Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

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1 ANTWORT auf die Motion der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien ( ) Die Motionäre weisen darauf hin, dass der unablässige Anstieg der Krankenkassenprämien das Budget der Haushalte immer stärker belastet. Um diesen Effekt abzuschwächen, fordern Sie eine Änderung von Artikel 29 des Steuergesetzes, d.h. dass die effektiv gezahlten Krankenkassenprämien vollumfänglich abgezogen werden können, und zwar unabhängig von den Abzügen für die Lebens- und Unfallversicherungsprämien und die Zinsen von Sparkapitalien. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) kann der Steuerpflichtige die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der von ihm unterhaltenen Personen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann, in Abzug bringen. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. g) erlaubt einen Pauschalabzug, der sich für die Veranlagungsperiode 2009 auf Fr. 3'300.- für verheiratete, im gleichen Haushalt lebende Personen und auf Fr. 1'700.- für die anderen Steuerpflichtigen beläuft. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte: verheiratete Paare können Fr. 4'950.- und die anderen Steuerpflichtigen Fr. 2'550.- in Abzug bringen. Die Abzüge für jedes Kind und für jede unterstützungsbedürftige Person belaufen sich auf Fr Die kantonalen Gesetze sehen je nach Status des Steuerpflichtigen unterschiedliche Abzüge vor: alleinstehende Person, verheiratetes Paar, Steuerpflichtiger mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a. Praktisch allen wird ausserdem ein zusätzlicher Abzug für jedes Kind oder für jede unterstützungsbedürftige Person gewährt. Entrichtet ein verheiratetes Paar Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a, kann es zwischen Fr. 3'000.- (Schaffhausen) und Fr. 9'800.- (Tessin) in Abzug bringen. Für eine alleinstehende Person schwankt der Abzug in diesem Fall zwischen Fr. 1'500.- (Schaffhausen und Nidwalden) und Fr. 4'900.- (Tessin). Wenn der Steuerpflichtige keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a entrichtet, schwankt der Abzug für verheiratete Paare zwischen Fr. 4'000.- (Schaffhausen) und Fr. 13'800.- (Tessin) und für alleinstehende Personen zwischen Fr. 2'000.- (Schaffhausen) und Fr. 6'900.- (Tessin). In den Kantonen, die keinen Unterschied zwischen Personen mit und Personen ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a machen, variieren die Abzüge ebenfalls. Für verheiratete Paare liegen sie zwischen Fr. 3'300.- (Obwalden) und Fr. 8'980.- (Thurgau). Alleinstehende Personen können zwischen Fr. 1'700.- (Obwalden) und Fr. 4'490.- (Freiburg) in Abzug bringen. Seite 1 von 3

2 In Sachen Abzug für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen liegt das Wallis mit Fr. 1'090.- weit vorne. Schweizweit variiert dieser Abzug zwischen Fr (Schaffhausen) und Fr. 1'600.- (Waadt). Die Motionäre weisen darauf hin, dass die Krankenkassenprämien im Kanton Genf vollumfänglich in Abzug gebracht werden können. Mit der Änderung seiner Gesetzgebung hat der Genfer Gesetzgeber den abzugsfähigen Betrag jedoch begrenzt. Seit 2010 kann der Genfer Steuerpflichtige nämlich einen Betrag in doppelter Höhe der durchschnittlichen kantonalen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abziehen, die vom Bundesamt für Gesundheit nach Altersklasse der Versicherten festgelegt wird. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer und zu vielen Kantonen macht der Kanton Wallis bei der Festlegung des Abzugs keinen Unterschied zwischen Personen mit und Personen ohne 2. Säule bzw. Säule 3a. Dieser Abzug figuriert in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g Steuergesetz. Gegenwärtig beläuft er sich für verheiratete Paare auf Fr. 3'950.-, für alleinstehende Personen auf Fr. 1'560.- und für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person auf Fr. 1' Im interkantonalen Vergleich hat das Wallis für verheiratete und für alleinstehende Personen einen der tiefsten Abzüge. Der Staatsrat spricht sich grundsätzlich für eine Erhöhung dieses Abzugs aus: Diese Massnahme würde die Steuerbelastung der Mittelschicht und der nicht oder nur begrenzt subventionsberechtigten Steuerpflichtigen erleichtern. In seiner Botschaft zum am 12. Dezember 2008 verabschiedeten Entwurf zur Revision des Steuergesetzes hatte der Staatsrat überdies vorgeschlagen, den Abzug für alleinstehende Personen auf Fr. 2'200.- und für verheiratete Paare auf Fr. 5'200.- anzuheben und den Abzug für jedes Kind bei Fr. 1'050.- zu belassen. Der Grosse Rat hat dem Vorschlag des Staatsrates nicht zugestimmt. Er gab der Erhöhung der Sozialabzüge für Kinder bis zur Höhe des Betrags der Familienzulagen den Vorzug. Bei einer Erhöhung der Abzüge muss der Grundsatz eines begrenzten Pauschalabzugs beibehalten werden. Das StHG sieht ausdrücklich vor, dass der Kanton für diese Abzüge eine Obergrenze vorsieht. Zudem würde es zu einer administrativen Mehrbelastung führen, wenn die Veranlagungsbehörden den vollständigen Abzug der effektiv entrichteten Versicherungsprämien und beiträge kontrollieren müssten. Im Wallis werden sich die Durchschnittsprämien für das Jahr 2011 für eine alleinstehende Person auf Fr. 3'864.-, für ein verheiratetes Paar auf Fr , für jedes Kind auf Fr und für einen jungen Erwachsenen (19-25 Jahre) auf Fr belaufen. Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. Schätzung der finanziellen Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen einer Erhöhung der Abzüge für Krankenversicherungsprämien auf Fr. 3'900.- für alleinstehende Personen, auf Fr für verheiratete Paare und auf Seite 2 von 3

3 Fr für jedes Kind werden für die Gemeinden auf Fr. 41'092'103.- und für den Kanton auf Fr. 44'653'287.- geschätzt. Diese Steuerausfälle machen 7.28% der Gemeindesteuern und 8.4% der Kantonssteuern für natürliche Personen aus. Unter Berücksichtigung der Subventionen für die Krankenkassenprämien wird das für den Kanton und für die Gemeinden je eine Einbusse von rund 5 Millionen Franken bedeuten. Angesichts der starken Erhöhung der Pauschalabzüge für alleinstehende Personen und verheiratete Paare ist der Staatsrat der Ansicht, dass diese en Abzüge wie in der en Gesetzgebung auch den Abzug der Lebensversicherungsprämien und der Zinsen von Sparkapitalien umfassen sollen. Der Vorschlag der Motionäre ist zweifelsohne eine effiziente Massnahme, um die Mittelklasse, die nicht oder nur begrenzt subventionsberechtigt ist, steuerlich zu entlasten. Angesichts der hohen Steuereinbussen sollte allerdings überprüft werden, ob diese Massnahme nicht das finanzielle Gleichgewicht des Kantons und der Gemeinden stören wird. Aufgrund der oben genannten Gründe schlagen wir vor, diese Motion zwecks Studie im Rahmen einer künftigen Revision des Steuergesetzes in ein Postulat umzuwandeln Seite 3 von 3

4 Anhang Finanzielle Auswirkungen des vollen Steuerabzugs der Versicherungsprämien Abzug der Versicherungsprämien Prämien Unterschied für Verheiratete 3' ' ' für Alleinstehende 1' ' ' für jedes Kind 1' ohne Kinder Alleinstehende / Geschiedene mit einem Kind steuerbar Steuer steuerbar Steuer CHF % steuerbar Steuer steuerbar Steuer CHF % 63'440 4'508 61'100 4' % 62'350 2'844 60'150 2' % 88'440 7'944 86'100 7' % 87'350 5'054 85'150 4' % 103'440 10' '100 10' % 102'350 6' '150 6' % 118'440 13' '100 13' % 117'350 8' '150 8' % 148'440 19' '100 19' % 147'350 14' '150 14' % 198'440 26' '100 26' % 197'350 22' '150 21' % ohne Kinder Verheiratete mit zwei Kindern steuerbar Steuer steuerbar Steuer CHF % steuerbar Steuer steuerbar Steuer CHF % 61'050 2'744 57'200 2' % 58'870 2'579 55'300 2' % 86'050 4'925 82'200 4' % 83'870 4'711 80'300 4' % 101'050 6'599 97'200 6' % 98'870 6'335 95'300 5' % 116'050 8' '200 7' % 113'870 8' '300 7' % 146'050 14' '200 13' % 143'870 14' '300 13' % 196'050 21' '200 21' % 193'870 21' '300 21' %

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