Staubexplosionen aus der Sicht einer ZÜS EX-elh. Änderungen in der Betriebssicherheitsverordnung Folgen für den Anlagenbetreiber
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- Dominik Hofer
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1 Staubexplosionen aus der Sicht einer ZÜS EX-elh. Änderungen in der Betriebssicherheitsverordnung Folgen für den Anlagenbetreiber Dipl. Ing. (FH) Jürgen Schmidt Fachabteilungsleiter Elektrotechnik Technischer Leiter der ZÜS ex.-elh des TÜV Thüringen e.v.
2 Inhaltsübersicht Schadensbilder Gefährdete Bereiche in Industrie, Handwerk, Handel Fehler in der Konzeptionierung, Planung, Projektierung, Montage, und dem Betrieb von Anlagen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen Explosionstechnische Kennzahlen Staub (Auszug) Inbetriebnahme- und wiederkehrende Prüfung Befähigte Person der BetrSichV 2002 und TRBS 1203 Die befähigte Person der nach der neuen BetrSichV 2014 Prüfungen durch die befähigte Person 2
3 Schadensbilder Südzucker in Groß-Gerau bei Darmstadt im Okt. 2009
4 Schadensbilder
5 Gefährdete Bereiche in Industrie, Handwerk, Handel Holzverarbeitende Industrie Papier- und Zelluloseherstellung verschiedenste Pulverherstellung usw.
6 Gefährdete Bereiche in Industrie, Handwerk, Handel Nahrungsmittelindustrie Herstellung, Verarbeitung, Lagerung (Siloanlagen Getreide, Mühlenbetriebe, Großbäckerei)
7 Gefährdete Bereiche in Industrie, Handwerk, Handel Energieerzeugung: Kohlestauberzeugung in Kraftwerken, Brikettierung, und viele mehr.
8 Konzept / Planung / Projektierung von Anlagen / Anlagenteilen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen
9 Häufige Fehler in der Konzeptionierung, Planung, Projektierung Unzureichende Analyse des Prozesses bzw. Analyse der Zündquellen die sich in Wechselwirkung im Prozess ergeben können unzureichende Beurteilung ob eine explosionsfähige Atmosphäre auftritt, falsche Bewertung einer möglichen Staubentwicklung im Rahmen der durchgeführten Gefährdungsanalyse, (TRBS , BGR 104, GESTIS-Datenbank) Zugrunde gelegte sicherheitstechnische Kenngrößen des Staubes die den Explosionsschutz beeinflussen wurden nicht beachtet (Staubanalyse z.b. bei Ibexu Freiberg) Beurteilung der Explosionsauswirkungen,
10 Häufige Fehler in der Konzeptionierung, Planung, Projektierung Festlegung der primären, sekundären, tertiären Explosionsschutzmaßnahmen (z.b. Auswahl-Dimensionierung) Auswahl der Betriebsmittel erfolgte nicht für tatsächliche Zone, nicht korrekte Festlegung der Betriebsmittelparameter (z.b. Oberflächentemperatur) organisatorische Maßnahmen nicht getroffen bzw. Notwendigkeit nicht erkannt,
11 Montage, Wartung, Betrieb von Anlagen in staubexgefährdeten Bereichen Montage, Errichtung, Wartung und Betrieb von Anlagen / Anlagenteilen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen
12 Montage, Wartung, Betrieb von Anlagen in staubexgefährdeten Bereichen - Herstellerangaben von Betriebsmittel nicht eingehalten - Installation von nachträglich installierten Betriebsmitteln fehlerhaft ausgeführt - Teilweise verantwortungsloses Betrieben der Anlagen (Verteilungen offen, Leitungseinführungen fehlen, Betriebsmittel beschädigt)
13 Montage, Wartung, Betrieb von Anlagen in staubexgefährdeten Bereichen - Von organisatorischen Maßnahmen wird abgewichen (regelmäßige Reinigung?) - Mangelnde Funktion von technischen Maßnahmen (z.b. Staubabsaugungsanlagen (Ursache fehlende Wartung) bis hin zur Außerbetriebnahme - Änderungen von Prozessparametern wie zum Beispiel Änderung von Stoffen neue Verfahrensparameter Änderung des Explosionsschutzdokumentes?? Änderung der Anlagenparameter
14 Betrieb von Bestandsanlagen von Anlagen / Anlagenteilen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen
15 - fehlende oder falsche Beurteilung von elektrischen und mechanischen Betriebsmitteln (im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) So bleiben Bestandsanlagen und Altgeräte ohne Bewertung für Zoneneinsatz und werden weiter betrieben
16 Explosionstechnische Kennzahlen Staub (Auszug) sie beeinflussen primären Explosionsschutz Sekundären Explosionsschutz Tertiären Explosionsschutz
17 Explosionstechnischen Kenngrößen von Stäuben Um zu beurteilen, ob von Stäuben ein Explosionsrisiko ausgeht, müssen entsprechende Kenngrößen herangezogen werden. Diese beeinflussen den primären Explosionsschutz (Auszug) Explosionsfähigkeit bestimmt ob ein Staub überhaupt explosionsfähig ist Sauerstoffgrenzkonzentration Konzentration an Sauerstoff, bei der im Staub/Luft/Inertgas/Gemisch gerade keine Explosion mehr erfolgt Untere Explosionsgrenze liegt bei ca g/m³ Luft Mindestzündenergie die Energie eines Funken bei der gerade noch das Staub-Luftgemisch entzündet wird Mindestzündtemperatur niedrigste Temperatur bei der Staub sich entzündet
18 Explosionstechnischen Kenngrößen von Stäuben Diese beeinflussen den sekundären Explosionsschutz (Auszug) Zündtemperatur niedrigste Temperatur einer heißen Oberflächen bei der sich aufgewirbelter Staub noch entzündet. Selbstentzündungstemperatur z.b. wichtig für Lagerung von Stäuben Glimmtemperatur Kenngröße beschreibt die Zündbarkeit von flachen Staubschichten auf heißen Flächen. Brennverhalten Beurteilung der Brandausbreitung
19 Explosionstechnischen Kenngrößen von Stäuben Diese beeinflussen den Tertiären Explosionsschutz: (Auszug) Maximaler Explosionsdruck z.b. Dimensionierung Berstflächen K st -Wert errechnet sich aus Volumenabhängigkeit des maximalen zeitlichen Druckanstiegs Nach K st -Wert werden Staubexplosionsklasse eingeteilt
20 Prüfung von Anlagen im staubexplosionsgefährdeten Bereich
21 - Anlagen nach BetrSichV 1 (2) Nr. 3
22 BetrSichV Ausgabe Anlagen/Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen nach BetrSichV von 2002 wurden im Sinne dieser Verordnung in Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eingeordnet, - Diese Anlagen/Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 waren bisher wiederkehrend alle drei Jahre durch eine befähigte Person nach 2 Satz 7 prüffähig.
23 Die befähigte Person nach TRBS 1203:2010 Anforderungen: - Berufsausbildung, - Berufserfahrung (praktische Tätigkeit, vergleichbar, - Zeitnahe berufliche Tätigkeit (mehrere Prüfungen pro Jahr, Weiterbildung) - unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden Ergänzend für Explosionsschutz: - mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung, - Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, - Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes erforderlich,
24 Die befähigte Person nach TRBS 1203:2010 technische Qualifikation umfasst mindestens : Verständnis der allgemeinen Prinzipien des Explosionsschutzes, Verständnis der allgemeinen Prinzipien der Zündschutzarten und der Gerätekennzeichnung, Verständnis für die Gerätekonstruktion, die für den Explosionsschutz wichtig sind, z. B. zünddurchschlagsichere Spalte, sicherheitstechnische Kennzeichen der Eigensicherheit, Kenntnis der Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnungen für Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, Kenntnisse der Prüfnormen, Kenntnis der einschränkenden Bedingungen für Messungen und Mess- und Prüfmethoden in explosionsgefährdeten Bereichen,
25 Und wer kontrolliert (e) dies??
26 Die neue BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Stand August 2014
27 Die neue BetrSichV Befähigte Person zur Prüfung von Arbeitsmitteln Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch - ihre Berufsausbildung, - ihre Berufserfahrung und - ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; (Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln nach den Anhängen der neuen Verordnung weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese ebenfalls zu erfüllen)
28 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen Gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach der Gefahrstoffverordnung. Ziel dieser Prüfung ist: den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen, dabei ist auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden.
29 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen Bei den Prüfungen sind die Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. Anlagendefinition: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
30 Eine befähigte Person für Prüfungen an Anlagen mit Explosionsgefährdungen muss zusätzlich folgende Qualifikationen nachweisen: a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen, b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
31 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen Befähigte Person für die Prüfung von instandgesetzten von BM Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person (Explosionsgefährdungen) festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese befähigte Person muß zusätzlich über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen.
32 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen Gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontrolloder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen.
33 Die neue BetrSichV Prüfungen von Arbeitsmitteln und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
34 Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zur Prüfung befähigten Person auf Explosionssicherheit zu prüfen. Es ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind, b) die Anlage vorschriftsmäßig errichtet und in einem sicheren Zustand ist und c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
35 wiederkehrende Prüfungen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) die zusätzlichen Prüfungen gemäß den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden, c) sich die Anlage in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
36 Die neue BetrSichV zusätzliche Prüfungen Zusätzlich zur wiederkehrenden Prüfung von Anlagen sind: Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen.
37 Die neue BetrSichV zusätzliche Prüfungen Weiterhin sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen alle 6 Jahre bzw. alle 3 Jahre für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontrolleinrichtungen nach Richtlinie 94/9 EG - Lüftungsanlagen, - Gaswarneinrichtungen und - Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.
38 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen Abweichend muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung in Bereichen mit Explosionsgefährdungen durchführt, a) über die genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen: aa) bb) cc) dd) ein einschlägiges Studium, eine einschlägige Berufsausbildung, eine vergleichbare technische Qualifikation oder eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
39 Die neue BetrSichV Befähigte Person für Prüfungen Explosionsgefährdungen b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen, c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können, d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.
40 Für welche Anlagen/Anlagenteile gilt die Prüfung durch die befähigte Person: Alle Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich außer: ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen) Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, bei denen die zuvor aufgeführten Anlagen in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden (Betankungsanlagen) Hier besteht die Püfpflicht durch eine ZÜS
41 Kurzes Fazit: Die bisherige Befähigte Person muss noch fähiger werden. Und wer Vielen Dank
42 Ihre Kontaktdaten Jürgen Schmidt Tel Fax Mobil Mail:
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