Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung"

Transkript

1 hanspeter baumann stephan spichiger Im neuen Rechnungslegungsrecht behandelt ein einziger Gesetzesartikel die Erfolgsrechnung. Die Botschaft enthält nur wenige Erläuterungen. Dabei ist die Erfolgsrechnung ein wesentlicher Teil der Jahresrechnung. Was in der Erfolgsrechnung nach dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu ist und welche Punkte besonders zu beachten sind, wird aufgezeigt. Die Erfolgsrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung 1. MINDESTGLIEDERUNG 1.1 Allgemeines. Das neue Rechnungslegungsrecht (nrlr) bietet für Fachleute kaum Überraschungen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen orientieren sich weitgehend am bisherigen Aktienrecht. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 revidiertes Obligationenrecht, revor). Der Gesetzgeber orientiert sich weitgehend an der Bilanz. Etwas überspitzt könnte man sagen, dass die Erfolgsrechnung aus rechtlicher Sicht ein Detail zur Position «Jahresgewinn» oder «Jahresverlust» ist. Einen anderen Blickwinkel haben Betriebswirtschafter, welche sich vor allem für die Entstehung und die Zusammensetzung des Erfolgs interessieren. Für sie steht die Analyse der Erfolgsrechnung im Fokus. Der Gesetzgeber widmet der Erfolgsrechnung einen einzigen Gesetzesartikel (Art. 959 b revor). Die Erfolgsrechnung kann in Form der Produktionserfolgsrechnung (Abbildung 1) oder der Absatzerfolgsrechnung (Abbildung 2) abgebildet werden. Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden (Art. 959 b Abs. 4 revor). Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist (Art. 959 b Abs. 5 revor). Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Kontooder Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden (Art. 958 d Abs. 1 revor). In der Praxis hat sich bei der Erfolgsrechnung die Staffelform durchgesetzt. Selbstverständlich dürfen Zwischentotale eingefügt werden, im Gesetz sind diese jedoch nicht vorgesehen. Wünschbar, aber vom Gesetzgeber nicht gefordert, ist der Ausweis des Bruttoerlöses. Nach Abzug der Rücksendungen und der Preisnachlässe resultiert der Nettoerlös, welcher gemäss bisherigem und neuem Rechnungslegungsrecht in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist. Die Veränderungen der Debitoren fliessen in den Nettoerlös. Der Nettoerlös ist für die Bilanzierung massgebend. Es ist jedoch nicht zulässig, den Nettoerlös mit anderem Aufwand zur Erzielung des Umsatzes, z. B. mit Warenaufwand, zu verkürzen. Dies verstösst gegen das Verrechnungsverbot von Aufwand und Ertrag. Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung verlangt, dass alle Aufwände, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen, entsprechend dem Ertragsanfall in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen sind (sog. Prinzip des matching of revenue and cost). Beispielsweise sind dem Verkaufserlös oder dem Wert fertiggestellter, aber noch nicht veräusserter Produkte im betreffenden Geschäftsjahr nicht nur die angefallenen Aufwendungen für Personal oder Material, sondern auch der Gegenwert für die Nutzung von Maschinen in Form von Abschreibungen gegenüberzustellen [1]. HANSPETER BAUMANN, PARTNER, BETRIEBS- ÖKONOM HWV, DIPL. TREUHANDEXPERTE, MITGLIED PRODUKT- GRUPPE TREUHAND, BDO AG, LIESTAL/BL, HANSPETER.BAUMANN@ BDO.CH STEPHAN SPICHIGER, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, MITGLIED DER SUB- KOMMISSION RECHNUNGS- LEGUNG NATIONAL DER TREUHAND-KAMMER, BDO AG, AARAU/AG, STEPHAN.SPICHIGER@ BDO.CH Der Schweizer Treuhänder 875

2 Die Erfolgsrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht Abbildung 1: Mindestgliederung produktionserfolgsrechnung (gesamtkostenverfahren) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen M a t e r i a l a u f w a nd Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust 1.2 Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag. Als ausserordentliche Aufwände und Erträge gemäss Art. 959 b Abs. 2 Ziff. 9 und Abs. 3 Ziff. 9 revor gelten ungewöhnliche, in der Regel einmalige oder mit dem Geschäftsgang nicht ohne Weiteres zusammenhängende Vorgänge [2]. Des Weiteren sind auch einmalige und periodenfremde Aufwendungen und Erträge separat aufzuführen (siehe Ausführungen unter Ziffer 2 nachstehend). 1.3 Änderungen gegenüber dem geltenden Recht. Das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht ist nur rudimentär im allgemeinen Handelsrecht geregelt. Das Aktienrecht enthält einige ergänzende Bestimmungen für Aktiengesellschaften, welche bei einem ausdrücklichen Verweis auf das Aktienrecht auch für andere Rechtsformen (z. B. GmbH) gelten. Die bewährte Aufgliederung in betriebliche, betriebsfremde und ausserordentliche Erträge und Aufwendungen wird im nrlr grundsätzlich beibehalten. Neu dazugekommen sind die einmaligen und periodenfremden Aufwendungen und Erträge. Nicht mehr aufgeführt ist die separate Darstellung von Gewinnen aus Veräusserungen von Anlagevermögen. Abbildung 2: Mindestgliederung absatzerfolgsrechnung (umsatzkostenverfahren) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Anschaffungs- oder Herstellkosten der verkauften Produkte und Leistungen Verwaltungs- und Vertriebsaufwand Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust Neu aufzuführen sind nach nrlr folgende Positionen: Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen (nur bei der Absatzerfolgsrechnung); Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; Verwaltungs- und Vertriebsaufwand (nur bei der Absatzerfolgsrechnung); übriger betrieblicher Aufwand (nur bei der Produktionserfolgsrechnung); Abschreibungen (schon heute auszuweisen) und Wertberich tigungen (neu im Gesetz erwähnt) auf Positionen des An lagevermögens (nur bei der Produktionserfolgsrechnung). Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens im Anhang ausgewiesen werden (Art. 959 b Abs. 4 revor). Direkte Steuern. Eine Revolution wird der neu verlangte Ausweis nicht auslösen, denn bei den meisten Unternehmen werden schon heute der übrige betriebliche Aufwand, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Anlagevermögen und die direkten Steuern separat ausgewiesen. Der Gesetzgeber versuchte, in gut schweizerischer Manier, nur die Grundsätze zu regeln und die Details der Praxis zu überlassen. Das neue HWP (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung), welches in Überarbeitung ist, wird viele Praxis fragen klären und die neue Struktur im Detail kommentieren und darstellen Nicht fakturierte Dienstleistungen bei der Produktionserfolgsrechnung. Bisher wurden nicht fakturierte Dienstleistungen im Gesetz nicht erwähnt. In Art. 959 Abs. 2 Ziff. 2 revor ist neu eine Ausweispflicht für die Produktionserfolgsrechnung vorgesehen. Die noch nicht fertiggestellten Erzeugnisse eines Produktionsbetriebs werden in der Regel heute schon als Waren in Arbeit oder angefangene Arbeiten in der Bilanz ausgewiesen, sofern die Position wesentlich ist. Das Prinzip des matching of revenue and cost würde auch unter dem geltenden Recht die Aktivierung von erbrachten Dienstleistungen erfordern. Die Bilanzierungspraxis der Unternehmen ist jedoch uneinheitlich. Viele, vor allem kleinere Unternehmen, verzichten auf eine entsprechende Bilanzierung. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und mit der Erwähnung der Dienstleistungen im Gesetzesartikel auch der Situation Rechnung getragen, dass die Mehrzahl der Unternehmen heutzutage Dienstleistungen erbringt. Es wird interessant sein zu beobachten, ob die betreffenden Unternehmen ihre Bilanzierungspraxis ändern. Aus handelsrechtlicher Sicht wäre zumindest der Ausweis der nicht fakturierten Dienstleistungen mit einem Pro-Memoria-Franken erforderlich. Hier zeigen sich (einmal mehr) die Widersprüche in der Rechnungslegung. Die Rechnungslegung sollte auf der einen Seite die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 revor). Andererseits lässt der Gesetzgeber stille Reserven und Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zu (Art. 960 e revor). Mit anderen Worten: Es ist grundsätzlich möglich, stille Reserven und Rückstellungen in beliebiger Höhe zu bilden. 876 Der Schweizer TreuhändeR

3 Die Erfolgsrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht rechnungswesen Die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, ist zu begrüssen. Je nach Sachlage kann dies jedoch zu einer Verschleierung der effektiven finanziellen Lage eines Unternehmens führen. Die Regelung, wonach der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven im Anhang auszuweisen ist (Art. 959 c Abs. 1 Ziff. 3 revor), kann diesen Mangel nur teilweise beheben. Ein fehlender Ausweis im Anhang ist kein Indiz dafür, dass keine stillen Reserven aufgelöst wurden. Diese können mit der Bildung von stillen Reserven an einem andern Ort kompensiert worden sein. Die allfällig dadurch hervorgerufenen Verzerrungen in der Erfolgsrechnung sind für den Bilanzleser nicht ersichtlich. Falls eine Netto-Auflösung im Anhang ausgewiesen wird, kann immerhin das effektive Ergebnis der Unternehmung hergeleitet werden. Die Zusammensetzung des Erfolgs kann jedoch durch die Bildung und Auflösung von stillen Reserven verfälscht sein. Die Lösung des Gesetzgebers ist ein Kompromiss und aus Sicht einer möglichst aussagefähigen Rechnungslegung eine Notlösung. Das nrlr regelt die handelsrechtliche Seite, die steuerrechtlichen Vorgaben bleiben jedoch unverändert. Das bedeutet, dass beispielsweise der sogenannte Warendrittel weiterhin zulässig ist [3]. Aus steuerrechtlicher Sicht nicht zulässig ist jedoch die vorerwähnte Praxis, wonach die nicht fakturierten Dienstleistungen per Bilanzstichtag nicht in der Jahresrechnung berücksichtigt werden Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen in der Produktionserfolgsrechnung. Die Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen werden immer noch von diversen Unternehmen nicht separat in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Diese Unternehmen weisen den in der entsprechenden Periode erzielten Verkaufserlös, die Veränderung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen in einer Position «Erlös aus Lieferungen und Leistungen» aus. Vom Gesetzgeber verlangt sind jedoch der Ausweis der Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen und der separate Ausweis der Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen. Zusammen bilden diese beiden Grössen den Ertrag. Der Ertrag einer Periode ist somit der wertmässige Ausdruck der gesamten Betriebsleistung, nicht nur der verkauften Direkte Steuern. Der Aufwand für direkte Steuern umfasst die Gewinnsteuern von Bund und Kantonen sowie die Der Schweizer Treuhänder 877

4 Die Erfolgsrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht Kapitalsteuern. Diese Position beinhaltet somit nicht nur die bezahlten, sondern auch die abgegrenzten Steuern. Das Gesetz verlangt keine Aufteilung der Steuern nach Gewinnund Kapitalsteuer. Ebenso sind Steuerschulden in der Bilanz nicht separat auszuweisen. 1.4 Produktionserfolgs- versus Absatzerfolgsrechnung. Die Absatzerfolgsrechnung ist die Abrechnung über die verkauften Leistungen. Dem Erlös wird der absatzbezogene «Das bisherige Konzept der dreigliedrigen Aufteilung der Erfolgsrechnung bleibt bestehen.» Aufwand gegenübergestellt. Dies ist bei einem Produktionsbetrieb naturgemäss nur dann möglich, wenn das betriebliche Rechnungswesen entsprechend ausgebaut und eine Betriebsbuchhaltung vorhanden ist. Nur grössere Produktionsunternehmen können in der Praxis eine Absatzerfolgsrechnung erstellen. Dazu kommen die reinen Warenhandelsbetriebe, welche nur die Absatzerfolgsrechnung kennen. Weit verbreitet in der Schweiz ist dagegen die Produktionserfolgsrechnung. Hierbei werden die produzierten Leistungen (Erlös zuzüglich oder abzüglich Bestandesänderungen) dem Produktionsaufwand gegenübergestellt. In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gestellt, bei der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) hingegen die Prozesse der Leistungserbringung. 2. INHALT UND ABGRENZUNG VON BETRIEBLICHEN, BETRIEBSFREMDEN UND AUSSERORDENTLICHEN AUFWENDUNGEN UND ERTRÄGEN Das bisherige Konzept der dreigliedrigen Aufteilung der Erfolgsrechnung (betrieblich, betriebsfremd, ausserordentlich) bleibt bestehen. Der Finanzaufwand und -ertrag stellt neu eine eigene Position dar. Somit entfällt die problematische Aufteilung des Finanzaufwands und -ertrags, je nach Finanzierungsstruktur, in betrieblich und betriebsfremd. Der ausserordentliche Aufwand und Ertrag wurde ergänzt durch einmalige und periodenfremde Aufwendungen und Erträge. Der schwierigen Frage der Abgrenzung zwischen ausserordentlichem, einmaligem und periodenfremdem Aufwand und Ertrag ist der Gesetzgeber ausgewichen, indem diese drei Positionen in der Mindestgliederung als eine einzige Position (Art. 959 b Abs. 2 Ziff. 9 revor) aufgeführt werden können. Ob ein Geschäftsfall betrieblicher Natur ist, entscheidet sich aufgrund des Geschäftszwecks. Als betriebsfremd sind nicht mit der normalen Geschäftstätigkeit oder mit nichtbetriebsnotwendigen Vermögensteilen (z. B. Wohnliegenschaften in einem Handelsbetrieb) zusammenhängende, wiederkehrende Vorgänge zu verstehen. Als ausserordentliche Aufwände und Erträge gelten ungewöhnliche, in der Regel einmalige oder mit dem Geschäftsgang nicht ohne Weiteres zusammenhängende Vorgänge [4]. Periodenfremde Posten sind Korrekturen von Fehlern aus Vorjahren und nachträgliche Anpassungen von Schätzungen und Annahmen. 3. VERRECHNUNGSVERBOT IN DER ERFOLGSRECHNUNG Zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung gehört auch das Verrechnungsverbot unter Art. 958 c Abs. 1 Ziff. 7 revor. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Das Verrechnungsverbot bzw. die Unzulässigkeit des Nettoausweises geht auch aus dem Grundsatz der Klarheit und der Verständlichkeit hervor, um dem Empfänger der Jahres- oder Konzernrechnung eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns zu ermöglichen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist die Wesentlichkeit zu berücksichtigen. Verrechnungen von unwesentlichen Beträgen dürfen auf der Grundlage des Wesentlichkeitsgrundsatzes vorgenommen werden. Ebenso stellt der direkte Abzug von Wertberichtigungen von einem Aktivposten keine Verrechnung dar (beispielsweise Delkredere, direkte Abschreibungen von Anlagen usw.). Explizit gemäss Art. 959 b Abs. 2 Ziff. 7 revor ist neu der separate Ausweis von Finanzaufwand und -ertrag erforderlich. Die heutige Praxis des Ausweises einer einzigen Zahl unter dem Titel «Finanzerfolg» wird somit nicht mehr erlaubt sein. Das Verrechnungsverbot bezieht sich auch auf artgleiche Aufwände und Erträge wie beispielsweise Soll- und Habenzinsen; aktivierte Eigenleistungen und entsprechende Aufwände; betriebsfremde Aufwände und Erträge; ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Aufwände und Erträge. Abweichungen vom Verrechnungsverbot sind betragsmässig im Anhang darzulegen, soweit sie wesentlich sind. 4. AUFSCHLÜSSELUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU POSITIONEN DER ERFOLGSRECHNUNG IM ANHANG Der Anhang (Art. 959 c revor) der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung insbesondere auch die Erfolgsrechnung. Gemäss Art. 959 c Abs. 1 Ziff. 2 revor sind Angaben und Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung zu machen. Angaben im Anhang sind vorgeschrieben, wenn vom Gesetzgeber verlangte Details aus der Jahresrechnung nicht direkt ersichtlich sind wie beispielsweise zusammengefasste Positionen. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben (Art. 959 b Abs. 1 Ziff. 4 revor) sind anzugeben: Zusätzliche über die Mindestgliederung hinausgehende Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist (Art. 959 b Abs. 5 revor). Falls die Erfolgs- als Absatzerfolgsrechnung dar- 878 Der Schweizer TreuhändeR

5 Die Erfolgsrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht rechnungswesen gestellt ist, sind der Personalaufwand sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens auszuweisen, weil diese sonst nicht ersichtlich sind (Art. 959 b Abs. 4 OR). Abweichungen vom Verrechnungsverbot (Nettoausweise von wesentlichen Erfolgsrechnungspositionen). Abweichungen von der Stetigkeit (beispielsweise Kontenplanänderungen zum Vorjahr). Gemäss Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 12 revor sind Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung anzugeben. Der Gesetzestext und die Botschaft lassen es offen, ob eine betragsmässige Information notwendig ist oder ob eine verbale Beschreibung reicht. Weiter kann vermutet werden, dass nur bei sehr wesentlichen Beträgen eine entsprechende Offenlegung erforderlich ist. 5. ZUSAMMENSETZUNG DES UMSATZERLÖSES ALS GRÖSSENKRITERIUM BZW. ALS SCHWELLENWERT Das Grössenkriterium Umsatzerlös ist u. a. massgebend für die Prüfungsart (ordentliche oder eingeschränkte Revision), für die Rechnungslegung grösserer Unternehmen und für die Beurteilung der Konsolidierungspflicht. Auf den 1. Januar 2012 wurden die Schwellenwerte (neu: CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös, 250 Vollzeitstellen) für die Pflicht zur ordentlichen Revision mehr als verdoppelt. Wer zwei von diesen drei Schwellenwerten während zweier aufeinanderfolgender Jahre überschreitet, muss sich einer ordentlichen Revision nach den Schweizerischen Prüfungsstandards unterziehen. Die Erhöhung der Schwellenwerte soll eine administrative Entlastung für die Unternehmen bringen. Im neuen Rechnungslegungsrecht ist vorgesehen, dass für grössere Unternehmen erhöhte Anforderungen an den Geschäftsbericht gestellt werden. Betroffen sind Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Ferner ist ein nach Gesetz konsolidierungspflichtiges Unternehmen (Jahresrechnung der Obergesellschaft und Konzernrechnung) immer ordentlich zu prüfen. In der Praxis stellt sich die Frage, auf welche Grundlagen und Referenzgrössen abzustellen ist. Massgebend ist dabei die zu prüfende statutarische Jahresrechnung. Unter das Grössenkriterium Umsatzerlös fallen nicht nur die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen, sondern auch die anderen betrieblichen und betriebsfremden Erträge wie beispielsweise: Finanzerträge (Zins- und Dividendenerträge, Kursgewinne auf Wertschriften); betriebsfremde Erträge (aus nichtbetriebsnotwendigen Vermögenswerten wie beispielsweise Renditeliegenschaften); übrige Erträge (wiederkehrend). Im Sinne der Stetigkeit und Vergleichbarkeit sind ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Erträge nicht miteinzubeziehen, da diese in der Regel nicht wiederkehrend sind und kein Zusammenhang mit dem ordentlichen Geschäftsgang besteht. 6. FAZIT Die Ausführungen zeigen, dass die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung durch den Gesetzgeber erweitert, verfeinert und der heutigen Praxis angepasst worden ist. Die bewährte Gliederung in betriebliche, betriebsfremde und ausserordentliche Aufwände und Erträge wird beibehalten. Neu ist der ausserordentliche, einmalige und periodenfremde Aufwand und Ertrag in einer Position der Erfolgsrechnung ausweispflichtig. Zum Glück verlangt der Gesetzgeber keinen getrennten Ausweis der ausserordentlichen, einmaligen und periodenfremden Positionen, sondern fasst diese drei Begriffe in einer Position zusammen. Eine klare Abgrenzung dieser Begriffe wäre in der Praxis oftmals gar nicht möglich. Die zusätzlichen Angaben und Erläuterungen im Anhang zur Erfolgsrechnung erhöhen die Transparenz der Jahresrechnung und sind zu begrüssen. Anmerkungen: 1) Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, S ) Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, S ) Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, S ) Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, S Der Schweizer Treuhänder 879

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Das neue Rechnungslegungsrecht Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2)

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Im ersten Teil, welcher in unserem letzten Newsletter publiziert wurde, befassten wir uns mit den Grundlagen zum neuen Rechnungslegungsrecht

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Pro Senectute Kanton Appenzell I. Rh. - Für das Alter, Appenzell Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2015 KPMG AG St. Gallen, 15. Februar 2016 Ref.

Mehr

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert»

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» 4. Auflage 2014 Theorie & Aufgaben ISBN: 978-3-85612-233-1 Seite Aufgabe 83 Theorie Zinserträge auf Obligationen und Dividendenerträge auf Aktien werden

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige

Mehr

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven JAHRESRECHNUNG 2011 Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven Kasse 2'248 3'032 Postcheck 3'762'509 4'641'205 Bankguthaben 137'019 300'299 Termingelder, Sparkonto 1'091'907 1'081'271 Debitoren

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Kom pet enz auf Kurs gebracht

Kom pet enz auf Kurs gebracht Der Cashflow Unternehmenskennzahl mit zentraler Bedeutung Stellen Sie sich Ihr Unternehmen einmal als Badewanne vor: Aus dem Hahn in der Wand fließt ein (hoffentlich) warmer, stetiger Geldstrom, die Einzahlungen.

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Ihre Mandanten benötigen auch unterjährig aussagekräftige Zahlen. Wie müssen Sie die Finanzbuchführung gestalten?

Ihre Mandanten benötigen auch unterjährig aussagekräftige Zahlen. Wie müssen Sie die Finanzbuchführung gestalten? Ihre Mandanten benötigen auch unterjährig aussagekräftige Zahlen. Wie müssen Sie die Finanzbuchführung gestalten? Je schneller geschäftliches Handeln im Rechnungswesen Niederschlag findet, desto höher

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen?

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? 1. Ausgangslage / Einleitung Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern enthält klar differenzierte Anforderungen

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Die folgenden Ausführungen sind als Interpretationshilfe für Wohnbaugenossenschaften gedacht, massgebend

Mehr

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 06/11/03 www.tommy-todeskante.com Page 1 of 5 Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 Exkurs: Verbuchung Erhaltener Anzahlungen s.h. hierzu: Horschitz/Groß/Weidner Bilanzsteuerrecht

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Merkblatt, gültig ab 1. Januar 2015 Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft über die neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die für

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter

Mehr

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12 Fragen 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge 2. Nein, FER 4 und 12 3. Nein, FER 4, 4 4. Nein, FER 4, 13 5. Nein, FER 4, 6 SGF-4 1 Praktische Beispiele Aufgabe 1 Variante

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie B Fach Rechnungswesen II Jahresabschluss Zeit: 60 Minuten Erreichte Punktzahl:... Name, Vorname:... Bitte kontrollieren Sie, ob Sie das vollständige

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Müllgebühren Steiermark

Müllgebühren Steiermark Müllgebühren Steiermark - Veröffentlichung der Kosten und Gebührenberechnung (transparent) - Grundgebühr nicht pro Person (familienfreundlich) - Variable Gebühr mit ökologischen Anreiz (ökologisch) - Gemeindeverbände

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21

Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21 www.pwc.de/de/transparenzpreis Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21 Beispiele zur Bilanzierung von Spenden ohne Rückzahlungsverpflichtung und Auflagenspenden nach der IDW Stellungnahme zur

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch?

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch? Beitrag: Stand der Doppik in Schleswig-Holstein Referent: Jan-Christian-Erps, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages Veranstaltung am 25.09.2013 an der FHVD Altenholz

Mehr

Konzentration auf das. Wesentliche.

Konzentration auf das. Wesentliche. Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

a) Mehrwertsteuer buchungstechnisch

a) Mehrwertsteuer buchungstechnisch Arbeiten zum Kapitel 24 Mehrwertsteuer ab dem Jahr 2011 a) Mehrwertsteuer buchungstechnisch 1. Rechnen Sie den Mehrwertsteuerbetrag aus, den die folgenden Summen enthalten: a) 12'453.75 inkl. 2,5 % MWST

Mehr

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1)

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) AKTIVEN flüssige Mittel 174'237.33 653'847.19 kurzfristiges Festgeld 100'233.55 0.00 ausstehende Mieten 0.00 1'382.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 26'681.85 24'176.60

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH

Mehr

Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten

Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten Stammdatenanlage über den Einrichtungsassistenten Schritt für Schritt zur fertig eingerichteten Hotelverwaltung mit dem Einrichtungsassistenten Bitte bereiten Sie sich, bevor Sie starten, mit der Checkliste

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Vorlesung 4. Semester

Vorlesung 4. Semester Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 KA11 Unternehmensergebnisse aufbereiten, bewerten und nutzen Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 Kennzahlen zur Bilanzanalyse Die aufbereitete Bilanz kann mit Hilfe unterschiedlicher Kennzahlen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Von Aufwendungen, Erträgen, Kosten und Leistungen

Von Aufwendungen, Erträgen, Kosten und Leistungen Von Aufwendungen, Erträgen, Kosten und Leistungen 1 In diesem Kapitel Der Unterschied zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung Alles über Erträge, Aufwendungen, Kosten und Leistungen Welche Unterarten

Mehr

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK HRM Verwaltungsrechnung Aktiven Passiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fremdkapital Spezialfinanzierungen Aufwand

Mehr

Finanzierung: Übungsserie IV Aussenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie IV Aussenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie IV Aussenfinanzierung Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.4 Aussenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Besondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK)

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) RBK Ausfertigungsdatum: 25.11.1949 Vollzitat: "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 031 340 03 13 www.tlag.ch mailto:info@tlag.ch Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 032 385 14 02 www.potjer.ch mailto:treuhand@potjer.ch AKTUELL Sehr

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon WinWerk Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052-740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Ablauf der Rabattverarbeitung...

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 IAS Übung 7 18. Mai 2009 Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten Steuern im IAS-Abschluss. Wann sind latente Steuern anzusetzen? Wie sind diese

Mehr

Zahlen auf einen Blick

Zahlen auf einen Blick Zahlen auf einen Blick Nicht ohne Grund heißt es: Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Die meisten Menschen nehmen Informationen schneller auf und behalten diese eher, wenn sie als Schaubild dargeboten werden.

Mehr

Finanzierung: Übungsserie I

Finanzierung: Übungsserie I Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie I Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2 Finanzierung Finanzierung: Übungsserie I Aufgabe 1 Beschriften

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen

Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen Einführung Swiss GAAP FER im Kantonsspital St.Gallen René Thurnheer Leiter Agenda Ausgangslage Entscheid für Swiss GAAP FER Einführungsphase Wesentliche Unterschiede zu H+/REKOLE Erfahrungen Ausgangslage

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Inventur. Bemerkung. / Inventur

Inventur. Bemerkung. / Inventur Inventur Die beliebige Aufteilung des Artikelstamms nach Artikeln, Lieferanten, Warengruppen, Lagerorten, etc. ermöglicht es Ihnen, Ihre Inventur in mehreren Abschnitten durchzuführen. Bemerkung Zwischen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Gegenüber PowerPoint 2003 hat sich in PowerPoint 2007 gerade im Bereich der Master einiges geändert. Auf Handzettelmaster und Notizenmaster gehe ich in diesen Ausführungen nicht ein, die sind recht einfach

Mehr

Finanz- und Rechnungswesen Serie 1

Finanz- und Rechnungswesen Serie 1 Serie 1 Arbeitsblätter Prüfungsdauer: 180 Minuten Hilfsmittel: Nichtdruckender, netzunabhängiger Taschenrechner (Telekommunikationsmittel sind nicht zugelassen) Auszug aus Kontenrahmen KMU Name: Kand.-Nummer:

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr