Richtlinien Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen (Außerörtliche Düsselferien) Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

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1 Richtlinien 2016 Stand Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen (Außerörtliche Düsselferien) Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Stadt Düsseldorf Land NRW Kirchlicher Verstärkungsfonds

2 Inhalt I. Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen Förderungsrichtlinien für Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsselferien) Förderungsrichtlinien für zentrale Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nach dem Landesjugendplan NRW Merkblatt für das zentrale Abrechnungsverfahren der aus dem Landesjugendplan NRW geförderten zentralen Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen II. Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Jugendgruppenleiterschulungen der Landeshauptstadt Düsseldorf Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Schulungsmaßnahmen durch den Landesjugendplan NRW Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Bildungsmaßnahmen durch den kirchlichen Verstärkungsfonds 1

3 I. Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen Förderungsrichtlinien für Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsselferien) Allgemeines Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sollen dazu dienen, Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu eröffnen, eine längere, zusammenhängende Zeit in einer Gruppe zu verbringen und gemeinsame Erlebnisse zu haben. In den folgenden Richtlinien ist jeweils von Mitarbeitern, Betreuern und Teilnehmern die Rede; gemeint sind aber gleichfalls Mitarbeiterinnen, Betreuerinnen und Teilnehmerinnen. 1. Förderungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Förderung ist: eine Mindestdauer von 4 Tagen. Für die Höhe der Förderung zählt der An- und Abreisetag zusammen als ein Tag. Die Höchstdauer der Förderung ist auf 21 Tage begrenzt mindestens 7 förderungsfähige Teilnehmende die Teilnehmenden müssen ihren ständigen Wohnsitz in Düsseldorf haben das Mindestalter der Teilnehmenden beträgt 6 Jahre und Höchstalter 21 Jahre eine qualifizierte Vorbereitung und Leitung der Maßnahme durch einen in der Jugendarbeit erfahrenen und vorgebildeten, volljährigen Mitarbeitenden die Mitarbeitenden müssen qualifiziert geschult sein. Was dies bedeutet, entnehmen Sie bitte dem Rahmenkonzept der Evangelischen Jugend Düsseldorf zur Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinderund Jugendarbeit. die Betreuenden müssen die Selbstverpflichtungserklärung zum Kindeswohl unterschrieben haben und ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorlegen die Betreuenden müssen eine qualifizierte Prüfung in Erster Hilfe (mindestens 8 Doppelstunden/ vor weniger als zwei Jahren abgelegt) nachweisen und, soweit die Freizeit es benötigt, die Prüfung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen vor weniger als drei Jahren abgelegt haben. die Wahrung der Aufsichtspflicht muss durch einen angemessenen Betreuerschlüssel gewährleistet sein (in der Regel mindestens 1 Betreuer pro 10 Teilnehmende) Belegung von mindestens einem Teilnehmendenplatz in Rücksprache mit dem Bezirkssozialdienst (BSD) und dem Jugendamt. Dieser Platz ist bis zum gesondert bekannt gegeben Stichtag (i.d.r. sechs Wochen vor der Maßnahme) freizuhalten 2

4 die Einhaltung der Vereinbarungen zur Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen bei den genutzten Verkehrsmitteln (Bus-Checkliste) Kosten für Alkohol und Nikotin sind nicht über die Freizeit abrechenbar 2. Antragsberechtigungen und Antragsverfahren Antragsberechtigt sind alle nach 75 KJHG anerkannten Evangelischen Träger der Jugendhilfe, soweit sie Angebote für Kinder und Jugendliche auf dem Stadtgebiet von Düsseldorf bereithalten. Die beantragte Maßnahme muss vom Antragsteller bzw. einer ihm angeschlossenen Mitgliedsorganisation selbst durchgeführt werden. Antragsschluss für das Jahr 2015 ist der 02. November Alle Anträge sind an das Evangelische Jugendreferat zu richten. Für die Beantragung ist das entsprechende Formular, das in der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlich ist, zu verwenden. Nach Antragsschluss eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit noch Haushaltsrestmittel zur Verfügung stehen. NEU: Der in Düsseldorf ansässige Träger der Maßnahme bestätigt, dass er Delegierte zur evangelischen jugend düsseldorf benannt hat und diese aktiv in diesem zentralen jugendverbandlichen Gremium mitarbeiten. Mit der Beantragung bestätigt der Träger die Einhaltung dieser Richtlinien. 3. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses Zuschüsse werden als Festbetragszuschüsse bewilligt und können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Sie betragen je Tag und Teilnehmenden maximal 9,00 Euro. 4. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist mit den entsprechenden in der Geschäftsstelle oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlichen Formularen zu erstellen. Er ist spätestens drei Wochen nach Beendigung der Maßnahme im Evangelischen Jugendreferat einzureichen. Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Angaben bzw. Unterlagen: die vollständig und gut leserlich ausgefüllten Teilnehmendenlisten mit eigenhändigen Unterschriften und von dem verantwortlichen Leiter unterschrieben (im Original) die Kostenaufstellung, aus der die Gesamtausgaben ersichtlich sind (im Original) mit rechtsverbindlicher Unterschrift der vollständig ausgefüllte Datenerhebungsbogen (Stand 2015) die Bus-Checkliste 5. Auszahlung des Zuschusses Nach rechtzeitigem Eingang des Verwendungsnachweises und nach erfolgter Prüfung wird der bewilligte Zuschussbetrag durch das Jugendreferat ausgezahlt. 3

5 Förderungsrichtlinien für zentrale Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nach dem Landesjugendplan NRW 1. Fördervoraussetzungen Gefördert werden ausschließlich Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, die von einem Träger / Veranstalter durchgeführt werden, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) in NRW ist, in Deutschland oder im europäischen Ausland stattfinden, eine Mindestdauer von 7 Tagen haben, (dabei gilt eine Höchstdauer der Förderung von 21 Tagen) Hinweise: An- und Abreisetage gelten jeweils als ein Tag mindestens 7 förderungsfähige Teilnehmende aufweisen, für junge Menschen vom 6. bis zum 26. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in NRW haben, vorgesehen sind, (bei integrativen Maßnahmen werden gehandicapte Teilnehmende bis zum Alter von 35 Jahren gefördert) Einzelne Teilnehmende aus an NRW angrenzenden Bundesländern oder dem angrenzenden Ausland (B, NL) können mitgefördert werden, wenn der überwiegende Teil der Teilnehmenden aus NRW kommt. von einem in der Jugendarbeit erfahrenen und vorgebildeten volljährigen Mitarbeiter vorbereitet und geleitet werden. die von Mitarbeitenden geleitet werden, die qualifiziert geschult sind. Was dies bedeutet entnehmen Sie bitte dem Rahmenkonzept der Evangelischen Jugend Düsseldorf zur Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit. 2. Antragsberechtigungen und Antragsverfahren Antragsberechtigt sind alle nach 75 KJHG anerkannten Evangelischen Träger der Jugendhilfe, soweit sie Angebote für Kinderund Jugendliche auf dem Stadtgebiet von Düsseldorf bereithalten. Die beantragte Maßnahme muss vom Antragsteller bzw. einer ihm angeschlossenen Mitgliedsorganisation selbst durchgeführt werden. Antragsschluss für das Jahr 2016 ist der 02. November Alle Anträge sind an das Evangelische Jugendreferat zu richten. Für die Beantragung ist das entsprechende Formular, das in der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlich ist, zu verwenden. Nach Antragsschluss eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit noch Haushaltsrestmittel zur Verfügung stehen. NEU: Der in Düsseldorf ansässige Träger der Maßnahme bestätigt, dass er Delegierte zur evangelischen jugend düsseldorf benannt hat 4

6 und diese aktiv in diesem zentralen jugendverbandlichen Gremium mitarbeiten. Mit der Beantragung bestätigt der Träger die Einhaltung dieser Richtlinien. 3. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses Zuschüsse werden als Festbetragszuschüsse bewilligt und können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesjugendplanmittel gewährt werden. Sie betragen je Tag und Teilnehmer maximal 2,00 Euro. 4. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist mit den entsprechenden in der Geschäftsstelle oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlichen Formularen zu erstellen. Er ist zusammen mit den unterschriebenen Teilnehmendenlisten und dem Datenerhebungsbogen spätestens drei Wochen nach Beendigung der Maßnahme im Evangelischen Jugendreferat einzureichen. Eine Verlängerung ist schriftlich oder per Mail zu beantragen. Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Angaben bzw. Unterlagen: die vollständig und gut leserlich ausgefüllten Teilnehmendenlisten mit eigenhändigen Unterschriften und von dem verantwortlichen Leiter unterschrieben (im Original) die Kostenaufstellung, aus der die Gesamtausgaben ersichtlich sind (im Original) mit rechtsverbindlicher Unterschrift der vollständig ausgefüllte Datenerhebungsbogen (Stand 2015) die Bus-Checkliste 5. Auszahlung des Zuschusses Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises beim Ev. Jugendreferat, wird er an die Geschäftsstelle für Gemeinsame Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend NRW (AEJ-NRW) weitergeleitet. Nach Abrechnung und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Überweisung an den jeweiligen Träger der Maßnahme. 5

7 ARBEITSGEMEINSCHAFT DER EVANGELISCHEN JUGEND IN NORDRHEIN-WESTFALEN - AEJ-NRW GESCHÄFTSSTELLE POSTFACH DÜSSELDORF TEL. 0211/ FAX 0211/ geschaeftsstelle@aej-nrw.de Merkblatt für das zentrale Abrechnungsverfahren der aus dem Landesjugendplan NRW geförderten zentralen Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen 1. Empfängerin der Mittel aus dem Landesjugendplan NRW ist die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ-NRW), die die Fördermittel aufgrund der geltenden Richtlinien des Landes bis auf die Mittelebene (Kirchenkreise bzw. Kreisverbände als Abrechnungsstelle) weiterleiten kann. 2. Bearbeitung, Bewilligung der Förderung der Maßnahmen und Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgen zwischen der Mittelebene bzw. den landeszentralen Trägern (im Folgenden Abrechnungsstelle ) und der Geschäftsstelle der AEJ-NRW in Düsseldorf. 3. Der Träger/Veranstalter der jeweiligen Maßnahme ist verantwortlich für die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung in der Hinsicht, dass weder Verluste noch Gewinne entstehen. Mögliche Verluste können nicht zu Lasten der Abrechnungsstelle gehen. Evtl. Überschüsse müssen an die Teilnehmenden ausgezahlt oder für Ersatzbeschaffungen der Maßnahmen verwendet werden. 4. Verwendungsnachweise (rechtsverbindlich unterschrieben) müssen nach Beendigung der Maßnahme fristgerecht (4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme) über die Abrechnungsstelle, die auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit vorprüft, bei der Geschäftsstelle der AEJ-NRW eingereicht werden. Etwaige von der Abrechnungsstelle festgelegte Abgabefristen bleiben davon unberührt. 5. Die Auszahlung der bewilligten Landesjugendplanmittel erfolgt von der Geschäftsstelle der AEJ-NRW an die Abrechnungsstelle. 6. Geltende Verwaltungsrichtlinien (wie die Richtlinien zur Abwicklung von Freizeiten - vgl. Rechtssammlung der Ev. Kirche im Rheinland) bzw. von einzelnen Trägern verabschiedete Positionspapiere bleiben davon unberührt. 6

8 II. Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf Allgemeines Schulungen für Mitarbeitende der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit werden durchgeführt, um ehrenamtlich Mitarbeitende für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu qualifizieren und zu fördern. Die Maßnahmen sollen sich an den Lernzielen der außerschulischen Jugendarbeit orientieren und möglichst nach der Methode des lebendigen Lernens durchgeführt werden. Den in der Kinder- und Jugendarbeit Tätigen sollen Denkanstöße, Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die sie befähigen und fördern, verantwortlich, selbstständig und kreativ in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen tätig zu werden. Die Veranstaltungen können gemäß dieser Richtlinien aus den vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln und aus Mitteln des Landesjugendplanes NRW gefördert werden. Vorrangig werden Schulungsveranstaltungen für in der Kinder- und Jugendarbeit tätige ehrenamtlich Mitarbeitende gefördert. Maßnahmen für neben und hauptamtlich Mitarbeitende können nur in begründeten Ausnahmefällen bezuschusst werden. 1. Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden ausschließlich Schulungsmaßnahmen, wenn sie das Schulungsprogramm des Evangelischen Jugendreferates ergänzen und offen sind für alle Mitarbeitenden der Düsseldorfer Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit. sie im Jahresprogramm des Jugendreferates ausgeschrieben werden und der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf spätestens 8 Wochen vor dem Anmeldeschluss eine Schulungsausschreibung zur Bewerbung der Maßnahme vorliegt. sie dem Rahmenkonzept der Evangelischen Jugend Düsseldorf zur Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechen und analog zu diesem Konzept durchgeführt werden. sie von ausgebildeten pädagogischen Kräften geleitet oder bei speziellen Themen oder Fertigkeitsvermittlungen neben den möglichen Fachreferenten von Pädagogen begleitet werden. 7

9 2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren Antragsberechtigt sind alle nach 75 KJHG anerkannten Evangelischen Träger der Jugendhilfe, soweit sie Angebote für Kinder- und Jugendliche auf dem Stadtgebiet von Düsseldorf bereithalten. Antragsschluss für das Jahr 2016 ist der 02. November Maßnahmen, die im zweiten Halbjahr stattfinden werden, können bis zum 18. April 2016 (Ausschlussfrist!) nachgemeldet werden. Alle Anträge sind an das Evangelische Jugendreferat zu richten. Für die Beantragung ist das entsprechende Formular, das in der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlich ist, zu verwenden. Nach Antragsschluss eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit noch Haushaltsrestmittel zur Verfügung stehen. NEU: Der in Düsseldorf ansässige Träger der Maßnahme bestätigt, dass er Delegierte zur evangelischen jugend düsseldorf benannt hat und diese aktiv in diesem zentralen jugendverbandlichen Gremium mitarbeiten. Mit der Beantragung bestätigt der Träger die Einhaltung dieser Richtlinien. 3. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt je Tag der Veranstaltung und für jeden im Bereich der Stadt Düsseldorf tätigen Teilnehmer höchstens: I. bei eintägigen Veranstaltungen a. max. 5,00, wenn die Dauer zwischen 2,5 und 5,0 Zeitstunden liegt b. max. 10,00, wenn die Dauer über fünf Zeitstunden liegt II. bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung (Internatsveranstaltungen) a. für den ersten Tag: max. 5,00, wenn die Dauer zwischen 2,5 und 5,0 Zeitstunden liegt max. 10,00, wenn die Dauer über fünf Zeitstunden liegt b. für jeden weiteren Tag: max. 15,00, wenn die Dauer über fünf Zeitstunden liegt max. 5,00, wenn die Dauer zwischen 2,5 und 5,0 Zeitstunden liegt Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung findet Absatz I. Anwendung. Nicht gefördert werden: Einheiten, die nicht der Qualifizierung von Mitarbeitern dienen Zeiten für pädagogisch erforderliche Pausen Maßnahmen, die der Vorbereitung von Freizeiten dienen Maßnahmen im Rahmen des kirchlichen Unterrichts 8

10 4. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist mit den entsprechenden in der Geschäftsstelle oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlichen Formularen zu erstellen und spätestens drei Wochen nach Beendigung der Maßnahme im Evangelischen Jugendreferat einzureichen. Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Angaben bzw. Unterlagen: das ausführliche, tatsächlich durchgeführte Programm unter Angabe des Themas, des Ortes und Datums der Durchführung, der Uhrzeiten, der Themenabschnitte sowie des Leiters, der eingesetzten Mitarbeitenden und der Referenten (im Original). die vollständig und gut leserlich ausgefüllten Teilnehmendenlisten mit eigenhändigen Unterschriften und von dem verantwortlichen Leiter unterschrieben (im Original). Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung wird dies für jeden einzelnen Tag benötigt. die Kostenaufstellung, aus der die Ausgaben und Einnahmen, wie z.b. Zuschüsse aus dem Landesjugendplan ersichtlich sind (im Original). Die Einnahmen dürfen die Ausgaben nicht überschreiten und als Trägeranteil sind mindestens 10% der Gesamtausgaben einzusetzen. (Teilnehmerbeiträge können verrechnet werden) Der vollständig ausgefüllte Datenerhebungsbogen (Stand 2015) ggf. Honorarquittungen (Kopie) 5. Auszahlung des Zuschusses Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Zuschuss an den jeweiligen Träger der Maßnahme überwiesen. 9

11 Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Schulungsmaßnahmen nach dem Landesjugendplan NRW Allgemeines Es werden Schulungen für Mitarbeitende der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt, um ehrenamtlich Mitarbeitende für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu qualifizieren und zu fördern. 1. Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden ausschließlich Schulungsmaßnahmen, wenn die Teilnehmenden ehren-, neben- oder hauptamtliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit und mindestens 13 Jahre alt sind die Gruppenstärke mindestens 7 Teilnehmende (ohne Leiter, Referent usw.) beträgt sie von ausgebildeten pädagogischen Kräften geleitet oder die bei speziellen Themen oder Fertigkeitsvermittlungen neben den möglichen Fachreferenten von Pädagogen begleitet werden sie das Schulungsangebot des Evangelischen Jugendreferates Düsseldorf ergänzen und dem Rahmenkonzept der Evangelischen Jugend Düsseldorf zur Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechen sie offen sind für alle Mitarbeitenden der Düsseldorfer Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit der Veranstaltungsort in NRW, in einem benachbarten Bundesland oder im angrenzenden Ausland (Belgien, Niederlande) liegt die Teilnehmenden überwiegend in NRW wohnen und sie im Bereich des Evangelischen Düsseldorfs tätig sind keine bundesweite Ausschreibung stattgefunden hat für sie auch (entsprechend der Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Jugendgruppenleiterschulungen der Landeshauptstadt Düsseldorf ) städtische Mittel beantragt werden, soweit dies nach den Richtlinien möglich ist sie als Seminare, Lehrgänge, Kurse, Treffen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen oder in gleichwertigen Formen durchgeführt werden und bei Internats- und Tagesveranstaltungen pro Kalendertag mind. 5 Std., bei der Wochenendpauschale ein Aufenthalt von Freitag bis Sonntag mit zwei Übernachtungen (FR/SA - SA/SO) und mind. 10 Std. anerkennungsfähige Bildungsarbeit nachgewiesen werden. 10

12 2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren Antragsberechtigt sind alle evangelischen Gemeinden und Einrichtungen aus Düsseldorf, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereithalten. NEU: Der in Düsseldorf ansässige Träger der Maßnahme bestätigt, dass er Delegierte zur evangelischen jugend düsseldorf benannt hat und diese aktiv in diesem zentralen jugendverbandlichen Gremium mitarbeiten. Antragsschluss für das Jahr 2016 ist der 02. November Maßnahmen, die im zweiten Halbjahr stattfinden werden, können bis zum 18. April 2016 (Ausschlussfrist!) nachgemeldet werden. Alle Anträge sind an das Evangelische Jugendreferat zu richten. Für die Beantragung ist das entsprechende Formular, das in der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf oder im Infobereich der Internetseite ( Downloads ) erhältlich ist, zu verwenden. 3. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt (unter Vorbehalt) je Tag der Veranstaltung und für jeden Teilnehmer höchstens: I. bei eintägigen Veranstaltungen / Tagesveranstaltungen max. 6,00 (mindestens fünf Zeitstunden abrechnungsfähiges Programm ohne Übernachtung) II. III. bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung (Internatsveranstaltungen) max. 9,00 (mindestens fünf Zeitstunden abrechnungsfähiges Programm mit Übernachtung) bei Wochenendveranstaltungen / Wochenendpauschale max. 18,00 (Freitag bis Sonntag mit mindestens 10 Zeitstunden abrechnungsfähigem Programm) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung findet Absatz I. Anwendung. Nicht gefördert werden: Zeiten, die nach Uhr liegen - Ausnahmen sind auf Antrag möglich Zeiten für pädagogisch erforderliche Pausen, Essenszeiten, usw. Maßnahmen im Rahmen des kirchlichen Unterrichtes Maßnahmen, die der Vorbereitung von Freizeiten dienen Einheiten, die nicht der Qualifizierung von Mitarbeitern dienen 11

13 4. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist mit den entsprechenden in der Geschäftsstelle oder im Infobereich der Internetseite ( Service & Downloads ) erhältlichen Formularen zu erstellen und spätestens drei Wochen nach Beendigung der Maßnahme im Evangelischen Jugendreferat einzureichen. Eine Verlängerung ist schriftlich oder per Mail zu beantragen. Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Angaben bzw. Unterlagen: das ausführliche, tatsächlich durchgeführte Programm unter Angabe des Themas, des Ortes und Datums der Durchführung, der Uhrzeiten, der Themenabschnitte sowie des Leiters, der eingesetzten Mitarbeitenden und der Referenten (im Original). die vollständig und gut leserlich ausgefüllten Teilnehmendenlisten mit eigenhändigen Unterschriften und von dem verantwortlichen Leiter unterschrieben (im Original). Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung wird dies für jeden einzelnen Tag benötigt. die Kostenaufstellung, aus der die Ausgaben und Einnahmen, wie z.b. Zuschüsse der Stadt Düsseldorf ersichtlich sind (im Original) mit rechtsverbindlicher Unterschrift Die Einnahmen dürfen die Ausgaben nicht überschreiten und als Trägeranteil sind mindestens 10% der Gesamtausgaben einzusetzen. (Teilnehmerbeiträge können verrechnet werden) Der vollständig ausgefüllte Datenerhebungsbogen (Stand 2015) ggf. Honorarquittungen (Kopie) 5. Auszahlung des Zuschusses Nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises beim Ev. Jugendreferat, wird er an die Geschäftsstelle für Gemeinsame Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend NRW (AEJ-NRW) weitergeleitet. Nach Abrechnung und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Überweisung an den jeweiligen Träger der Maßnahme. 12

14 Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen für Bildungsmaßnahmen durch den kirchlichen Verstärkungsfonds 1. Förderungsvoraussetzungen Sollten die Finanzmittel des Landesjugendplans für Bildungsmaßnahmen durch die Förderung von Schulungsmaßnahmen verbraucht sein, können besondere modellhafte Maßnahmen aus dem kirchlichen Verstärkungsfonds, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, gefördert werden. Es sollen vor allem solche Maßnahmen gefördert werden, für die Zuschüsse von anderer Seite nicht möglich sind. Die Maßnahmen sollen sich an den Richtlinien für die Schulungs- und Bildungsarbeit orientieren. 2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren Antragsberechtigt sind alle evangelischen Gemeinden und Einrichtungen aus Düsseldorf, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereithalten und bestätigen, dass sie Delegierte zur evangelischen jugend düsseldorf benannt haben und diese aktiv in diesem zentralen jugendverbandlichen Gremium mitarbeiten. Bei Wunsch auf Förderung aus dem kirchlichen Verstärkungsfond wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch oder per Mail an das Evangelische Jugendreferat. Dort werden Ihnen die nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. 3. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt (unter Vorbehalt) je Tag der Veranstaltung und für jeden Teilnehmer höchstens: I. bei eintägigen Veranstaltungen / Tagesveranstaltungen max. 6,00 (mindestens fünf Zeitstunden abrechnungsfähiges Programm ohne Übernachtung) II. bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung (Internatsveranstaltungen) max. 9,00 (mindestens fünf Zeitstunden abrechnungsfähiges Programm mit Übernachtung) III. bei Wochenendveranstaltungen / Wochenendpauschale max. 18,00 (Freitag bis Sonntag mit mindestens 10 Zeitstunden abrechnungsfähigem Programm) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung findet Absatz I. Anwendung. 4. Verwendungsnachweis Spätestens drei Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der vollständige Verwendungsnachweis beim Ev. Jugendreferat vorliegen. Es können nur die Formulare benutzt werden, die Ihnen für diese Veranstaltung zur Verfügung gestellt wurden. 5. Auszahlung des Zuschusses Die Überweisung des Zuschusses erfolgt nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises an den jeweiligen Träger der Maßnahme. 13

15 Notizen 14

16 Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend Düsseldorf Bastionstraße Düsseldorf Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ geschaeftsstelle-ejd@evdus.de 15

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