BERATUNGSUNTERLAGE NR. 11/2015

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1 BERATUNGSUNTERLAGE NR. 11/2015 AMT: KÄMMEREI Datum: Aktenz.: Li GREMIUM Sitzung am öffentlich nichtöffentlich Vorberatung Beschlussfassung Gemeinderat Verwaltungsausschuss VERHANDLUNGSGEGENSTAND Sozialstation Pleidelsheim -Erlass einer Gebührensatzung FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN / HAUSHALTSPLAN Der Beschlussantrag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen Der Beschlussantrag hat folgende finanzielle Auswirkungen: Einnahmen in Höhe von jährlich ab dem Jahr 2015 Haushaltsplan 2015 S.89 Haushaltsstelle Haushaltsansatz Die Ausgaben werden planmäßig finanziert: Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt Beschlussantrag berücksichtigt soziale Gerechtigkeit Beschlussantrag berücksichtigt ökonomische Nachhaltigkeit Beschlussantrag berücksichtigt ökologische Nachhaltigkeit Ja Nein Keine Auswirkungen B E S C H L U S S A N T R A G Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation Pleidelsheim (Gebührensatzung-Sozialstation) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

2 1 Zweckbestimmung Die Gemeinde Pleidelsheim betreibt die Sozialstation als öffentliche Einrichtung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Sozialstation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Die Sozialstation Pleidelsheim ist eine mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB X bzw. 132 a SGB V zugelassener ambulanter Pflegedienst. 2 Benutzerkreis Die Leistungen der Sozialstation kann jeder Einwohner der Gemeinde Pleidelsheim auf der Grundlage eines abzuschließenden Pflegevertrages in Anspruch nehmen. 3 Gebührenpflicht Die Gemeinde Pleidelsheim erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialstation Gebühren. Die Gebühren umfassen die Personal- und Sachkosten. 4 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: 1. Für Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung für erbrachte Leistungen nach 37, 38 SGB V die jeweilige Krankenkasse des Leistungsempfängers, in sonstigen Fällen der Leistungsempfänger. 2. Für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz die Pflegekasse aufgrund der Zulassung zur Pflegeversicherung durch Versorgungsvertrag gemäß 72 PflegeVG, in sonstigen Fällen der Leistungsempfänger. 3. Für sonstige Leistungen der Sozialstation ist der Leistungsempfänger Gebührenschuldner. 5 Gebühren für Leistungen für die Kranken-, Alten-, und Familienpflege 1. Leistungen werden erbracht entsprechend dem Rahmenvertrag vom nach 132 S B V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe. 2. Inhalt der Dienstleistungen - Häusliche Krankenpflege anstelle oder zur Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und / oder hauswirtschaftliche Versorgung ( 37 Abs. 1 SGB V). - Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung umfasst Behandlungspflege ( 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V). - Haushaltshilfe umfasst die zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten ( 38 SGB V, 198 und 199 RVO). 3. Behandlungspflege Im Rahmen der Behandlungspflege werden insbesondere folgende Leistungen erbracht: 3.1. Verbandwechsel / Wundpflege 3.2. Injektionen 3.3. Katheterpflege /-wechsel 3.4. Dekubitusvorsorge/ -behandlung 3.5. Einlauf / Darmentleerung 3.6. Spezielle Krankenbeobachtung 3.7. Einreibungen/ Wickel 3.8. Medikamentenüberwachung / -verabreichung 3.9. Bronchialtoilette / Trachealkanülenpflege. Gesondert abrechenbar sind: Infusionsüberwachung und Sondenernährung 4. Grundpflege Im Rahmen der Grundpflege werden insbesondere folgende Leistungen erbracht:

3 4.1. Hilfe bei der Körperpflege 4.2. Prophylaxen 4.3. Hilfe beim Wäschewechsel/ An-und Auskleiden 4.4. Hilfe bei Ausscheidungen/ Inkontinenz 4.5. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 4.6. Lagern/ Betten / Umbetten 4.7. Aktivierung / Mobilisation 5. Hauswirtschaftliche Versorgung Die hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V umfasst insbesondere hauswirtschaftliche Arbeiten, die auf die Versorgung des Versicherten, zum Beispiel im hygienischen Bereich (Leib-und Bettwäsche) oder durch Zubereitung von Mahlzeiten gerichtet sind. Sie beinhaltet nicht die Weiter-führung des Haushaltes. 6. Haushaltshilfe (Familienpflege) Haushaltshilfe umfasst die zur Weiterführung des Haushaltes notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten. Hierzu gehört die selbstständige Verrichtung der im Haushalt notwendigen Arbeiten und der Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder. 7. Gebühren Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die jeweilige gültige Vereinbarung der Pflegesatzkommission. Nicht versicherten Leistungsempfängern werden Gebühren in gleicher Höhe berechnet. Es gelten dabei die Gebührensätze der AOK. Bei Privatversicherten betragen die Gebühren analog 5 GOÄ das 2,3 fache der Gebührensätze der AOK. 6 Gebühren für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Pflegesachleistungen nach dem Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI) 1. Leistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes nach SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Rahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. 2. Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind in sogenannte Leistungs-pakete zusammengefasst, die je nach Hilfe-und Pflegebedürftigkeit im Einzelfall zusammengestellt und erbracht werden. 3. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die jeweilige gültige Vereinbarung der Pflegekommission. Privatversicherten oder nicht versicherten Leistungsempfängern werden bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI Entgelte in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. 4. Die Gebühren für erbrachte Leistungen, die über den individuellen Leistungsanspruch an die Pflegekassen hinausgehen, werden den Leistungsempfänger in gleicher Höhe in Rechnung gestellt, in der sie mit der Pflegekasse abgerechnet würden. 5. Empfänger der Geldleistung (Pflegegeld) nach dem Pflegeversicherungsgesetz werden Pflegeleistungen in gleicher Höhe berechnet, in der sie mit der Pflegekasse abgerechnet würden. 7 Gebühren für Leistungen die nicht nach SGB V oder SGB XI abgerechnet werden Leistungen, die weder mit der Krankenkasse noch der Pflegekasse oder anderen Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, bietet die Sozialstation Pleidelsheim zu sozialverträglichen Sätzen an Die Inhalte und Gebühren dieser Leistungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. 8 Verhinderungspflege Bei Verhinderung der Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe kann die Sozialstation die sonst von der Pflegeperson erbrachten Leistungen ausführen. Übernimmt die Sozialstation Pleidelsheim diese Verhinderungspflege werden die tatsächlich in Anspruch

4 genommenen einzelnen Leistungspakete nach 36 SGB XI berechnet. Sind nur Betreuungsleistungen zu erbringen, gelten die in der Anlage 1 genannten Gebühren. 9 Investitionskostenzuschläge gemäß 82 SGB XI und Zuschläge für die Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung 1. In den Preisen für die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind gemäß 82 Abs. 3 SGB XI keine Aufwendungen für die Anschaffung, Wiederbeschaffung und Instandhaltung von Anlagegütern sowie Aufwendungen für Miete, Pacht und Nutzung von Anlagegütern berücksichtigt. Zur Deckung dieser Kosten kann ein Investitionskostenzuschuss erhoben werden. Der Investitionskostenzuschlag für die Leistungen der Sozialstation Pleidelsheim beträgt 0,70 je Hausbesuch. 2. Zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung wird der Betrag erhoben, der für einen Hausbesuch mit der Pflegekasse abgerechnet wird. 10 Kostenregelung bei nicht erfolgter Leistung Wird ein vereinbarter Einsatz vom Leistungsnehmer spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, so werden die Kosten für den Einsatz nicht in Rechnung gestellt. Erfolgt die Absage später oder nicht, so kann die Sozialstation Pleidelsheim die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Leistung nicht erbracht wurde. Dies gilt nicht bei einer nicht vorhersehbaren Krankenhausaufnahme des Leistungsnehmers. 11 Auskunftspflicht Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1. Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialstation. 2. Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenbescheide zur Zahlung fällig. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen die denselben Sachverhalt regeln außer Kraft. Pleidelsheim an den Ralf Trettner Bürgermeister

5 Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation Pleidelsheim (Gebührensatzung-Sozialstation) Gebühren für Leistungen die nicht nach SGB V oder SGB XI abgerechnet werden. Stand Inhalt Qualifikation FK 1 NBH 2 Betreuungsleistungen 1 Versorgung von Pflanzen 2 Versorgung von Tieren 3 Spaziergänge 4 Vorlesen / Spielen 5 Begleitung bei Besuch von kulturellen Veranstaltungen 6 Begleitung zum Arzt 7 Begleitung zum Friseur usw. 8 Botengänge 9. Sonstige Betreuungsleistung Vermittlungsleistungen 9 Vermittlung von Hospizdiensten Kosten los 10 Vermittlung von Fußpflege usw. Kosten los 11 Wegepauschale, je Einsatz 3,59 3,59 12 Investitionskostenzuschlag, Je Einsatz 0,70 0,70 13 Einsatz im Rahmen der Rufbereitschaft (Notfall) Je Einsatz, zzgl. geleistetes Pflegemodul nach SGB XI 65,00 65,00 1 Fachkraft 2 Nachbarschaftshilfe

6 ANLAGEN: Keine SACHVORTRAG Die Sozialstation Pleidelsheim wird seit dem in eigener Regie durch die Gemeinde Pleidelsheim geführt. In den Jahren zuvor bestand eine Kooperation mit dem Krankenpflegeverein Freiberg als Sozialstation Freiberg / Pleidelsheim. Die Sozialstation Pleidelsheim ist ein mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB X bzw. 132 A SGB V zugelassener ambulanter Pflegedienst. Die von den Mitarbeitern der Sozialstation erbrachten Leistungen werden grundsätzlich direkt mit den Krankenkassen oder den Pflegekassen abgerechnet. Die Gebühren für die Leistungen bestimmen sich dabei entweder nach dem Pflegeversicherungsgesetz oder nach der jeweils gültigen Vereinbarung der Pflegesatzkommission. Die Pflegesatzkommission legt die Gebühren in Verhandlungen zwischen den Vertretern der Pflegedienste und den Krankenkassen fest. Die Sozialstation Pleidelsheim wird dabei durch die Baden- Württembergische Krankenhausgesellschaft Stuttgart vertreten, deren Mitglied sie ist. Die Sozialstation erbringt allerdings auch noch Leistungen, die nicht über die beiden genannten Festlegungen abgerechnet werden können. Es handelt sich dabei zumeist um Betreuungsleistungen wie die Versorgung von Pflanzen und Tieren oder die Begleitung zu verschiedenen Anlässen. Diese Leistungen wurden bisher mit einem Stundensatz von 13,75 abgerechnet. Dieser Stundensatz stammt noch aus der Zeit der Kooperation mit dem Krankenpflegeverein Freiberg und war dort in einer Gebührenordnung festgelegt. Bei Leistungen die zwar vom Katalog der Pflegekassen bzw. Krankenkassen umfasst waren, bei denen die Kunden allerdings keine Zusage der Kassen zur Übernahme hatten, wurde mit einem Stundensatz für die Fachkraft in Höhe von 26 und für die Nachbarschaftshilfe mit 19 abgerechnet. Die Stundensätze wurden also seit Jahren nicht mehr angepasst. Im Vergleich mit anderen Sozialstationen sind die Stundensätze sehr niedrig. Aus diesem Grund soll nun eine neue Regelung erfolgen. Dies wurde zum Anlass genommen, die Gebühren für die Leistungen in einer Satzung festzulegen. Für die Leistungen, die mit der Kasse abgerechnet werden können, entstehen keine Änderungen. Hier gelten jeweils die verhandelten bzw. festgelegten Sätze auch weiterhin. Für Leistungen die von diesem Katalog umfasst sind, aber nicht mit den Kranken- oder Pflegekassen abgerechnet werden, sollen dieses Sätze analog gelten. Sie sind die Basis für die Abrechnung mit den Kunden. Für Leistungen die außerhalb dieser Festlegungen vereinbart werden, soll nun ein Stundensatz für die Fachkräfte von 28,50 und für die Nachbarschaftshilfe von 20,06 gelten. Dies entspricht den durchschnittlichen Stundenlohnsätzen der MitarbeiterInnen inklusive der angefallenen Sachkosten. Die Abrechnung erfolgt dabei auf der Grundlage eines Viertelstundentaktes. Ralf Trettner Bürgermeister

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