Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen

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1 Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen erstellt von: Wiebke Lüllmann, Audiotherapeutin (DSB) und der Elterngruppe für hörgeschädigte Kinder Oldenburg und Umgebung Mail: Telefon Das Wichtigste vorweg: Mit dem Antrag auf (Schwer)Behinderung geht der Antragsteller keinerlei Verpflichtungen ein die Nachteilsausgleiche zu nutzen und/ oder den Ausweis vorzuzeigen. Verzichtet er auf das Vorzeigen des Ausweises kann er jedoch keine Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Personen mit einem GdB unter 50 ab einem GdB 20 gelten als behindert. Die Einstufung des GdBs erfolgt je nach Funktionsbeeinträchtigung in 10er Schritten. Wichtig: Viele periphere Hörbehinderungen bei Kindern sind angeboren (das gilt, wenn nicht nachweislich eine Krankheit oder ein best. Medikament oder eine erkannte fortschreitende Schwerhörigkeit Ursache ist). Daher ist es wichtig eine Anerkennung rückwirkend ab Geburt zu beantragen! Seite 1 von 5

2 Grad der Behinderung: Der Grad der Behinderung (GdB) wird bestimmt mit Hilfe von Hörtests ohne Hörhilfen. Es wird geprüft wie gut die/ der Hörgeschädigte Sprache verstehen kann, d.h. das Sprachgehör (nach Boenninghaus u. Röser 1973). Bei Kindern wird meist die BERA-Untersuchung oder ein Tonaudiogramm genommen, weil sie (noch) nicht sprechen können (4-Frequenztabelle nach Röser 1973). Weitere Kriterien zur Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) wegen einer Hörschädigung sind: Zeitpunkt der Hörschädigung, d.h. bestand die Hörschädigung von Geburt an bzw. bestand sie vor dem Spracherwerb oder wurde sie später erworben? Bestehen neben der Hörstörung auch Sprachstörungen? Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen wie Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen, außergewöhnliche psychoreaktive Störungen verbunden? Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Kindern 1. Bei Kindern, die entweder von Geburt an oder bis zum 7. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig sind, erhalten in der Regel einen GdB von 100 und zwar ein Leben lang. 2. Wird eine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) und liegen auch schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vor, erhalten auch diese Personen in der Regel einen GdB von Liegen bei den Kindern aus Punkt 2 keine oder nur leichte Sprachstörungen vor, ergibt dies einen GdB von Merkzeichen: Besonderheiten bei Kindern Kinder, die taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig sind erhalten in der Regel die Merkzeichen GL und RF und zusätzlich mindestens bis zum 16. Lebensjahr die Merkzeichen H, B und G. Seite 2 von 5

3 Bedeutung der Merkzeichen G: Feststellung, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist (nicht nur aufgrund einer Gehbehinderung!) H: Hilflosigkeit z.b. aufgrund von Gehörlosigkeit und/ oder Sprachstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Entwicklungsverzögerung und -störung usw. RF: Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht kann beantragt werden kann. Dies wurde jedoch bei im Haushalt der Eltern lebenden Kindern bisher nicht gewährt. Das Merkzeichen sollte jedoch trotzdem (für später) beantragt werden. B: Recht (keine Pflicht!) auf eine ständige Begleitung GL: Feststellung von Gehörlosigkeit oder auch an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit in Zusammenhang mit schweren Sprach(entwicklungs)störungen Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Personen mit einem GdB 50 und den Merkzeichen G oder GL (gegen Eigenbeteiligung) oder H (kostenlos) werden mit dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke zum SB-Ausweis (muss beantragt werden) kostenlos deutschlandweit in Zügen des Personennahverkehrs (Regionalzug, S-Bahn, Stadtbus usw.) befördert. Liegt das Merkzeichen B vor, hat (auch) die Begleitperson freie Fahrt, in diesem Fall auch im Fernverkehr (Intercity, ICE usw.). Kfz Steuerermäßigung bzw. -befreiung Personen mit den Merkzeichen G oder GL erhalten eine Kfz Steuerermäßigung von 50%, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr in Anspruch nehmen (Wertmarke). Personen mit dem Merkzeichen H können zusätzlich zur unentgeltlichen Beförderung eine Kfz Steuerbefreiung beantragen. Wichtig: Zur Ermäßigung oder Befreiung der Kfz Steuer muss das Auto auf das Kind angemeldet sein und für dessen Bedürfnisse genutzt werden. Seite 3 von 5

4 Steuerfreibeträge: Personen mit einem GdB ab 50 (oder deren Eltern) erhalten wegen außergewöhnlicher Belastung einen Pauschsteuerfreibetrag, teilweise auch ab GdB 25, dessen Höhe sich nach dem GdB richtet. Personen mit dem Merkzeichen H erhalten einen erhöhten Steuerfreibetrag. Hinweis: wurde die Behinderung rückwirkend anerkannt, wird auch der Pauschbetrag noch rückwirkend erstattet (formloser Antrag beim Finanzamt). Besonderheit bei Kindern mit einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung Leider ist das Bestimmen des GdB für diese Kinder nicht eindeutig und man muss gut argumentieren, inwiefern die AVWS zu Beeinträchtigungen und Benachteiligungen im Alltag führt. Wichtigstes Argument ist eine Sprachstörung, mit eingeschränktem Hören im Störgeräusch verbunden mit allgemeinen Entwicklungsstörungen, die zu erheblichen Nachteilen im Bereich vorschulischer und schulischer Bildung führen. Belegen lässt sich dies mit Berichten der behandelnden Therapeuten (Logopädie, Ergotherapie, Motopädie usw.) und einem Befund der Pädagogisch-Audiologischen Beratungsstelle der zuständigen Hörgeschädigteneinrichtung und eines Pädaudiologen. Der Bescheid: Das Amt fordert nach Antragsstellung Befundberichte bei den verschiedenen Ärzten oder Institutionen an. Tipp: Schneller geht die Bearbeitung, wenn dem Antrag die erforderlichen Berichte/ Befunde/ Hörkurven beigelegt werden. GdB ab 30: steuerlich wirksam Gleichstellung im Berufsleben GdB ab 50: wie GdB 30 und Ausweis: grün: Merkzeichen RF grün-orange: zusätzlich Merkzeichen GL, G, H und B Hinweis: Die festgestellten Grade für Einzelbehinderungen werden nicht addiert, vielmehr entscheidend für den Gesamtgrad sind die Auswirkungen/ Nachteile aller Behinderungen zusammen im Alltag => Achtung: teilweise ist die Einstufung subjektiv und willkürlich! Seite 4 von 5

5 Widerspruch: Erscheint der Grad der Behinderung zu gering, weil z.b. die Beeinträchtigungen für den Alltag falsch eingeschätzt wurden, oder werden Merkzeichen nicht anerkannt, sollte man zunächst schriftlich fristgerecht Widerspruch einlegen. Dies erfolgt zunächst ohne Begründung mit dem Hinweis, dass eine Begründung folgen wird und mit der Bitte um Zusendung der für die Einstufung zugrunde gelegten Befundberichte in Kopie. Verlängerung des Ausweises: Der Ausweis ist meist über einen begrenzten Zeitraum gültig und muss dann rechtzeitig verlängert werden. Wichtig: Merkzeichen können nur dann aberkannt werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist und nicht während eines Widerspruchsverfahrens! Verschlimmerungsantrag: Sollten zusätzliche Gesundheitsstörungen dazukommen oder bereits vorhandene sich verschlechtern (z.b. Hörverschlechterung) sollte ein neuer Antrag gestellt werden. Genauso gilt es natürlich auch Verbesserungen zu melden Besuchen Sie die Elterngruppe bei Facebook: Einen Anhaltspunkt über den Grad der Behinderung gibt der GdB-Rechner im Schwerhörigenforum Außerdem sind weitere Informationen zur Beantragung bei der zuständigen Behörde (für Niedersachsen z.b. ist dies das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Versorgungsamt)) erhältlich. Gerne stehen wir für Fragen zum Thema SB-Ausweis auch z.b. bei unseren Treffen der Elterngruppe (Termine erfragen) zur Verfügung. Für alle Angaben und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Dieser Flyer ersetzt nicht die persönliche Beratung! Er soll vielmehr als erste Information dienen. Seite 5 von 5

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