Merkblatt zur Fachtagung vom zum Thema Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

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1 Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503 Solothurn Telefon +41 (0) Fax +41 (0) Merkblatt zur Fachtagung vom zum Thema Krankenversicherungspflicht in der Schweiz 1. Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht 1.1. Grundsatz Nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern zu lassen (Wohnsitzprinzip). Das Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz so soll nicht nur sicherstellen, dass die gesamte Bevölkerung über einen umfassenden Versicherungsschutz verfügt, sondern auch die Solidarität innerhalb der Bevölkerung zwischen den gesunden und den Kranken gewährleisten. Seit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens ist dieses Wohnsitzsprinzip des KVG vom Erwerbsortprinzip der EU-Koordinationsregeln (VO (EWG) 1408/71) überlagert worden. Zudem gilt im Raum der EU/EFTA-Länder der Grundsatz der Familienversicherung. Alle nichterwerbstätigen Familienangehörigen einer erwerbstätigen Person sind am selben Ort versicherungspflichtig wie diese Angehörige von Drittstaaten Für Angehörige von Drittstaaten gelten die allgemeinen Grundsätze nach KVG. Wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind, sind sie auch verpflichtet sich in der Schweiz nach KVG zu versichern (Wohnsitzprinzip) Angehörige der EU/EFTA-Staaten und Schweizer (Erwerbsortprinzip nach Personenfreizügigkeitsabkommen) a) Für Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, ändert sich nichts. Sie unterstehen dem Obligatorium des KVG. Als Arbeit wird auch der Bezug einer Rente oder von Arbeitslosengeld aus der Schweiz betrachtet. b) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen oder sich aufhalten, sind trotzdem hier versicherungspflichtig, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft. - Erwerbstätigkeit (ausschliesslich) in der Schweiz (Grenzgänger) - Rente (ausschliesslich) aus der Schweiz - Arbeitslosengeld aus der Schweiz - Nichterwerbstätige Familienangehörige einer in der Schweiz versicherungspflichtigen, erwerbstätigen Person

2 1.4. Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ohne Unterstellung unter Krankenversicherungspflicht in der Schweiz c) Erwerbstätigkeit (ausschliesslich) im Ausland d) Rentenbezüger aus dem Ausland (inkl. Arbeitslosengeld) ohne diesbezügliche Leistungen aus der Schweiz e) Nichterwerbstätige Familienangehörige einer im Ausland erwerbstätigen/rentenberechtigten Person (Familienversicherung) f) Unterstellte der Militärversicherung g) Personen, welche sich lediglich zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhalten h) Personen im diplomatischen Dienst 2. Befreiung von der Versicherungspflicht Gründe 2.1 Grundsatz Von der Versicherungspflicht befreit werden können Personen, welche einen Befreiungsgrund nach den Vorschriften der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vorlegen können und wenn sie einen Versicherungsschutz vorweisen können, welcher mindestens den Anforderungen des KVG entspricht. Zur Beurteilung der Befreiungsgesuche werden grundsätzlich benötigt: den Nachweis der Krankenversicherung (gesetzliche Versicherung: Europäische Versichertenkarte (EHIC), Privatversicherung: Stempel auf dem Gesuchsformular) sowie die Bestätigung des Befreiungsgrundes entsprechend den Ausführungen unter den Punkten 2.2 bis 2.6. Die Befreiung oder der Verzicht auf Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Die begleitenden, nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind (bis auf die Härtefallregelung) automatisch mit befreit, sofern auch sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Sofern kein Befreiungsgrund zutrifft, untersteht die Person der Versicherungspflicht in der Schweiz und ist verpflichtet, einer schweizerischen Krankenversicherung beizutreten. 2.2 Doppelbelastung Personen, die nach dem Recht eines anderen Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch versichert sind und der Einbezug in die schweizerische Krankenversicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde. Dieser Befreiungsgrund trifft sehr selten zu. 2.3 Aus- oder Weiterbildung Personen, die sich zur Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten. (Schüler, Studenten, Austauschschüler, Praktikanten, Unterassistenten etc.)

3 Praktikumsvertrag, Ausbildungsbestätigung oder Immatrikulationsbescheinigung 2.4 Forscher und Dozenten Personen, welche sich im Rahmen einer befristeten Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Lehr- oder Forschungsauftrag, Vertrag Forschungsinstitut oder Uni 2.5 Entsandte Arbeitnehmer Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden und gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Sozialversicherung (AHV/IV) befreit sind. Entsendebestätigung Arbeitgeber, E 101 und/oder Zustimmung BSV 2.6 Grenzgänger / Kurzaufenthalter aus Nachbarstaaten Personen, die in einem Mitgliedsstaat der EU wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie sollten nach Aufhebung der Grenzzonen eine Grenzgängerbewilligung haben und evtl. als Wochenaufenthalter angemeldet sein. Ausnahmsweise werden noch Kurzaufenthalter (L) für ein Jahr befreit, wenn der Lebensmittelpunkt im Wohnland bleibt, sie Familie haben und mindestens 1x wöchentlich pendeln. Meldebestätigung Wohnland und im Haushalt lebende Familienangehörige, schriftliche Begründung und Belege wie oft sie pendeln 2.7 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Personen, die über eine Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 2.8 Personen mit einer Privatversicherung Personen mit einer Privatversicherung für welche die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes/Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatzversichern könnten. Detaillierte Angaben über Versicherungsschutz, schriftliche Begründung mit ärztlichem Attest oder Ablehnung einer Schweizer Krankenkasse 3. Versicherungskontrolle der Gemeinden 3.1 Grundsatz Nach Art. 6 KVG, sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen,

4 die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Der Kanton St. Gallen hat diese Aufgaben an die Gemeinden delegiert. Für die Krankenversicherung der Schweizer Rentner im Ausland ist die Gemeinsame Einrichtung KVG zuständig. Zusätzlich beraten die Kantone / Gemeinden (und die Versicherer) Personen, die ins Ausland auswandern, über ihre Verpflichtung/Möglichkeiten, die schweizerische Krankenversicherung weiterzuführen bzw. sich im neuen Wohnland zu versichern. 3.2 Unterstellung / Nichtunterstellung Personen mit einer Bewilligung C, B oder L sowie Schweizer müssen sich grundsätzlich alle in der Schweiz krankenversichern. Die KVG-Police ist den Gemeinden vorzulegen. Wer geltend macht, er unterstehe trotz seinem CH-Wohnsitz - nicht der Krankenversicherung in der Schweiz, muss begründen und nachweisen, dass einer der Gründe gemäss Punkt 1.3 zutrifft und dass er im Ausland krankenversichert ist. Die Gemeinde stellt ihm in diesem Fall ein Schreiben aus, welches bestätigt, dass keine Krankenversicherungspflicht in der Schweiz besteht. Die Person ist auf ihre Meldepflicht hinzuweisen. Sobald sich Umstände verändern, welche einen Einfluss auf die Versicherungspflicht haben (z.b. Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Ausland, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, neuer Rentenanspruch aus der Schweiz etc.), ist dies der Kontrollstelle mitzuteilen. 3.3 Befreiungsgesuch Wenn die Person der Krankenversicherung unterstellt ist, sich aber nicht in der Schweiz versichern will, kann sie ein Befreiungsgesuch stellen, sofern sie einen der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe geltend machen kann (vgl. Punkt 2). Das Gesuch ist samt den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Kontrollstelle der Wohngemeinde zu stellen. Diese prüft die Unterlagen und erstellt den Entscheid. 3.4 Kein Befreiungsgesuch oder Abweisung des Befreiungsgesuchs Wird kein Befreiungsgesuch gestellt oder wird dieses abgewiesen (rechtskräftiger Entscheid), so muss die Gemeinde die Person einer schweizerischen Krankenkasse zuweisen. Bei Abweisung des Befreiungsgesuchs wird die Person bereits im abweisenden Entscheid darauf hingewiesen, dass sie sich nun in der Schweiz versichern muss. Es wird ihr dafür eine Frist gesetzt. Wird die Frist nicht eingehalten, erfolgt die Zuweisung durch die Gemeinde. Wenn kein Gesuch gestellt wurde, ist es die Aufgabe der Gemeinde, der Person eine Frist zu setzen, innert derer sie sich selber versichern muss. Wird die Frist nicht eingehalten, erfolgt ebenfalls die Zuweisung. 3.5 Zuweisung Die Zuweisung erfolgt in der Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an die betroffene Person. Die Krankenkasse erhält eine Mitteilung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Verfügung rechtskräftig. Die Gemeinde teilt der Krankenkasse mit, damit diese die Police ausstellen kann.

5 4. Auskunft Für Fragen rund um das Thema Versicherungspflicht steht Ihnen die untenstehende Stelle gerne zur Verfügung: Gemeinsame Einrichtung KVG Gruppe EU Gibelinstrasse Solothurn Telefon: Hompage:

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