Vorwort. 6 Vorwort. Der DGB wird die Politik weiter in die Pflicht nehmen, damit Missstände beim ALG II und Fehlentwicklungen zügig abgebaut werden.
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- Heinz Hartmann
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1 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 6 Vorwort Endlich geht auch in Deutschland die Arbeitslosigkeit zurück. Doch nach wie vor sind Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt ungleich verteilt. Insbesondere die Bezieher von Arbeitslosengeld II haben große Probleme, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die konsequente Arbeitsuche wird behindert durch Bürokratie und viele unnütze Wege, die den Arbeitslosen zugemutet werden. Wenn die Arbeitsaufnahme gelingt, ist die Arbeit häufig instabil und oft auch niedrig bezahlt. Hartz IV droht für viele zu einer Sackgasse zu werden. Der politisch geförderte Niedriglohnsektor nimmt erschreckende Ausmaße an. Viele Menschen arbeiten inzwischen zu Löhnen, von denen sie nicht mehr leben können. Ein Hinweis darauf ist, dass etwa Personen trotz Vollzeitbeschäftigung weiter auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind. Der DGB fordert deswegen die Einführung von Mindestlöhnen, von denen insbesondere Hartz-IV-Empfänger profitieren würden. Von Arbeit muss man menschenwürdig leben können und für Arbeit müssen Unternehmen bezahlen und nicht der Staat. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007, mit dem die Verwaltung von Hartz IV durch Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) von Kommunen und Arbeitsagenturen für verfassungswidrig erklärt wurde (Az.: 2 BvR 2433/04), muss das gesamte Leistungssystem erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wie die Politik die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen wird. An der weitgehenden Trennung von Arbeitslosengeld I und II wird jedoch weiter festgehalten. Von einer»leistung aus einer Hand«während der gesamten Arbeitslosigkeit sind wir also noch weit entfernt. Der DGB wird die Politik weiter in die Pflicht nehmen, damit Missstände beim ALG II und Fehlentwicklungen zügig abgebaut werden. Gerade Langzeitarbeitslose benötigen mehr Weiterbildung und Qualifizierung. Angesetzt werden muss schwerpunktmäßig bei den Arbeitsuchenden ohne berufliche Ausbildung, die eine»zweite Chance benötigen«. Die Löhne müssen so bemessen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vollzeittätigkeit von ihrem Einkommen leben können. Der DGB fordert deswegen als unterste Auffanglinie einen gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 in der Stunde. Bei Vermittlung und Beratung muss mehr Rücksicht auf die Qualifikation der Arbeitsuchenden genommen werden. Nur bei einer qualifikationsgerechten Beschäftigung wird dem Fachkräftemangel begegnet und geringer Qualifizierte erhalten ebenfalls eine Chance auf Arbeit. 6 Vorwort
2 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 7 Arbeitsuchende dürfen nicht gezwungen werden, jeden Job, auch zu Niedrigst - löhnen, anzunehmen. Ältere Menschen, die langjährig beschäftigt waren, benötigen eine besondere Förderung. Sie dürfen nicht nach 18 bzw. 24 Monaten Arbeitslosigkeit in das Hartz-IV- System abgeschoben werden, mit der Folge, dass sie ihre Ersparnisse weitgehend aufbrauchen müssen. Für langjährig Arbeitslose muss ein öffentlich geförderter zweiter Arbeitsmarkt geschaffen werden. Hierdurch sollen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen. Das Arbeitslosengeld II greift tief in die persönliche Lebensführung der Menschen ein. Nicht zuletzt dies führt zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft erhalten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine kostenlose Beratung durch ihre Gewerkschaft und Rechtsschutz. Die vorliegende dritte Auflage dieses Ratgebers soll Ihnen helfen, Ihre Rechte zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Rat kann geldwert sein. Annelie Buntenbach, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes Vorwort 7
3 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 9 Inhalt Vorwort Die wichtigsten (neuen) Begriffe Kapitel A: Für wen Arbeitslosengeld II in Frage kommt Tipp 1 Wer Anspruch auf ALG II und Sozialgeld hat ein Überblick Tipp 2 ALG II gibt s nur für Erwerbsfähige Tipp 3 ALG II gibt s auch für Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen Tipp 4 ALG II kommt auch für Selbstständige in Frage Tipp 5 ALG II kann das ALG I aufstocken Tipp 6 ALG II gibt es auch für Migranten Kapitel B: Vor und nach der Antragstellung: Auf was Sie achten sollten.. 25 Tipp 7 Was Sie noch rechtzeitig vor dem ALG-II-Antrag regeln sollten Tipp 8 Wo der Antrag gestellt werden kann Tipp 9 Die Ämter zahlen erst ab Antragstellung Tipp 10 Welche Unterlagen Sie mitbringen sollten Tipp 11 Sie dürfen einen Beistand zum Amt mitbringen Tipp 12 Falsche Angaben vermeiden: Behörden gleichen Daten ab Tipp 13 Maßgebliche Änderungen der Lebenssituation mitteilen Tipp 14 Das Geld wird zum Monatsanfang überwiesen Tipp 15 Daten des Vermieters müssen nicht angegeben werden Tipp 16 Bei drohender Pfändung: ALG II schnell vom Konto abheben Tipp 17 Fordern Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner im Amt Tipp 18 Nutzen Sie die Eingliederungsvereinbarung Tipp 19 Ortsanwesenheit ist Pflicht Urlaub auch bei ALG-II-Bezug Tipp 20 Wenn Sie auf Vorladungen nicht reagieren, drohen Strafen Tipp 21 Wer länger auf ALG II warten muss: Abschlagszahlung möglich Tipp 22 Kontrollbesuche nur mit Anmeldung Inhalt 9
4 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 10 Kapitel C: Wer zur Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft zählt Tipp 23 Überblick: Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft Tipp 24 Wann eine Haushaltsgemeinschaft besteht Tipp 25 Bei Haushaltsgemeinschaft: Keine Unterstützung bei niedrigem Einkommen Tipp 26 Nicht alle Beziehungen sind»einstehensgemeinschaften« Tipp 27»Einstehensgemeinschaft«kann auch Vorteile bringen Tipp 28 Bei Wohngemeinschaften: Mitbewohner sind tabu Kapitel D: Wer wie viel bekommt Tipp 29 Welche Regelleistungen die Ämter zahlen ein Überblick Tipp 30 Schwangere bekommen höhere Leistungen Tipp 31 Zuschlag für Alleinerziehende Tipp 32 Mehr ALG II für Diät-Patienten und Behinderte Tipp 33»Angemessene«Kosten fürs Wohnen werden übernommen Tipp 34 Auch hohe Wohnkosten werden zunächst übernommen Tipp 35 Wenn Sie zu teuer wohnen: Kostensenkung wird verlangt Tipp 36 Amt muss oft auch bessere Wohnung bezahlen Tipp 37 Durch Untervermietung Wohnkosten senken Tipp 38 Bei Mietschulden sofort aktiv werden Tipp 39 Auch Wohneigentümer erhalten angemessene Unterkunftskosten Tipp 40 Bei Eigenheim-Kredit: Über Tilgungsaussetzung verhandeln Tipp 41 Heizkosten werden meist in voller Höhe übernommen Tipp 42 Beihilfen bei Erst-Bekleidung, Wohnungsgründung, Klassenfahrten 85 Tipp 43 Was zur»erstausstattung«für Kleidung und Wohnung zählt Tipp 44 Bei Klassenfahrten: Keine Ausgrenzung von bedürftigen Kindern Tipp 45 Im Ausnahmefall: Sozialamt muss mit Sozialhilfe einspringen Tipp 46 Zuschlag zum ALG II soll Absturz aus ALG I abfedern Tipp 47 Wenn es Änderungen beim ALG-II-Zuschlag gibt Kapitel E: Wie viel Vermögen erlaubt ist Tipp 48 Keine Panikreaktionen: Gewisses Vermögen ist erlaubt Tipp 49 Meist sind 150 pro Lebensjahr frei Inhalt
5 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 11 Tipp 50 Freibetrag für Ältere: 520 pro Lebensjahr Tipp Euro-Zusatzfreibetrag für Altersvermögen Tipp 52 Altersrücklagen bis maximal können geschützt sein Tipp 53 Mehr Schonvermögen bei Befreiung von Rentenversicherung Tipp 54 Härtefallregelung bei»bedürftigkeit«kurz vor der Rente Tipp 55 Vermögen muss nicht unter Wert verkauft werden Tipp 56 Geschützte Vermögen: Betriebs-,»Riester«- und»rürup»-renten Tipp 57 Durch Rentenvertrag Vorteile bei Abfindung, Steuern und ALG II Tipp 58 Kinder dürfen 3850 Ersparnisse haben Tipp 59 Auch Ausbildungsversicherungen werden angerechnet Tipp 60 Nur Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zählt Tipp 61 Kfz darf jetzt 7500 wert sein Tipp 62 ALG II auch für bedürftige Haus- und Wohnungseigentümer Tipp 63 Ferienwohnung muss unter Umständen verkauft werden Tipp 64 Eigenheim selbst nutzen sonst gibt es kein ALG II Tipp 65 Ersparnisse für Wohnraum von Pflegebedürftigen sind tabu Tipp 66 Umschichtung von Ersparnissen ist erlaubt solange das Geld nicht verprasst wird Tipp 67 Schulden und Vermögen werden nicht miteinander verrechnet Tipp 68 Vorzeitige Kredittilgung meist möglich Tipp 69 Große Geschenke können zum Verhängnis werden Tipp 70 Erben müssen möglicherweise Hilfen rückerstatten Kapitel F: Wie Einkommen angerechnet wird Tipp 71 Wie die Ämter ermitteln, ob Sie einen Anspruch haben Tipp 72 Elterngeld und Grundrente gibt s zusätzlich zum ALG II Tipp 73 Kindergeld für Volljährige zählt als Elterneinkommen Tipp 74 Einnahmen vor dem Antragsmonat zählen nicht Tipp 75 Wie Einkommen von Kindern angerechnet wird Tipp 76 Andere Sozialleistungen»vorrangig«beantragen Tipp 77 Was Erwachsene von allen Einkünften absetzen dürfen Tipp 78 Jugendliche können Moped-Versicherung vom Kindergeld absetzen 142 Tipp 79 Wie Nicht-Erwerbseinkünfte»bereinigt«werden Tipp 80 Wie viel ALG-II-Bezieher vom Arbeitseinkommen behalten dürfen Tipp 81 Bei hohen Werbungskosten höherer Freibetrag Tipp 82 Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen absetzbar Inhalt 11
6 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 12 Tipp 83 Welche Betriebseinnahmen Selbstständige absetzen können Tipp 84 (Neben-)Einkommen muss angemeldet werden Tipp Stunden-Grenze für Jobs gilt beim ALG II nicht Tipp 86 Nicht nur wegen des Geldes: Eine Arbeitsaufnahme lohnt sich Kapitel G: Wie die Ämter mit Unterhaltsansprüchen umgehen Tipp 87 Nur Eltern von unter 25-Jährigen müssen manchmal zahlen Tipp 88 Bei Unterhaltsansprüchen: Ämter holen sich das Geld zurück Kapitel H: Was bei der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gilt Tipp 89 ALG-II-Bezieher sind rentenversichert Tipp 90 ALG-II-Bezieher sind kranken- und pflegeversichert Tipp 91 Wer kein ALG II erhält, muss sich selbst (freiwillig) versichern Kapitel I: Was Ältere und Jüngere unter 25 Jahren wissen sollten Tipp 92 Der Zwang zur Rente mit 63 gilt nicht für alle Älteren Tipp 93 Viele können mit 60 vorzeitig in Rente gehen Tipp 94 ALG II kann günstiger als die Rente sein Tipp 95 Unter 25-Jährige: Erst das Amt fragen, dann eigene Wohnung nehmen Kapitel J: Welche Leistungen zur (Arbeits-)Förderung es gibt Tipp 96 Die Leistungen im Überblick Tipp 97 Einstiegsgeld soll Ausstieg aus dem ALG II fördern Tipp 98 Ein-Euro-Jobs müssen gemeinnützig und zusätzlich sein Inhalt
7 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 13 Kapitel K: Was Ihnen zugemutet wird und welche Strafen drohen Tipp 99 Fast alle Arbeiten gelten als zumutbar Tipp 100 Arbeitsablehnung kann 795 kosten mögliche Strafen Tipp 101 Harte Sanktionen für unter 25-Jährige Kapitel L: Weitere Leistungen für Bezieher von ALG II Tipp 102 ALG-II-Beziehern steht meist Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu 185 Tipp 103 Auch ALG-II-Bezieher müssen zu Krankheitskosten zuzahlen Tipp 104 Zahnersatz ist für ALG-II-Bezieher meist kostenlos Tipp 105 Keine GEZ-Gebühren für Arbeitslosengeld II-Bezieher Tipp Elterngeld gibt s zusätzlich zum ALG II Tipp 107 Wenn ALG II abgelehnt wird: Wohngeld beantragen! Tipp 108 Kinderzuschlag statt Arbeitslosengeld II Tipp 109 Verzicht auf den Kinderzuschlag kann befristeten Zuschlag retten Kapitel M: Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können Tipp 110 Widerspruch und Klage können sich lohnen Tipp 111 Wichtiges Rechtsmittel beim ALG II: Einstweilige Anordnung Info-Tipps Stichwortverzeichnis Inhalt 13
8 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 52 Kapitel C Wer zur Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft zählt 23! Tipp 23 Überblick: Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft Wer gehört wozu? Schon der Antrags-Fragebogen zum ALG II stiftet häufig Verwirrung: Da ist beispielsweise die Rede von»bedarfs«- und»haushaltsgemeinschaften«und seit August 2006 auch noch von»einstehensgemeinschaften«. Was ist damit gemeint? Und warum sind diese Unterscheidungen wichtig? Bedarfsgemeinschaft Die Leistungen nach dem SGB II werden ganz anders als das Arbeitslosengeld I nicht für Einzelpersonen, sondern für Haushalte gewährt. Genauer gesagt: Es gibt sie für so genannte Bedarfsgemeinschaften (BG). Dabei zählt im rechtlichen Sinn übrigens auch ein allein Lebender als BG. Sofern im Haushalt mehrere Personen leben, bilden etwa Alleinerziehende mit ihren Kindern eine solche Gemeinschaft, ebenso wie Ehepartner oder Partner einer»eheähnlichen Gemeinschaft«, unter Umständen aber auch schwule oder lesbische Paare (siehe unten: Einstehensgemeinschaft). Kinder zählen in der Regel mit zur BG. Seit August 2006 werden meist auch volljährige Kinder unter 25, die noch bei ihren Eltern leben, mit zu dieser Gemeinschaft gezählt, an die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgezahlt werden. Sobald die Kinder 25 Jahre alt sind, gelten sie allerdings in jedem Fall als eigene BG auch wenn sie noch im Haushalt ihrer Eltern leben. Die Folge: Die Betroffenen müssen dann wenn sie diese Leistung erhalten wollen einen eigenen Antrag auf ALG II stellen. Doch auch Kinder unter 25 Jahren werden manchmal nicht der BG ihrer Eltern zugeschlagen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Betroffenen bereits Aus - bildungsentgelt oder anderes Einkommen erhalten, das ihren eigenen Bedarf deckt (siehe Tipp 75). Generell gilt: Alle Mitglieder der BG müssen ihr Einkommen anrechnen lassen (siehe Kapitel F). Die Ämter ermitteln dann das Gesamteinkommen der Gemeinschaft und prüfen, ob dieses nach den gesetzlichen Maßstäben über oder unter dem (lebens-)notwendigen Bedarf liegt. Wenn es zu niedrig ist und auch das Vermögen die Grenzen des Erlaubten nicht überschreitet (siehe Tipp 48), gibt es ALG II und Sozialgeld. 52 Kapitel C (Tipps 23 28)
9 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 53 Einstehensgemeinschaft Dies ist ein Sonderfall der Bedarfsgemeinschaft. Normalerweise sind die Mitglieder einer BG miteinander verheiratet oder verwandt und unterstützen sich gegenseitig. Oder die Betroffenen sind als schwule oder lesbische Paare eine offizielle Lebenspartnerschaft nach dem im August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen und stehen damit füreinander ein. Seit Jahrzehnten versucht der Gesetzgeber aber auch Partner, die wie in einer Ehe, aber ohne Trauschein zusammenleben, füreinander in Haftung zu nehmen. In der Vergangenheit ging es dabei lediglich um so genannte»eheähnliche Gemeinschaften«, also um sehr enge Partnerschaften zwischen Frauen und Männern. Seit dem 1. August 2006 hat sich die Gesetzeslage verändert. Wenn es sich um Einstehensgemeinschaften handelt, nimmt der Gesetzgeber nun auch schwule und lesbische Partner, die»ohne offiziellen Segen«, aber ähnlich wie in einer offiziellen Lebenspartnerschaft zusammenleben, füreinander in die Pflicht. Auch sie können nun genau wie eine eheähnliche Gemeinschaft als BG gelten. Ist das der Fall, dann bringt das für die Betroffenen meist Nachteile mit sich, es kann in einigen Fällen aber auch vorteilhaft sein (siehe Tipp 27). Wann eine Partnerschaft als Einstehensgemeinschaft gilt, steht in Tipp Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu und wer nicht? Eine Bedarfsgemeinschaft bilden: Alleinstehende, Ehepaare mit und ohne Kinder unter 25 Jahren, schwule bzw. lesbische Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und ihre Kinder unter 25 Jahren, Alleinerziehende und ihre Kinder unter 25 Jahren, eheähnliche Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder unter 25 Jahren,»Lebenspartnerschaftsähnliche«homosexuelle Paare mit und ohne Kinder unter 25 Jahren. Nicht zur Bedarfs-, möglicherweise aber zur Haushaltsgemeinschaft, gehören: minder- oder volljährige Kinder, die schon selbst ein Kind haben, Kinder mit eigenem Einkommen, das ihren Bedarf deckt, Kinder ab 25 Jahren, Verwandte und Eltern der ALG-II-Bezieher. Haushaltsgemeinschaft Verwandte, die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammen in einem Haushalt leben, werden zur so genannten Haushaltsgemeinschaft gerechnet. Dazu können beispielsweise erwachsene Kinder oder die Eltern und Geschwister von ALG-II-Beziehern gehören (siehe Tipp 24). In der Regel vermuten die Ämter, dass Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft die BG finanziell unterstützen und kürzen deshalb unter Umständen die Leistungen an die Hilfebedürftigen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden (siehe Tipp 25). Wer zur Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft zählt 53
10 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 54 Wohngemeinschaft 24 Wenn Menschen zusammenleben, die nicht miteinander verwandt sind und auch keine eheähnliche Gemeinschaft bilden, dann ist dies rechtlich eine»wohngemeinschaft«. Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft bildet nach dem Zweiten Sozial - gesetzbuch seine eigene Bedarfsgemeinschaft und kann bei Bedürftigkeit indi - viduell einen Antrag auf ALG II stellen. Ob die Mitbewohner arm oder reich sind, hat die Ämter dabei nicht zu interessieren noch nicht einmal die Namen der Mit - bewohner muss man mitteilen (siehe Tipp 28).! Tipp 24 Auch wenn Sie die Wohnung mit jemandem teilen, handelt es sich nicht immer um eine Haushaltsgemeinschaft Ihr Kind, das 25 Jahre oder älter ist, wohnt noch bei Ihnen? Oder eine Tante oder ein Bruder? Diese Personen gehören dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft (BG), die Arbeitslosengeld II beantragt. Unter Umständen bilden sie mit der BG aber eine so genannte Haushaltsgemeinschaft. In solchen Fällen unterstellen die Ämter häufig, dass diejenigen, mit denen Sie zusammenleben, Sie finanziell unterstützen. 9 Abs. 5 des Zweiten Sozialgesetzbuchs bestimmt:»leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.«grundsätzlich kann damit Einkommen der Mitbewohner auf das ALG II und Sozialgeld, das die BG erhält, angerechnet werden. Es kann also passieren, dass die BG dann weniger Geld erhält. Dies geht allerdings nur dann, wenn es sich beim Zusammenleben mit dem oder der Verwandten oder Verschwägerten tatsächlich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt. Das sollten Betroffene in jedem Fall zunächst einmal abklären. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes besteht nur, wenn alle folgenden Fragen mit»ja«beantwortet werden müssen: Sind Sie mit Ihren Mitbewohnern verwandt oder verschwägert? Die Verwandtschaft wird in 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) so definiert:»personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.«verwandt sind Sie demnach unter anderem mit Ihren Eltern und Kindern, (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkelkindern, Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und Geschwistern. Auch Pflegeeltern und Pflegekinder zählen zur Verwandtschaft. Verschwägert sind die entsprechenden Verwandten Ihres Ehepartners und zwar auch dann, wenn die Ehe geschieden ist:»die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist«, bestimmt 1590 Abs. 2 des BGB. 54 Kapitel C (Tipps 23 28)
11 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 55 Falls Sie nicht mit Ihrem Mitbewohner oder Ihrer Mitbewohnerin verwandt oder verschwägert sind, handelt es sich allenfalls um eine Wohngemeinschaft. Dabei unterstellen die Ämter keine gegenseitige Unterstützung. Sie gehen allerdings grundsätzlich davon aus, dass hier die Miete unter den Bewohnern geteilt wird (siehe unten). Leben Sie überhaupt in einer gemeinsamen Wohnung? Wenn in einem Haus Verwandte jeweils in eigenen Wohnungen leben, kann nicht von einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II die Rede sein. Falls beim zuständigen Amt Zweifel daran aufkommen, sollten Sie belegen, dass es sich um getrennte Wohnungen handelt. 24 Wirtschaften Sie»aus einem Topf«? Soweit Sie mit Verwandten eine Wohnung teilen, gilt das nach dem Gesetz nur dann als Haushaltsgemeinschaft, wenn Sie»aus einem Topf«wirtschaften. Eine gemein - same Haushaltskasse dürfen Sie dabei mit Ihren Mitbewohnern durchaus haben, ohne als Haushaltsgemeinschaft eingestuft zu werden. Denn der auch in Wohngemeinschaften»häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft«, heißt es im von Eicher/Spellbrink herausgegebenen SGB-II-Kommentar auf S. 249 (Literaturangabe: siehe Tipp 111). Voraussetzung sei vielmehr»ein gemeinsames Wirtschaften der Beteiligten, das nach den konkreten Umständen das Decken zumindest eines Teils des Bedarfs des Hilfebedürftigen durch die anderen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft vermuten lässt«(s. 249). Der typische Fall wäre dabei der beispielsweise 26-jährige arbeitslose Sohn, der bei seinen (begüterten) Eltern lebt, von diesen verpflegt wird und sich nicht an der Miete bzw. an den Unkosten des Hauses beteiligt. Würde der Sohn ALG II beantragen, so könnte die Leistung zumindest um den Wert der vollen Verpflegung gekürzt werden, sie könnte jedoch bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern auch ganz entfallen (siehe Tipp 25). Unterkunftskosten würden in diesem Fall ohnehin nicht übernommen. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sollten Sie dies dem Amt gegen - über klarstellen. Sinnvoll ist es dabei beispielsweise, wenn Sie dem Amt einen Untermietvertrag (siehe Tipp 37) vorlegen. Darin kann auch die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad vereinbart werden. Der Betrag, den Sie als Untermiete von Ihren Verwandten erhalten bzw. an diese zahlen, wird bei der Berechnung Ihres Leistungs - anspruchs berücksichtigt. Falls Sie keinen Untermietvertrag abgeschlossen haben, unterstellt das Amt, dass ein»mitbewohner«sich mit seinem»kopfanteil«an der Miete beteiligt bei fünf Personen, die sich die Wohnung teilen, also mit einem Fünftel. Wenn Verwandte oder Verschwägerte, mit denen Sie die Wohnung teilen, allerdings ohnehin nur über ein Einkommen verfügen, das nach Abzug der Miete nicht höher als etwa 700 ist, lohnt es sich für Sie nicht, mit dem Amt zu streiten, ob»aus einem Topf«gewirtschaftet wird oder nicht. Denn in diesem Fall geht das Amt ohnehin nicht davon aus, dass der Betreffende Sie unterstützt (siehe Tipp 25). Wer zur Bedarfs-, Haushalts- oder Einstehensgemeinschaft zählt 55
12 111_Tipps_2008_RZ:111_Tipps_2006_RZ :02 Uhr Seite 56 Haushaltsgemeinschaft: Wann besteht sie und wann nicht? 25 Beispiel 1: Der 25-jährige Auszubildende Lars B. wohnt noch bei seinen Eltern, die ALG II beziehen. Weiterhin lebt im Haushalt noch der 14-jährige Bruder von Lars. Beide werden von den Eltern versorgt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nur die Eltern und ihr 14-jähriger Sohn. Lars B. bildet aber zusammen mit diesen eine Haushaltsgemeinschaft. Das zuständige Amt wird zunächst unterstellen, dass Lars die Bedarfsgemeinschaft finanziell unterstützt. Das wird der Azubi allerdings schnell widerlegen können, wenn er offen legt, wie wenig Ausbildungsentgelt er bekommt (siehe Tipps 25 und 75). Beispiel 2: Die vierköpfige Familie M. (Vater, Mutter, zwei Kinder unter 18 Jahren) teilt sich ihre Wohnung mit Frau K., der Schwester von Frau M. Frau K. trägt einen Teil der Miet - kosten und gibt aus ihrer sehr guten Witwenrente monatlich einen großzügigen Zuschuss zur Haushaltskasse. Die Küche wird gemeinsam genutzt und man isst meist gemeinsam. Frau K. bildet mit der vierköpfigen Familie M. (der Bedarfsgemeinschaft) eine Haushaltsgemeinschaft. Beispiel 3: Die Familienkonstellation ist wie in Beispiel 2. Nur wird hier nicht zusammen»aus einem Topf«gewirtschaftet. Frau K. hat vielmehr einen Untermietvertrag für ihr Zimmer und die Mitbenutzung von Bad und Küche abgeschlossen. Nur an besonderen Festtagen isst sie gemeinsam mit Familie M. und beteiligt sich dann auch an den Kosten für die Mahlzeit. Hier handelt es sich um keine Haushaltsgemeinschaft. Dies muss allerdings gegenüber dem zuständigen Amt deutlich gemacht werden (siehe Tipp 24). Beispiel 4: Vier junge Leute darunter ein Arbeitsloser wohnen zusammen, haben eine gemeinsame Haushaltskasse und wirtschaften»aus einem Topf«. In diesem Fall handelt es sich dennoch nicht um eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Denn dafür müssten die gemeinsam Wohnenden miteinander verwandt oder verschwägert sein. Das sind sie aber nicht. Es handelt sich deshalb um eine Wohngemeinschaft (siehe Tipp 28).! Tipp 25 Bei niedrigem Verwandteneinkommen unterstellt das Amt keine Unterstützung der Hilfebedürftigen Wenn klar ist, dass Sie gemeinsam mit Verwandten oder Verschwägerten eine Haushaltsgemeinschaft führen (siehe Tipp 24), vermutet der Gesetzgeber, dass Sie von diesen finanziell unterstützt werden. Dies gilt allerdings nur,»soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann«. Deshalb müssen zunächst die folgenden beiden Fragen beantwortet werden: Sind die Verwandten in der Lage, die Bedarfsgemeinschaft finanziell zu unterstützen? Dass die Verwandten der Bedarfsgemeinschaft (BG) finanziell unter die Arme greifen, kann nur dann unterstellt werden, wenn diese dazu finanziell überhaupt in der Lage sind. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Dezember 2007 sieht dazu folgende Regelung vor: Es 56 Kapitel C (Tipps 23 28)
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