Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
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- Linus Reuter
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1 Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management Partners
2 Die Gesellschaftsformen Eigene Rechtspersönlichkeit Körperschaftssteuer - Personengesellschaft (o. d.) 9 % - KG (k. d.) 9 % Juristische Person Körperschaftssteuer - Aktiengesellschaft (a. d.) 9 % - GmbH (d. o. o.) 9 % Betriebsstätte ausländischer Steuerpflichtiger (keine Rechtspersönlichkeit) 9 % Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einzelunternehmen Zur Zeit keine Information Einkommenssteuern 9 %
3 Das Sozialvorsorgesystem Rentenversicherung, Krankenkasse, Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung Vom Arbeitgeber abzuführen, Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn Beitrag des Arbeitnehmers 24.0 % - Krankenversicherung 8.5 % - Rentenversicherung 15.0 % - Arbeitslosenversicherung 0.5 % Beitrag des Arbeitgebers 9.8 % - Krankenversicherung 3.8 % - Rentenversicherung 5.5 % - Arbeitslosenversicherung 0.5 % Gesamtbelastung 33.8 %
4 Die Steuern Der Staatenbund mit Serbien wurde mit Referendum vom in aufgelöst. Seither muss eigene Verträge mit anderen Staaten abschliessen oder die bisher mit dem Staatenbund Serbien und abgeschlossenen Verträge übernehmen. Dies ist bezüglich des DBA mit der Schweiz im Juli 2007 erfolgt.
5 Die Steuern Körperschaftssteuer Einkommensteuer Gemeindeeinkommensteuer Umsatzsteuer Grundsteuer Grunderwerbsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Verbrauchssteuern Mineralöl, Alkohol, Tabakprodukte, Softdrinks und Kaffee
6 Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt oder mehr als 183 Tage im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Sitz oder Geschäftsführung im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen
7 Die Steuersätze Einkommenssteuer pauschal 9.0 % - Getrennte Veranlagung - Kapitalgewinne sind nicht einkommensteuerpflichtig - Bei Einkünften aus Dienstleistungen von 60 % der Einkünfte 15.0 % - Zusatzsteuer der Gemeinden auf Löhne und Gehälter (vom Arbeitgeber abzuführen) 15.0 % Körperschaftssteuer 9.0 % - Zusatzsteuer der Gemeinden auf Löhne und Gehälter (vom Arbeitgeber abzuführen) 15.0 % Umsatzsteuer - Normalsatz 17.0 % - Ermässigter Satz 7.0 % - Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bis EUR
8 Die Steuersätze Grundsteuer % Grunderwerbsteuer 3.0 % Verbrauchssteuern Diverse Sätze Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Immobilien 3.0 % Für die unentgeltliche Übertragung oder Erbschaft von Eigentum ist die Befreiung für Kinder, Eltern und Ehegatten möglich.
9 Quellensteuern (vorbehaltlich DBA) Dividenden An In- und Ausländer 9 % Zinsen An Ausländer 9 % Lizenzen An Ausländer 9 % Entgelt für Dienstleistungen An Ausländer für Marktanalyse, Wirtschaftsprüfung, Beratung und Mieten für bewegliches und unbewegliches Vermögen 9 %
10 Das Steuerrecht Körperschaftssteuer - Dividenden aus dem Inland an Inländer unterliegen der Quellensteuer, sind aber nicht Teil des steuerbaren Einkommens. - Dividenden aus dem Ausland unterliegen dem steuerbaren Einkommen mit der Möglichkeit der Anrechnung der gezahlten ausländische Steuer. - Verluste sind nicht rücktragsfähig aber 5 Jahre vortragsfähig. - Tax Credit: Gezahlte ausländische Steuer kann bis zur Höhe des auf den ausländischen Ertrag aus der gleichen Einkunftsart anfallenden montenegrinischen Steuer angerechnet werden. - Steuerbefreiungen über 3 Jahre möglich in bestimmten Gebieten. - Transferpreise zwischen verbundenen Unternehmen zu Fremdvergleichsgrundsätzen. - Unterkapitalisierungsregeln gibt es nicht. Die Zinshöhe muss aber dem Fremdvergleich standhalten. - CFC-Regeln für abhängige ausländische Beteiligungen gibt es nicht.
11 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Das DBA Serbien und gilt weiter. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % (9 % Quellensteuer aus ) - Beteiligungen ab 20 % 5 % (Entlastung 4 %) Zinsen aus 5 % (Entlastung 4 %) Lizenzgebühren aus Dienstleistungen von Schweizern 10 % (9 % Quellensteuer in ) Nur in der Schweiz ausser Betriebsstätte Mieten Abhängig davon ob beweglich / unbeweglich bzw. Privat- oder Betriebsvermögen
12 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag
13 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Das DBA mit dem ehemaligen Jugoslawien gilt weiter, diese Vereinbarung ist am in Kraft getreten. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus Zinsen aus Lizenzgebühren aus Dienstleistungen von Deutschen 15 % (9 % Quellensteuer aus ) Nur in Deutschland 10 % (9 % Quellensteuer in ) Nur in Deutschland ausser Betriebsstätte Mieten Abhängig davon ob beweglich / unbeweglich bzw. Privat- oder Betriebsvermögen
14 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzen und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Dividenden, Zinsen, Lizenzen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag
15 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Es besteht kein DBA mit Österreich.
16 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.
17 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.
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