Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst. Vorruhestandstarifvertrag (VorTV)

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1 Zwischen RADIO BREMEN, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Direktoriums, Herrn Intendant Dr. Heinz Glässgen, und der Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst wird folgender geschlossen: Vorruhestandstarifvertrag (VorTV) 1 Präambel 2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag wird angesichts der Tatsache geschlossen, daß Radio Bremen aufgrund seiner finanziellen Situation eine Reduzierung des vorhandenen Personals vornehmen muß. Mit diesem Tarifvertrag soll Radio Bremen die Möglichkeit gegeben werden, eine weitere Personalreduzierung in einem sozialverträglichen Rahmen vornehmen zu können, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. (1) Dieser Vorruhestandstarifvertrag gilt für die bei RADIO BREMEN unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer/-innen, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, auf die der Manteltarifvertrag von RADIO BREMEN (im folgenden: MTV) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und die Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den bei RADIO BREMEN geltenden Versorgungsregelungen in den jeweils geltenden Fassungen (im folgenden: VO) haben. (2) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur dann, wenn a) der/die Arbeitnehmer/-in einen Antrag auf Inanspruchnahme des Vorruhestandes bis zum bei der Abteilung Personal- und Sozialwesen schriftlich gestellt hat und (durch Verlängerung des TV bis zum Jahr 2004 ist diese Ziffer gegenstandslos) b) aufgrund dieses Antrags eine Vorruhestandsvereinbarung zwischen RADIO BREMEN und dem/der Arbeitnehmer/-in abgeschlossen wurde.

2 -2-3 Voraussetzungen (1) a) RADIO BREMEN kann Arbeitnehmer/-innen die Inanspruchnahme des Vorruhestandes anbieten. Die Annahme des Angebotes ist freiwillig. b) Arbeitnehmer/-innen gemäß 2 Abs.1 können einen Antrag auf Inanspruchnahme des Vorruhestandes stellen. Die Entscheidung darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt allein bei RADIO BREMEN. (2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) eine mindestens 10jährige Beschäftigungszeit bei RADIO BREMEN gemäß 3 Abs. 2 a) VO. Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/-in unmittelbar vor seiner/ihrer Einstellung bei RADIO BREMEN bei einer Tochtergesellschaft von RADIO BREMEN in Festanstellung verbracht hat, werden angerechnet. b) Die Vollendung des 58. Lebensjahres im Jahr 2000 oder früher. Davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. (Geändert bis Jahr 2004) c) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 38 und 39 SGB VI. (Geändert in 237,237a SGB VI) 4 Antrag auf Vorruhestand/Pflichten des Antragstellers/Ausschluß des Rechtsanspruches/Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt und Beantragung von Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmer/-innen, die den Vorruhestand beanspruchen wollen, müssen vor der Antragstellung bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft gemäß 109 SGB VI einholen und RADIO BREMEN vorlegen. Arbeitnehmer/-innen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, sind verpflichtet, entsprechende Unterlagen bei ihrem Lebensversicherungsunternehmen einzuholen und RADIO BREMEN vorzulegen. (2) Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn eine schriftliche Berechnung der voraussichtlichen Vorruhestands- und Versorgungsbezüge vorliegt; RADIO BREMEN wird die schriftlichen Berechnungen vornehmen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung besteht nicht.

3 -3- (4) In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Antragsteller/-innen, mit denen eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen werden soll, sind auf Verlangen von RADIO BREMEN verpflichtet, sich von Beginn des Vorruhestandes an beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld (ggf. Arbeitslosenhilfe) zu beantragen. 5 Ende des Arbeitsverhältnisses/Zahlungsbeginn der Vorruhestandsbezüge (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den die Vorruhestandsbezüge erstmals gezahlt werden. (2) Urlaub ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Eine Barabgeltung nicht verwirklichter Urlaubsansprüche ist unzulässig. Die Anwendung der Besitzstands- und Übergangsregelungen (Anlage 1 zum MTV) zu TZ ist ausgeschlossen. 6 Höhe der Vorruhestandsbezüge und Nebenleistungen (1) Die Brutto-Vorruhestandsbezüge betragen höchstens 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß 4 Abs. 2 VO. Für die Dauer der Steuerfreiheit im Sinne von 3 Nr. 9 EStG betragen die Brutto-Vorruhestandsbezüge höchstens 65 % des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß 4 Abs. 2 VO. Die Brutto-Vorruhestandsbezüge sind auf der vorgenannten Basis in gleichmäßigen Beträgen zu zahlen, jedoch während der gesamten Bezugszeit so zu bemessen, daß sie im Durchschnitt 100 % des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen. Netto-Vergleichseinkommen ist das ruhegeldfähige Einkommen gemäß 4 Abs. 2 VO gekürzt um: -die von dem/der Arbeitnehmer/-in zu zahlende Lohnsteuer (gemäß der vorliegenden Lohnsteuerkarte) nach dem jeweils geltenden Steuertarif und eventuell zu erhebende Zuschlagssteuern wie z. B. Solidaritätszuschlag (jedoch nicht Kirchensteuer). Die Steuern werden ohne Berücksichtigung von antragspflichtigen Freibeträgen errechnet, -die aus dem Lohn eines Arbeitnehmers zu entrichtenden Beiträge zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung eines pflichtversicherten Mitglieds der AOK Bremen, -eventuelle weitere gesetzliche Lohnabzüge.

4 -4- Die so ermittelten Vorruhestandsbezüge werden in 12 gleichen Teilen pro Jahr zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsbezüge gezahlt. (2) Hat während der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit gemäß 3 Abs. 2a) VO ein Wechsel im Umfang der Arbeitszeit stattgefunden, wird das ruhegeldfähige Einkommen gemäß 6 Abs. 1 entsprechend der Regelung in 4 Abs. 4 VO ermittelt. (3) Die Vorruhestandsbezüge werden gemäß 7 Satz 1 und 2 VO angepaßt. (4) Familienzuschlag wird nach den Bestimmungen der Vereinbarung über die Gewährung des Familienzuschlags (Anlage 2 zum Rundfunktarifvertrag) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. (5) Die Empfänger von Vorruhestandsbezügen erhalten Beihilfen nach den für Empfänger von Versorgungsbezügen jeweils geltenden Bestimmungen. 7 Sozialversicherungsbeiträge (1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß 38 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) in Verbindung mit 58 (Anrechnungszeit) SGB VI nicht mehr abgeführt. (2) Auf Verlangen von RADIO BREMEN sind Beiträge zur Wahrnehmung einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe zu entrichten, die sich ergeben würde, wenn die Vorruhestandsbezüge beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wären. (3) RADIO BREMEN trägt die Hälfte des Beitrages, der sich auf der Grundlage der Vorruhestandsbezüge für die Pflichtversicherung des/der ausgeschiedenen Arbeitnehmer(s)/-in in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. (4) Ist der/die Arbeitnehmer/-in von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und hat ihm/ihr RADIO BREMEN vor Eintritt in den Vorruhestand einen Zuschuß zur befreienden Lebensversicherung gezahlt, so ist er/sie verpflichtet, zur Wahrnehmung dieser Versicherung Beiträge mindestens in der Höhe weiter zu entrichten, die sich ergeben würden, wenn die Vorruhestandsbezüge beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wären. Dazu erhält er/sie von RADIO BREMEN einen Zuschuß in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei der Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte der Aufwendungen des/der Arbeitnehmer(s)/-in für die befreiende Lebensversicherung.

5 -5- (5) Empfänger von Vorruhestandsbezügen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen (gesetzliche Krankenversicherung oder gleichwertiger privater Versicherungsschutz), allerdings ohne Anspruch auf Krankengeld. RADIO BREMEN erstattet die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile, höchstens jedoch die Hälfte des monatlichen Versicherungsbeitrages, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten wäre. Dies gilt entsprechend für die Pflegeversicherung. (6) Beiträge zur Versorgungskasse RADIO BREMEN entfallen, da eine freiwillige Beitragszahlung in der Satzung nicht vorgesehen ist. Gleiches gilt, wenn ein/e Arbeitnehmer/-in anstelle der Mitgliedschaft in der Versorgungskasse RADIO BREMEN gemäß 1 Abs. 2 VO dem Versorgungswerk der Presse angehört bzw. mit Zustimmung von RADIO BREMEN auf andere Weise eine zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen hat. 8 Erlöschen der Ansprüche (1) Die Ansprüche auf Vorruhestandsbezüge erlöschen mit Beginn des Monats, für den der/die ausgeschiedene Arbeitnehmer/-in frühestmöglich die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder die (vorzeitige) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung beanspruchen kann. (2) Die Ansprüche auf Vorruhestandsbezüge erlöschen außerdem mit Beginn des Monats, für den der/die ausgeschiedene Arbeitnehmer/-in Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; dieses gilt entsprechend für eine Leistung wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus der befreienden Lebensversicherung. (3) Die Ansprüche auf Vorruhestandsbezüge erlöschen mit dem Tod des Empfängers/der Empfängerin der Vorruhestandsbezüge. Für den Sterbemonat werden die Vorruhestandsbezüge voll gezahlt. Darüber hinaus erhalten der Ehegatte oder die Kinder, für die dem/der Verstorbenen Familienzuschlag zustand, die monatlichen Vorruhestandsbezüge für die Dauer der drei auf den Sterbemonat folgenden Monate; RADIO BREMEN kann an einen dieser Hinterbliebenen mit befreiender Wirkung für alle Hinterbliebenen zahlen.

6 -6-9 Anrechnung von sonstigen Einkünften bzw. Leistungen auf die Vorruhestandsbezüge (1) Jede während des Vorruhestandes gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bedarf der schriftlichen Genehmigung. Das Entgelt darf die sog. Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigen. Der Hinzuverdienst beträgt höchstens 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, das sind derzeit DM 630,00 monatlich. (2) Während des Vorruhestandes ist eine Beschäftigung bei RADIO BREMEN oder einer der Tochtergesellschaften nur mit Genehmigung von RADIO BREMEN und in dem in Absatz 1 genannten Umfang zulässig.. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die mit der Abteilung Personal- und Sozialwesen schriftlich abzuschließen ist. (3) Empfänger/-innen von Vorruhestandsbezügen sind verpflichtet, RADIO BREMEN jede Art von Einkünften im Sinne von Abs. 1 unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen von RADIO BREMEN sind darüber Belege, insbesondere der Einkommensteuerbescheid, vorzulegen. RADIO BREMEN ist berechtigt, zu Unrecht bezogene Beträge aus laufenden Zahlungen einzubehalten und, wenn dies nicht möglich ist, vom Empfänger der Vorruhestandsbezüge zurückzufordern. (4) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen in 9 Abs. 1 bis 3 wird die Zahlung von Vorruhestandsbezügen sofort eingestellt. (5) Zahlungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die dem/der Empfänger/-in von Vorruhestandsbezügen aufgrund der Beendigung seines/ihres Arbeitsverhältnisses zu RADIO BREMEN gewährt werden, werden auf die Vorruhestandsbezüge in vollem Umfang angerechnet. 10 Betriebliche Altersversorgung (1) Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach der jeweils geltenden Versorgungsregelung von RADIO BREMEN. (2) Die Bezugszeit von Vorruhestandsbezügen gilt nicht als ruhegeldfähige Dienstzeit im Sinne der jeweils geltenden Versorgungsregelung von RADIO BREMEN. 11 Abtretung und Verpfändung

7 Der Anspruch auf Vorruhestandsbezüge kann an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RADIO BREMEN abgetreten oder verpfändet werden Vorruhestandsvereinbarung Die Höhe und der Beginn der Zahlung der Vorruhestandsbezüge ergibt sich aus der mit dem/der Berechtigten abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung. 13 Pflichten der Empfänger/-innen von Vorruhestandsbezügen (1) Empfänger/-innen von Vorruhestandsbezügen sind verpflichtet, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. die (vorzeitige) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Für Arbeitnehmer/-innen, die eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen haben, deren Leistungen wegen des späteren Ablaufs der Versicherungszeit nicht zu dem Zeitpunkt fällig werden, wie es bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmern/-innen gemäß 38 SGB VI (Altersrente bei Arbeitslosigkeit) der Fall wäre, gilt folgende Regelung: Vorruhestandsbezüge werden nur dann gezahlt, wenn sich der/die Arbeitnehmer/-in damit einverstanden erklärt hat, daß zu dem o. g. Zeitpunkt eine fiktive Anrechnung der Bezüge aus der Lebensversicherung gemäß 6 Abs. 2 VO erfolgt. (2) Empfänger/-innen von Vorruhestandsbezügen haben die sie betreffenden Verhältnisse, die für die Zahlung von Vorruhestandsbezügen maßgeblich sind, RADIO BREMEN unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Hierzu gehört insbesondere, die Renten bzw. Versicherungsbescheide nach Abs. 1 RADIO BREMEN vorzulegen. (3) Kommt der/die Empfänger/-in einer seiner/ihrer Pflichten aus diesem Vorruhestandstarifvertrag nicht nach, kann RADIO BREMEN - vorbehaltlich der Regelung in 9 Abs. 4 - die Vorruhestandsbezüge kürzen oder ganz einstellen. (4) Überzahlte Vorruhestandsbezüge sind zurückzuzahlen. 14 Ausschlußfrist Nach Eintritt in den Vorruhestand sind alle Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vorruhestandstarifvertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist ihre Geltendmachung ausgeschlossen.

8 -8-15 Befugnisse des Personalrates Der Personalrat wird unverzüglich über Anträge und beabsichtigte Entscheidungen bezüglich des Vorruhestandes informiert. Er kann Vorschläge zur Durchführung dieses Tarifvertrages machen. Seine Befugnisse nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz bleiben im übrigen unberührt. 16 Fortentwicklung Die Tarifparteien sind sich einig, daß bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsverfahren, die die Grundlagen dieses Tarifvertrages wesentlich berühren, unverzüglich in Neuverhandlungen eingetreten werden soll. 17 Schlußbestimmungen/Ausschluß der Nachwirkung Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember (Verlängert bis 31. Dezember 2004) Eine Nachwirkung dieses Vorruhestandstarifvertrages ist ausgeschlossen. Bremen, den 15. Dezember 1999 RADIO BREMEN Anstalt des öffentlichen Rechts Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst Dr. Heinz Glässgen

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