A/VENTUM Family Office

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1 A/VENTUM Family Office Geschäftsfeld Zivilrechtliche Vorsorge / Generalvollmacht / Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht / Patientenverfügung / Testament / Testamentsvollstreckung A/VENTUM family office, Büchsenstr. 15, Stuttgart, Tel , Fax -20, info@a-ventum.de

2 Ihr Referent Oliver Heller -geschäftsführender Gesellschafter- Testamentsvollstrecker (ebs) Dipl.-Betr.wirt (FH) Büchsenstr Stuttgart Tel / info@a-ventum.de

3 A/VENTUM family office A/VENTUM berät und betreut Vermögende und Unternehmer-Familien umfassend, kritisch und professionell in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten. Umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft, Steuerberatung, Rechtsberatung und Mediation erlauben uns mit dem A/VENTUM family office eine effektive Planung und Steuerung des Wirtschaftsunternehmens Familie auf Honorarbasis. Sehr vermögende Familien betreiben hierfür evtl. ein eigenes Family Office. A/VENTUM schließt mit umfangreichen Dienstleistungen die Lücke für diejenigen, die kein eigenes Family Office betreiben können oder wollen. Weitere Informationen unter

4 Krisenprophylaxe / Problematische Szenarien Szenario 1: Todesfall des Hauptversorgers/Familienoberhauptes der Familie Szenario 2: Handlungsunfähigkeit durch z.b. Unfall oder Krankheit, Schlaganfall, o.ä.

5 (General-) Vollmacht Die Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigen, den Vollmachtgeber in allen Vermögens-, Renten- Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten. Die Generalvollmacht berechtigt insbesondere zur Verwaltung des Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände, zum Vermögenserwerb, zum Abschluss eines Heimvertrages oder einer ähnlichen Vereinbarung, zur Auflösung eines etwaigen Mietverhältnisses über eine Wohnung, zur Vermietung, zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen oder von Pflegeversicherungsleistungen oder von Sozialhilfe, zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Eingehung von Verbindlichkeiten, einschließlich einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung, auch nach 800 ZPO, und zu den in 81 ZPO genannten Handlungen.

6 Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht Vollmacht, um den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten zu vertreten, für welche ein Betreuer bestellt werden müsste, soweit für die Entscheidung über diese Angelegenheiten nach dem freien Ermessen des Bevollmächtigten wegen vorübergehender oder andauernder Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit der Vollmachtgeber nicht in der Lage sein sollte. Der Bevollmächtigte kann insbesondere für den Vollmachtgeber: beliebige Verträge und sonstige Vereinbarungen z.b. mit Kliniken, Alten- oder Pflegeheimen abschließen und den Aufenthalt bestimmen Einwilligung in freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen uneingeschränkte Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

7 Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht Mit der Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung/Befugnis an "ihrer Stelle zu handeln". Und zwar für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind, z.b. im Fall der eigenen Pflege. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie eine so genannte "rechtliche Betreuung, die ansonsten durch das Gericht bestellt wird. Sie können eine oder mehrere Personen einzeln / gemeinsam bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen. Wir empfehlen die ökonomische und körperliche Betreuung zu trennen! Eine Vorsorgevollmacht ist eine reine Vertrauenssache. Deshalb sollten Sie bedenken, dass wenn Sie in eine Notlage kommen sollten, Sie vielleicht keine Möglichkeit mehr haben, den von Ihnen Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht nur dann abgefasst und ausgehändigt werden, wenn Sie einer Person wirklich ihr absolutes Vertrauen schenken. Die Vollmacht kann mit dem Tode enden oder auch darüber hinaus wirksam bleiben.

8 Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Beachten Sie bitte, dass die Vollmacht nur im "Original" gültig ist. Verwahren Sie die Vollmacht an einem sicheren Platz, aber so, dass diese im Bedarfsfall zur Verfügung steht! Die Vollmacht kann auch einer Person ihres Vertrauens übergeben werden. Alternativ ist auch eine Hinterlegung beim Vormundschaftsgericht oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung dieser Vollmacht in Zusammenarbeit mit unseren Netzwerkpartnern (hier: Notare) behilflich.

9 Patientenverfügung Wenn Sie Ihre medizinischen Wünsche für lebensbedrohliche Situationen verbindlich festlegen möchten, dann ist die Patientenverfügung empfehlenswert. Die Patientenverfügung dient als Entscheidungsgrundlage für Ärzte und Gerichte. Ein kompetenter Hausarzt hilft Ihnen bei der Erstellung einer Patientenverfügung.

10 Testament Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln. In Zusammenarbeit mit unseren Netzwerkpartnern (hier: Notare, Rechtsanwälte, ggfls. Steuerberater) moderieren wir für Sie die kompetente Erstellung eines Testaments und / oder einer Vollstreckungsanordnung.

11 Testamentsvollstreckung Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist für den Erblasser dann das richtige Mittel, wenn er sich nicht sicher ist, dass sein im Testament oder Erbvertrag verfügter letzter Wille später auch so vollzogen wird/werden kann, wie er es angeordnet hat. Um dies sicherzustellen, bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an, der den Willen des Erblassers realisiert, den Nachlass im Erbfall nach den vom Erblasser gewünschten Spielregeln verteilt bzw. eine festzulegende Zeit verwaltet. A/VENTUM bietet die professionelle Übernahme und Durchführung auch komplexer Testamentsvollstreckungs - Mandate an. Herr Oliver Heller ist registrierter und zertifizierter Testamentsvollstrecker (ebs). Siehe auch unter European Business School unter Finance and Wealth Management.

12 Wann kann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll sein? Vermeiden von Streit: Der Testamentsvollstrecker fungiert hier als eine Art Schiedsrichter und Blitzableiter. Umsetzen von Auflagen und Vermächtnissen: Der Testamentsvollstrecker überwacht und vollzieht hier die Verfügungen des Erblassers Sichern des Nachlasses bei Minderjährigen: Der Testamentsvollstrecker kann hier etwa bis zur Volljährigkeit der Erben den Nachlass verwalten Sichern des Nachlasses bei insolventen / insolvenzgefährdeten Erben Schutz der Erben: Um geschäftlich unerfahrene, überforderte, kranke oder körperlich / geistig behinderte Erben zu schützen bzw. abzuschirmen internationaler und/oder komplexer Nachlass Abwicklung eines insolventen Nachlasses

13 Ablauf der Testamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes. Er wird aufgrund Testament oder Erbvertrag des Erblassers durch das zuständige Amtsgericht/Nachlassgericht zur Aufnahme seiner Tätigkeit aufgefordert. Rechte und Pflichten sind in 2197 ff. BGB geregelt. Der Testamentsvollstrecker hat den erkennbaren Willen des Erblassers zu befolgen/umzusetzen, sowie Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Er nimmt sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an. Zunächst nimmt der TV den Nachlass zur Erfüllung seiner Aufgaben in Besitz, erstellt darüber ein Nachlassverzeichnis und verwaltet ihn dann ordnungsgemäß. Der Testamentsvollstrecker hat vorrangig die Aufgabe, die ordnungsgemäße Auseinandersetzung/Abwicklung unter mehreren Miterben mit dem Ziel der Auflösung der Erbengemeinschaft zu bewirken. Alternativ dazu kann die Testamentsvollstreckung (mit Einschränkungen) auch auf Dauer angelegt sein. Die Testamentsvollstreckung kann über den Nachlass im Ganzen oder auch nur über einzelne Nachlassbestandteile, z.b. oft das Unternehmen des Erblassers, angeordnet werden.

14 Ablauf der Testamentsvollstreckung Für das Amt des Testamentsvollstreckers können mehrere Personen mit getrennten oder gemeinsamen Zuständigkeiten über Nachlassbestandteile festgelegt werden. Gegenüber den Erben hat der Testamentsvollstrecker Auskunfts-, Benachrichtigungs- Anhörungs- und Rechnungslegungspflichten. Weisungen einzelner Erben darf/muss der Testamentsvollstrecker nicht folgen. Er ist nur dem Willen des Erblassers verpflichtet. Über einen durch einen Erben in Anspruch genommenen Pflichtteil kann eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker ist dann für die Auszahlung des Pflichtteils verantwortlich. Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich ab Übernahme seines Amtes für neue (!) Nachlassverbindlichkeiten. Auch ist er dafür verantwortlich, dass weiterhin ordnungsgemäße steuerliche Veranlagungen durchgeführt werden, die evtl. anfallende Erbschaftssteuer bezahlt wird, und Auflagen/Vermächtnisse des Erblassers erfüllt werden. Mehrere Testamentsvollstrecker über den gleichen Nachlassgegenstand haften gemeinschaftlich.

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