Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
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- Emilia Meyer
- vor 8 Jahren
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1 Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und Ruhezeiten verantwortlich. Ein Mitarbeitender kann jederzeit Auskunft über Arbeits- und Ruhezeiten, Feiertage- und Ferienguthaben verlangen. Die erfasste Arbeitszeit muss mindestens einmal monatlich dem Mitarbeiter zur Ansicht vorgelegt werden und ist von ihm zu unterschreiben. Aufbewahrungspflicht: Die Arbeitszeitformulare sind während 5 Jahren aufzubewahren. Bei Übernahme eines Betriebes inklusive Personal sind diese Unterlagen vom Vorgänger zu verlangen. Pro Mitarbeiter und Monat ist je ein Formular zu verwenden. Formular Arbeitszeitkontrolle Im Formular Arbeitszeitkontrolle können die Arbeitszeiten fortlaufend eingetragen werden (siehe Beispiel und nachfolgende Ziffer ). Setzen Sie in der linken Spalte zunächst die Wochentage und Daten ein. Die folgenden Punkte beziehen sich auf die Kolonnen der Arbeitszeiterfassungstabelle, die unten mit Ziffern gekennzeichnet sind: Ruhetage: Mitarbeitende haben Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Während Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien, usw. entstehen keine Ruhetagsansprüche. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren, die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Mit Zustimmung des Mitarbeiters kann an 6 statt an 5 Tagen pro Woche Arbeit geleistet werden, wobei nicht bezogene Ruhetage innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen zu kompensieren sind. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis Uhr oder ab Uhr, sofern an diesem Tag die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden beträgt (Art. 16 Ziff. 3 L-GAV). Ist eine Kompensation der Ruhetage nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes auszuzahlen. Die Berechnung des Anspruches erfolgt in Kalendertagen (z.b. März: (31 Tage minus 7 Abwesenheitstage): 7 x 2 = 6,85). Feiertage: Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen haben, im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, ebenfalls Anspruch auf 6 bezahlte Feiertage pro Jahr (Art. 18 Ziff. 1 L-GAV). Ferien: Gemäss Art. 17 Ziff. 1 L-GAV haben Mitarbeitende Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Wenigstens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen. Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeitenden. Vom Arbeitgeber angeordnete Ferien sind mindestens einen Monat im Voraus (im gekündigten Arbeitsverhältnis auch kurzfristiger) anzukündigen. Für die Ferienkürzung gilt Art. 329b OR. Absenzen: Der Grund (z.b. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär, usw. = K/U/S/M/V) ist zu vermerken. Vergleiche nachfolgende Ziffer. Ausgleichsruhezeit: Leistet ein Mitarbeitender während eines Jahres regelmässig Nachtarbeit (25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr), ist ein Zeitzuschlag von 10% ab der ersten Nacht geschuldet. Der obligatorische Zeitzuschlag von 10% muss durch Ausgleichsruhezeit kompensiert werden. Die dem Zeitzuschlag entsprechende Ausgleichsruhezeit muss im Rahmen der Zeiterfassung separat ausgewiesen werden. Der monatliche Saldo der nicht gewährten Ausgleichsruhezeit muss auf den Folgemonat übertragen werden. Die Kompensation hat jedoch spätestens innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Ausgleichsruhezeit kann als freie Tage oder Halbtage, als zusätzliche Ferien oder unmittelbar vor oder nach der Nachtschicht gewährt werden (siehe Merkblatt zum 10%- Zeitzuschlag bei Nachtarbeit von GastroSuisse). Pausen: Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: 1/4 Std. bei mehr als 5 1/2 Std., 1/2 Std. ab 7 Std., 1 Std. ab 9 Std. Arbeitszeit (Art. 15 ArG). Pausen gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen darf. Vergleiche nachfolgende Ziffer. Arbeitszeit: Für die Bestimmung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist Art. 15 L-GAV sowie eine allfällige schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien massgebend. Der L-GAV hat ein flexibles Arbeitszeitmodell. Vor- und Nachkompensation sind zulässig. Durch korrektes Führen einer Arbeitszeitkontrolle mit Unterzeichnung der Mitarbeitenden wird gleichzeitig auch die Voraussetzung der
2 schriftlichen Mitteilung des Überstundensaldos erfüllt, wodurch Überstunden lediglich zu 100% ausbezahlt werden können (siehe Art. 15 Ziff. 5 L-GAV). Im Übrigen können durch konsequentes Führen einer Arbeitszeitkontrolle für alle Mitarbeiter auch sofortige Bussen der L-GAV-Kontrollstelle vermieden werden. Werden die Voraussetzungen gemäss Art 15 Ziff. 5 L-GAV nicht erfüllt, so sind Überstunden zu 125% auszuzahlen, sofern sie nicht kompensiert werden (vgl. Art. 15 Ziff. 6 L-GAV). Die zwingenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) sind einzuhalten. Die Erfassung der täglichen Arbeitszeit (von bis/von bis) könnte auch durch ein Zeiterfassungsgerät (z.b. Stempeluhr) erfolgen. Der Gleitzeitsaldo ist die Differenz zwischen der effektiv geleisteten Arbeitszeit und der wöchentlichen Sollarbeitszeit (= Kolonne - wöchentliche Sollstundenberechnung). Wöchentliche Sollstunden Berechnung = (Kalendertage Abwesenheitstage): 7 Tage x durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Beispiel: (7 Tage minus 2 Tage Unfall): 7 Tage x 42 Std. = 30 Std. Wichtig: Die Ruhetage und Feiertage sind nicht als Abwesenheitstage zu rechnen Nachtarbeit: Grundsätzlich gilt die Arbeit von 23 bis 6 Uhr als Nachtarbeit. Mit dem (schriftlichen) Einverständnis der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitenden kann der Beginn und das Ende der Nachtarbeit um max. 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden (z.b von bis 6.30 oder von 24 bis 7 Uhr). Die mit dem Mitarbeiter vereinbarte Nachtarbeitszeit ist oben auf dem Formular unter «Definition Nachtarbeit» einzutragen. Randstunde: In Betrieben, in denen die Nachtarbeit eines Mitarbeiters nicht länger als eine Stunde dauert und diese abends oder morgens in einer Randstunde, d.h. in der ersten oder letzten Stunde des Nachtzeitraums (z.b. von 23 bis max. 24 Uhr oder von 5 bis max. 6 Uhr) geleistet wird, kann im Fall von regelmässiger Nachtarbeit (schriftlich) vereinbart werden, dass anstelle des Zeitzuschlages ein Lohnzuschlag von 10% ausbezahlt wird. Der Saldo des Vormonates (oberste grau gefärbte Zeile) ergibt sich, indem am Ende des Monats die Ansprüche für den laufenden Monat zum Saldo des Vormonates addiert und die Bezüge subtrahiert werden (z.b. 2,92 Tage Ferienanspruch für den laufenden Monat plus 5 Tage Ferienguthaben aus Vormonat minus 7 im laufenden Monat bezogene Ferientage ergibt einen Saldo von 0,92 Tagen, der auf den nächsten Monat zu übertragen ist). Siehe weiteres Beispiel auf dem Formular der monatlichen Zusammenfassung der Arbeitszeitkontrolle. Formular monatliche Zusammenfassung Die monatliche sowie jährliche Zusammenfassung sind lediglich Hilfsinstrumente. Sie dienen der Übersicht über die verschiedenen Ansprüche. Unregelmässige Nachtarbeit: Mitarbeitende, die unregelmässig, d.h. weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr, Nachtarbeit leisten, ist ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren (Lohn für Nachtarbeit x 125%). Sollstunden Berechnung (monatlich): (Kalendertage minus Abwesenheitstage): 7 x durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Formular jährliche Zusammenfassung Freie Sonntage: Alle Mitarbeiter haben (gemäss Art. 12 Abs. 3 i.v.m. Art. 23 Abs. 1 ArGV2) Anspruch auf 4 freie Sonntage pro Jahr, sofern die 5-Tage-Woche gewährt wird. Mitarbeiter mit Erziehungs- und Betreuungspflichten haben Anspruch auf 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 i.v.m. Art. 23 Abs. 2 ArGV2). Weitere Hilfe Antworten auf weitere Fragen finden Sie: Im Ordner «Ratgeber L-GAV» und/oder im Kommentar zum L-GAV, welche viele nützliche Informationen enthalten. Bestellungen sind zu richten an: GastroEdition, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich. In der unentgeltlichen Rechtsberatung für Mitglieder von GastroSuisse. Jeweils erreichbar von Montag bis Donnerstag von und Uhr unter Tel , Fax oder rechtsdienst@gastrosuisse.ch Auf den Seiten oder
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