Erfolge der Kommissionsarbeit FKH. Hubert Bär, SVV
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1 Erfolge der Kommissionsarbeit FKH Hubert Bär, SVV
2 Agenda Organisation und Prozess Arbeiten 2012 Gesetzgebung Bund Gesetzgebung Kantone und FL Fazit Masterpräsentation
3 Organisation Die Mitglieder Arbeitsgruppe Recht der FKH (und SLK) Hubert Bär SVV Christoph Tschumi Die Mobiliar René Beck Bâloise Jean-Claude Werz AXA Winterthur Lorenzo Natale Zurich SLK Vertreter? Der Prozess Vorbereitung der Vernehmlassungen / Anhörungen ad hoc Sitzungen / Zirkularbeschlüsse Masterpräsentation
4 Arbeiten 2012 Auszug Gesetzgebung Bund Änderung USG Verordnung über Risikoaktivitäten Vo VKlin Vollzugshilfe Selbstkontrolle Nanotechnologie Gesetzgebung Kantone und FL FL Treuhändergesetz und Rechtsanwaltsgesetz AG Revision Beurkundungsrecht BE Revision Beurkundungsrecht SO Revision Beurkundungsrecht TG Revision Beurkundungsrecht Masterpräsentation
5 Arbeiten 2012 Trends Das Programm der Vernehmlassungen und Anhörungen wird dichter Konsumentenschutz ist Trend Definition Konsument Geschädigtenschutz Konsumentenschutz Pflichtversicherungsgesetzgebung dominiert zunehmend die Arbeit der FKH Strategie Pflichtversicherung SVV Masterpräsentation
6 Bund Risikoaktivitätenverordnung 1 Entwurf BR Art. 21 Informationspflicht 1 Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren: a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten; c. im Internetauftritt. 2 Die Information umfasst: a. die Versicherungssumme; b. die Art der Versicherung oder Sicherheit; c. den Namen, den Sitz und die UID des Versicherungsunternehmens oder der Bank. Schlussfassung Art. 21 Informationspflicht Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren: a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten; c. im Internetauftritt. Einwände SVV Nur generelle Informationspflicht und keine Details UID für Kunden unwichtig Bewilligungsbehörde kennt den Inhalt Vertrag, weil Gesetz ihn vorgibt 1 In Kraftsetzung per vorgesehen Masterpräsentation
7 Bund Umweltschutzgesetz USG 1 «Altlasten» Entwurf BR Art. 32dbis (neu) Sicherstellung bei belasteten Standorten 1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für die Durchführung von Massnahmen sicherzustellen, die bei einem belasteten Standort für die Überwachung oder die Sanierung zu erwarten sind. Die Sicherstellung kann durch Versicherung oder in anderer, gleichwertiger Form erfolgen... Ergebnis Art. 32dbis (neu) Sicherstellung der Kostendeckung 1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind... Einwände SVV Versicherungslösung nicht geeignet und zielführend Verbot einer Rückwärtsversicherung im VVG Wissensgefälle zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmung brennendes Haus kann man nicht versichern 1 Ablauf der Referendumsfrist 13. Juli 2013 Masterpräsentation
8 Kantone und FL (1) Kanton Aargau Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz 1 Verbot örtlicher/zeitlicher Einschränkung abgewendet Einredevorbehalt auf Grobfahrlässigkeit beschränkt ( 4 Abs.1 lit. b) Versicherungsbestätigungen praxistauglich 1 In Kraftsetzung per Masterpräsentation
9 Kantone und FL (2) Kanton Bern Notariatsverordnung NV 1 NV Art. 11 lit. a Anpassung Verordnungstext gemäss Empfehlung SVV betreffend Mindestversicherungssumme auf Jahressumme Diskrepanz Meldung - Versicherungsinhalt 1 In Kraftsetzung per Masterpräsentation
10 Weitere Aktionen / Vernehmlassungen Kanton SO (AnwaltsregisterVo) Kontakt mit Amt für Legistik und Justiz Vertrauen schaffen Verständnis schaffen Fürstentum Liechtenstein (TreuhänderG / AnwaltsG) Kontakt mit Finanzmarktaufsicht FL Jahresversicherungssumme als Standard Keine Pflicht für Standardtext in AVB Obliegenheit gehört ins Gesetz Masterpräsentation
11 Fazit Die Initiative der AG Recht FKH fördert Dialog Behörden - Assekuranz Zeigt dem Gesetzgeber die Grenzen der Versicherbarkeit Markiert Verantwortung der Assekuranz Sichert Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben und fördert damit das Vertrauen in die Assekuranz als verlässlicher Partner generell Masterpräsentation
12 Besten Dank Masterpräsentation
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