle muss sich gemäß dem festgelegten Prüfplan vergewissern, dass das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle geeignet sind, die kontinuierliche und ordnungsgemäße Herstellung des Dübels mit den in Abschnitt 2.1 sowie in den Anhängen der europäischen technischen Zulassung genannten Bestimmungen sicherzustellen. Die vom Hersteller hinzugezogene zugelassene Zertifizierungsstelle muss ein EU- Konformitätszertifikat für das Produkt ausstellen, welches die Konformität mit den Vorschriften dieser europäischen technischen Zulassung nachweist. Für die Fälle, in denen die Vorschriften der europäischen technischen Zulassung und ihres Prüfplans nicht mehr erfüllt sind, muss die Zertifizierungsstelle die Konformitätsbescheinigung entziehen und das CSTB unverzüglich darüber informieren Laufende Überwachung Die zugelassene Stelle muss mindestens einmal jährlich im Rahmen einer periodischen Inspektion eine Überwachung im Werk durchführen. Es ist nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle und das festgelegte automatisierte Herstellungsverfahren unter Berücksichtigung des festgelegten Prüfplans aufrechterhalten werden. Die laufende Überwachung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle müssen nach dem festgelegten Prüfplan erfolgen. Die Ergebnisse der Produktzertifizierung und der laufenden Überwachung sind dem Centre Scientifique et Technique du Bâtiment von der Zertifizierungs- bzw. Überwachungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Für die Fälle, in denen die Vorschriften der europäischen technischen Zulassung und ihres Prüfplans nicht mehr erfüllt sind, muss die Konformitätsbescheinigung entzogen werden CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist auf jeder Verpackung der Dübel anzubringen Zusätzlich zum Symbol "CE" sind anzugeben: Identifizierungsnummer der Zertifizierungsstelle; Name oder Zeichen des Herstellers und des Herstellwerks; die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erfolgte; Nummer des CE-Konformitätszertifikats; Nummer der europäischen technischen Zulassung; Verwendungskategorien (ETAG 001-6); Größe. 4 Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts gegeben ist 4.1. Herstellung Der Dübel wird nach den Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung in einem automatisierten Verfahren hergestellt, das bei der Inspektion des Herstellwerks durch das Centre Scientifique et Technique du Bâtiment und die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt und in der technischen Dokumentation festgelegt wird. Änderungen des Produkts oder des Produktionsverfahrens, die zu fälschlich eingereichten Daten/Informationen führen könnten, müssen dem CSTB vor Durchführung der Änderungen mitgeteilt werden. CSTB entscheidet dann, ob diese Änderungen die Genehmigung und folglich die Gültigkeit der CE- Kennzeichnung auf Basis der Zulassung in Frage stellen und falls ja, ob eine weitere Prüfung oder Änderung der Zulassung erforderlich sind Einbau
7 Seite 7 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni Bemessung der Verankerung Die Brauchbarkeit des Dübels ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Die Verankerungen werden in Übereinstimmung mit der "Richtlinie für europäische technische Zulassung von Metalldübeln zur Verwendung in Beton", Anlage C, Methode C, unter Leitung eines auf Verankerungen und Betonierungsarbeiten spezialisierten Ingenieurs erstellt. Der Dübel darf ausschließlich zur Mehrfachbefestigung für nichttragende Systeme verwendet werden, die Definition von Mehrfachbefestigung gemäß den Mitgliedsstaaten ist in der Informationsanlage 1 von ETAG 001, Teil 6 beschrieben. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen anzufertigen. Auf den Konstruktionszeichnungen ist die Lage des Dübels (z.b. Lage des Dübels zur Bewehrung oder zu den Auflagern, usw.) angegeben. Die Befestigung ist so beschaffen, das im Falle übermäßigen Schlupfs oder Versagen einer der Dübel die Belastung auf die benachbarten Dübel übertragen werden kann. Die Bemessung der Verankerungen unter Feuer muss die im Technischen Bericht TR 020 Beurteilung von Verankerungen in Beton bezüglich des Feuerwiderstands berücksichtigten. Die entsprechenden charakteristischen Werte sind in Anhang 4, Tabelle 5 angegeben. Die Art der Berechnung deckt Dübel ab, die nur von einer Seite angegriffen werden. Falls der Feuerbefall von mehr al seiner Seite erfolgt, kann diese Art der Berechnung nur dann eingesetzt werden, wenn die Entfernung vom Dübel 300 mm beträgt Einbau der Dübel Von der Brauchbarkeit des Dübels kann nur dann ausgegangen werden, wenn folgende Einbaubedingungen eingehalten sind: Einbau durch entsprechend geschultes Personal unter der Aufsicht des für die Technik am Standort verantwortlichen Person; Einbau nur so, wie vom Hersteller geliefert, ohne Austausch der einzelnen Teile; Einbau nach Angaben des Herstellers und den zu diesem Zweck angefertigten Konstruktionszeichnungen sowie mit den geeigneten Werkzeugen; Überprüfung vor dem Setzen des Dübels, ob die Festigkeitsklasse des Betons, in den der Dübel gesetzt werden soll, nicht niedriger als die Festigkeitsklasse des Betons, für den die charakteristischen Tragfähigkeiten gelten; Überprüfen der einwandfreien Verdichtung des Betons, z.b. keine signifikanten Hohlräume; Anordnung der Bohrlöcher ohne Beschädigung der Bewehrung; Reinigen des Lochs von Bohrstaub; Einhaltung der festgelegten Werte, bei Rand- und Achsabständen ohne Minustoleranzen; Bei Fehlbohrungen: neue Bohrung mit einem Mindestabstand der doppelten Tiefe der Fehlbohrung oder einem geringeren Abstand, falls die Fehlbohrung mit Verbundmörtel gefüllt wird und falls bei Schub- oder Schrägzuglast diese nicht in Richtung des Lastspiels bis zum Dübel reicht; Der Dübel muss so eingebaut sein, dass die effektive Verankerungstiefe eingehalten wird. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Dicke der Befestigung nicht mehr als die höchste, in dieser ETZ angegebene Befestigungsdicke beträgt; Spreizen des Dübels durch Belastung des Konus mit dem in Anhang 3 beschriebenen manuellen Werkzeug. Der Dübel ist richtig eingesetzt, wenn entweder der Anschlag des Kolbens die Spreizhülse erreicht oder die Einwirkung des Werkzeugs zur Markierung wie in Anhang 3 sichtbar ist; Die Befestigungsschraube oder Gewindestange müssen der in Anhang 4 beschriebenen Anforderung entsprechen.
8 Seite 8 der Europäischen Technischen Zulassung ETA 10/0145 vom 7 Juni Verpflichtungen des Herstellers Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten über die besonderen Bestimmungen nach den Teilen 1 und 2 einschließlich der Anhänge, auf die verwiesen in den Abschnitten und verwiesen wird, unterrichtet werden. Diese Information kann durch Wiedergabe der entsprechenden Teile der europäischen technischen Zulassung erfolgen. Darüber hinaus sind alle Einbaudaten auf der Verpackung bzw. einem Beipackzettel, vorzugsweise bildlich, anzugeben. Es sind mindestens folgende Angaben zu machen: Bohrdurchmesser Gewindedurchmesser Mindestverankerungstiefe geringste Lochtiefe verfügbare Gewindelänge und Mindestdrehtiefe der Befestigungs- oder Gewindestange, Drehmoment Informationen zum Einbauverfahren, einschließlich Reinigung des Bohrlochs, vorzugsweise bildlich Hinweis auf erforderliche Setzwerkzeuge Chargennummer Alle Angaben müssen in deutlicher und verständlicher Form erfolgen. Die ursprüngliche französische Version ist unterschrieben von Dem technischen Direktor C. BALOCHE
9 Seite 9 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145 vom 7 Juni 2010 Powers Einschlaganker DM-PRO: Allgemeines Funktionsprinzip eines Einschlagankers Plastikscheibe Hülse Konus Markierung der Hülse: z.b. DM-PRO M8 Verwendeter Dübel: Fixture=Halterung, concrete=beton, Effective embedment depth= effektive Verankerungstiefe, Drill hole depth h1 = Bohrlochtiefe h1, minimum member thickness = Mindestdicke des Bauteils POWERS EINSCHLAGANKER DM-PRO: Wegkontrolliert spreizender Dübel Anhang 1 Produkt und beabsichtigte Nutzung der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145
10 Seite 10 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145 vom 7 Juni 2010 Verschiedene Dübelausführungen und verschiedene Teile des Dübels Dübelhülse Einschlaganker Spreizkonus d nom L=h ef d 1 Gelippter Einschlaganker l 1 d nom Tabelle 1: Werkstoffe Teil Bezeichnung Produkt Material Schutz 1 Dübelhülsen 2 3 Spreizende Konen L=h ef Schraube oder Gewindestange zur Befestigung DM-PRO/ DM- Lip-PRO DM-SS-PRO DM-PRO/ DM- Lip-PRO DM-SS-PRO DM-PRO/ DM- Lip-PRO DM-SS-PRO Kaltgeschlagender Stahl, Klasse SWRCH8A Bearbeiteter Stahl, Klasse SS316 Kaltgeschlagender Stahl, Klasse SWRCH8A Bearbeiteter Stahl, Klasse SS316 (1.4401, , , , A4 -Stahl) Stahl der Festigkeitsklasse 4.6, 5.6, 5.8 oder 8.8 gemäß ISO898-1 Stahl der Festigkeitsklasse A4-70 (1.4401, , , ) Verzinkt 5 m - Verzinkt 5 m - Verzinkt 5 m Tabelle 2: Abmessungen des Dübels M6 M8 M10 M12 Länge Hülse L= h ef [mm] Nenndurchmesser d nom [mm] Durchmesser d 1 [mm] 4,8 5,7 7,4 9,7 Konus Länge Konus l 1 [mm] Befestigungsschraube oder Gewindestange: Für Dübel aus galvanisch verzinktem Stahl ist die Mindest-Festigkeitsklasse 4.6, 5.6 oder 8.8 gemäß EN ISO Für Dübel aus rostfreiem Stahl ist die Mindest-Festigkeitsklasse A4-70 gemäß EN ISO Die Länge der Befestigungsschraube wird je nach Dicke der Halterung t fix, der zulässigen Toleranz und der verfügbaren Gewindelänge l smax sowie der Länge der Schraubbefestigung L smin bestimmt. POWERS EINSCHLAGANKER DM-PRO: Anhang 2 Wegkontrolliert spreizender Dübel Werkstoffe und Abmessungen der Dübel - der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145
11 Seite 11 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145 vom 7 Juni 2010 Einstellwerkzeug Einschlaganker: Basisausführung ohne Markierung DM-ST d ST l ST Ausführung mit Markierungsfunktion und Sicherheitshaftung DM-ST-G d ST l ST Das Einstellwerkzeug mit Markierungsfunktion erzeugt bei richtigem Einbau eine Kennzeichnung auf dem Hals des Einschlagankers. Durch diese Kennzeichnung kann nach dem Einbau die richtige Spreizung des Produkts überprüft werden. Tabelle 3: Abmessungen Einstellwerkzeug M6 M8 M10 M12 Durchmesser Einstellwerkzeug d ST [mm] 4,6 6,4 7,9 9,6 Länge Einstellstift l ST [mm] POWERS EINSCHLAGANKER DM-PRO: Wegkontrolliert spreizender Dübel Einstellwerkzeug und Markierungsfunktion Anhang 3 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145
12 Seite 12 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145 vom 7 Juni 2010 Tabelle 4: Einbaudaten M6 M8 M10 M12 Durchmesser des Bohrlochs d cut [mm] 8,45 10,45 12,5 16,5 Bohrlochtiefe h 1 [mm] Verankerungstiefe h ef [mm] Drehmoment T inst [Nm] Gewindelänge [mm] DM d i f Bemessungsmethode C an Für Mindestabstand und Mindestrandabstände. Mindestdicke Bauteil h min [mm] Mindestrandabstand c cr [mm] 150 ts Mindestabstand s cr [mm] 200 hc Für Mindestdicke des Betonteils r o Mindestdicke Bauteil h e min [mm] uw Mindestrandabstand c cr [mm] g Mindestabstand s cr [mm] 200 h i n Tabelle 5: Charakteristische Werte für alle Belastungsrichtungen, h C20/25 bis C50/60 ol M6 M8 M10 M12 Berechnungsmethode C le Char. Widerstand von C20/25 bis C50/60 F 0 e Rk [kn] n g 2) Teilsicherheitsbeiwert ft [-] M ih 2,0 2,4 3) 2,0 2,3 3) 4,0 2,1 3) 5,0 2,1 3) u Tragfähigkeit F Rd [kn] x t 0,83 0,87 1,90 2,38 Stahlversagen mit Hebelarm (Schub) Charakteristischer Widerstand, Stahlklasse M 0 Rk,s r [Nm] e 6,1 14,9 29,9 52, ) Teilsicherheitsbeiwert Ms [-] 1,67 Charakteristischer Widerstand, Stahlklasse M 0 Rk,s [Nm] 7,6 18,7 37,3 65, ) Teilsicherheitsbeiwert Ms [-] 1,67 Charakteristischer Widerstand, Stahlklasse M 0 Rk,s [Nm] 12,2 27,3 43,0 104, ) Teilsicherheitsbeiwert Ms [-] 1,25 Charakteristischer Widerstand, Stahlklasse M 0 Rk,s [Nm] 10,7 26,2 52,3 91,7 A4-70 2) Teilsicherheitsbeiwert Ms [-] 1,56 1) Nur zur Mehrfachbefestigung von nicht tragenden Systemen (redundante Systeme). Die Definition von redundanten Systemen ist in ETAG 001, Teil 6, Anhang 1 (informativ) beschrieben. 2) In Ermangelung sonstiger nationaler Bestimmungen 3) Der Wert enthält einen Montagesicherheitsbeiwert 2 = 1,4 Der Dübel ist in gerissenem Beton nur für die Verwendung als Mehrfachbefestigung von nicht tragenden Systemen geeignet! Die Größe M6 eignet sich nur zur internen Belastung. POWERS EINSCHLAGANKER DM-PRO: Wegkontrolliert spreizender Dübel Anhang 4 [ m m ] Einbauparameter und Bemessungsmethode C, Charakteristische Werte für alle Belastungsrichtungen der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145
13 Seite 13 der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145 vom 7 Juni 2010 Tabelle 6: Bemessungsmethode C - Charakteristische Werte für alle Belastungsrichtungen, C20/25 bis C50/60 M6 M8 M10 M12 Bemessungsmethode C (Stahl 4.6) Charakteristischer Widerstand 1) R30 F 0 Rk,fi [kn] - 0,30 0,57 1,25 Charakteristischer Widerstand 1) R60 F 0 Rk,fi [kn] - 0,27 0,50 1,25 Charakteristischer Widerstand 1) R90 F 0 Rk,fi [kn] - 0,21 0,38 1,10 Charakteristischer Widerstand 1) R120 F 0 Rk,fi [kn] - 0,15 0,31 0,84 Bemessungsmethode C (Stahl A4-70) Charakteristischer Widerstand 1) R30 F 0 Rk,fi [kn] - 0,50 0,96 1,25 Charakteristischer Widerstand 1) R60 F 0 Rk,fi [kn] - 0,48 0,77 1,25 Charakteristischer Widerstand 1) R90 F 0 Rk,fi [kn] - 0,36 0,61 1,25 Charakteristischer Widerstand 1) R120 F 0 Rk,fi [kn] - 0,30 0,54 1,00 Charakteristische Abstände (R30- R120) Charakteristischer Abstand s cr,fi [mm] Charakteristischer Randabstand c cr,fi [mm] Stahlversagen mit Hebelarm (Stahl 4.6) Charakteristischer Widerstand R30 M 0 Rk,s [Nm] - 0,37 1,12 2,62 Charakteristischer Widerstand R60 M 0 Rk,s [Nm] - 0,34 0,97 1,96 Charakteristischer Widerstand R90 M 0 Rk,s [Nm] - 0,26 0,75 1,70 Charakteristischer Widerstand R120 M 0 Rk,s [Nm] - 0,19 0,60 1,31 Stahlversagen mit Hebelarm (Stahl A4-70) Charakteristischer Widerstand R30 M 0 Rk,s [Nm] - 0,75 1,87 3,93 Charakteristischer Widerstand R60 M 0 Rk,s [Nm] ,60 1,50 3,27 Charakteristischer Widerstand R90 M 0 Rk,s [Nm] - 0,45 1,20 2,62 Charakteristischer Widerstand R120 M 0 Rk,s [Nm] - 0,37 1,05 2,09 1) In Ermangelung sonstiger nationaler Bestimmungen wird ein Teilsicherheitsbeiwert für Feuer von m,fi= 1,0 empfohlen. Der Randabstand muss im Falle von Feuer von mehr als einer Seite mehr als 300 mm betragen. Die Größe M6 ist nicht feuerbeständig. POWERS EINSCHLAGANKER DM-PRO: Wegkontrolliert spreizender Dübel Anhang 5 Bemessungsmethode C, Feuerbeständigkeit der europäischen technischen Zulassung ETA-10/0145
Europäische Technische Zulassung ETA- 10/0144
Centre Scientifique et Technique du Bâtiment 84 avenue Jean Jaurès CHAMPS-SUR-MARNE F-77447 Marne-la-Vallée Cedex 2 Tel.: (33) 01 64 68 82 82 Fax: (33) 01 60 05 70 37 Ermächtig und notifiziert gemä Artikel
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-10/0255
Deutsches Institut für Bautechnik Anstalt des öffentlichen Rechts Kolonnenstr. 30 L 10829 Berlin Deutschland Tel.: +49(0)30 787 30 0 Fax: +49(0)30 787 30 320 E-mail: dibt@dibt.de Internet: www.dibt.de
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-07/0211
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-09/0011
Centre Scientifique et Technique du Bâtiment 84 avenue Jean Jaurès CHAMPS-SUR-MARNE F-77447 Marne-la-Vallée Cedex 2 Tél. : (33) 01 64 68 82 82 Fax : (33) 01 60 05 70 37 Autorisé et notifié conformément
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-98/0004
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 26. März 2014. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik
Europäische Technische Bewertung ETA-13/1038 vom 26. März 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-06/0124
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-10/0358
Deutsches Institut für Bautechnik Anstalt des öffentlichen Rechts Kolonnenstr. 30 L 10829 Berlin Deutschland Tel.: +49(0)30 787 30 0 Fax: +49(0)30 787 30 320 E-mail: dibt@dibt.de Internet: www.dibt.de
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-11/0374
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-05/0241
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
MehrEuropäische Technische Zulassung ETA-06/0259
Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische
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