Bürofachdiplom VSH kaufmännische Grundbildung sowie darauf aufbauende Ausbildungen

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1 Ausbildungs- und Prüfungsreglement kaufmännische Grundbildung sowie darauf aufbauende Ausbildungen

2 Ausbildungs- und Prüfungsreglement Allgemeines Art. 1 Zweck des Reglements Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement regelt, aufbauend auf den rechtlichen Grundlagen der kaufmännischen Grundbildung (vgl. Art. 2), Ausbildung und Prüfungen der kaufmännischen Grundbildung am Noss Schulzentrum. Das Reglement wird den Lernenden zu Beginn der Ausbildung abgegeben. Art. 2 Rechtliche Grundlagen Für die kaufmännische Grundbildung gelten folgende rechtliche Grundlagen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT: Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Bivo) Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen SKKAB und Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT: Übergangsbildungsplan Kauffrau/Kaufmann EFZ für privatrechtliche Handelsschulen der schulisch organisierten Grundbildung (konzentriertes Modell 2+1) (UeBiPla) Verband Schweizerischer Handelsschulen VSH: Reglement / Handelsdiplom VSH kaufmännische Grundbildung (Regl. BFD) Verband Schweizerischer Handelsschulen VSH: Ausführungsbestimmungen Bürofachdiplom VSH/ Handelsdiplom VSH kaufmännische Grundbildung (AB BFD) Zusätzlich für die Teildiplom- und Diplomprüfungen der Hotel-Tourismus-Handelsschule hotelleriesuisse: hotelleriesuisse: Rahmenbedingungen für die Hotel-Tourismus-Handelsschulen hotelleriesuisse (RB HTHS) Art. 3 Allgemeine Bestimmungen Das kaufmännische Grundbildung (KG) weist den Inhaber/die Inhaberin über mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit in der Standardsprache, über Kenntnisse in einer Fremdsprache sowie über kaufmännische Grundkenntnisse in denjenigen Fächern aus, die der VSH im vorliegenden Reglement verlangt. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in einer Vollzeitausbildung. Das KG darf nur abgegeben werden, wenn die Vorbereitungszeit mindestens ein Jahr betragen hat. Das Ausbildungsjahr zum ist Bestandteil der 2-jährigen Hotel-Tourismus-Handelsschule hotelleriesuisse 3-jährigen kaufmännischen Grundbildung mit Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann Die Noss Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Handelsschulen VSH. Dies ist Voraussetzung für die Abgabe des Bürofachdiploms VSH kaufmännische Grundbildung /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 2/18

3 Ausbildung Art. 4 Ausbildungsorganisation Die Ausbildung dauert ein Jahr bestehend aus 38 Schulwochen. Eine Woche ist die obligatorische Noss-Projektwoche mit klassenübergreifenden Projekten, in der kein Unterricht stattfindet. In der letzten Woche finden die Bürofachdiplomprüfungen statt. Art. 5 Ausbildungselemente (UeBiPla Einleitung 3.1) Erläuterung der Abkürzungen siehe Art.. Art. Unterrichtsbereiche und Lektionenzahl (UeBiPla B.1) Angegeben sind jeweils die Wochenlektionen. Unterrichtsbereich 1. Jahr 2. Jahr Integrierte Praxisteile IPT 4 Betriebspraktikum BP (Dauer 12 Monate) B-Profil 3. Jahr 1 E-Profil Problemorientierter Unterricht POU 2 Standardsprache (Deutsch) Fremdsprache (Französisch) 4 8 / / 0 2. Fremdsprache (Englisch) 5 5 / / 2.5 Information/Kommunikation/Administration IKA Wirtschaft und Gesellschaft W&G 7 9 Begleitetes Lernen (inkl. überfachliche Kompetenzen UefK) Vertiefen und Vernetzen; Selbständige Arbeit Klassenstunde (inkl. überfachliche Kompetenzen UefK) 1 Sport Die Lektionenzahl kann aufgrund der Klassengrösse variieren. 1 Ab Schuljahr Integriert in den Schulunterricht (v.a. Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Information/Kommunikation/Administration) 3 1. / 2. Semester; der Unterricht wird bis zu den Abschlussprüfungen geführt (Französisch: Februar; Englisch: März) 4 Inklusive ECDL Start 5 Inklusive 2 Lektionen Fernunterricht bzw. dezentraler oder modularisierter Unterricht /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 3/18

4 Art. 7 Freifächer / Wahlfächer Ergänzend zum obligatorischen Unterricht können zusätzliche, kostenpflichtige Freifächer (auch Wahlfächer genannt) angeboten werden. Der Besuch eines Wahlfachs ist jedoch nur sinnvoll, wenn die zeitliche Belastung durch den obligatorischen Unterricht nicht zu gross ist. Art. 8 Stützkurse Ergänzend zu den in Art. aufgeführten Fächern und Lektionen bietet die Schule folgende kostenpflichtige Stützkurse an: Stützkurs im Fach Anzahl Lektionen Tastaturschreiben (1. Semester) 2 IKA (2. Semester; für B-Profil obligatorisch) 2 Französisch 2 Englisch 1 Der Stützkursunterricht in Französisch, Englisch oder IKA kann freiwillig besucht werden. Er wird jedoch angeordnet, falls die Leistungsergebnisse in den entsprechenden Fächern ( < 4.5) einen erfolgreichen Abschluss oder die Promotion im gewünschten Ausbildungsprofil 7 gefährden. Bei einer negativen Leistungsentwicklung während des Schuljahres kann auch nachträglich ein Eintritt in den Stützkurs angeordnet werden. Bei positiver Leistungsentwicklung ist ein Austritt immer auf Ende eines Quartals möglich. Art. 9 NOSS-ABC Für die Lernenden gilt die Schulordnung gemäss Noss-ABC. Sie ist Teil der Noss-Agenda und wird zu Beginn des Schuljahres abgegeben. Die Bestimmungen des Noss-ABC sind Bestandteil sowohl des Ausbildungsvertrages als auch dieses Reglements. Art. 10 Berufsbild und Verhaltensregeln (UeBiPla Einleitung 2.1) Kaufleute sind gemäss Bildungsplan dienstleistungsorientierte Mitarbeitende in betriebswirtschaftlichen Prozessen. Ihr Berufsfeld reicht von der Beratung externer und interner Kunden über die Verrichtung administrativer Tätigkeiten bis zur branchenspezifischen Sachbearbeitung. Ihre Haltung ist durch Kundenorientierung, Eigeninitiative und die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen gekennzeichnet. An die Ausbildung eines Kaufmannes/einer Kauffrau werden hohe Ansprüche gestellt. Deshalb werden von den Lernenden ein vorbildliches Verhalten bezüglich Einsatzbereitschaft, Fleiss, Belastbarkeit, Eigenverantwortung, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Freundlichkeit und mehr erwartet. Ein den Schulunterricht störendes Fehlverhalten wird mit Kurzmeldungen geahndet und kann im Wiederholungsfall zur Verwarnung oder bis zum Schulausschluss führen. Schwere Verletzungen der Schulordnung oder Verhalten, das andere Lernende gefährdet oder dem Ruf der Schule schadet, werden mit einer Verwarnung geahndet und haben im Wiederholungsfall den Schulausschluss zur Folge. Das Noss-ABC regelt das erwartete Verhalten und die schulischen Abläufe im Detail. Zu Beginn des Schuljahres werden in einem Test die Kenntnisse in Tastaturschreiben überprüft. Wer die Voraussetzungen (flüssiges Schreiben mit zehn Fingern ohne Blick auf die Tastatur, 1200 Anschläge in 10 Minuten, max. 0,5 % Fehler) nicht erfüllt, muss den Stützkurs besuchen, bis alle Bedingungen erfüllt sind. 7 Unabhängig vom Ausbildungsprofil werden für das Erlangen des Hotel-Tourismus-Handelsdiplom hotelleriesuisse beide Fremdsprachen verlangt /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 4/18

5 Art. 11 Absenzen, Zulassung zur Prüfung Nur ein regelmässiger Unterrichtsbesuch führt zu guten nleistungen. Es ist somit im Interesse der Lernenden wie der Schule, dass der Unterricht regelmässig besucht wird. Zu den Prüfungen VSH werden nur Lernende zugelassen, die den Unterricht während mindestens zwei Semestern regelmässig besucht haben. Lernende, die Absenzen von mehr als 10 % des besuchspflichtigen Unterrichts (inkl. Stütz- und Wahlfächer) ausweisen, können vom Unterricht ausgeschlossen oder nicht zu den Prüfungen zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Regelung können in begründeten und nachvollziehbaren Fällen gewährt werden, namentlich bei schwerer Krankheit, Unfall (z.b. bei Spitalaufenthalt), Dienstleistungen im öffentlichen Dienst (Militärdienst), Sporttrainings usw. Absenzen müssen immer begründet und auf Verlangen schriftlich (Arztzeugnisse, Aufgebote, Trainingspläne usw.) belegt werden. Sind durch eine sportliche oder andere Tätigkeit auf hohem Niveau (z.b. bei Mitgliedschaft in einem Sportkader) viele Absenzen vorhersehbar, ist dies mit der im Voraus Klassenlehrkraft abzusprechen. Bei unvorhersehbaren Abwesenheiten wie Krankheiten, Zugsverspätung usw. ist das Sekretariat vor Unterrichtsbeginn zu benachrichtigen. Ohne entsprechende Meldung wird die Absenz nicht entschuldigt. Wird der laufende Unterricht wegen Unwohlseins usw. verlassen, ohne dies den Lehrkräften der betroffenen Fächer persönlich mitzuteilen und zu begründen, werden die gefehlten Lektionen im Zeugnis als unentschuldigt eingetragen. Prüfungen Art. 12 Prüfungsfächer (Regl. BFD 2.1) Für die Abgabe des Bürofachdiploms VSH kaufmännische Grundbildung werden Prüfungen in den nachfolgend aufgeführten Fächern durchgeführt. Die Prüfungsserien werden vom VSH zur Verfügung gestellt. In Französisch und Englisch werden in der Regel beide Fremdsprachen geprüft. Für die Diplomnote des Bürofachdiploms zählt die bessere. Die schlechtere wird im nausweis zum Bürofachdiplom als Freifach eingetragen. Werden Freifächer angeboten, finden ebenfalls Abschlussprüfungen statt. Unterrichtsbereich Prüfungsform Prüfungsdauer Standardsprache (Deutsch) schriftlich (zentral, Gewichtung 0 %) mündlich (Gewichtung 40 %) 90 Minuten 20 Minuten Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Information, Kommunikation, Administration IKA schriftlich (zentral, Gewichtung 70 %) mündlich (Gewichtung 30 %) schriftlich (Lehrabschlussprüfung zentral) 0 Minuten 20 Minuten 150 Minuten Wirtschaft und Gesellschaft W&G schriftlich 150 Minuten Projektarbeiten (Vertiefen und Vernetzen V&V) 2 Module /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 5/18

6 Art. 13 Organisation der Prüfungen Für die ordnungsmässige Organisation und Durchführung der Prüfungen sind die folgenden Organe verantwortlich: Prüfungsleitung 8 a) Erstellen des Prüfungsplanes (kann delegiert werden); b) Aufsicht über den Prüfungsverlauf; c) Leiten der nkonferenz; d) Ausstellen der nausweise und Diplome; e) Mitteilen der Prüfungsresultate an die Lernenden. Chefexpertin/Chefexperte a) Einreichen der Prüfungen inkl. Lösungen zuhanden der Prüfungsleitung; b) Bewertung und Benotung der Prüfungsarbeiten; c) Bereinigung der Prüfungsergebnisse zuhanden der nkonferenz; d) Teilnahme an der nkonferenz auf Anfrage hin. nkonferenz a) Genehmigung bzw. Erwahrung der Prüfungsresultate; b) Bei Grenzfällen und Unsicherheiten Entscheidungen in Absprache mit der Schulleitung. An der nkonferenz nehmen die Prüfungsleitung, die/der Leiter/in betriebliche Ausbildung sowie die Klassenlehrkräfte der Handelsschule und Hotel-Tourismus-Handelsschule teil. Chefexperten können bei Bedarf zur nkonferenz aufgeboten oder befragt werden. Art. 14 Ankündigung der Prüfung (AB BFD 2.) Die Kandidaten erhalten vor der Prüfung einen Prüfungsplan. Dieser informiert über die zu prüfenden Fächer, Form, Ort, Dauer und Termin der Prüfung (mit Tag und Uhrzeit), eingesetzte Software und die erlaubten Hilfsmittel. Aufbewahren des Prüfungsplans und Einhalten der Prüfungszeiten liegen in der Verantwortung des Kandidaten. Art. 15 Verhaltensregeln während der Prüfung (AB BFD 7. 9.) Die Kandidaten sind verpflichtet, sich selber über den Prüfungsablauf, die Prüfungszeiten und die erlaubten Hilfsmittel zu informieren. Die Prüfungspläne mit den genauen Prüfungszeiten werden durch die Schule abgegeben. Für das Erhalten des Prüfungsplanes sind die Kandidaten selber besorgt. Für das Funktionieren sowie die Verfügbarkeit der eigenen Hilfsmittel ist der Kandidat selber verantwortlich. Tritt eine Störung auf, besteht weder Anspruch auf Prüfungsverlängerung noch Prüfungsnachholung. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz, es sei denn eigener Ersatz ist vorhanden. Bei Kandidaten, die unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder gegen die Vorschriften der Prüfungsleitung verstossen, entscheidet die Prüfungsleitung über das weitere Vorgehen bzw. die Sanktionen. Mögliche Sanktionen sind: - Bewertung der betreffenden Position mit der 1; - Ungültigkeitserklärung der Prüfung im betreffenden Fach; - Ungültigkeitserklärung der gesamten Prüfung. Über Kandidaten, die aus entschuldbaren Gründen (z. B. ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall, Todesfall in der Familie, bescheinigter Zugausfall) die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, befindet die Prüfungsleitung (Gründe für Nichtablegen müssen belegt werden). Diese entscheidet in Absprache mit der Schulleitung über das Nachholen. 8 i.d.r. die Abteilungsleitung /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite /18

7 Kandidaten, welche aus eigenem Verschulden eine Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, ist in der entsprechenden Position die 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) zu erteilen. In Fällen eines leichten Verschuldens kann die Prüfungsleitung auf Gesuch eines Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten sind dem Kandidaten zu übertragen. 9 Art. 1 Prüfungssystematik und nberechnung (Regl. BFD 3.3.1) Die Gesamtnote setzt sich aus 7 Fachnoten zusammen. Die Fachnoten werden wie folgt ermittelt: Fachnote/Unterrichtsbereich Prüfungsform und Gewichtung Rundung 1. Standardsprache (Deutsch) Prüfungsnote schriftlich/mündlich 50 % + Erfahrungsnote 1./2. Semester 50 % = Fachnote Ganze/halbe Ganze/halbe 1 Dezimalstelle 2. Fremdsprache (Französisch oder Englisch) 3. Information, Kommunikation, Administration IKA I 4. Information, Kommunikation, Administration IKA II 5. Wirtschaft und Gesellschaft W&G I. Wirtschaft und Gesellschaft W&G II 7. Projektarbeiten (Vertiefen und Vernetzen V&V) Prüfungsnote schriftlich/mündlich 50 % + Erfahrungsnote 1./2. Semester 50 % = Fachnote Prüfungsnote schriftlich Erfahrungsnote 1./2. Semester Prüfungsnote schriftlich Erfahrungsnote 1./2. Semester Mittel aus 2 V&V-Modulen Ganze/halbe Ganze/halbe 1 Dezimalstelle Ganze/halbe Ganze/halbe Ganze/halbe Ganze/halbe Ganze/halbe Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel aus den n der beiden Semesterzeugnisse. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 17 nwert (Regl. BFD 3.1/3.2) Die Leistungen werden mit n von bis 1 bewertet. Die 4 und höhere bezeichnen genügende, n unter 4 ungenügende Leistungen. In den Semesterzeugnissen, Prüfungen und V&V-Modulen sind nur halbe Zwischennoten zulässig. Eigenschaft der Leistung.0 qualitativ und quantitativ sehr gut 5.0 gut, zweckentsprechend 4.0 den Mindestanforderungen entsprechend 3.0 schwach, unvollständig 2.0 sehr schwach 1.0 unbrauchbar oder nicht ausgeführt 9 Kandidaten, die verspätet zur Prüfung antreten, können diese während der verbleibenden Zeit ablegen, sofern es die Umstände zulassen und der ordentliche Prüfungsablauf nicht gestört wird. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Nachholen der verpassten Prüfungsdauer, sofern nicht die in Art. 15 genannten entschuldbare Gründe vorliegen /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 7/18

8 Bei den Abschlussprüfungen erfolgt die Umrechnung der Punktzahl in eine entsprechend der folgenden Punkteskala. Punktzahl Entspricht die maximale Punktzahl nicht 100 Punkten, wird wie folgt in die 100-er-Skala umgerechnet: Für ngebung massgebende Punktzahl = Erreichte Punktzahl x 100 Maximalpunktzahl der Prüfung Das Umrechnungsergebnis wird auf die nächste Punktzahl gerundet und auf Grund der gerundeten Punktzahl die bestimmt. Gleich wird bei der Benotung von V&V-Modulen oder der selbständigen Arbeit (SA) vorgegangen. Art. 18 Externe Diplome Die während des Ausbildungsjahres abgelegten externen Sprach- und Informatikdiplome werden im nausweis zum Bürofachdiplom ausgewiesen. a) IKA: European Computer Driving License (ECDL) Core oder Plus; b) Französisch: Diplôme d Etudes en Langue Française (DELF); c) Englisch: Cambridge Examinations (CAE). Berücksichtigt werden die bis zum Zeitpunkt der Diplomausstellung erlangten Sprachdiplome und ECDL-Module. Stichtag ist drei Tage vor Diplomfeier. Art. 19 Bestehen der Prüfung (Regl. BFD 3.4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den 7 Fachnoten gemäss Art. 1. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung hat bestanden, wer in den Pflichtfächern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Der Durchschnitt der Diplom-Fachnoten muss mindestens 4.0 betragen. - Es dürfen höchstens zwei Diplom-Fachnoten unter 4.0 liegen. - Es darf keine Diplom-Fachnote unter 3.0 liegen. Art. 20 Grenzfälle (AB BFD 10.) Als Grenzfall gelten jene Prüfungsergebnisse, bei welchen die Verbesserung einer Positionsnote um höchstens einen halben nwert zum Erteilen des Diploms führen würde. Beim Entscheid über Grenzfälle soll die Überlegung massgebend sein, ob Kandidaten die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan beschriebenen Lernziele gesamthaft beurteilt erreicht haben. Alle Grenzfälle sollen überprüft werden. Aufbesserungen sind jedoch nur in den Fällen angezeigt, wo das gesamte Prüfungsergebnis dies rechtfertigt. Die Schulleitung entscheidet gemeinsam mit der Prüfungsleitung nach Anhören der Experten /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 8/18

9 Art. 21 Rekurse Beschwerden (Regl. BFD 3.5) Kandidatinnen und Kandidaten, welche die VSH-Abschlussprüfung nicht bestehen, können gegen diesen Entscheid Beschwerde 10 einlegen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Prüfungsleitung, einer bestimmten Person den Diplomausweis zu verweigern. Als Beschwerdegründe gelten insbesondere: Verletzung von Prüfungsbestimmungen, unangemessene Bewertung der Prüfungsarbeiten (parteiliche oder sachfremde Bewertungen, Teillösungen nicht bewertet) und Berechnungsfehler (falsche Addition der Punkte, falsche nberechnung). Vor dem Einreichen einer Beschwerde ist eine Einsichtnahme der Prüfungsarbeiten empfohlen. Allfällige Beschwerden sind entsprechend den VSH-Bestimmungen innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Resultate schriftlich, begründet und mit einem konkreten Antrag versehen an die Schulleitung der Noss Genossenschaft, Schlösslistrasse 7, 3700 Spiez zu richten. Die Schulleitung bespricht die Beschwerde mit dem Beschwerdeführer und leitet sie auf dessen Wunsch innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung an die Verwaltung der Noss Genossenschaft (schulinterne Prüfungskommission) weiter, welche über die Beschwerde entscheidet. Der Entscheid der Verwaltung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Rekurskommission des Verbands Schweizerischer Handelsschulen VSH angefochten werden. Diese entscheidet abschliessend über die Beschwerde. Art. 22 Wiederholen der Prüfungen (AB BFD 13.) Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres und entsprechend den VSH- Bestimmungen höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich zu den ordentlichen Prüfungsterminen. Die erste Wiederholung der Prüfung hat innert zwei Jahren nach Abschluss des Handelsjahres zu erfolgen. Die zweite Prüfungswiederholung muss spätestens drei Jahre nach Abschluss des Handelsjahres erfolgen. Die Anmeldung und Vorbereitung auf die Prüfungen ist Sache der Repetenten. Zu wiederholen sind die Prüfungen in den Fächern, in denen eine ungenügende Fachnote erzielt wurde. Wird die Prüfung ohne erneuten Besuch des Schulunterrichts wiederholt, werden die bisherigen Erfahrungsnoten beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens eines Semesters wiederholt, zählen die neuen Erfahrungsnoten. Ungenügende Positions- bzw. Fachnoten, welche in Form von Erfahrungsnoten oder im Rahmen von vorgezogenen Prüfungen erzielt werden, können erst wiederholt werden, wenn die Gesamtnote der Diplomprüfung feststeht und diese nicht bestanden ist. Art. 23 Ausstellen von Diplom und nausweis (AB BFD 14.) Bei Bestehen der Prüfungen werden das Bürofachdiplom und ein nausweis ausgestellt. Die Gesamtnote wird im nausweis eingetragen. Im nausweis werden eingetragen: a) die Fachnoten gemäss Art. 1; b) die bestandenen externen Sprachexamen und ECDL-Module gemäss Art. 18; c) die Prüfungsergebnisse der geprüften Freifächer. Für die Berechnung der Fachnoten in einem Freifach gelten die Bestimmungen der n- und Zeugnisordnung der Noss Genossenschaft. 10 Die Beschwerde ist so zu formulieren, dass sie einen Antrag und eine Begründung enthält. Das genaue Vorgehen sowie Hinweise zum Formulieren der Beschwerde sind im VSH-Vademekum für Schulleitende, Fachvorstände und administrative Mitarbeitende vom zu finden /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 9/18

10 Promotion / Weiterführende Ausbildungen Art. 24 Ausbildung zur Kaufmännischen Mitarbeiterin in der Hotellerie oder zur Kaufmännische/n Mitarbeiter/in im Tourismus (RB HTHS) Lernende der Hotel-Tourismus-Handelsschule hotelleriesuisse absolvieren im Anschluss an die Bürofachdiplomprüfungen VSH ein Praktikumsjahr in einem Hotel (Schwergewicht Rezeption/Administration) oder einer dem Tourismus nahestehenden Unternehmung. Ziel ist das Erlangen des Hotel- oder Tourismus-Handelsdiplom hotelleriesuisse. Organisation und Aufsicht über die Ausbildung an der Hotel-Tourismus-Handelsschule obliegt hotelleriesuisse, Geschäftsbereich Beruf & Bildung. Die Grundlage für die Ausbildung und die Prüfungen bilden die Rahmenbedingungen für die Hotel-Tourismus-Handelsschulen von hotelleriesuisse. Die Diplomprüfungen für das Hotel-Handelsdiplom hotelleriesuisse finden in zwei Teilen statt: 1. Teildiplomprüfungen (TDP) am Ende des ersten Ausbildungsjahres. Sie entsprechen den Bürofachdiplomprüfungen VSH. 2. Diplomprüfungen (DP) während und nach dem Praktikumsjahr. Die einzelnen Prüfungselemente in der Übersicht (ERFA-n = Zeugnisnoten des 1. und 2. Semesters): Fächer Prüfungsform TDP DP Gewicht Betrieblicher Teil Branche und Betrieb (B&B) 120 Minuten schriftliche Prüfung X 50 % IPT-Kompetenznachweis (IPT-KN) Arbeits- und Lernsituationen (ALS) 1 Kompetenznachweis im Rahmen eines ausgewählten integrierten Praxisteils 2 Arbeits- und Lernsituationen aus dem Berufsalltag X 25 % X 25 % Standardsprache 1. Fremdsprache (i.d.r. 2. Landessprache) 90 Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 0 Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 X 1/8 X 1/8 2. Fremdsprache (i.d.r. Englisch) Information, Kommunikation, Administration (IKA) Information, Kommunikation, Administration (IKA) 0 Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 X 1/8 150 Minuten schriftliche Prüfung X 1/8 ERFA Semester 1 und 2 X 1/8 Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) 150 Minuten schriftliche Prüfung X 1/8 ERFA Semester 1 und 2 X 1/8 Vertiefen und Vernetzen 2 V&V-Module X 1/ /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 10/18

11 Art. 25 Kaufmännische Ausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ) (UeBiPla) Die Absolventen der Handelsschule können nach dem Absolvieren eines Praktikums und dem Besuch eines zusätzlichen Schuljahres die eidgenössischen Lehrabschlussprüfungen zur Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ ablegen. Die Anmeldung zu den kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen erfolgt über die Schule bei der Prüfungskommission des Prüfungskreises Thun-Oberland. Fächer Prüfungsform Zeitpunkt (Semester) Berufspraxis schriftlich 120 Minuten schriftliche Prüfung Betrieblicher Teil Berufspraxis mündlich 30 Minuten mündliche Prüfung Erfahrungsnote betrieblicher Teil) 1 IPT-Kompetenznachweis (IPT-KN) Arbeits- und Lernsituationen (ALS) 1 Prozesseinheit (PE, Branche D&A) oder 1 ük-kompetenznachweis (ük-kn, Branche HGT) 2 3, 4 3, 4 3, 4, 5 Standardsprache Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 1, 2, 5, 1. Fremdsprache 0 90 Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 1, 2, 5, 2. Fremdsprache 0 90 Minuten schriftliche Prüfung 20 Minuten mündliche Prüfung ERFA Semester 1 und 2 Information, Kommunikation, Administration (IKA) Information, Kommunikation, Administration (IKA) Minuten schriftliche Prüfung (E) Minuten schriftliche Prüfung (B) 1, 2, 5, ERFA Semester 1 und 2 1, Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) Minuten schriftliche Prüfung (E) Minuten schriftliche Prüfung (B) Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) ERFA Semester 1 und 2 1, 2, 5, Projektarbeiten 3 Module Vertiefen und Vernetzen 1 Selbständige Arbeit 1, 2, /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 11/18

12 Art. 2 Lern- und Leistungsdokumentation (Bivo Art. 17) Die Schule dokumentiert die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellt jeweils am Ende eines Quartals sowie eines Semesters ein Zeugnis aus. Art. 27 Ausbildungsprofile (UeBiPla B. 1.1) Die kaufmännische Grundbildung kann entweder als Basis-Grundbildung (B-Profil) oder Erweiterte Grundbildung (E-Profil) absolviert werden. Die beiden Ausbildungsprofile unterscheiden sich in den schulischen Anforderungen: Fachbereich Basis-Grundbildung (B-Profil) Erweiterte Grundbildung Standardsprache Identische Anforderungen 1. Fremdsprache Identische Anforderungen 2. Fremdsprache Ohne 2. Fremdsprache Mit 2. Fremdsprache IKA W&G Projektarbeiten (V&V, SA, UefK) Anteil gemeinsame Ziele mit E-Profil + zusätzliche Ziele Anteil gemeinsame Ziele mit E-Profil Identische Anforderungen Anteil gemeinsame Ziele mit B-Profil Anteil gemeinsame Ziele mit B-Profil + zusätzliche Ziele Im 1. Jahr erfolgt die Ausbildung grundsätzlich entsprechend den Anforderungen der erweiterten Grundbildung (E-Profil). Davon abgewichen wird in den Fachbereichen: Fremdsprachen IKA W&G Bei ungenügenden Kenntnissen in der 2. Fremdsprache kann auf den Unterrichtsbesuch dieser Sprache verzichtet werden. Die Promotion erfolgt dann automatisch im B-Profil. Leistungsziele und Prüfung gemäss B-Profil. Konzentration auf gemeinsame Ausbildungsziele E- und B-Profil. Unterschiedliche Anforderungen E- und B-Profil werden in der ngebung zu den Semesterzeugnissen berücksichtigt. Im 2. Jahr ist die betriebliche Ausbildung für beide Ausbildungsprofile identisch. Im 3. Ausbildungsjahr erfolgt die Ausbildung teilweise profilspezifisch: In Deutsch mehr Lektionen für das B-Profil, in Wirtschaft und Gesellschaft mehr Lektionen für das E-Profil. Art. 28 Promotionsbedingungen (Bivo Art. 17) Das Erlangen des Bürofachdiploms VSH ist zwingende Voraussetzung für das Weiterführen der kaufmännischen Grundbildung nach dem Betriebspraktikum. Bei einem Misserfolg bei den Bürofachdiplomprüfungen VSH kann das Praktikumsjahr absolviert werden, sofern die Chancen gut stehen, bei einer Wiederholung die Prüfungen zu bestehen. Für die Absolventinnen und Absolventen im E-Profil entscheidet die Schule jeweils am Ende des 1. bis 4. Quartals aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Quartal /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 12/18

13 Die Promotion im E-Profil erfolgt auf der Grundlage der n der Unterrichtsbereiche, die folgendermassen gewichtet werden: Fachbereich Standard- Gewichtung Alternativ- Gewichtung 1. Standardsprache 1/ 1/5 2. Erste Fremdsprache 1/ 1/5 3. Zweite Fremdsprache 1/ 1/5 4. Information/Kommunikation/Administration (IKA) 1/ 5. Wirtschaft und Gesellschaft 2/ 2/5 Die Ausbildung wird im E-Profil weitergeführt wenn: a) der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert gemäss obiger Standard-Gewichtung (inkl. IKA) mindestens 4.3 beträgt; b) die Summe der gewichteten negativen nabweichungen zur 4.0 nicht mehr als 1.0 npunkt beträgt. Bei Nichterfüllen der Bedingung a) beträgt der Mittelwert für die Promotion im E-Profil gemäss obiger Alternativ-Gewichtung (ohne Berücksichtigung von IKA) mindestens 4.5. Erfüllt die lernende Person die Promotionsvoraussetzungen am Ende eines Quartals nicht, wird sie einmal provisorisch im E-Profil promoviert. Werden die Promotionsvoraussetzungen ein zweites Mal nicht erfüllt, wird die Ausbildung im B-Profil weitergeführt. Werden die Promotionsvoraussetzungen erstmals im vierten Quartal nicht erfüllt, werden die Prüfungsnoten der Bürofachdiplomprüfungen VSH berücksichtigt. Die individuelle Rückmeldung zur provisorischen Promotion zeigt der lernenden Person, was sie geleistet hat, wo sie Entwicklungspotenziale hat und wo sie im Hinblick auf eine Promotion vermehrte Lernanstrengungen erbringen muss. Die Vertragsparteien prüfen folgende mögliche Massnahmen: a) Besuch eines Stützkurses; b) Umteilung in das B-Profil; c) Repetition der zwei vorangehenden Semester; d) Auflösung des Ausbildungsverhältnisses. Sind die Leistungen der lernenden Person überdurchschnittlich gut und sind die übrigen Bedingungen erfüllt, so kann die Schule den Wechsel ins E-Profil empfehlen. Die Schule teilt am Ende des 1. Ausbildungsjahres der zuständigen kantonalen Behörde das definitive Ausbildungsprofil mit /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 13/18

14 Schlussbestimmungen Art. 29 Kontrollfunktion des Verbandes Die Aufsicht über die Ausbildung liegt beim VSH. Er genehmigt das Prüfungsreglement und die Prüfungsserien. Damit der vom VSH abgegebene Diplomumschlag Kaufmännische Grundbildung verwendet werden kann, müssen die vom Verband erstellten Prüfungsserien in den in Art. 12 erwähnten Fächern verwendet werden. Die abgegebenen VSH-Diplome werden vom Verband registriert. Art. 30 Inkraftsetzung und Anpassungen Dieses Reglement tritt per 1. August 2012 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen. Die Schule behält sich vor, das Reglement während des Ausbildungsjahres z.b. aufgrund von Reglementänderungen des VSH oder von hotelleriesuisse anzupassen. Die Änderungen werden den Lernenden frühzeitig kommuniziert. Spiez, 1. August 2012 Für die Schule Für die Abteilung Jürg Blaser Schuldirektor Noss Samuel Baumann Leiter /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 14/18

15 Anhang: Art und Dauer der Prüfungen () Art und Dauer der Prüfungen Fachbereich Art der Prüfung Rundung Fachnote Standardsprache (Deutsch) Fremdsprache (Französisch / Englisch) Information, Kommunikation, Administration (IKA) Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) Vertiefen und Vernetzen (V&V) a) 90 Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich a) 0 Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich IKA I: 150 Minuten schriftlich IKA II: Erfahrungsnote W&G I: 150 Minuten schriftlich W&G II: Erfahrungsnote 2 V&V-Module 1 Dezimalstelle 1 1 Dezimalstelle 2 halbe 3 halbe 4 halbe 5 halbe halbe 7 Promotionsbestimmungen Betrieblicher Teil Keine betriebliche Prüfung 1. Durchschnitt der Fachnoten mindestens Höchstens 2 Fachnoten unter Keine Fachnote unter /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 15/18

16 Hotel-Tourismus-Handelsdiplom hotelleriesuisse Art und Dauer der Prüfungen Fachbereich Art der Prüfung Rundung Fachnote Betrieblicher Teil Branche und Betrieb (B&B) IPT-Kompetenznachweis 1 IPT-KN Arbeits- und Lernsituationen (ALS) Standardsprache (Deutsch) 1. Fremdsprache (Französisch) 2. Fremdsprache (Englisch) Information, Kommunikation, Administration (IKA) Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) Vertiefen und Vernetzen (V&V) 120 Minuten schriftlich Praktische Prüfung a) 90 Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich a) 0 Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich a) 0 Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich IKA I: 150 Minuten schriftlich IKA II: Erfahrungsnote W&G I: 150 Minuten schriftlich W&G II: Erfahrungsnote 2 V&V-Module 50 % 1 25 % 2 25 % 3 1 Dezimalstelle 1 1 Dezimalstelle 2 1 Dezimalstelle 3 halbe 4 halbe 5 halbe halbe 7 halbe 8 Promotionsbestimmungen Betrieblicher Teil 1. Gesamtnote mindestens Höchstens 1 Fachnote unter Keine Fachnote unter Durchschnitt der Fachnoten mindestens Höchstens 2 Fachnoten unter Keine Fachnote unter /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 1/18

17 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann E-Profil Art und Dauer der Prüfungen Fachbereich Art der Prüfung Rundung Fachnote Betrieblicher Teil Berufspraxis schriftlich Berufspraxis mündlich Erfahrungsnote betrieblicher Teil Standardsprache (Deutsch) 120 Minuten schriftlich 30 Minuten mündlich a) 1 Kompetenznachweis im Rahmen von IPT b) 2 Arbeits- und Lernsituationen (ALS) c) 1 Prozesseinheit (D&A) oder 1 ük-kompetenznachweis (HGT) a) Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich 25 % 1 25 % 2 50 % 3 1 Dezimalstelle 1 1. Fremdsprache (Französisch) a) Sprachdiplom DFP 1 Dezimalstelle 2 2. Fremdsprache (Englisch) Information, Kommunikation, Administration (IKA) a) Sprachdiplom BEC IKA I: Minuten schriftlich IKA II: Erfahrungsnote 1 Dezimalstelle 3 halbe 4 halbe 5 Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) W&G I: Minuten schriftlich W&G II: Erfahrungsnote halbe halbe 7 Vertiefen und Vernetzen (V&V) 3 V&V-Module 1 Selbständige Arbeit 1 Dezimalstelle 8 Promotionsbestimmungen Betrieblicher Teil 1. Gesamtnote mindestens Höchstens 1 Fachnote unter Keine Fachnote unter Durchschnitt der Fachnoten mindestens Höchstens 2 Fachnoten unter Summe der negativen nabweichungen zur 4.0 maximal 2.0 npunkte 11 Kursiv: Prüfungsdauer noch nicht definitiv /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 17/18

18 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann B-Profil Art und Dauer der Prüfungen Fachbereich Art der Prüfung Rundung Fachnote Betrieblicher Teil Berufspraxis schriftlich Berufspraxis mündlich Erfahrungsnote betrieblicher Teil Standardsprache (Deutsch) 120 Minuten schriftlich 30 Minuten mündlich a) 1 Kompetenznachweis im Rahmen von IPT b) 2 Arbeits- und Lernsituationen (ALS) c) 1 Prozesseinheit (D&A) oder 1 ük-kompetenznachweis (HGT) a) Minuten schriftlich 20 Minuten mündlich 25 % 1 25 % 2 50 % 3 1 Dezimalstelle 1 Fremdsprache (Französisch / Englisch) Information, Kommunikation, Administration (IKA) Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) a) Sprachdiplom DFP oder BEC IKA I: Minuten schriftlich IKA II: Erfahrungsnote W&G I: Minuten schriftlich W&G II: Erfahrungsnote 1 Dezimalstelle 2 halbe 3 halbe 4 halbe 5 halbe Vertiefen und Vernetzen (V&V) 3 V&V-Module (50 %) 1 Selbständige Arbeit (50 %) 1 Dezimalstelle 7 Promotionsbestimmungen Betrieblicher Teil 1. Gesamtnote mindestens Höchstens 1 Fachnote unter Keine Fachnote unter Durchschnitt der Fachnoten mindestens Höchstens 2 Fachnoten unter Summe der negativen nabweichungen zur 4.0 maximal 2.0 npunkte 12 Kursiv: Prüfungsdauer noch nicht definitiv /BAS Reglement_Bürofachdiplom_Vollzeit_vers_ doc Seite 18/18

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