Amtliche Bekanntmachungen
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- Götz Schubert
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1 Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße Münster Fon Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule Münster (BB Design) vom 27. Februar 200 Nr. 23/200 Seite
2 Fachbereich Design Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule Münster (BB Design) vom 27. Februar 200 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert am 18. November 2008 (GV. NRW S. 710) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster hat der Fachbereich Design der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:
3 Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad Zugangsvoraussetzungen Regelstudienzeit, Studienaufwand, Fachstudienberatung, Aufnahme des Studiums Prüfungsformen und deren Umfang; Teilprüfungen Modulprüfungen des Studiums, Zulassungsvoraussetzungen Bachelorarbeit Kolloquium... 8 Inkrafttreten... 8 Anlage Studienplan 2
4 1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule Münster und bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen Studiengang. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld des Designs wissenschaftlich zu analysieren, problemgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, wissenschaftlich selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß 66 Abs. 1 HG der Hochschulgrad Bachelor of Arts, Kurzbezeichnung B.A. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule Münster sind nachzuweisen die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation, die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung und eine praktische Tätigkeit (Vorpraktikum) von mindestens 13 Wochen Dauer. (2) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDAF) mit einer Bewertung von 4 im Durchschnitt für die Bereiche Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck oder über einen gleichwertigen Nachweis. (3) Die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung wird in einer Prüfung festgestellt. Das Nähere ergibt sich aus der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule Münster, die der Fachbereich Design erlässt. 3
5 (4) Das Vorpraktikum soll mit fachlich einschlägigen gestaltungsrelevanten Arbeitstechniken, mit Fragen des Arbeitsablaufs und der Betriebsorganisation vertraut machen. Es ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Vorpraktikum angerechnet. (5) Von der Qualifikation nach Absatz 1 Spiegelstrich 1 wird abgesehen, wenn eine über die studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignung hinausgehende besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Der Nachweis der den Anforderungen der Fachhochschule entsprechenden Allgemeinbildung wird regelmäßig durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Feststellungsprüfung der Allgemeinbildung erbracht. 4 Regelstudienzeit, Studienaufwand, Fachstudienberatung, Aufnahme des Studiums (1) Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst 126 Semesterwochenstunden (SWS), der Studienaufwand gemäß 8 AT PO beläuft sich auf 180 Leistungspunkte. Weitere Details sind dem anliegenden Studienplan zu entnehmen. (3) Die Studierenden werden bei der Auswahl und der Zusammenstellung ihrer Wahlpflichtmodule vom Fachbereich Design beraten, mit dem Ziel eines fachlich abgestimmten Studiums. (4) Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. 5 Prüfungsformen und deren Umfang; Teilprüfungen (1) Modulprüfungen werden als Klausur oder mündliche Prüfung nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster erbracht, oder als schriftliche Hausarbeit, mit anschließenden Kolloquium oder Projektarbeit. (2) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von in der Regel 10 bis 15 Seiten Umfang mit ca Zeichen je Seite DIN A 4, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung begleitend zu dieser erstellt werden. Sie können nach Maßgabe der oder des Prüfenden durch einen Fachvortrag von maximal 45 Minuten Dauer ergänzt werden. Über Art, Umfang, zeitlichen Rahmen und Ausführung der Hausarbeit entscheidet die oder der Prüfende nach Maßgabe des Satzes 1 und nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Die Hausarbeit ist innerhalb einer von der oder dem Prüfenden festgelegten Frist bei ihr oder ihm abzuliefern. Die Frist ist durch Aushang bekannt zu machen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel nach der Terminfestsetzung, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Abgabetermin anzuzeigen. Bei der Abgabe der schriftlichen Hausarbeit haben die Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Abga- 4
6 bezeitpunkt der schriftlichen Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch ein Postbeförderungsunternehmen ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Im Übrigen gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen über Klausurarbeiten entsprechend. (3) en mit anschließendem Kolloquium dienen der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist eine Aufgabe konzeptionell zu erarbeiten, mit gestalterischen Mitteln zu lösen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie mündlich darzustellen und zu begründen. en mit anschließendem Kolloquium werden nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen für mündliche Prüfungen durchgeführt, auch als Gruppenprüfungen mit einer Prüfungsdauer von mindestens 10 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. (4) Projektarbeiten sind Ausarbeitungen von Aufgabenstellungen mit problemorientiertem Ansatz, die im Rahmen der Bearbeitung eines praxisbezogenen Projekts erstellt werden. Die Projektergebnisse werden anhand von Projektdokumentationen und zwei oder dreidimensionalen Modellen zur Veranschaulichung des Sachverhaltes präsentiert. Sie können je nach Maßgabe der oder des Prüfenden durch einen Fachvortrag von maximal 30 Minuten Dauer ergänzt werden. Eine Projektarbeit kann in Ausnahmefällen auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. (5) Der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit den Prüfenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen bestimmen, Modulprüfungen als Teilprüfungen durchzuführen. Er legt dazu die Gewichtung der Teilprüfungen sowie deren Bearbeitungszeiten vorher fest; dabei dürfen die Obergrenzen für Modulprüfungen insgesamt nicht überschritten werden. Eine aus Teilprüfungen bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel der gewichteten Noten der Teilprüfungen mindestens die Note ausreichend ergibt. Im Übrigen gelten für Teilprüfungen die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. 6 Modulprüfungen des Studiums, Zulassungsvoraussetzungen (1) Im Rahmen des Bachelorstudiums Design an der Fachhochschule Münster sind folgende Module durch Prüfungen abzuschließen: Modul Modulprüfung zum Ende des... Fachsemesters Gestaltungslehre 1 1. Regelmäßiger Abschluss durch folgende Form der Modulprüfung Gestaltungslehre 2 2. Projektarbeit 6 Zeichnerische Darstellung 1 Zeichnerische Darstellung Typografie 1 1. LP Zulassungsvoraussetzungen 12 Teilnahmenachweis Erfolgreiches Bestehen des Moduls Gestaltungslehre 1 sowie Teilnahmenachweis 6 Teilnahmenachweis 6 Erfolgreiches Bestehen des Moduls Zeichnerische Darstellung 1 sowie Teilnahmenachweis 6 Teilnahmenachweis 5
7 Modul Modulprüfung zum Ende des... Fachsemesters Typografie 2 2. Digitale Werkzeuge Regelmäßiger Abschluss durch folgende Form der Modulprüfung 2. Klausur LP 6 Zulassungsvoraussetzungen Grundlagentheorie Mündliche Prüfung Teilnahmenachweis Designtheorie und Methodik Design- und Kunstgeschichte Realisierungsprozesse Einführung in die Projektarbeit Projektbegleitende Technik (Print/Produkt/ Medien/Bild) 1 Projektbegleitende Technik (Print/Produkt/ Medien/Bild) 2 Projektbegleitende Technik (Print/Produkt/ Medien/Bild) Klausur oder schriftliche Hausarbeit Hausarbeit oder mündliche Prüfung 3. Klausur oder Projektarbeit 3. Projektarbeit Designprojekt 1 4. Designprojekt 2 4. Projektarbeit mit und Kolloquium Projektarbeit mit Designprojekt 3 5. und Kolloquium Projektarbeit mit Designprojekt 4 5. und Kolloquium Konzept Erfolgreiches Bestehen des Moduls Typografie 1 sowie Teilnahmenachweis Fachbezogene Werkstatteinführungen und Teilnahmenachweise Erfolgreiches Bestehen des Moduls Grundlagentheorie sowie Teilnahmenachweis 6 keine Erfolgreiches Bestehen des Moduls Digitale Werkzeuge sowie Teilnahmenachweis 1. und 2. Fachsemesters, Teilnahmenachweis 1. und 2. Fachsemesters, fachbezogene Werkstatteinführungen und Teilnahmenachweis Erfolgreiches Bestehen des Moduls Projektbegleitende Technik 1, fachbezogene Werkstatteinführungen und Teilnahmenachweis Erfolgreiches Bestehen des Moduls Projektbegleitende Technik 2, fachbezogene Werkstatteinführungen und Teilnahmenachweis Fachsemesters, Teilnahmenachweis Fachsemesters, Teilnahmenachweis Fachsemesters, Teilnahmenachweis Fachsemesters, Teilnahmenachweis (2) Die maßvolle Spezialisierung im Bachelorstudium Design erfolgt innerhalb der vier Studienschwerpunkte, die sich jeweils in weitere Arbeitsfelder unterteilen. (3) Durch die Teilnahme und das Bestehen der Wahlpflichtmodule Designprojekte wird die Vertiefung innerhalb des Bachelorstudiums Design vollzogen. 6
8 7 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus dem gewählten Arbeitsfeld sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach gestalterischen und wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in der Regel eine komplexe Projektarbeit sowohl zu einer theoretischen als auch experimentellen Aufgabenstellung, die anhand einer schriftlichen Ausarbeitung und grundsätzlich in Verbindung mit zwei- oder dreidimensionalen Modellen (zur Veranschaulichung der Sachverhalte) die Ergebnisse dokumentiert. (2) Der Prüfungsausschuss kann unbeschadet des Absatzes 1 in begründeten Ausnahmefällen auch eine designbezogene theoretische Arbeit zulassen. In diesen Fall beträgt der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit 30 Seiten mit ca Zeichen je Seite DIN A 4. (3) Die Bachelorarbeit bezieht sich inhaltlich auf das im Studium gewählte Arbeitsfeld. (4) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt bis zu 10 Wochen. (5) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Design eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist und 2. mindestens 150 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß 6 nachweisen kann. (6) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist. (7) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (8) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist. 7
9 Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. () Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunkte. 8 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und ist eigenständig zu bewerten. (2) Zum Kolloquium kann nur zugelassen werden, wer 1. die Voraussetzungen des 7 Absatz 5 Ziffer 1 erfüllt, die Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, 2. alle Modulprüfungen gemäß 6 erfolgreich absolviert und 3. die Bachelorarbeit bestanden hat. (3) Das Kolloquium wird als mit anschließender mündlicher Prüfung durchgeführt. (4) Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat 3 Leistungspunkte. Inkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Design treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Design vom 26. März Münster, den 27. Februar 200 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski 8
10 Studienplan für den Bachelor Design Anlage Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunde/n LP = Leistungspunkt/e SU = Seminaristischer Unterricht Ü = Übung S = Seminar P = Projekt/Praktikum Modul 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Summe SWS LP SWS LP SWS LP SWS LP SWS LP SWS LP SWS LP SU S P Ü S P Ü S P Ü S P Ü S P Ü S P Gestaltungslehre Zeichnerische Darstellung Typografie Grundlagentheorie Gestaltungslehre Zeichnerische Darstellung Typografie Digitale Werkzeuge Designtheorie und Methodik Design- und Kunstgeschichte Einführung in die Projektarbeit 8 8 Projektbegleitende Technik Realisierungsprozesse Projektbegleitende Technik Designprojekt Designprojekt Projektbegleitende Technik Designprojekt Designprojekt Konzept Bachelorthesis Kolloquium SWS Lehrveranstaltungsarten SWS Lehrveranstaltungen/LP
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