SATZUNG. TURNVEREIN 1895 e.v. GLATTBACH

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1 SATZUNG TURNVEREIN 1895 e.v. GLATTBACH 1 NAME, SITZ UND ZWECK 1. Der Turnverein 1895 Glattbach mit Sitz in Glattbach (Ufr.) hat den Zweck das Turn und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten und Geselligkeit zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind: a) Abhaltung von geordneten Turn, Sport- und Spielübungen, b) Errichtung, Unterhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turnund Sportgeräte, c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl. Pflege froher Geselligkeit, d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband 2. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Ordnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden; Vermögen kann nur der Verein als solches erwerben. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, um die Allgemeinheit insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports selbstlos zu fördern. Es verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zweck 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden. 5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem ihn zuständigen Finanzamt Körperschaften an.

2 2 MITGLIEDSCHAFT 1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise, insbesondere aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. 2. Künftig werden Mitglieder durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuß Aufnahmeanträge ablehnen. 3 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt Tod oder Ausschluß aus dem Verein. 2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum zu erklären. 3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Der Ausschluß erfolgt durch die Geschäftsführung, wenn die Mehrheit aller Geschäftsführungsmitglieder für den Ausschluß stimmt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. 4. Bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen. 5. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4 BEITRÄGE 1. Alle Beiträge des Hauptvereins werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Der Jahresbeitrag kann in jeder Mitgliederversammlung geändert werden. 3. Es ist den einzelnen Abteilungen gestattet, nach Abstimmung mit der Vorstandschaft, Abteilungsbeiträge zu beschließen.

3 5 SPIEL - UND PLATZORDNUNG 1. In der von der Geschäftsführung zu beschließenden Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Diese muß mit dem jeweiligen Abteilungsausschuß abgestimmt werden. 2. Eine Sonderstellung in den Abteilungen ist einzelnen Mitgliedern in der Benutzung von Vereinseinrichtungen nicht gestattet. 6 STMMRECHT UND WÄHLBARKEIT 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Bei der des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Die Geschäftsführung 3. Der Vorstand 7 VEREINSORGANE 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten fünf Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Veröffentlichung

4 im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Glattbach ist ausreichend. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen a) wenn der Vorstand oder die Geschäftsführung dies beschließen b) oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) dies verlangen. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. 5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:. a) Bericht des Vorstandes, b) Bericht des Finanzbuchhalters, der Kassenprüfer, und der Abteilungsleiter. Die Berichte der Abteilungsleiter können in schriftlicher Form veröffentlicht werden. Alle Berichte sind in der Vereinschronik schriftlich festzuhalten. c) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschußmitglieder, d) Wahlen, e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden. 8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. 9 GESCHÄFTSFÜHRUNG 1. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. 2. Der Geschäftsführung gehören normalerweise an: a) der Vorsitzende der Geschäftsführung b) der Vorsitzende Jugend und Sport e) der Vorsitzende Finanzen und Verwaltung

5 d) der Vorsitzende Bau und Liegenschaften e) jeweils ein Vertreter der Ressorts Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Geschäftsführungsmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen. Für Geschäftsführungsmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann die Geschäftsführung kommissarische Ersatzmitglieder bestellen. 3. Die Geschäftsführung leitet den Verein. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführung sind die einzelnen Geschäftsführungsmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt: Vorsitzender der Geschäftsführung Er vertritt den Verein nach außen. Der Geschäftsbereich umfaßt die Öffentlichkeitsarbeit und das Veranstaltungswesen, sowie die Dokumentation der Vereinsgeschichte. Er ist für alle Entscheidungen zuständig die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen, soweit sie nicht den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung der Geschäftsführung nicht erforderlich. Die Geschäftsführung ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten. Der Vorsitzende der Geschäftsführung führt außerdem den Vorsitz der Mitgliederversammlung und der Sitzungen der Geschäftsführung. Vorsitzender Jugend und Sport Der Geschäftsbereich umfaßt insbesondere die Förderung und Koordination aller Abteilungen und der gesamten Jugendarbeit. Er ist Ansprechpartner für alle Abteilungen und regelt die Sportstättenbelegung. Vorsitzender Finanzen und Verwaltung Der Geschäftsbereich umfaßt das Finanzwesen, Bilanzen, Gewinn und Verlustrechnung und Steuern für die gesamte Buchhaltung. Zudem das Zuschußwesen, die Anlagenverwaltung und das gesamte Vertrags- und Versicherungswesen. Ebenso ist er die Mitgliederverwaltung einschließlich Beitragswesen zuständig. Im Bereich der Finanzen arbeitet er eng mit dem Finanzbuchhalter zusammen. Vorsitzender Bau und Liegenschaften Der Geschäftsbereich umfaßt die Herrichtung und Unterhaltung der Anlagen und Geräte. Er überwacht insbesondere den Betrieb der Gaststätte und die Tätigkeit des Hausmeisters. Vertreter der Ressorts

6 Sie unterstützen die einzelnen Vorsitzenden in ihren jeweiligen Ressorts. Sie sind ständige Mitglieder in den Sitzungen der Geschäftsführung. 4. Die Geschäftsführung kann weitere Mitglieder zur Mitarbeit in die einzelnen Ressorts berufen. Dafür bedarf es keinen Beschluß der Mitgliederversammlung. 5. Sitzungen der Geschäftsführung finden auf Einladung des Vorsitzenden der Geschäftsführung statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei der Geschäftsführungsmitglieder es verlangen. Die Geschäftsführung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsführung anwesend sind Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzende der Geschäftsführung der Vorsitzende Jugend und Sport der Vorsitzende Finanzen und Verwaltung der Vorsitzende Bau und Liegenschaften 10 VORSTAND Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jeder Vorsitzende für seinen Geschäftsbereich verantwortlich. Im Falle der Verhinderung ist jeder andere Vorsitzende Vertretungsberechtigt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende der Geschäftsführung. 11 PROTOKOLL Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. 12 KASSENFÜHRUNG UND PRÜFUNG 1. Zur Kassenführung ist der Finanzbuchhalter gewählt. Er wird von der Geschäftsführung für die finanzielle Vertretungsbefugnis ermächtigt. Dies ist jederzeit von der Geschäftsführung widerrufbar. 2. Er hat jederzeit der auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. 3. Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch

7 zwei von. der Geschäftsführung bestimmte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzbuchhalters. 13 AUFLÖSUNG 1. Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Turnvereins einschließlich aller Abteilungen. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. 3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es a) die Geschäftsführung mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) eine Mehrheit von der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangt. 4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 5. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. 6. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Glattbach die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung wurde am 11. April 2010 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

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