Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

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1 Az. RO 3 S Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache zu 1 bis 3 bevollmächtigt: - Antragsteller - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Amberg-Sulzbach Schloßgraben 3, Amberg beigeladen: Gemeinde Ammerthal vertreten durch die 1. Bürgermeisterin bevollmächtigt: - Antragsgegner - beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg rechtsaufsichtlicher Beanstandung hier: Antrag nach 80 a VwGO wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung folgenden am 10. Juli 2013 B e s c h l u s s : I. Der Antrag wird abgelehnt.

2 - 2 - II. III. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens 2013 Pro Amberger Wasser. Sie begehren als Dritte die Anordnung des Sofortvollzugs einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung des Landratsamts an die beigeladene Gemeinde. Die Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet der beigeladenen Gemeinde ohne die Ortschaft Viehberg sowie in Ortsteilen der Stadt Amberg ist auf den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe übertragen. Verbandsmitglieder sind die Beigeladene und die Stadt Amberg. Letztere entsendet derzeit einen Vertreter in die Verbandsversammlung, die Mehrheit der Verbandsräte sind zugleich Gemeinderatsmitglieder der Beigeladenen. Am 22. April 2012 fand ein von den Antragstellern initiierter Bürgerentscheid statt, nach dessen Ergebnis auf die Errichtung einer neuen Kohlefiltrierungsanlage gerichtete Beschlüsse des Zweckverbands aufgehoben werden sollen und dieser Verhandlungen mit der Stadt Amberg mit dem Ziel der Wasserversorgung durch die Stadtwerke Amberg aufnehmen soll. Da das Ergebnis des Bürgerentscheides nach Auffassung der Vertretungsberechtigten noch nicht umgesetzt ist, initiierten sie ein weiteres Bürgerbegehren 2013 Pro Wasser Amberg. Die Fragestellung lautet nach einer Änderung in Ziffer 4 wie folgt: Sind Sie dafür, dass Folgendes in einem Bürgerentscheid beschlossen wird : 1. Die von der Gemeinde Ammerthal in den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe (ZWAG) entsandten Verbandsräte oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter werden angewiesen, unverzüglich eine Verbandsversammlung des ZWAG zu fordern und folgenden Antrag zu stellen: Der Zweckverband wird gemäß 24 (1) der Satzung des ZWAG vom aufgelöst.

3 Die von der Gemeinde Ammerthal in den ZWAG entsandten Verbandsräte und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter werden angewiesen, an der unter 1. geforderten Verbandsversammlung teilzunehmen und für die Auflösung des ZWAG gemäß vorstehenden Antrags zu stimmen. 3. Die von der Gemeinde Ammerthal in den ZWAG entsandten Verbandsräte und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter werden angewiesen, für die Übernahme des Wasserwarts gemäß 24 (2) der Satzung des ZWAG vom durch die Gemeinde Ammerthal zu stimmen. 4. Nach beschlossener Auflösung des ZWAG soll der zukünftige Trinkwasserbezug ausschließlich durch die Stadt Amberg/Stadtwerke Amberg erfolgen. Hierbei sind seitens der Gemeinde Ammerthal mit der Stadt Amberg/Stadtwerke Amberg umgehend Verhandlungen aufzunehmen, um eine wirtschaftlich vertretbare Alternative zu erarbeiten (Fremdbezug des Trinkwassers mit gemeindlicher Betreuung des Ammerthaler Leitungsnetzes bzw. komplette Leitungsnetzübernahme durch die Stadt Amberg/Stadtwerke Amberg. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass das Umlageverfahren der Stadtwerke Amberg (niedriger Grundpreis, Wasserpreis pro Kubikmeter derzeit 1,43 ) sozialverträglicher und gerechter sei. Selbst der Einkauf bzw. Zukauf des Amberger Trinkwassers entsprechend dem Angebot von ca. 90 Cent pro Kubikmeter sei langfristig wirtschaftlicher als das Betreiben einer eigenen Anlage. Der Gemeinderat der Beigeladenen entschied am 20. März 2013, das Bürgerbegehren nicht zuzulassen. Mit an die Antragsteller adressiertem Schreiben vom 21. März 2013 teilte die Beigeladene unter Hinweis auf eine beigefügte stichwortartige Begründung die Ablehnung der Zulassung des Bürgerbegehrens mit, eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Mit Bescheid vom 18. April 2013 beanstandete das Landratsamt Amberg-Sulzbach den Beschluss der Beigeladenen vom 20. März 2013, mit dem das Bürgerbegehren 2013 Pro Amberger Wasser als nicht zulässig erachtet wurde, sowie den darauf beruhenden Bescheid der Beigeladenen vom 21. März 2013 (Ziffer 1). Die Beigeladene habe den beanstandeten Beschluss vom 20. März 2013 sowie den beanstandeten Bescheid vom 21. März 2013 aufzuheben und das Bürgerbegehren 2013 Pro Amberger Wasser für zulässig zu erklären (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Verpflichtungen nach Nr. 2 nicht innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids erfüllt würden, wurde die Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bürgerbegehren formell und materiell zulässig sei. Die Beigeladene erhob hiergegen am 14. Mai 2013 eine Anfechtungsklage (RO 3 K ). Am 2. Mai 2013 erhoben die Antragsteller Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. März 2013 und beantragten, die Beigeladene zur Zulassung des Bürgerbegehrens 2013

4 - 4 - Pro Amberger Wasser zu verpflichten (RO 3 K ). Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 ließ der Gemeinderat der Antragsgegnerin ein weiteres Bürgerbegehren Erhalt des Ammerthaler Brunnens zu und setzte den Termin für den zugehörigen Bürgerentscheid auf den 21. Juli 2013 fest. Ziel dieses Bürgerbegehrens ist es, die bestehende Einrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe durch den Einbau einer bereits gekauften Kohlefilteranlage und einer Entkalkungsanlage zu verbessern. In der Begründung wird ausgeführt, dass auf diesem Weg eine zeitnahe Entscheidung über die zukünftige Ammerthaler Wasserversorgung erreichbar sei. Am 26. Juni 2013 beantragten die Antragsteller eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel, der Beigeladenen aufzugeben, das von ihnen begehrte Bürgerbegehren vorläufig zuzulassen und den Abstimmungstermin gemeinsam mit dem gegenläufigen Bürgerbegehren auf den 21. Juli 2013 zu bestimmen, hilfsweise das konkurrierende Bürgerbegehren zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit dem begehrten Bürgerbegehren zur Abstimmung zu bringen (RO 3 E ). Am 26. Juni 2013 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Eilantrag nach 80a Abs. 3 VwGO erhoben. Hiernach könne das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Nach 80a Abs. 2 VwGO könne die Behörde auf Antrag eines Dritten nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der den Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einlegt. Der gegen die Beigeladene gerichtete Bescheid begünstige die Antragsteller. Es entspreche dem Normzweck des 80a VwGO, den vorläufigen Rechtsschutz bei verwaltungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen umfassend und abschließend zu regeln. Damit wäre unvereinbar, wenn man den Dritten im Falle einer nicht vorliegenden Betroffenheit rechtlich geschützter Interessen auf den Rechtsschutz nach 80 VwGO verwiese. Das Bürgerbegehren der Antragsteller drohe schon allein infolge des rechtswidrigen Handelns der Beigeladenen zu scheitern, wenn es nicht wie das Gegenbegehren am 21. Juli 2013 zum Bürgerentscheid gelange. Den Antragstellern sei nur mit einer solchen Anordnung zur Sicherung ihrer offensichtlichen Rechte zu verhelfen. Gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich im vorliegenden Fall nicht einwenden, dass dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde, denn dies drohe auch, wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werde. Ein Zögern der Rechtsaufsicht im Fall des offensichtlich gegebenen eklatanten Verstoßes gegen geltendes Recht sei unangemessen und widerspreche der Intention des Gesetzes. Es sei mit Händen zu greifen, dass es den Initiatoren des Gegenbegehrens Erhalt des Ammerthaler Brunnens vor allem auch darum gehe, einen Entscheid über das Bürgerbegehren Pro Amberger Wasser möglichst lange zu verhindern und es keinesfalls vor oder mit ihrem eigenen Bürgerbegehren zum Abstimmung im Bürgerentscheid gelangen

5 - 5 - zu lassen. Zwar sei - formal dem Bürgerentscheid vom 22. April 2012 entsprechend - vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe mit der Stadt Amberg bzw. den Stadtwerken hinsichtlich der Wasserversorgung verhandelt worden. Der die Verhandlungen für den Zweckverband führende Vorsitzende sei jedoch nie daran interessiert gewesen, diese Verhandlungen auch zum Erfolg zu führen. Ihm gehe es darum, die Wasserversorgung aus dem Ammerthaler Brunnen auf Dauer zu erhalten. Die Rechtsaufsicht wäre nach alledem gehalten gewesen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass nicht erst nach Rechtswegerschöpfung, sondern ehestens rechtmäßige Zustände hergestellt würden. Spätestens umgehend nach der Zulassung des Gegenbürgerbegehrens Erhalt des Ammerthaler Brunnens hätte sie die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 18. April 2013 anzuordnen gehabt. Sie hätte jedenfalls auch unabhängig davon die Ersatzvornahme mit kürzerer Frist androhen und an die Vollziehbarkeit ihres Bescheides anknüpfen sollen. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege hier deutlich. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für einen weiteren Bürgerentscheid am 21. Juli 2013 möge schwierig sein. Das Landratsamt räume aber selbst ein, dass dies nicht unmöglich sei, was aus der Formulierung kaum mehr möglich hervorgehe. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 18. April 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Fraglich sei bereits, ob der Bescheid des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 18. April 2013 die Antragsteller im Sinn des 80a Abs. 2 und 3 VwGO begünstige. Erforderlich hierfür sei ein Rechtsanspruch auf rechtsaufsichtliches Einschreiten oder zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Die Vorschriften der Art. 108 ff. Gemeindeordnung beinhalteten einen derartigen Anspruch der Antragsteller nicht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller sei daher nicht gegeben. Unabhängig davon sei der Antrag nicht begründet, da das Interesse der Antragsteller an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nicht überwiege. Vorliegend werde von Seiten der Antragsteller befürchtet, dass im Falle eines Erfolgs des

6 - 6 - Gegenbürgerbegehrens Erhalt des Ammerthaler Brunnens am 21. Juli 2013 ein sofortiger Einbau der im Dezember 2011 erworbenen Kohlefilteranlage durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe zu erwarten sei. Solche Schritte könne der Zweckverband bereits derzeit einleiten, da die Bindungswirkung des Bürgerentscheids vom 22. April 2012 abgelaufen sei. Auch bei Anordnung des Sofortvollzugs wäre der Zweckverband nicht gehindert, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne daher nicht auf das Interesse der Antragsteller gestützt werden, den Einbau der Kohlefilteranlage zu verhindern. Auch nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren Erhalt des Ammerthaler Brunnens am 21. Juli 2013 müsste der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ammerthaler Gruppe erst noch Beschlüsse zum Einbau der Kohlefilteranlage und einer neuen noch zu erwerbenden Entkalkungsanlage fassen. Das Ziel, dass die beiden Bürgerbegehren Pro Amberger Wasser und Erhalt des Ammerthaler Brunnens gleichzeitig zum Bürgerentscheid kommen, lasse sich kaum mehr erreichen, da bei Anordnung der sofortigen Vollziehung die erforderlichen Vorbereitungen für den Bürgerentscheid nicht mehr erfolgen könnten. Die Vorarbeiten (wie z.b. Anfertigung der Stimmzettel, Erstellung des Stimmberechtigtenverzeichnisses, Versand des Stimmrechtsausweises) seien durch die Gemeinde zu leisten. Der Bescheid vom 18. April 2013 stelle bezüglich der Ersatzvornahme auf die Bestandskraft des Bescheides ab. Dies bedeute, dass im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine Ersatzvornahme erfolgen könne. Hierfür wäre die Änderung des Bescheids vom 18. April 2013 erforderlich. Auch sei ein drohendes Scheitern des Bürgerbegehrens Pro Amberger Wasser aufgrund der zeitlichen Abfolge für das Landratsamt Amberg-Sulzbach nicht erkennbar. Letztlich habe es der Bürger am 21. Juli 2013 in der Hand, wie es künftig mit der Wasserversorgung in Ammerthal weitergehe. Im Hinblick auf die Rechtslage liege kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 18. April 2013 vor. Es sei zeitnah mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren der Antragsteller gegen die Gemeinde Ammerthal auf Zulassung des Bürgerbegehrens Pro Amberger Wasser zu rechnen. Auch im Fall des erfolgreichen Bürgerentscheids über das Bürgerbegehren Erhalt des Ammerthaler Brunnens am 21. Juli 2013 könne später noch durch ein weiteres Bürgerbegehren die am 21. Juli 2013 getroffene Entscheidung abgeändert werden. Die Zulassung des Bürgerbegehrens Pro Amberger Wasser sei daher nicht so dringlich, dass die Anordnung der sofortigen Wirkung geboten sei. Zur Erreichung der Ziele der Antragsteller erscheine soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen ein Antrag nach 123 VwGO geeigneter. Die Beigeladene teilte mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet und von einer eigenen Antragstellung abgesehen werde.

7 - 7 - Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen sowie die beigezogenen Akten der Verfahren RO 3 E , RO 3 K , RO 3 K und RO 3 E Bezug genommen. II. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Nach 80a Abs. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag eines Dritten nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der den Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einlegt. Selbst wenn man die gegen die Beigeladene gerichtete rechtsaufsichtliche Beanstandung, die mit dem Ziel der Zulassung des von den Antragstellern vertretenen Bürgerbegehrens erfolgte, als Verwaltungsakt mit drittbegünstigender Wirkung begreift, führt dies nicht von vornherein zu einer Zulässigkeit eines Antrags nach 80a Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller bedarf auch im Bereich des 80a VwGO einer Antragsbefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO (BeckOK VwGO 80a Rn 9). Insoweit muss auch ein Drittbegünstigter einen Sachverhalt darlegen, der eine eigene Rechtsverletzung durch den an den Dritten adressierten und von diesem angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheinen lässt. Art. 112 GO verleiht Dritten kein gerichtlich durchsetzbares subjektives öffentliches Recht auf rechtsaufsichtliches Einschreiten. Durch angestrebte rechtsaufsichtliche Maßnahmen tatsächlich und rechtsreflexartig begünstigte Dritte haben weder einen strikten Rechtsanspruch, noch einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über rechtsaufsichtliches Einschreiten. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen erfolgen vielmehr im öffentlichen Interesse. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Staat und der Gemeinde beschränken, weil das Gemeinderecht keinen dem öffentlichen Recht angehörenden Anspruch des einzelnen gegen den Staat auf Ausübung der Rechtsaufsicht kennt (BayVGH, U.v B juris m.w.n.). Eine Verpflichtungsklage der Antragsteller gegen die Aufsichtsbehörde auf rechtsaufsichtliches Einschreiten wäre mangels Klagebefugnis unzulässig, da sie nicht schlüssig behaupten könnten, in ihren Rechten verletzt zu sein (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung Art. 108 Rn 8). Es besteht nur ein allgemeiner Anspruch auf Entgegennahme von

8 - 8 - Eingaben und Beschwerden. Der Norm des Art. 112 GO ist gerade keine subjektive Begünstigungsabsicht zu Gunsten Dritter zu entnehmen. Korrespondierend gilt dies auch für den ergänzenden Annexbereich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bereits ergangenen rechtsaufsichtlichen Maßnahme. Es bestände auch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller, die im Ergebnis auf die zeitnahe Durchführung eines Bürgerentscheides abzielen, im vorliegenden Verfahren, das auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung gerichtet ist, schneller und effektiver Rechtsschutz erlangen können als im von ihnen ebenfalls anhängig gemachten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene. Das rechtsaufsichtliche Verfahren ist ein gestuftes Verfahren. Es bedürfte mehrerer hintereinander geschalteter Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde, um einen Bürgerentscheid durchzusetzen. Eine einstweilige Anordnung des Gerichts könnte dieses Ziel im Erfolgsfalle schneller verwirklichen. Deshalb war der Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner ( 159 Satz 2 VwGO) zu tragen. Ein Ausspruch der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist ( 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des dort genannten Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

9 - 9 - Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Korber Beck Dr. Pfister Präsident Richterin am VG Richter am VG

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