Trinkwasser eine saubere Sache für den Verwalter? Herzlich Willkommen zum Seminar Trinkwasser eine saubere Sache für den Verwalter?

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1 Herzlich Willkommen zum Seminar Trinkwasser eine saubere Sache für den Verwalter?

2 VERTRAUEN IST GUT KONTOLLE IST BESSER!

3 VERTRAUEN IST GUT KONTOLLE IST BESSER! Die Verkehrssicherungspflicht wir von deutschen Gerichten zunehmend restriktiv ausgelegt, so dass eine umfangreiche Überwachung hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Wohnungsbestandes notwendig ist. Bei einem Wohngebäude können dies über 150 Prüfbereiche sein, die regelmäßig zu überwachen sind.

4 Bislang: Trinkwasserverordnung (zwei Juristen drei Meinungen) Jetzt: Erste VO zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom

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7 Historie Trinkwasserverordnung 2001 Novellierungsgespräche im IV./2010 Bundesratsbeschluss vom mit Auflagen zur Änderung und Konsensfindung (BM Ges und BM Bau etc.) Bundesratsbeschluss vom mit den Änderungen und gleichtäglicher Verkündung im Bundesgesetzblatt Erste VO zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom mit Gültigkeit ab ?Durchführungsbestimmungen, Formblätter und Personal?

8 Problemfelder (alt) Beprobungspflicht?? Umfang und Zeitintervall?? Information und Kosten?? Grenzwertüberschreitungen! Haftung im Schadensfall!! Rechtsprechung?!? Logik: sauberes Trinkwasser!!!RICHTIGES HANDELN DES VERWALTERS! EIGENVERANTWORTLICH

9 Pflicht zur Beprobung: (alt) Keine Nur nach Aufforderung Gesundheitsamt ABER: Verantwortung von Verwalter/Eigentümer im Schadensfall: Nachweis regelmäßiger Überprüfung als Dokumentationsgrundlage ordnungsgemäßer technischer Verwaltung Betreiberhaftung wenn Trinkwasser abgegeben wird, dass zu Gesundheitsschäden führt, insbesondere wenn es zu Todesfällen durch Legionellose (Legionärskrankheit) kommt.

10 Am wurden im Bundesrat Änderungen und Neuregelungen zur geltenden Trinkwasserverordnung beschlossen. Diese wurden am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten zum in Kraft. Dabei geht es - um Klarstellungen, - um die Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, - um die genauere Anpassung an die zu Grunde liegende EU- Richtlinie, um die Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, um die Schließung von Regelungslücken und um Änderungen mit dem Ziel der Entbürokratisierung.

11 Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die a) Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zum Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und b) Mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. Beispiele:

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20 3 Liter Inhalt zwischen 400l Speicher und Entnahmestelle? ½ Zoll Rohrleitung: Inhalt 0,2l pro Meter = ca.15 Meter ¾ Zoll Rohrleitung: Inhalt 0,37l pro Meter = ca. 8 Meter 1 Zoll Rohrleitung 0,58l pro Meter = ca. 5 Meter

21 Trinkwasserverordnung ( ) Großanlagen bei Hausinstallationen ( 3 (1),2 d und 3) - Warmwasserinstallationen größer 400 l - Mehr als 3 Liter zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle Bestand nach 13(5) unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen Erweiterte Prüfpflicht der Anlagen auf Legionellen ( 14(3)) - einmal jährlich - Aufzeichnungspflicht (Betriebsbuch) ( 15 (3)) Jährliche Information oder Aushang über Wasserqualität ( 16 (4)) Information über verwendete Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration - Wasseraufbereitungsanlagen und Entkalkungsanlagen

22 Trinkwasserverordnung ( ) Bestand nach 13(5) unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.

23 Trinkwasserverordnung ( ) Erweiterte Prüfpflicht der Anlagen auf Legionellen ( 14(3)) - einmal jährlich - Aufzeichnungspflicht (Betriebsbuch) ( 15 (3)) (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

24 Trinkwasserverordnung ( ) Erweiterte Prüfpflicht der Anlagen auf Legionellen ( 14(3)) - Aufzeichnungspflicht (Betriebsbuch) ( 15 (3)) (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den 14 und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die in 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.

25 Trinkwasserverordnung ( ) Jährliche Information oder Aushang über Wasserqualität ( 16 (4)) Information über verwendete Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration - Wasseraufbereitungsanlagen und Entkalkungsanlagen (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

26 Trinkwasserverordnung ( ) Jährliche Information oder Aushang über Wasserqualität ( 16 (4)) Information über verwendete Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration - Wasseraufbereitungsanlagen und Entkalkungsanlagen Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben.

27 Trinkwasserverordnung ( ) Jährliche Information oder Aushang über Wasserqualität ( 16 (4)) Information über verwendete Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration - Wasseraufbereitungsanlagen und Entkalkungsanlagen Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu eben. Für Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

28 Trinkwasserverordnung ( ) Straftat und Ordnungswidrigkeit - 24 fahrlässige Abgabe als Straftat - 25 Anzeige und Durchführungspflicht als Ordnungswidrigkeit

29 Untersuchungen gem. TrinkwV Allgemeine Anforderung gem. 4: z. B. Legionellen Mikrobiologische Anforderungen gem. 5: z. B. Krankheitserreger E.coli, etc. Chemische Anforderungen gem. 6: z. B. Blei, Benzol, Kupfer, Pflanzenschutzmittel etc.

30 Hauptrisiko: Legionellen Sind grundsätzlich in jedem Wasser enthalten Am aktivsten bei Temperaturen zwischen 30 und 55 Celsius. Übertragung durch Wasserdampf Krankheitsbild: Bronchitis oder leichte Lungenentzündung Hohe Todesrate bei Kranken, Kindern und älteren Menschen( bayr. LGL: Todesfälle p.a.) Erkrankung: meldepflichtig (Berlin 2003: Fälle und hohe Dunkelziffer) Fall: Toronto, : Annahme Sars fordert 44 Tote (FAZ vom : Es waren Legionellen) VBL Berlin,130 Mieter verlegt: 65 Wohnung in drei Charlottenburger Häusern mit Legionellen verseucht (Welt vom )

31 Empfehlung zur orientierenden Untersuchung: Legionellen Zentrale Warmwasserversorgung, jährlich wiederkehrende stichprobenartige Beprobung 1 x vor dem Warmwasserspeicher 1 x nach dem Warmwasserspeicher 1 x in der Zirkulationsleitung (Rücklauf) 1 x Stagnationswasser in den Wohnungen der obersten Etage je Hauseingang 1 x Ablaufwasser in den Wohnungen der obersten Etage je Hauseingang

32 Empfehlung zur orientierenden Untersuchung: Mikrobiologie Alle drei Jahre wiederkehrende stichprobenartige Beprobung 1 x Ablaufwasser nach der Wasseruhr (je Kaltwassereinspeisung) Empfehlung zur orientierenden Untersuchung: Metalle Alle drei Jahre wiederkehrende stichprobenartige Beprobung 1 x Ablaufwasser an der nach der Wasseruhr am weitest entfernten Zapfstelle

33 Weitergehende Untersuchung: Nach Vorlage eines Kontaminierungsindizes der orientierenden Beprobung nach technischen Vorgaben DVGW Arbeitsblatt W551 Nachuntersuchung: nach Beseitigung einer evtl. weiterführenden Maßnahme nach technischen Vorgaben DVGW Arbeitsblatt W551 (z.b. thermische Desinfektion)

34 Legionellenbefunde in öffentlichen Hausinstallationen (n=1798) > Legionellen(KBE/100ml)

35 Ursachen für Probleme: Nichtbeachtung der a.a. Regeln der Technik (DVGW W 551) Zu niedrige Warmwassertemperaturen Stagnationswasser (z.b. Totenden, überdimensionierte Leitungen, leerstehende Zimmer) Ablagerungen im Warmwassersystem Ungeeignete Materialien Falscher Betrieb der Anlage

36 Trinkwasserbeprobung: Überprüfung nur durch ein staatlich akkreditiertes Labor Probeentnahme nur durch DVGW-Zertifiziertes Personal Proben sind am Hahn des Verbrauchers zu entnehmen. WEG-Verwalter: Bei Verdacht kein ETV-Beschluss nötig, da im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Exkulpation/Haftungsfreistellung des Verwalters fraglich Vorsicht vor unseriösen Anbietern (Anforderung von Referenzen)

37 Trinkwasserbeprobung: Blei ab 01. Dezember 2013 Grenzwertsenkung von 25 Mikrogramm auf nur noch 10 Mikrogramm je Liter! Bleileitungen werden diesen Grenzwert nicht mehr einhalten!

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39 Trinkwasserbeprobung: Umlagefähigkeit: Haus & Grund bejaht diese nach 3 Nr. 2 oder 5 der BetrKV

40 Was tun wenn die Grenzwert nicht stimmen? Legionellen: Meldepflicht! Örtlich zuständige Gesundheitsamt informieren!

41 Was tun wenn die Grenzwert nicht stimmen? Gefährdungsbeurteilung nach 9 Absatz 8 Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmewertes für Legionellen ist durch den Unternehmer/Eigner/Betreiber der Trinkwasseranlage eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

42 Was tun wenn die Grenzwert nicht stimmen? Gefährdungsbeurteilung nach 9 Absatz 8 Ziele: 1.Bestandsaufnahme von Gefährdungen und Ereignissen, die in der spezifischen Trinkwasser-Installation auftreten können. 2.Einschätzung von Risiken für die Schädigung der Gesundheit, resultierend aus vorhandenen Schwachstellen. 3.Priorisierung von Handlungsmaßnahmen.

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44 Gefährdungsbeurteilung nach 9 Absatz 8 Systematische Inspektion der Anlage mit dem Ziel, mögliche Gefährdungen und Ereignisse zu identifizieren und zu hinterfragen was kann wo und warum an welcher Stelle passieren? Einschätzung des potentiellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit. Nachvollziehbare Dokumentation des erlangten Kenntnisstands mit der Möglichkeit der Aktualisierung bei technischen Änderungen.

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46 Gefährdungsbeurteilung nach 9 Absatz 8 Evtl. schon im Vorfeld sinnvoll? Planung für die kommende Versammlungssaison? Schätzung wieviel Proben werden nicht der Trinkwasserverordnung entsprechen?

47 Wer hilft Ihnen weiter?

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen?

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