VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis, vertreten durch den Landrat, Lindenbühl 28/29, Mühlhausen, - Antragsgegner - wegen Duldung hier: Eilverfahren nach 123 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel, Richter am Verwaltungsgericht Krome, Richterin Dr. Jung, am 17. Dezember 2002 b eschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Erteilung einer Duldung wegen einer bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Das erste Asylverfahren des Antragstellers ist seit dem 17. August 2001 negativ rechtskräftig abgeschlossen (: 2 KO 764/97). Ein Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 9. Januar 2002 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2002 Klage erhoben (: 4 K 20030/02 GE). Ein Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19. August 2002 abgelehnt (: 4 E 20439/02 GE). Am 25. November 2002 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Duldung bis zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S aus Mühlhausen. Zur Begründung trug er vor, dass ein Eheschließungsdatum zwar noch nicht feststehe, jedoch das Standesamt Mühlhausen die Eheschließungsunterlagen zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit an die deutsche Botschaft nach Lome in Togo geschickt habe. Eine derartige Übersendung hätte schon vor drei bis vier Monaten erfolgen können, wenn das Standesamt nicht rechtsirrig davon ausgegangen wäre, dass die deutsche Botschaft einen gültigen Pass für die Einleitung der Überprüfungsmaßnahmen benötige. Mit Bescheid vom 25. November 2002 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der begehrten Duldung ab. Zur Begründung führte er aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehe. Weder das dafür erforderliche Ehefähigkeitszeugnis liege vor, noch sei Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt worden. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. November 2002 Klage erhoben bzw. einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die langsame Vorgehensweise der beteiligten Behörden nicht zugerechnet werden könne. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. 123 VwGO die Abschiebung so lange zu untersagen, bis über den Klageantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, 2

3 den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 K 2357/02 GE, 4 K 20030/02 GE, 4 E 20439/02 GE und die jeweiligen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller ist vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ( 42 AuslG). Seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung kam er bislang nicht nach. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. 55 Abs. 2 AuslG hat. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht nicht wegen der beabsichtigten Eheschließung mit Frau S aus MÜHLHAUSEN. Einem Ausländer kann zum Zwecke der Eheschließung eine Duldung erst dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 1997, 3 ZEO 1229/97, zitiert nach Juris). Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vorliegt oder Befreiung hiervon erteilt wurde ( 1309 BGB) und Termin zur Eheschließung bestimmt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Allein das Bestehen eines Verlöbnisses vermittelt nicht über die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit einen Duldungsanspruch. Die Eheschließungsfreiheit ist insoweit regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; erst nach der Eheschließung hat der Ausländer gegebenenfalls einen Anspruch darauf, die Ehe im Bundesgebiet zu führen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung des Antragstellers ungewiss ist. Ein Termin zur Eheschließung ist nicht 3

4 absehbar. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich insoweit, dass der Antragsteller mit Frau S am 12. November 2002 beim Standesamt in Mühlhausen vorgesprochen und Unterlagen und eine Passkopie ohne Beglaubigung dort abgegeben hat. Die zur Bearbeitung notwendigen 500,00 Euro wurden eingezahlt. Das Standesamt Mühlhausen hat daraufhin die Unterlagen über das Auswärtige Amt an die deutsche Botschaft in Togo zur Überprüfung weitergeleitet. Hierbei handelt es sich um einen notwendigen Verfahrensschritt zur Vorbereitung der Vorlage der Unterlagen an das Oberlandesgericht. Daraus ergibt sich zugleich, dass das eigentliche Verfahren gem Abs. 2 BGB beim Präsidenten des Oberlandesgerichts noch nicht einmal eingeleitet worden ist. Gem Abs. 1 BGB benötigt der Antragsteller ein Zeugnis der Inneren Behörde seines Heimatstaates darüber, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Von diesem Erfordernis kann der Präsident des Oberlandesgerichts Befreiung erteilen. Ungeschriebene Grundvoraussetzung für das Befreiungsverfahren gem Abs. 2 BGB ist, dass keine Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen (vgl. hierzu Brudermüller in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Aufl. München Rn. 12). Die Überprüfung der vom Standesamt Mühlhausen an die deutsche Botschaft in Togo übersandten Unterlagen ist somit unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt das Verfahren gem BGB beim Präsidenten des Oberlandsgerichts einleiten zu können. Da, was auch vom Antragsteller nicht bestritten wird, die Überprüfung seiner Unterlagen durch die deutsche Botschaft in Togo im Regelfall mehrere Monate in Anspruch nimmt, und dann noch die normale Bearbeitungsdauer beim Thüringer Oberlandesgericht in Rechnung zu stellen ist, ist es völlig ungewiss, wann der Antragsteller seine Ehe in Mühlhausen schließen kann. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass das Standesamt Mühlhausen rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die deutsche Botschaft in Togo für die Einleitung der Überprüfungsmaßnahmen hinsichtlich der Eheschließungsunterlagen einen gültigen Pass benötige und dass deshalb eine Zeitverzögerung von etwa 4 Monaten eingetreten sei. Zum einen hätte es dem Antragsteller frei gestanden, Rechtsschutz im Hinblick auf die unterstellte Weigerung des Standesamtes Mühlhausen nachzusuchen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, dass Frau S am 21. September 2002 beim Antragsgegner erklärte, dass sie den Entschluss gefasst habe, nach Togo auszuwandern und sich deshalb bereits mit dem Auswärtigen Amt sowie der Botschaft in Togo in Verbindung gesetzt habe. Zwecks Auswanderung nach Togo habe sie bereits alles aus ihrer Wohnung verkauft (vgl. Bl. 315 der BA 2). Des weiteren ergibt sich aus der Bescheinigung des Standesamtes Mühlhausen vom 16. Oktober 2002, dass bis zu diesem 4

5 Zeitpunkt kein Antrag zur Eheschließung des Antragstellers mit Frau S beim Standesamt in Mühlhausen gestellt wurde. Von daher ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller vorträgt, dass durch das Verhalten des Standesamtes Mühlhausen eine Verzögerung von 4 Monaten eingetreten sei. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in seinem ersten Asylverfahren angegeben hat, in seinem Heimatland Togo verheiratet zu sein. Von daher ist auf die Überprüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen besonderer Wert zu legen. Denn wenn der Antragsteller noch mit einer Frau aus Togo verheiratet wäre, würde das Eheverbot des 1306 BGB eingreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 20 Abs. 3, 13 GKG. 5

6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( 80, 80 a und 123 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt ( 146 Abs. 3 VwGO). Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. 6

7 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 nicht übersteigt ( 25 Abs. 3 GKG). Zundel Krome Dr. Jung 7

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