Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 19. Juni 2002, das bei der Kommission am 20. Juni 2002 einging, notifizierte Österreich das Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung. Mit Schreiben Nummer D/54665 vom 13. August 2002 forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Diese wurden von den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 5. November 2002 übermittelt, das am 7. November 2002 bei der Kommission einging. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 und 8. Januar 2003, die bei der Kommission am 15. Oktober 2002 bzw. 10. Januar 2003 eingingen, erteilten die österreichischen Behörden weitere Auskünfte zu der Maßnahme. Am 10. Oktober 2002 fand eine Besprechung zwischen den österreichischen Behörden und der Kommission statt. Die Regelung weist folgende Merkmale auf: 2. Ziel der Regelung Die Regelung soll dazu beitragen, die Bereitstellung von Eigenkapital für kleine und mittlere Unternehmen in der Steiermark zu verbessern. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A 1014 WIEN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 3. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung, GZ FA14C 17-33/02-77 vom Beschreibung der Regelung 4.1. Hintergrund Ziel der Regelung ist die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen 1 in der Steiermark, die wegen Unzulänglichkeiten des Marktes erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Eigenkapital haben Laufzeit Die Regelung soll bis 31. Dezember 2006 gelten Haushaltsmittel Der zu errichtende Fonds wird einmalig mit einem Betrag von EUR ausgestattet. Außerdem wollen die österreichischen Behörden EFRE-Mittel im Rahmen des Ziel-2-Programmes für die Steiermark einsetzen Struktur der Regelung Der Risikokapitalfonds wird von der Steirischen Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. errichtet. Die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. befindet sich im Besitz der Steirischen Wirtschaftsförderungsges.m.b.H. sowie von acht österreichischen Privatbanken (die 51 % bzw. 49 % des Kapitals halten) und verfügt über eine Bankkonzession. Die Steirische Wirtschaftsförderungsges.m.b.H. befindet sich ihrerseits im Besitz des Landes Steiermark Beteiligung am Nominalkapital von KMU Für eine Kapitalbeteiligung aus dem Risikokapitalfonds des Landes Steiermark kommen nur potenziell rentable KMU in Betracht. Die Rentabilität muss durch einen Businessplan nachgewiesen werden. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Unterstützung im Rahmen der Regelung ausgeschlossen. Vorgesehen ist eine direkte Beteiligung am Nominalkapital des begünstigten KMU. Die Beteiligung erfolgt in Kooperation mit einem privaten Leadinvestor, wobei öffentlicher und privater Investor zu denselben Bedingungen investieren. 1 Es gilt die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen, wie in Anhang 1 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag für staatliche Beihilfen an Kleine und Mittlere Unternehmen festgelegt (ABl. L 10 vom , Seite 33). 2

3 In der ersten Finanzierungsrunde übernimmt die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. maximal 50 % der Gesamtfinanzierung, höchstens jedoch EUR. Nachfinanzierungen können frühestens ein Jahr nach Auszahlung des ersten Finanzierungsanteiles erfolgen. Die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. übernimmt dabei wiederum maximal 50 % der Gesamtfinanzierung, höchstens EUR. Insgesamt kann pro Unternehmen eine Finanzierung in Höhe von EUR gewährt werden Leadinvestoren als private Partner Als kooperierende Leadinvestoren kommen private Venture Capital Unternehmen in Betracht. Die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. und der private Leadinvestor übernehmen die Finanzierung gemeinsam und zu denselben Bedingungen. Private Venture Capital Unternehmen, die als Leadinvestoren auftreten, übernehmen zumindest 50 % der einem KMU bereitgestellten Eigenkapitalfinanzierung Auswahl der Leadinvestoren Potenzielle private Venture Capital-Unternehmen werden von der Steirischen Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. nach streng kommerziellen Kriterien ausgewählt und müssen folgende Bedingungen erfüllen: Nachweis der Mitgliedschaft bei der EVCA (European Private Equity and Venture Capital Association) und/oder der AVCO (Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation) Detaillierte Vorstellung des Venture Capital-Unternehmens einschließlich Unternehmensprofil, Gesellschafter, Fondsvermögen, Zielgruppe und Investmentstrategie Detaillierte Darstellung der bisherigen Erfahrung des Venture Capital- Unternehmens bzw. seines Managementteams (erfolgreiche Investitionen, Referenzen usw.) Nachweis der Ressourcen zur kompetenten Managementbetreuung der Unternehmen in wirtschaftlicher, technischer und marketingmäßiger Hinsicht Nachweis von ausreichender Bonität des Venture Capital-Unternehmens Darlegung der Höhe des noch frei verfügbaren Kapitals Bereitschaft und ausreichende finanzielle Möglichkeiten, auch Nachfinanzierungen vorzunehmen Es darf noch kein Finanzierungsvertrag für das gegenständige Projekt mit dem Unternehmen abgeschlossen worden sein. 3

4 4.8. Aufgaben der Leadinvestoren Die Leadinvestoren sind insbesondere dafür verantwortlich, die Finanzierungsansuchen potenziell begünstigter Unternehmen im Hinblick auf folgende Kriterien zu prüfen: Wirtschaftliche Rentabilität des Projekts, die durch einen Businessplan nachgewiesen wird Detaillierter Due-Diligence-Bericht Innovationsgehalt des Vorhabens F&E-Intensität Qualifikation und laufende Ausbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter des begünstigen Unternehmens. Darüber hinaus muss das private Venture Capital Unternehmen, das sich als Leadinvestor betätigt, die Managementbetreuung der ausgewählten Unternehmen übernehmen. Hierzu überwacht es die Geschäftsführung des Unternehmens und informiert die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. regelmäßig darüber. Nach Maßgabe der Regelung entscheidet im allgemeinen der Leadinvestor über die Laufzeit der Investition. Die österreichischen Behörden wollen diese auf maximal sieben Jahre begrenzen. In begründeten Fällen ist in Übereinstimmung mit dem Venture Capital Unternehmen eine Verlängerung möglich. Über den Ausstieg aus dem Finanzierungsengagement (exit) entscheidet der Leadinvestor Vergütung der Leadinvestoren Das als Leadinvestor tätige Venture Capital Unternehmen und die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. schließen einen Kooperationsvertrag, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Das Ausfalls- und Verlustrisiko im Falle eines Ausstiegs aus dem Finanzierungsengagement tragen der Leadinvestor und die Steirische Beteiligungsfinanzierungsges.m.b.H. gemäß ihren Anteilen. Für das erste Jahr wird dem Venture Capital Unternehmen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Finanzierungsnominales für die erbrachten Leistungen bei der Auswahl begünstigter Unternehmen und der Managementbetreuung gezahlt. In den folgenden Jahren verringert sich die Aufwandsentschädigung auf 1 % des Finanzierungsnominales. Eine Verlustabsicherung des Leadinvestors durch staatliche Bürgschaften oder sonstige staatliche Garantien ist nicht vorgesehen. 4

5 Würdigung der Regelung: 5. Rechtmäßigkeit Die Kommission stellt fest, das Österreich mit der Notifizierung der Regelung seinen Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist, auch wenn nach österreichischer Auffassung keine staatliche Beihilfe vorliegt. 6. Würdigung der Maßnahme Die Kommission hat die Regelung nach Maßgabe des Artikels 87 EG-Vertrag geprüft. Desweiteren wurden die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission "Staatliche Beihilfen und Risikokapital" 2 unterstützend herangezogen. Die Position der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach Abschnitt IV.3. der Mitteilung der Kommission "Staatliche Beihilfen und Risikokapital" müssen gleichzeitig vier Kriterien erfüllt sein, damit eine Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt: Es muss der Einsatz staatlicher Mittel vorgesehen sein. Die Maßnahme muss den Wettbewerb dadurch verfälschen, dass der Begünstigte einen Vorteil erhält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission zu vermuten, dass wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe vorliegt, sobald staatliche Mittel auf eine Weise eingesetzt werden, die für einen privaten Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht annehmbar wäre. Setzen hingegen staatliche Stellen Kapital zu Bedingungen ein, die für einen solchen Kapitalgeber akzeptabel wären, liegt keine Vorteilsübertragung und daher auch keine staatliche Beihilfe vor. 3 Hieraus folgt: Werden staatliche Mittel zu denselben Bedingungen bereitgestellt, wie es bei privaten Kapitalgebern der Fall wäre ("pari passu"), so ist in der Regel darauf zu schließen, dass die Maßnahme keinen Vorteil mit sich bringt. Werden die staatlichen Mittel jedoch zu günstigeren Bedingungen zur Verfügung gestellt, so ist in der Regel ein Vorteil gegeben. Der Vorteil muss selektiv, d.h. er muss auf bestimmte Unternehmen beschränkt sein. Die Maßnahme muss den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission hat das Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung anhand dieser vier Kriterien geprüft, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Da sich die österreichischen Behörden unmittelbar an der Finanzierung von Risikokapital beteiligen, sieht die Regelung den Einsatz staatlicher Mittel vor. 2 ABl. C 235 vom , Seite 3. 3 Beschluss vom 4. Oktober 2000 in der Beihilfesache N 172/2000 (Irland) - Gründungs- und Wagniskapitalregelung (ABl. C 37 vom , Seite 48. 5

6 Da die Regelung den Zugang kleinerer und mittlerer Unternehmen in der Steiermark zu Risikokapital erleichtern soll, ist die Maßnahme auf bestimmte Unternehmen beschränkt und ist somit selektiv. Da nicht auszuschließen ist, dass sich Unternehmen, die das Venture Capital-Programm in Anspruch nehmen, in Bereichen betätigen, in denen ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, könnte die Maßnahme den Handel beeinträchtigen. Staatliche Stellen investieren im Rahmen des Aktionsprogramms "Venture Capital" zu Bedingungen, die für einen privaten Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen akzeptabel wären. Dass die staatlichen Mittel zu denselben Bedingungen bereitgestellt werden, wie es bei privaten Kapitalgebern der Fall wäre, wird durch folgende Fakten unterstrichen: Die Investitionsentscheidungen sind erfolgsorientiert und stützen sich stets auf einen Businessplan Die Beteiligung marktwirtschaftlicher und nach kommerziellen Kriterien vorgehender Kapitalgeber (mindestens 50 % des Investitionswert) ist erheblich Die Vergütung der Leadinvestoren ist leistungsabhängig. Die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den österreichischen Behörden und den privaten Venture Capital Unternehmen können als Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen bei der Vorauswahl potenzieller Investitionsoptionen sowie der Betreuung und Überwachung der Investitionen eingestuft werden. Nach Auffassung der Kommission entsprechen die einschlägigen Bestimmungen des Aktionsprogrammes Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung den Marktkonditionen: Mit der Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Investitionswert im ersten Jahr werden die operationellen Serviceleistungen und Managementtätigkeiten des Leadinvestors, wie in Nummer 4.8 beschrieben, honoriert. Diese Aufwandsentschädigung verringert sich in den darauffolgenden Jahren auf 1 %. Darüber hinaus sind die Marktinvestoren am Entscheidungsprozess beteiligt. Schlussfolgerung: Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6

7 7. Beschluss Die Kommission stellt fest, dass das Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie geben, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keine derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion G1 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 7

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