BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung
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- Hella Linden
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1 BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg,
2 Agenda Europäische und Nationale Regelungen Prüfung nach TRBS Befähigte Personen nach TRBS 1203 Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend Prüfdokumentation 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
3 Europäische Regelungen Richtlinien der Europäischen Union bilden die Basis für die Harmonisierung des Explosionsschutzes in der EU: Richtlinie 94/9/EG Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Richtlinie 2014/34/EU [veröffentlicht am , anzuwenden ab , vorhandene Zertifikate nach RL 94/9/EG behalten ihre Gültigkeit] Richtlinie 1999/92/EG Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
4 Nationale Regelungen 94/9/EG (2014/34/EU) ProdSG Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) 1999/92/EG GefStoffVO BetrSichV Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
5 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 TRBS TRBS TRBS TRBS 1203 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Anlagen in Ex-Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in Ex-Bereichen Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG u. Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gem. BetrSichV 14 Abs. 6 Befähigte Personen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
6 Prüfungen nach TRBS Diese TRBS regelt Prüfungen zum Explosionsschutz überwachungsbedürftiger Anlagen sowie Arbeitsmittel und Einrichtungen auch außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, sofern sie den explosionssicheren Betrieb beeinflussen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfungen Ordnungsprüfung Technische Prüfung Sichtprüfung Nahprüfung Detailprüfung 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
7 Ordnungsprüfung Bei der Ordnungsprüfung soll festgestellt werden. die erforderlichen Unterlagen vollständig sind ob Übereinstimmung zwischen Dokumentation und Ist-Zustand gegeben ist ob die im Genehmigungsbescheid geforderten Auflagen eingehalten wurden ob die Geräte entsprechend der Gefährdungsbeurteilung (Zoneneinteilung) eingesetzt worden sind ob sich der Betrieb und/oder die Umgebungsbedingungen seit der letzten Prüfung verändert haben 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
8 Sichtprüfung Die Sichtprüfung ist eine äußere Begutachtung zur Feststellung optisch erkennbarer Mängel, ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen, Installation oder Montage vorzunehmen Im Rahmen der Sichtprüfung soll die Feststellung von Mängeln auch durch Wahrnehmung mit anderen Sinnesorganen wie Tast-, Gehöroder Geruchssinn erfolgen Nahprüfung Die Nahprüfung beinhaltet die Feststellung von nicht unmittelbar sichtoder hörbaren Mängeln und soll analog zur Sichtprüfung, unter Verwendung von Zugangseinrichtungen (z.b. Leitern) und anderen Hilfsmitteln durchgeführt werden Bei einer Nahprüfung sind Eingriffe in Geräte oder Einrichtungen (z.b. das Öffnen von Gehäusen) nicht üblich 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
9 Detailprüfung Die Detailprüfung beinhaltet zusätzlich zu Sicht- und Nahprüfungen die Feststellung solcher Fehler, die nur durch Eingriffe wie das Öffnen von Gehäusen mittels Werkzeug oder unter Verwendung von Prüfeinrichtungen feststellbar sind Hinweis: Instandhaltungsbegleitende Prüfungen bestehen i.d.r. aus Sicht-, Nah- und Detailprüfungen im Rahmen der Instandhaltung, sind aber keine wiederkehrenden Prüfungen i.s. 15 BetrSichV!! 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
10 Prüfanforderungen Prüfungen vor Inbetriebnahme dienen der Feststellung, des ordnungsgemäßen Zustandes von Ex-Anlagen hinsichtlich Installation, Montage, Aufstellungsbedingungen, sicheren Funktion und Dokumentation Wiederkehrende Prüfungen dienen der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen während des Betriebes Der Betreiber beauftragt die ZÜS oder eine befähigte Person (eigene oder fremde) mit der Durchführung der Prüfung Die Verantwortung für die Auswahl des Prüfpersonals liegt beim Betreiber, auch dann, wenn er externe befähigte Personen mit der Prüfung beauftragt Die Qualifikation befähigter Personen regelt TRBS Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
11 Befähigte Person Allgemeine Anforderungen Definition nach TRBS 1203 Befähigte Person ist eine Person, die über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt und zwar aufgrund ihrer Berufsausbildung Berufserfahrung zeitnahen beruflichen Tätigkeit Berufsausbildung Befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
12 Befähigte Person Allgemeine Anforderungen Berufserfahrung Kenntnis der Funktions- u. Betriebsweise der zu prüfenden bzw. vergleichbarer Arbeitsmittel Praktischer Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln über eine nachgewiesene Zeit Erfahrungen durch Teilnahme an Prüfungen über die Durchführung der anstehenden (vergleichbaren) Prüfungen gesammelt haben erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben Beurteilen können, ob ein Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung geeignet ist Gefährdungen erkennen können, die durch die Prüftätigkeit auftreten können 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
13 Befähigte Person Allgemeine Anforderungen Zeitnahe berufliche Tätigkeit Umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung bzw. des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung Durchführung mehrerer Prüfungen pro Jahr, d.h. Erhalt der Prüfpraxis Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden BP muss mit dem technischem Regelwerk, den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.b. ArbSchG, BetrSichV), den Anforderungen an die Beschaffenheit (z.b. ProdG) und anderen Regelungen (z.b. Normen) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann BP muss über Kenntnisse zum Stand der Technik bzgl. des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
14 Befähigte Person für die Prüfung von Ex-Anlagen Berufsausbildung Die befähigte Person muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen Berufserfahrung Sie muss zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten besitzen Zeitnahe berufliche Tätigkeit Sie muss ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, z.b. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen Für Prüfungen nach BetrSichV 14 (6), d.h. Reparatur von Ex-Geräten, muss die befähigte Person von der zuständigen Behörde anerkannt sein 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
15 Befähigte Person für die Prüfung von Ex-Anlagen Berufsausbildung (elektrisch, mechanisch) Verständnis der allgemeinen Prinzipien des Explosionsschutzes insbesondere der Zündschutzarten Verständnis insbesondere solcher Gesichtspunkte der Gerätekonstruktion und Betriebsanleitung, die für den Ex-Schutz relevant sind (z.b. zünddurchschlagsichere Spalte, sicherheitstechnische Kennzeichen der Eigensicherheit bzw. Flüssigkeitskapselung, konstruktive Sicherheit, Zündquellenüberwachung) Kenntnisse des Standes der Technik hinsichtlich Geräteauswahl, Montage, Installation und Prüfmethoden der zutreffenden Normen Kenntnis der Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG 2014/34/EU Kenntnis der festgelegten Arbeitserlaubnissysteme Kenntnis der einschränkenden Bedingungen für Messungen und Mess- und Prüfmethoden in explosionsgefährdeten Bereichen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
16 Prüfung vor Inbetriebnahme Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist Setzen sich diese Anlagen ausschließlich aus Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i.s. der Richtlinie 94/9/EG zusammen, können Prüfungen durch eine befähigte Person (BP) erfolgen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
17 Prüfung vor Inbetriebnahme Die Prüfung soll sicherstellen, dass alle installierten Betriebsmittel (elektrisch und mechanisch) einschließlich der Prozessleittechnik den Anforderungen der Zoneneinteilung, Temperaturklassen, Explosionsgruppen und Umgebungsbedingungen entsprechen dass die elektrischen Einrichtungen funktionstüchtig sind dass die Prozessleittechnik in die Prüfung einbezogen wurde dass beim Zusammenfügen von Baugruppen keine neuen Zündquellen entstanden sind dass die Dokumentation vollständig und korrekt ist 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
18 Wiederkehrende Prüfungen Überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in Ex-Bereichen) sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person (BP) zu prüfen Der Anlagenbetreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Diese ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung i.s. 3 BetrSichV bereits erfolgt ist Bei überwachungsbedürftigen Anlagen müssen wiederkehrende Prüfungen im Betrieb spätestens alle 3 Jahre durchgeführt werden Anmerkung: Die Vertragsbedingungen des jeweiligen Sachversicherers können von der 3-Jahres-Frist abweichen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
19 Prüfdokumentation Eine Installationsbescheinigung (siehe BGV A3) ist als Nachweis der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Regelwerk nicht vorgesehen!! Als Prüfnachweis einer Ex-Anlage ist ein Prüfbericht zu erstellen 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
20 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 7. Rheinsberger Fachtagung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS
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