Bilanzierung und Bewertung von Forderungen Schwerpunkt: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

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1 Bilanzierung und Bewertung von Forderungen Schwerpunkt: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Es gelten die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Abs. 2 B. II HGB Abs. 1 und 4 HGB -> AK -> Nennwert inkl. Umsatzsteuer, ggf. niedrigerer beizulegender Wert Abschreibungen bei einzeln wertzuberichtigenden Forderungen - 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG -> Teilwertabschreibung nur bei vsl. dauernder Wertminderung! Vorgehen: 1. Ermittlung des Gesamtbestandes der Forderungen (ggf. vorgenommene Wertberichtigungen hinzurechnen) 2. Beurteilung der Einzelfälle FLL hinsichtlich einer Einzelwertberichtigung (ausgehend vom Nettowert, USt bleibt voll in der Forderung; Ausnahme: Insolvenzforderungen hier ist die USt in voller Höhe zu berichtigen! UStAE 17.1 Abs Abzug der einzeln wertberichtigten Forderungen vom Gesamtbestand Ergebnis: Bestand der einwandfreien Forderungen auch dieser unterliegt Risiken: - Zins- und Kreditrisiko - Inkassorisiko - allgemeine Ausfallrisiko - Währungsrisiko (bei Fremdwährungsforderungen) in der Regel Pauschalsatz auf alle Risiken netto! bei Sätzen für die Einzelrisiken brutto bei Zins- und Kreditrisiko, Beitreibungsrisiko 4. Eliminierung der Auslandsforderungen 5. Abzug der Umsatzsteuer von den jetzt verbleibenden Inlandsforderungen 6. Hinzurechnung der Auslandsforderungen = Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung (PWB) 7. Ermittlung der PWB 8. Anpassung des Bestandes an PWB durch Zuführung oder Herabsetzung Forderungen ohne Ausfallrisiko (gesicherte und Forderungen an die öffentliche Hand) dürfen nicht einzeln wertberichtigt werden! Beispiel Forderungen Abs. 2 B. II. 1 HGB Abs. 1 und 4 HGB - 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1. Krämerladen GmbH Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet, Ausfall der Forderung steht noch nicht fest, USt- Berichtigung gem. 17 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt nicht in Frage. Dennoch scheint vorsichtig betrachtet die Forderung nicht zu 100% einbringlich Abschreibung auf die mutmaßliche Quote! Wertberichtigung i.h.v. 55% des Nettowertes 2. Sulforcid KG Forderung brutto Umsatzsteuer 19,00% Forderung netto davon 55,00% Restforderung netto Umsatzsteuer Wertansatz Kein Fall des 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB keine wertaufhellende Tatsache, Schadensereignis betrifft das Jahr 2015 keine Berücksichtigung im Jahresabschluss 2014! 3. Kratoschwil Erhaltener Scheck ist unter 266 Abs. 2 B. IV (.Schecks) mit auzuweisen. Forderung (abgeschrieben) lebt durch das Schreiben und die Zahlung im Jahr 2015 wieder auf Wertaufholungsgebot gem. 253 Abs. 5 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.v.m. Nr. 1 S. 4 EStG Seite 1

2 Wertansatz Scheck: Wertansatz Forderung: Ermittlung der PWB: Gesamtbestand der Forderungen (vor Wertbericht.) ( ) - einzeln wertberichtigte Forderungen - Krämerladen GmbH Gesamtbestand der einwandfreien Ford enthaltene Auslandsforderungen Inlandsforderungen brutto enthaltene USt 19,00% Inlandsforderungen netto Auslandsforderungen aufgewertete Forderung Kratoschwil Bemessungsgrundlage PWB davon 3% = Höhe der PWB 3,00% bereits gebildet Zuführung Ermittlung des Bilanzansatzes der Forderungen Gesamtbestand bisher Forderung Kratoschwil EWB PWB Bilanzansatz sonstige betriebliche Aufwendungen (Abschreibungen auf Forderungen) an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Schecks Forderungen aus LL an sonstige betriebliche Erträge sonstige betriebliche Aufwendungen (Einstellung in PWB) an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übung Forderungsbewertung Abs. 2 B. II. 1 HGB Abs. 1 und 4 HGB - 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Debitorenversicherung Für Forderungen, für die ein voller Versicherungsschutz besteht, darf keine Wertberichtigung gebildet werden, da insoweit kein Verlustrisiko besteht. Seite 2

3 Überzahlung Keine Saldierung mit den Forderungen, Verrechnungsverbot gem. 246 Abs. 2 HGB, Sonstige Verbindlichkeit 266 Abs. 3 C. 8 HGB, Ansatz mit Erfüllungsbetrag gem. 253 Abs. 1 HGB Einzelwertberichtigung Wertberichtigung vom Nettowert, kein Ausfallrisiko in Höhe der Umsatzsteuer Meier ,00% 341 Müller ,00% 926 EWB bisher gebildet Auflösung 233 Schulze: Zur Insolvenz führendes Ereignis liegt im Jahr 2015, kein wertaufhellendes, sondern ein werterzeugendes (wertschaffendes) Ereignis, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist nicht anwendbar! Sauer: Die Umsatzsteuer in der Forderung Sauer (zum Nettowert versichert) wird am uneinbringlich im Sinne des 17 Abs. 2 UStG und ist folglich gem. 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen Abs. 16 UStAE Johnson Der Wert der Forderung ist durch die Aufwertung des Euro gesunken. Es ergibt sich ein niedrigerer beizulegender Wert gem. 253 Abs. 4 S. 2 HGB, der handelsrechtlich zwingend anzusetzen ist. Steuerlich niedrigerer Teilwert nur bei dauernder Werttminderung liegt hier vor, da der Eurokurs bis zur Bilanzaufstellung weiter steigt. Gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 (Wahlrecht Teilwertabschreibung) wird das Wahlrecht angewendet wegen Ziel niedrigster steuerlicher Gewinn. Eine Verrechnung mit einer gleich hohen $-Verbindlichkeit ist wegen 246 Abs. 2 HGB (Saldierungsverbot für Aufwendungen und Erträge) nicht zulässig! Die Verbindlichkeit ist vielmehr unter 266 Abs. 3 C. 4 auszuweisen und, da sie eine Restlaufzeit von < 1 Jahr hat, unter Berücksichtigung des 256a HGB zum Kurs von 1,25 $/ zu bewerten. Da der 256a ausschließlich handelsrechtlich gilt, ergibt sich eine Abweichung zwischen HB und SB Verfahren gem. 60 Abs. 2 EStDV Wert der Forderung bzw. Verbindlichkeit bei Entstehen am , ,00 400,00 Abschreibung auf Forderungen Kursgewinne (sonstige betr. Erträge) Außerbilanzielle Abrechnung gem. 60 Abs. 2 EStDV i.h.v. 400! Pauschalwertberichtigung Übrige Forderungen brutto Forderung Schulze (nicht versichert, nicht einzeln wertberichtigt!) Bruttobetrag, da dieser Summe Inland, nicht wertberichtigt eingetrieben wird./. Umsatzsteuer 19,00% Nettowert /. Bestand der gesicherten Forderungen Bemessungsgrundlage PWB Ausfallrisiko 1,00% Beitreibungsrisiko 0,50% Zinsrisiko PWB gesamt bisher gebildet Zuführung Seite 3

4 Ermittlung des Bilanzansatzes der Forderungen Inlandsforderungen /. EWB /. PWB /. Ust-Korrektur Sauer Auslandsforderung Johnson Bilanzansatz Forderungen aus LL 928 an sonstige Verbindl. 928 Forderungen aus LL 233 an sonstige betriebliche Erträge 233 sonstige betriebliche Aufwendungen 846 (Einstellung in PWB) an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 846 sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern 556 an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 556 sonstige betriebliche Aufwendungen 400 (Abschreibungen auf Forderungen) an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 400 Verbindlichkeiten aus LL 400 an sonstige betriebliche Erträge 400 Bewertungsprobleme bei liquiden Mittel Übung a) Anpassung des Buchbestandes an das Ergebnis der Bestandsaufnahme Abs. 1 HGB -> "...genau zu verzeichnen..." Bilanzierung unter 266 Abs. 2 B IV HGB Guthaben bei... Bewertung erfolgt zu AK gem. 253 Abs. 1 HGB Nennwert der Münzen, Banknoten und Postwertzeichen sonstige betriebliche Aufwendungen 10,09 an Guthaben bei. 10,09 b) Festgeld bei Bank A Langfristige Geldanlage (Laufzeit 3 Jahre!) - Ausweis unter 266 Abs. 2 A. III. 6 HGB Sonstige Ausleihungen Kein Hinweis auf Liquiditätsprobleme der Bank keine Wertberichtigung Der das Jahr 2014 betreffende Zinsanspruch ist als sonstige Forderung in Höhe von 3.437,50 abzugrenzen ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) Sonstige Vermögensgegenstände 3.437,50 an Zinsen u.ä. Erträge 3.437,50 Sonstige Ausleihungen ,00 an Guthaben bei ,00 Seite 4

5 Giro-Konto B-Bank L-Bank Detroit Konto weist negativen Saldo aus (Kontokorrent), muss als Verbindlichkeit ausgewiesen werden unzulässige Verrechnung ( 246 Abs. 2 HGB) Bilanzsatz 266 Abs. 3 C. 2 HGB Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Die das Jahr 2014 betreffenden Gebühren und Auslagen werden als sonstige Verbindlichkeit ( 266 Abs. 3 C. 8 HGB) ausgewiesen. Guthaben bei Kreditinstituten ,26 an Verbindl. geg. Kreditinstituten ,26 sonstige betriebliche Aufwendungen 1.200,00 an sonstige Verbindlichkeiten 1.200,00 Grundsätzlich Bilanzierung zu Anschaffungskosten bzw. Nennwert. Durch die Insolvenz muss das Guthaben auf den beizulegenden Wert (0!) abgeschrieben werden ( 253 Abs. 4 S. 2 HGB). Der Ausweis erfolgt zudem nicht mehr unter liquiden Mitteln, da das Guthaben nicht mehr frei verfügbar ist. Ausweis daher unter 266 Abs. 2 B. II. 4 Sonstige Vermögensgegenstände. Sonstige Vermögensgegenstände ,91 an Guthaben bei ,91 sonstige betriebl. Aufwendungen ,91 Sonstige Vermögensgegenstände ,91 Seite 5

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