Weitergabe von Patientendaten durch eine Krankenkasse an eine private Firma

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/10204 Weitergabe von Patientendaten durch eine Krankenkasse an eine private Firma Vorbemerkung der Fragesteller SeitAnfangdesJahreserprobtdieDeutscheAngestellten-Krankenkasse (DAK) inbayernundbaden-württembergeinbetreuungsprogramm,dassichunter demtitel Besserleben anchronischkrankerichtet.dazuhatdiedakeinen VertragmitdemGesundheitsdienstleisterHealthwaysabgeschlossen.Von HealthwaysbeschäftigteexaminierteKrankenpflegekräfterufenregelmäßigbei Versichertenan,dieanAtemwegsleiden,Diabetes,Herzinsuffizienzund koronarerherzerkrankungleidenundberatendieseinfragendergesundheitsbezogenenlebensführung.derbundesbeauftragtefürdendatenschutz,peter Schaar,bemängeltnun,dassimRahmendieserKooperationdieDAKvertraulichePatienteninformationenandieFirmaHealthwaysweitergegebenhabe. Dafür gebe es aber aus seiner Sicht keine Rechtsgrundlage. Vorbemerkung der Bundesregierung NachMitteilungdesBundesversicherungsamts (BVA)zeigtedieDAKmit Schreibenvom30.August2007demBVAeinebeabsichtigteAuftragserteilung andiefirmahealthwaysinternationalgmbh (Healthways)zurVerarbeitung personenbezogenerdatenimrahmeneinesmodellvorhabensan.nachdem zumdamaligenzeitpunktnochnichtunterzeichnetendienstleistungsvertrag solltehealthwaysdiebetreuungundunterstützungderindisease-management-programmeeingeschriebenenversicherten,dieerfolgskontrollederprogrammesowiedieauswahl,rekrutierungundinformationneuerteilnehmer übernehmen. AufgrundverschiedenerHinweiseleitetedasBVAimApril2008eineaufsichtsrechtlichePrüfungzudemModellvorhabeneinundfordertedieDAKzueiner StellungnahmeundÜbersendungweitererUnterlagenauf.EineersteStellungnahmederKrankenkasseerfolgtemitSchreibenvom28.Mai2008,nachdessen AuswertungdasBVAmitSchreibenvom7.August2008umergänzendeInfor- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom23.September 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mationengebetenhat.dadieaufsichtsrechtlicheprüfungdessachverhaltes durchdaszuständigebvaderzeitnochnichtabgeschlossenist,kannzum jetzigenzeitpunktnochkeineabschließendebewertungdieserangelegenheit erfolgen. 1.WelchenkünftigenStellenwertmisstdieBundesregierungderBeratung chronisch kranker Patientinnen und Patienten per Telefon oder Internet zu? EinefachlichfundiertetelefonischeBeratung (zumbeispielzufragendergesundheitsbezogenenlebensführungoderzurerinnerunganinbestimmtenzeitabständenempfohleneuntersuchungstermine)sowieentsprechendeinternetangebotekönnenalsmodernekommunikationsformenergänzendzurärztlichen Behandlunggrundsätzlichsinnvollsein,umdieErreichungderimRahmendes persönlichenundunmittelbarenarzt-patienten-verhältnissesvereinbartentherapeutischenzielezufördern.solcheangebotekönnenjedochnichtdieärztlicheberatungundbehandlungersetzen.ärztinnenundärztenistesberufsrechtlichnichterlaubt,individuelleärztlichebehandlung,insbesondereauch Beratung,ausschließlichüberKommunikationsmedienoderComputerkommunikationsnetzedurchzuführen ( 7Abs.3derMusterberufsordnungfürdiedeutschen Ärztinnen und Ärzte MBO). 2.WerdenvonanderenKrankenkassenalsderDAKentsprechendeAngebote gemacht bzw. sind diese in Planung? NachAngabendesBVAisteinetelefonischeBeratungzuGesundheitsfragenbei denkrankenkassengängigepraxis.beidiesenangebotennimmtallerdings regelmäßigderversicherteselbstdenerstenkontaktzurkasseauf,wohingegen beidemangebotderdakinzusammenarbeitmithealthwaysdieinitiative vomdienstleisterausgeht.auchsollimrahmendesprogramms Besserleben eine intensivere Betreuung des Versicherten über eine längere Zeit stattfinden. 3.WievieleVersichertenehmenderzeitandemProgramm Besserleben teil? DerzeitnehmennachAngabendesBVAca.40000VersicherteandemProgramm Besser leben teil. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Programm durchgeführt? DieaufsichtsrechtlichePrüfungdesBVAistinsoweitnochnichtabgeschlossen. 5.IstdieAnwerbungvonVersichertenfürdieEinschreibungindasProgramm beendet,oderwirddasprogrammauchweiterhinvonderkrankenkassebeworben? NachAuskunftdesBVAwirddasProgrammingeänderterFormfortgesetzt.Die AkquisitionneuerTeilnehmerdurchdieFirmaHealthwaysistseitdem7.August2008eingestelltundderErstkontaktwirdzukünftigausschließlichdurch diedakhergestellt.eineweitergabevonsozialdatenanhealthwayserfolgt nachinformationdesbvaerstnachabgabeeinerteilnahmeerklärungderversicherten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WurdenoderwerdendiebehandelndenÄrztinnenundÄrztederTeilnehmerinnen und Teilnehmer in das Programm eingebunden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und auf welche Weise? Wenn nein, weshalb nicht? NachMitteilungdesBVAinformiertHealthwaysdiebehandelndenÄrztinnen undärzteaufwunschdesversichertentelefonischoderdurchübermittlungder so genannten PC-Betreuungsakte. 7.WirdbeiderBewerbungdesProgrammsexplizitdaraufhingewiesen,dass diedurchführungdurcheinendrittenerfolgtundeineübermittlungvon Patientendaten an diesen notwendig oder beabsichtigt ist? NachAuskunftdesBVAhatdieDAKzugesichert,dieVersichertenzukünftig daraufhinzuweisen,dassdiedurchführungdesprogrammsdurcheineandere StelleerfolgtundzudiesemZweckSozialdatenandieseweitergegebenwerden. 8.HatdieDAKvorEinführungdesProgrammsdasBundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet? Wennja,mitwelchemInhalthatseinerzeitdasBundesversicherungsamt zudendatenschutzrelevantenaspektendesprogrammsgegenüberder DAK Stellung genommen? NachMitteilungdesBVAhatderDatenschutzbeauftragtederDAKdiebeabsichtigteAuftragserteilungandieFirmaHealthwayszurVerarbeitungpersonenbezogenerDatenmitSchreibenvom30.August2007gemäß 80Abs.3SGBX dembvaangezeigt.indiesemschreibenbezogsichdiedaku.a.auf 137f Abs.5Satz2SGBV,wonachimRahmenvonDMP-Programmenexterne Dienstleistereingeschaltetwerdenkönnen.DiesesehroftgewählteAufgabenübertragungaufDrittebegegneteimRahmenderdatenschutzrechtlichenPrüfung durchdasbvazudiesemzeitpunktkeinenbedenken,sodasseinerückmeldungdesbvanichterforderlichwar.dervertragmitderfirmahealthwaysist imhinblickaufdievereinbarungenzudenbereitszugelassenendmp-programmeninbaden-württembergundbayerndurchdasbvaalsdmp-zulassungsbehörde geprüft worden. 9.VonwievielenVersichertenhatdieDAKDatensätzeandieFirma Healthways übermittelt? NachderStellungnahmederDAKgegenüberdemBVAsindDatenzuca chronischkrankenzurrekrutierungvonprogrammteilnehmernandiefirma Healthwaysweitergegebenworden.Tatsächlichsindnurca.40000Versicherte improgrammeingeschrieben.diedakhatdembvaversichert,dassnurnoch versichertenbezogenedatenvonimprogrammeingeschriebenenversicherten bei Healthways vorgehalten werden und alle übrigen Daten gelöscht sind. 10. Auf welcher Rechtsgrundlage ist diese Übermittlung erfolgt? AlsRechtsgrundlagefürdieErhebungundSpeicherungderSozialdatenbezieht sichdiedakgegenüberdembvaauf 284Abs.1Satz1Nr.13und14des FünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV).In 284Abs.1Nr.13SGBVist u.a.dieerhebungvonsozialdatenfürmodellvorhabenunddiedurchführung desversorgungsmanagementsnach 11Abs.4SGBVgeregelt.In 284Abs.1

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11.WiebewertetdieBundesregierung,dassdieDAKlauteigenerAuskunft ihremkooperationspartnerhealthwayspersönlichedatenderinfrage kommendenpatientinnenundpatientenübermittelthat,ohnevorabderen Zustimmung einzuholen? Nr.14SGBVistdieErhebungvonDatenfürdenRSAunddieDurchführung derdmp-programmegeregelt.inbetrachtkämenachvorläufigereinschätzung desbvaferner 284Abs.1Nr.4SGBV.DanachdürfenKrankenkassenSozialdatenu.a.erhebenundspeichern,soweitdiesefürdieErbringungvonLeistungenanVersicherteerforderlichsind.ImHinblickaufdieDatenweitergabean HealthwaysistdieaufsichtsrechtlichePrüfungdesBVAnochnichtabgeschlossen. DieserauchausSichtderBundesregierungproblematischeAspektdesProgramms Besserleben wurdezwischenzeitlichdurchdasbvaunterbunden. NachAuskunftdesBVAübernimmtdieDAKseitdem21.August2008dieAkquisederpotenziellenTeilnehmerselbstundleitetdieDatenerstnachEingang derteilnahmebestätigungdesversichertenandemprogramm Besserleben an Healthways weiter. 12.GibtesHinweisedarauf,dassdieDAKderFirmaHealthwaysauchDaten zurartderchronischenerkrankung,zuklinikbehandlungenundverordnetenarzneimittelnderpatientinnenundpatientenübermittelthat,ohne vorab deren Zustimmung einzuholen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Verfahren? EsistnachMitteilungdesBVAdavonauszugehen,dassinderVergangenheit nebenidentifizierungsdatenderversichertenauchleistungsdatenversichertenbezogenübermitteltwurden.diesesauchaussichtderbundesregierungproblematischevorgehenwurdevonderdakzwischenzeitlichabgestellt (vgl. AntwortzuFrage11.VordemHintergrunddernochnichtabgeschlossenenaufsichtsrechtlichenPrüfungdesBVAistderzeiteineabschließendeBewertung durch die Bundesregierung nicht möglich. 13.InwelcherFormwurdedieEinwilligungderbetroffenenVersichertenin dieverarbeitung,nutzungundübermittlungihrerdateneingeholt,und wurdenhierbeidievorschriftendes 67bAbs.2desZehntenBuches Sozialgesetzbuch (SGBX) beachtet? DieVersichertenhabennachAuskunftdesBVAeineTeilnahmeerklärungunterzeichnet,welcheihnenmitRückumschlagundweiteremInformationsmaterial zugegangenist.dieversichertenwurdendarinüberdenprogramminhaltund diedatenverwendungdurchdiedakvorabgabeihrererklärunginformiert. KünftigwerdensieauchüberdieBeteiligungeineranderenStellesowiedie DatenweitergabeandieseunddieDatennutzunginformiert.DieAnforderungen des 67bAbs.2desZehntenBuchesSozialgesetzbuch (SGBX)werdendamit nach vorläufiger Einschätzung des BVA erfüllt.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WerdendurchdieFirmaHealthwaysimVerlaufeihrerTelefonberatung weitere personenbezogene Daten erhoben? Wennja,aufwelcherRechtsgrundlagewerdendieseDatenerhoben,und welchegesetzlichenvorschriftensindggf.fürdienutzungundverarbeitung dieser Daten durch Healthways zu beachten? DievondenVersichertenwissentlichundfreiwilliggetätigtenAngabenimRahmendesBetreuungsprogramms (u.a.befinden,gesundheitszustand),werdenin einepc-betreuungsakteaufgenommen.hinsichtlichdererhebungundverwendungdieserpersonenbezogenendatenisthealthwaysalsnichtöffentlichestelle andievorgabendesbundesdatenschutzgesetzesund soweithealthwaysals Auftragsdatenverarbeitertätigwird an 80SGBXgebundenundwäregemäß 80SGBXindemselbenUmfangzurGeheimhaltungderDatenverpflichtet wiediesdiein 35desErstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBI)genannten Stellen sind. 15.WelchevertraglichenVorkehrungenhatdieDAKmitHealthwayszum SchutzdervonihrübermitteltenpersonenbezogenenDatengetroffen,und wie bewertet die Bundesregierung diese? DerzwischenderDAKundHealthwaysgeschlosseneVertragunddererste NachtragzudiesemregelnnachAuskunftdesBVAdieVerschwiegenheitspflichtunddenSozialdatenschutz.ZudemwurdezwischenHealthwaysundder DAKeinzusätzlicherVertraggeschlossen.DanachhatHealthwayszugesichert, dengleichendatenschutzstandardsicherzustellenwieihnauchdiedakzugewährleistenhat.zudemistdarinauchgeregelt,dasshealthwaysdatenvon NichtteilnehmernzulöschenhatundwiedieDatenvonausdemProgramm Ausgeschiedenenzubehandelnsind.VordemHintergrunddernochnichtabgeschlossenenaufsichtsrechtlichenPrüfungdesBVAistderzeitkeineabschließende Bewertung durch die Bundesregierung möglich. 16.WiebewertetdieBundesregierungdieAuffassung,dassdurchdieBeauftragungeinesDritten,dernichtandiesozialrechtlichenDatenschutzregelungenoderandiestrafrechtlichenVorschriftenfürBerufsgeheimnisträger gebundenist,dasrechtaufinformationelleselbstbestimmungderbetroffenen Versicherten umgangen wird? SofernHealthways wievonderdakgegenüberdembvavorgetragen nicht alsauftragsdatenverarbeitertätigwird,sonderndievertraglichvereinbarten BetreuungsleistungenalsLeistungserbringer (vgl.antwortzufrage17)erbringensollte,geltenfürhealthwaysdiegleichenrechtlichenrahmenbedingungen wiefürandereleistungserbringer.gemäß 78Abs.1Satz1und2SGBXhat HealthwaysalsEmpfängervonSozialdatendieseindemselbenUmfanggeheim zu halten wie die dem Sozialgeheimnis unterliegende DAK. DafürdieDatenerhebungund-verwendungzukünftigEinwilligungserklärungenderBetroffeneneingeholtwerdensollen,kannausSichtderBundesregierungkünftignichtmehrvoneinerUmgehungdesRechtsaufinformationelle Selbstbestimmungausgegangenwerden.ImHinblickaufdievonderDAKdargelegtendifferenziertenvertraglichenDatenschutzregelungen,insbesondere auchzudemvereinbartendatenschutzstandardistzumjetzigenzeitpunktdes nochlaufendenaufsichtsverfahrenskeinenotwendigkeitfüreinengesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennbar. NachAbschlussderaufsichtsrechtlichenPrüfungwirdeineabschließendeBewertung vorzunehmen sein.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17.TeiltdieBundesregierungdieRechtsauffassungdesBundesbeauftragten fürdendatenschutz,peterschaar,dassdiekrankenkassennur administrativevorgänge aufdritteübertragendürfen,aberkeineberatungsleistungen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung weiter vorzugehen? DieBundesregierungteiltgrundsätzlichdieseAuffassung.Beratungsleistungen derkassennachden 11bis15SGBIüberdieRechteundPflichtendesVersichertennachdemSGBsindKassenleistungen,dienichtanDrittevergeben werden dürfen. NachMitteilungdesBVAträgtdieDAKjedochvor,dassessichbeidem vertraglichmithealthwaysvereinbartenprogrammummaßnahmenderpatientenschulungnach 43Abs.1Nr.2SGBVhandele.Healthwayssolldanach alsleistungserbringereinebetreuungsleistungnach 43Abs.1Nr.2SGBV erbringenundgeradenichtdiedenkrankenkassennachden 11bis15SGBI obliegenden Beratungsleistungen übernehmen. DasErgebnisderaufsichtsrechtlichenPrüfungdesBVAisthierzuabzuwarten. InsoweitkanneineabschließendeBewertungdurchdieBundesregierungderzeit noch nicht erfolgen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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