Fachkraft für Lagerlogistik
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- Detlef Boer
- vor 8 Jahren
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1 Fachkraft für Lagerlogistik Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 6
2 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben gefragt. bensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte Wir möchten, dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis stellen können und die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse Spielregeln halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst. Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Lagerlogistik besteht aus praktisch und schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie einem Fachgespräch. Abschlussprüfung Fachkraft für Lagerlogistik Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Praktische Arbeitsaufgaben Prozesse der Lagerlogistik Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag Wirtschafts- und Sozialkunde max. 300 Minuten 150 Minuten 90 Minuten 60 Minuten Gewichtung 50 % Gewichtung 25 % Gewichtung 15 % Gewichtung 10 % Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (100 Prozent) Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. Bringen Sie daher die Einladung zur Prüfung mit! 2.1. Schriftliche Prüfung Grundsätzliches Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der Hin- weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage). Seite 2 von 6
3 Prozesse der Lagerlogistik Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglich- keit mit Dritten. Der Prüfling soll komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problem- lösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Besind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, tracht: 1. Annahme und Lagerung von Gütern, 2. Kommissionierung und Verpackung, 3. Versand. Dabei technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö- sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in konventioneller Form (ungebundene Aufgaben) Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages, 3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe. Dabei sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö- sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben) Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben) Praktische Prüfung Praktische Arbeitsaufgaben Der Prüfling soll im Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein ins- gesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf- gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommuni- kationsmittel, Seite 3 von 6
4 2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Touren- plans, 3. versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung, 4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Gü- terbeschaffenheit und der Wegzeiten, 5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Berichtsheft, Schreibzeug (Kugelschreiber, Papier, Radiergummi, Lineal, Buntstifte in 3 verschiedenen Farben, Textmarker) sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. Arbeitshandschuhe Sicherheitsschuhe gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften Berufstypische Arbeitskleidung (Mantel bzw. Overall) Die Berufs-/Sicherheitsbekleidung muss in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen und ordentlichen Zustand sein. Anderenfalls können Teilnehmer von der Prüfung zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsvorschriften sind auch bei der Abschlussprüfung zu beachten Mündliche Ergänzungsprüfung Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen en mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses schusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündli- chen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen No- tenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Praktische Arbeitsaufin mindestens zwei der schriftlichen gaben, im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen e und e mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen oder in einer der Aufgaben des Prü- fungsbereichs Praktische Arbeitsaufgaben mit ungenügend bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestan- den. Seite 4 von 6
5 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende = unter Punkte = Note 2 = gut = unter Punkte = Note 3 = befriedigend Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen = unter Punkte = Note 4 = ausreichend den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschalte- tes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhal- ten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mitteiam Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder len. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenenn Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Prüfung wird zum nächsten Prü- Seite 5 von 6
6 fungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtibei Krankheit durch ein ärztliches ger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise Attest. Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Seite 6 von 6
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