Besondere Vertragsbedingungen des Vereins zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.v. (VFA)
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- Nadja Sauer
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1 Besondere Vertragsbedingungen des Vereins zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.v. (VFA) 1. Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf der Grundlage seines Angebotes einschließlich der Kosten- und Leistungsübersicht die KAN-Studie 54 Normung in der Nanotechnologie Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse aus Sicht des Arbeitsschutzes durchzuführen. 2. Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind die Verdingungsunterlagen sowie das abgegebene Angebot. In Ergänzung der Verdingungsunterlagen gelten darüber hinaus die Regelungen der VOL/Teil B. 3. Ausführungsfrist Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung aller vertraglichen Leistungen bis zu dem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Termin. 4. Pflichten des Auftragnehmers 1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jederzeit auf dessen Verlangen über den Stand der Arbeiten zu informieren. 2. Eine etwaige Verlängerung der Ausführungsfrist bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit unter Angabe der Gründe zu beantragen. 1/6
2 5. Vergütung 1. Mit den im Angebot genannten Beträgen sind alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen abgegolten. 2. Der Betrag ist nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung wie folgt zu zahlen: 40 % nach Vorlage eines ersten schriftlichen Zwischenberichts, in dem der Auftragnehmer seine Methodik, erste Rechercheergebnisse und die geplante Ergebnisdarstellung erläutert, 20 % nach Abnahme des 1. Studienteils durch die projektbegleitende Arbeitsgruppe (PBA) 30 % nach Vorlage des Abschlussberichtes (Teile 1 und 2), 10 % nach Billigung des Abschlussberichtes durch die PBA. 3. Zahlungen sind auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten. 4. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung und ggf. Zahlungsverpflichtungen des Auftragnehmers aus Verzug der Auftragnehmer kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 812 ff und 818 Absatz 3 BGB) berufen. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. 5. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen und ggf. Zahlungsverpflichtungen des Auftragnehmers aus Verzug kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen ( 812 ff. und 818 Abs. 3 BGB). Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.h. über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen." 6. Projektbegleitung, Projektleitung 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Arbeitsgruppe zur Projektbegleitung einzurichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Sitzungen der projektbegleitenden Arbeitsgruppe (PBA) teilzunehmen. Die Ergebnisse der Studie werden auf einer KAN-Sitzung vom Projektnehmer vorgestellt. Diese Reisekosten sind im Angebot zu berücksichtigen 2. Der Auftragnehmer benennt den verantwortlichen Projektleiter im Angebot. 2/6
3 7. Ergebnisbericht Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (siehe Unterlage 1) vorzulegen. 8. Nutzungsrechte 1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die zum Gebrauch der unter diesen Vertrag fallenden Ergebnisse/Arbeiten erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte ein. Diese sind zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht die Ergebnisse/Arbeiten in unbeschränkter Stückzahl in allen Formen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen sowie das Senderecht für sämtliche Ergebnisse/Arbeiten von papierenen Vervielfältigungen, für Microfilm- und Microfiche, für Film, Video, elektronische Medien, Online-Dienste und sonstige Datenbanken sowie für CD-ROM, CD-I, Laserdisc. Der Auftraggeber erlangt ferner das Recht, die von dem Auftragnehmer erstellten Ergebnisse/Arbeiten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte zu bearbeiten und in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, insbesondere auch zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen. 2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber in Ansehung der Ergebnisse/Arbeiten auch Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten ein. 3. Der Auftraggeber kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auch Dritten einräumen sowie auf diese ganz oder teilweise übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. 4. Die Ergebnisse/Arbeiten können in geeigneter Form vom Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber veröffentlicht und genutzt werden. 5. Der Auftraggeber wird bei Veröffentlichungen auf den Auftragnehmer hinweisen. 6. Der Auftragnehmer versichert, sich bei der Beschaffung von fremden Textund/ oder Bildvorlagen bzw. sonstigen urheberrechtlich oder sonst wie geschützten Material die nach Ziffer 8 Nr. 1-3 erforderlichen Rechte, insbesondere die zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkten Nutzungsrechte sowie Bearbeitungsrechte einräumen zu lassen, er sichert damit zugleich und zudem die entsprechende Verfügungsbefugnis für eine Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 8 Nr. 1-3 zu. 3/6
4 7. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden und auf der Leistung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag beruhen, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden. 9. Geheimhaltung Der Auftragnehmer hat - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. 10. Gewährleistung und Haftung 1. Der Auftragnehmer erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen so, dass sie eine umfassende Bestandsaufnahme und Bewertung beinhalten und wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Er leistet Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen nach den Vorschriften des BGB, jedoch nicht für die vom Auftraggeber aus den Ergebnissen abgeleiteten Schlussfolgerungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme des Endberichtes. 2. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm oder von Unterbeauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 1 Mio. EUR je Einzelfall begrenzt. 11. Regelungen zum Mindestlohngesetz (1) Der Auftragnehmer sichert dem VFA e.v. zu, 1. den gesetzlich geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen gesetzlich geforderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen, 2. keinen Nachunternehmer einzusetzen, der den gesetzlichen Mindestlohn entsprechend dem Mindestlohngesetz nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, 3. dass weder er noch einer seiner Nachunternehmer einen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beauftragt, der diesen gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, 4. dass weder für ihn noch für einen seiner Nachunternehmer Ausschlussgründe im Sinne des 19 Absatz 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen. 4/6
5 (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem VFA e.v. jederzeit auf Verlangen einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug sowie aktuelle Nachweise (z.b. Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindestlohns von ihm und seinen Nachunternehmern unverzüglich vorzulegen. (3) Der Auftragnehmer wird dem VFA e.v. unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz gegen sich oder gegen einen von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und/oder Verleiher unterrichten. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen auch seitens der von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und/oder Verleiher sicherzustellen. (5) Der Auftragnehmer wird den VFA e.v. von der Zahlung von Mindestlohn sowie generell von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern, die auf Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch den Auftragnehmer, durch einen seiner Nachunternehmer und/oder einen vom Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beruhen, freistellen. (6) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der VFA.E.V. berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind. (7) Sollte der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der VFA e.v. ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. (8) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der VFA e.v. zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. 12. Vertragsänderungen, -ergänzungen Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diesen Schriftformvorbehalt. Erfüllungsort ist Sankt Augustin. 13. Erfüllungsort 14. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn. 5/6
6 15. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Auf die Behebung der Lücken verpflichten sich die Parteien in einer Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 6/6
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