Gelddarlehensvertrag, BGB

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1 - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet - DN ist zur Rückgewährung des Geldes verpflichtet 2. Möglicher Regelungsinhalt: - Ort, Zeit - Verzinslich, unverzinslich - Ratenzahlung

2 2 des Zustandekommen des 3. Keine Nichtigkeitsgründe, insbes. - kein 138 I, II BGB - kein Verstoß gegen 305c I, 307 I, II BGB - besonderer Schutz des Verbrauchers, 491 ff. BGB

3 3 des Pflichten des : 1. Leistungspflicht: Übereignung des Darlehens am geschuldeten Ort zur geschuldeten Zeit bei Verletzung 280 I, III, 281 bzw. 323 BGB 280 I, II, 286 BGB 2. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten: insbes. Aufklärungs-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten gem. 241 II BGB bei Verletzung 280 I, 311 II, 241 II BGB

4 4 des Pflichten des : 1. Leistungspflichten: - Abnahme - Rückerstattung - Verzinsung, 488 I, 2 BGB bei Verletzung wie DG 2. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten wie DG

5 5 des Beendigung des : 1. Erfüllung, 362 BGB 2. Kündigung - ordentliche Kündigung: 488 III BGB 489 BGB - außerordentliche Kündigung: 490 I BGB 490 II BGB 314 BGB

6 6 des Sachverhalt: Ärger mit dem (1) händler A aus Karlsruhe und Möbelhändler M aus Stuttgart pflegen gute geschäftliche Beziehungen. A gerät wegen eines Umbaus seines hauses in finanzielle Schwierigkeiten. M greift ihm mit einem Darlehen in Höhe von ,- EURO unter die Arme und überweist den Geldbetrag auf ein Bankkonto des A. Die Parteien vereinbaren, dass der Geldbetrag sechs Monate nach Auszahlung zurückgezahlt werden sollte. Zwei Tage nach Verstreichen des Termins hat A das Geld noch nicht zurückbezahlt.

7 7 des Sachverhalt: Ärger mit dem (2) M findet bei A auf dem Hof des hauses einen gebrauchten Lieferwagen für ,- EURO, den M in seinem Unternehmen als Servicefahrzeug nutzen kann. A und M kommen überein, dass A durch Lieferung des Wagens seine Darlehensschuld tilgen kann. Es wird vereinbart, dass M den Lieferwagen sofort nach Stuttgart mitnimmt. Gleich bei den ersten Fahrten durch M zeigen sich erhebliche Probleme beim Lenken des Lieferwagens. A kann diese auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht beseitigen. M verliert die Geduld und besteht auf Rückzahlung des Darlehens. A kommt zu Ihnen und möchte wissen, ob er den Darlehensbetrag bzw EURO zurückzahlen muss.

8 8 des Lösung: Ärger mit dem (1) I. Anspruch des M gegen A auf Zahlung von ,- Euro aus 488 I, 2 BGB: 1. Anspruch entstanden: - Vereinbarung mit Inhalt des 488 BGB (+) - M hat den Geldbetrag auf Bankkonto überwiesen I BGB? Darlehensvertrag ist wirksam

9 9 des Lösung: Ärger mit dem (2) 2. Anspruch erloschen: a) durch Erfüllung, 362 BGB (-) b) durch Leistung an Erfüllung Statt, 364 I BGB (+) Rückzahlungsanspruch aus 488 I, 2 BGB ist erloschen.

10 10 des Lösung: Ärger mit dem (3) 3. Wiederaufleben des Anspruchs durch Rücktritt von der Annahme an Erfüllung Statt: Rücktrittsrecht nach 323, 437 Nr. 2, 440 BGB? a) Anwendbarkeit der Vorschriften, 365 BGB b) 346 I BGB Problem: schuldrechtliche Vereinbarung oder Verpflichtungsgeschäft, dem ein Erfüllungsgeschäft sofort nachfolgt? Wiederaufleben (-) Ergebnis: Anspruch M aus 488 I, 2 BGB (-)

11 11 des Lösung: Ärger mit dem (4) II. Anspruch des M gegen A auf Wiederbegründung der Darlehensforderung und Zahlung von ,- Euro aus 346 ivm 365, 323, 440, 437 Nr.2, 434, 488 I 2 Voraussetzung: Rücktrittsrecht des M nach 323 BGB BGB 2. Sachmangel, 434 I BGB 3. Rücktritt: 437 Nr. 2 BGB 440, 323 BGB - Fristsetzung (-) - Fristsetzung entbehrlich? - Verschulden des A unerheblich - Pflichtverletzung nicht unerheblich - Rücktrittserklärung des M

12 12 des Lösung: Ärger mit dem (4) Rechtsfolgen: 346 BGB Ergebnis: Anspruch des M (+) III. Anspruch des M gegen S auf Schadensersatz aus 280, 281, 365, 440, 437 Nr.3 BGB ihv Euro BGB 2. SchaE neben Rücktritt möglich 3. Verschulden Anspruch (-)

13 13 des 1. Abwandlung Sachverhalt: 1. Abwandlung (Ärger mit dem ) M und A vereinbaren bei ansonsten gleichem SV in einem separaten Vertrag, dass A an M den Lieferwagen für Euro übergibt. Außerdem soll A den Wagen baldmöglichst auf Kosten des M nach Stuttgart überführen. Der Kaufpreis soll it dem Darlehensbetrag verrechnet werden. Zum Transport des Lieferwagens setzt A den T ein. Bei der Überführung nach Stuttgart wird T schuldlos in einen Unfall verwickelt. Der Lieferwagen wird vollständig zerstört. Da M ihn dringend als Ersatz für sein defektes Servicefahrzeug benötigt, muss er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen, das ihn 2.000,- Euro mehr kostet. M begehrt von A die Rückzahlung des Darlehens und zusätzlich die Mehrkosten für das Ersatzfahrzeug in Höhe von 2.000,- Euro. Zu Recht?

14 14 des 1. Abwandlung Lösung: 1. Abwandlung (Ärger mit dem ) (1) I. Anspruch des M gegen A auf Zahlung von ,- Euro aus 488 I, 2 BGB: 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) durch Erfüllung aa) gem. 362 BGB bb) gem. 364 BGB b) durch Aufrechnung, 389 BGB Anspruch des A gegen M auf Zahlung von Euro aus 433 II BGB? aa) Anspruch entstanden bb) Anspruch gem. 326 I BGB entfallen?

15 15 des 1. Abwandlung Lösung: 1. Abwandlung (Ärger mit dem ) (2) Vss. 275 BGB: - gegenseitiger Vertrag - Unmöglichkeit Vss. 275 BGB (+) Schuldner wird von Leistungspflicht frei Gegenleistungspflicht? Grundsatz: entfällt, 275 IV ivm 326 I BGB - Ausnahmen des 326 II, III BGB (-) I BGB A behält den Anspruch auf den Kaufpreis

16 16 des 1. Abwandlung Lösung: 1. Abwandlung (Ärger mit dem ) (3) cc) Einrede des 320 BGB (-) Kaufpreisanspruch ihv ,- Euro ist durchsetzbar und fällig. Ergebnis: Anspruch des M gegen A gem. 488 I2 BGB ist durch Aufrechnungsvereinbarung im KaufV über den Lieferwagen erloschen. II. Anspruch M gegen A auf Zahlung von 2.000,- Euro SchaE aus 280 BGB Vss: - Pflichtverletzung des A aus KaufV - daraus entstandene Mehrkosten des M Ergebnis: Anspruch (-)

17 17 des 1. Abwandlung 2. Abwandlung Sachverhalt: 2. Abwandlung (Ärger mit dem ) Gesetzt den Fall, M kauft bei A keinen gebrauchten Lieferwagen, sondern ein gebrauchtes Cabrio für seine Frau, das bei der Überführung nach Ulm durch Verschulden des T zerstört wird. Was würde das für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung bedeuten?

18 18 des 1. Abwandlung 2. Abwandlung Lösung: 2. Abwandlung (Ärger mit dem ) 1. Anspruch auf Rückzahlung aus 488 I 2BGB (+) 2. Anspruch erloschen gem. 389 BGB? a) Anspruch entstanden (+) b) nach 326 BGB entfallen? aa) gem. 275 IV ivm 326 I BGB grds. (+) bb) 447 BGB (-) Anspruch auf Gegenleistung nach 326 I BGB ausgeschlossen Ergebnis: Anspruch M gegen A auf Rückzahlung des Darlehens (+)

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