Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung

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1 Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung Online Kurs (08-12/2009) Marco Gödde

2 1 MVSTÄTTV / VStättVO Essentials Anwendungsbereich Räume > 200 Besucher Fassungsvermögen (unabhängig davon ob Szenenfläche vorhanden) Outdoor > 1000 Besucher Fassungsvermögen, Szenenflächen, Besucherbereich besteht ganz/teilweise aus bauliche Anlagen (Abschrankung im Besucherbereich genügt bereits) Sportstadien > 5000 Besuchern Fassungsvermögen Die VSTÄTTVO gilt auch für Gaststätten, hier schon ab 100 Besucher Fassungsvermögen August 2009 Gilt nicht für: Kirchen, Museen/Ausstellungshallen, Schulen, Fliegende Bauten Bemessungsformel Sitzplätze an Tischen 1 Besucher/in je qm Grundfläche des Versammlungsraumes Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze 2 Besucher/in je qm Grundfläche des Versammlungsraumes Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher/in je laufendem Meter Stufenreihe Für Besucher nicht zugängliche Bereiche (z.b. Backstagebereiche, FOH-Platz etc.) werden nicht in die Berechnung miteinbezogen 1 Besucher/in je qm Grundfläche des Ausstellungsräume Ausstellungsraumes Für Besucher nicht zugängliche Bereiche werden in die Berechnung miteinbezogen Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Stuhlreihen unverrückbar befestigen, vorübergehende Stuhlreihen verbinden Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein, eine Sitzplatztiefe von 0,45 m haben und zwischen den Reihen eine lichte Durchgangsbreite von 0,40 m haben Blöcke für Sitzplätze maximal 30 Reihen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens 2 Plätze keine Überschreitung der Besucherzahlen laut Bestuhlungs- / Rettungswegeplan - keine Änderung des Plans. Neubestuhlung = Neuabnahme durch das zuständige Amt (Bauamt) Rettungswegeplan/Bestuhlungsplan in der Nähe des Haupteinganges gut sichtbar anbringen Basics Versammlungsstättenverordnung für Veranstaltungskaufleute, Marco Gödde (2009), Seite 2 Fon

3 Rettungswege Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen und ständig frei bleiben Ausgänge, Gänge, Stufengänge, Flure und Treppen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege VStättVO/Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander / entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie / zu Rettungswegen haben Kennzeichnung dauerhaft und gut sichtbar ( Fluchtwegpiktogramme ) für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 30 m (bis Höhe 5 m / ab 5 m je 2,5 m mehr weitere 5 m Fluchtweglänge), insgesamt nicht länger als 60 m Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen o Im Freien und Sportstadien je 600 Besucher o Bei allen anderen Versammlungsstätten je 200 Besucher o Staffelungen sind nur in 0,60 m zulässig. September 2009 Wie breit muss ein Rettungsweg sein? Damit ein Versammlungsraum schnell evakuiert werden kann, müssen die Rettungswege an jeder Stelle (also nicht nur an den Ausgängen) mindestens 1,20 m breit sein Grundlage dieser Bemessung ist die Notwendigkeit, dass zwei Personen gleichzeitig nebeneinander den Rettungsweg passieren können. Man rechnet pro Person 0,60 m Platzbedarf Basics Versammlungsstättenverordnung für Veranstaltungskaufleute, Marco Gödde (2009), Seite 3 Fon

4 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen Begehbare Flächen, die an tiefer liegende Flächen grenzen sind zu umwehren Ausnahme: o den Besuchern zugewandte Seite der Szenenfläche/Bühne o Stufenreihen < 0,50 m über Fußboden o Stufenreihen wenn Rückenlehnen der vorderen Reihe mindestens 0,65 m hoch sind Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen vor begehbaren Flächen mindestens 1,10 m hoch sein Abschrankungen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten (2 KN/m) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Oktober 2009 Brandschutz / Brandschutzklassen Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen DIN 4102: Nicht brennbare Stoffe: A1 ohne brennbare Bestandteile ( z.b. Sand oder Glas ) A2 mit brennbaren Bestandteilen ( z.b. Gipskarton ) Brennbare Stoffe B1 Schwerentflammbare Stoffe ( z.b. Leichtbauplatten oder imprägnierter Molton ) B2 Normal entflammbare Stoffe ( z.b. Hölzer ) B3 Leichtentflammbare Stoffe Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen (Treppenhäuser u. Flure: nicht brennbaren Materialien) Großbühnen (Bühnenhaus) Ab 200 qm Szenefläche (Bühnengröße) Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen sind in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen Eine feuerbeständige selbstständig innerhalb von 30 Sekunden schließende Trennwand (Eiserner Vorhang) wird benötigt. Beim Schließen muss ein Warnsignal zu hören sein Täglich vor Beginn der ersten Vorstellung Schutzvorhang auf Betriebsbereitschaft prüfen Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein Platz von mindestens 1x1 Meter vorhanden sein (2,20 m hoch), Bühne muss einzusehen sein Basics Versammlungsstättenverordnung für Veranstaltungskaufleute, Marco Gödde (2009), Seite 4 Fon

5 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges und am Eingang eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen November 2009 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (MVStättV u. die Grundsätze des allgemeinen Ordnungsrechts) Während der Veranstaltung muss der Betreiber/Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein Der Betreiber ist zur Zusammenarbeit mit Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr und Ordnungspersonal verpflichtet Bei nicht betriebsfähigen Anlagen oder Einrichtungen ist der B. zur Einstellung des Betriebs verpflichtet Der Betreiber kann seine Pflichten durch schriftliche Vereinbarung an den Veranstalter übertragen, nicht aber die Haftung Auch der Veranstalter kann sich der Haftungsverpflichtung nicht entziehen (Prinzip der doppelten Haftung) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind: die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mind. 1 Jahr Berufserfahrung Aufgaben und Pflichten: Technische Probe (Großbühnen sowie bei Szenenflächen > 200 m² u. eigenen Szenenaufbau, muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau u. Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen!!! Ebenso wesentliche Änderungen im Szenenaufbau. Bei Auf-/Abbau von Großbühnen, sowie Proben muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ständig anwesend sein Bei Szenenflächen von qm reicht eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit dreijähriger Berufserfahrung Basics Versammlungsstättenverordnung für Veranstaltungskaufleute, Marco Gödde (2009), Seite 5 Fon

6 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Verpflichtung, eine Brandsicherheitswache einzurichten, ist eine Betreiberpflicht Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen Dezember 2009 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. Die Forderung, ein Sicherheitskonzept aufzustellen u. Ordnungsdienste einzurichten, stützt sich auf 3 MBO. Daher ist die Aufstellung des Sicherheitskonzepts für die Betriebsbedingung jeder Versammlungsstätte notwendig Bei mehr als Besuchern in Zusammenarbeit u. Einvernehmen mit den Ordnungsbehörden. Einvernehmen heißt: Zustimmung der beteiligten Behörden Gastspielprüfbuch Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee befristet und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden Gastspielprüfbuch ist sinnvoll für Tourneeproduktionen (bitte nicht verwechseln mit dem Prüfbuch für Fliegende Bauten!) Basics Versammlungsstättenverordnung für Veranstaltungskaufleute, Marco Gödde (2009), Seite 6 Fon

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