Die Standesregeln des BDVI. Dipl.-Ing. Peter Hartmann
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- Evagret Holst
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1 Die Standesregeln des BDVI Dipl.-Ing. Peter Hartmann
2 Warum jetzt neue Standesregeln? Folge der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) vom Berufsorganisationen sollen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes (Codes of Conduct) aufbauen, um die Dienstleistungeerbringung zu erleichtern, Diese Kodizes sollen Verhaltens- oder Standesregeln enthalten, die die Besonderheiten des einzelnen Berufsbildes hervorheben (z.b. Unabhängigkeit, Berufsgeheimnisse, besondere Rechtsstellung). 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
3 Warum jetzt neue Standesregeln? Idee der EU-Kommission: Der Verbraucher kann Produkte und Dienstleistungsangebote bereits heute kompetent beurteilen. Er wird durch Rechtsschutzsysteme und Ersatzansprüche ausreichend geschützt. Dazu sei aus Sicht des Freiberuflers angemerkt: Der Wissensvorsprung des Freiberuflers lässt eine Beurteilung des Leistungsangebotes durch den Verbraucher nicht zu. Das Verhältnis zu Mandant, Patient, Klient oder Auftraggeber ist immer abhängig vom gegenseitigen Vertrauen, eine Überwachung oder Kontrolle durch den Verbraucher ist nicht wirklich möglich. Die Vorteile einer Sonderstellung der Freien Berufe für die Gesellschaft werden immer weniger erkannt. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
4 Warum jetzt neue Standesregeln? Auftrag des BDVI-Präsidiums an die Kommission Grundsatzfragen des Berufes : Die Kommission soll ein Leitbild für den ÖbVI in Deutschland unter Einbeziehung der Entwicklungen in Europa erarbeiten, das sich vor allem den folgenden Fragen widmet (Stichworte): Standesregeln im heutigen Berufsbild des ÖbVI, Selbstverständnis als Freiberufler, Leitbild für die Berufsausübung, Einarbeitung zeitgemäßer ethischer Grundlagen des Umgangs im Geschäftsleben, Beachtung der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
5 Standesregeln von 1983 A Verhalten gegenüber der Allgemeinheit 1 Allgemeine Pflichten B Verhalten gegenüber Kollegen 2 Standeswidriges Verhalten, 3 Unerlaubte Werbung, 4 Unlauterer Wettbewerb, 5 Sozietät Arbeitsgemeinschaft, 6 Praxisübernahme, 7 Abwerbung C Das Verhalten gegenüber dem Auftraggeber 8 Vertrauensverhältnis, 9 Gebühren D Pflichten gegenüber den Hilfskräften 10 Unabhängigkeit, 11 Ausbildung E Allgemeines 12 Mitarbeit, 13 Unterwerfung, 14 Sanktionsmaßnahmen 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
6 Die im Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI e.v.) zusammengeschlossenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geben sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom folgende Standesregeln in dem Bestreben, das Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu wahren und zu stärken und innerhalb des Berufsstandes die Grundzüge freiberuflicher Ethik zu pflegen und zu entwickeln. Hierin wird der Begriff des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs neutral als Berufsbezeichnung verwendet. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
7 Präambel Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Organ des amtlichen Vermessungswesens. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind durch gesetzliche Bestimmungen Befugnisse übertragen, auf deren Grundlage seine Dienstleistung dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft sowie den vielfältigen Formen staatlicher Planung dient (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom BvL 26/83). Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
8 Mit den nachfolgenden Standesregeln bringen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure das einvernehmliche Berufsverständnis zum Ausdruck, dass für die Berufsausübung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus die in den Standesregeln nieder-gelegten Grundsätze einzuhalten sind. Die Standesregeln gelten für das gesamte Tätigkeitsgebiet des ÖbVI - für den hoheitlichen wie auch den nicht hoheitlichen Bereich. Der BDVI e.v. hat als einzige Vertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Bundesgebiet für sich in Anspruch genommen, diese Standesregeln zu formulieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Dies geschieht gleichzeitig in der Erwartung, dass die Standesregeln möglichst so ausgelegt und angewendet werden, dass sie mit den Europäischen Berufsregeln in Einklang stehen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
9 1 Allgemeine Grundsätze 1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt seinen Beruf selbständig, eigenverantwortlich, unabhängig, unparteiisch, sorgfältig, gewissenhaft und sachgerecht aus. 2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist unparteiischer Berater der Beteiligten in allen Fragen des Vermessungswesens. Er hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs und die Achtung und das Vertrauen in den Berufsstand gewahrt bleiben. 3. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind Tätigkeiten untersagt, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährdet werden könnte. 4. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur untersagte oder nicht mit seinem Berufsbild vereinbare Tätigkeiten darf er auch nicht durch Dritte vornehmen lassen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
10 2 Das Verhalten gegenüber dem Auftraggeber 1. Zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder sonst bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, er wird von der Schweigepflicht entbunden. 2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berät den Auftraggeber umfassend und sachgerecht über die erforderlichen Leistungen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
11 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich bei der Berechnung der Kosten an die geltenden Kostenbestimmungen zu halten. 4. Es ist standeswidrig, für die Vermittlung oder Übertragung von Aufträgen einem Dritten einen Teil des Entgeltes abzutreten oder sonstige Vorteile zu gewähren oder entgegen zu nehmen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
12 3 Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Organ des amtlichen Vermessungswesens 1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist der Gewährleistungsfunktion des amtlichen Vermessungswesens für den flächendeckenden Nachweis und der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden verpflichtet. Er übt seine Berufstätigkeit in dem Bewusstsein der grundlegenden Bedeutung der Daten des amtlichen Vermessungswesens für Staat und Gesellschaft aus. 2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Sinne des BDVI/AdV-Eckwertepapiers die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen Stellen des amtlichen Vermessungswesens gestalten und mit deren Mitarbeitern einen kollegialen Umgang pflegen. Dieses Verhältnis soll geprägt sein von gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Fairness. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
13 4 Das Verhalten unter Kollegen 1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei seiner Tätigkeit alles zu unterlassen, was der üblichen Auffassung von kollegialem Verhalten widerspricht. Auf die berechtigten Interessen seiner Kollegen hat er die gebotene Rücksicht zu nehmen. 2. Wird standeswidriges Verhalten unter Kollegen vermutet, so prüfen sie zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Ist das untunlich oder gescheitert, sind sie verpflichtet, sich vor Einleitung gerichtlicher oder aufsichtlicher Schritte dem Schlichtungsverfahren durch den BDVI gemäß der BDVI- Schlichtungsordnung zu unterwerfen. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
14 5 Werbung 1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf im Rahmen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung werben. Allein die berufswidrige Werbung ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur untersagt. 2. Unzulässig ist eine Werbung, die wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen enthält, aus der Sicht eines verständigen Werbeadressaten die Besorgnis rechtfertigt, er werde im Rahmen seiner Tätigkeit das amtliche Vermessungswesen oder die Interessen der Beteiligten an den von ihm durchzuführenden Verwaltungsverfahren gefährden, 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
15 den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens erweckt, irreführt, sachlich unrichtig ist, darauf zielt, die Leistungen oder die Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen, in Stil, Form und Gestaltung aufdringlich und übertrieben wirkt. 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf eine unzulässige Werbung durch Dritte nicht dulden. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
16 6 Pflichten gegenüber Beschäftigten und Auszubildenden 1. Mitarbeiter des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sollen grundsätzlich zu ihrer Qualifikation und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. 2. Es ist die Pflicht eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die fachliche Weiterbildung seiner Mitarbeiter zu fördern und deren berufliches Fortkommen zu unterstützen. 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich nach besten Kräften der Ausbildung der Auszubildenden unter Beachtung der hierzu ergangenen Vorschriften anzunehmen und darauf hinzuwirken, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
17 4. Ein im Vorbereitungsdienst beschäftigter Referendar ist in allen ausbildungsrelevanten Aufgabengebieten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu unterweisen. 5. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll im Rahmen seiner Möglichkeiten Assessoren Gelegenheit zur Ausübung einer Tätigkeit geben, soweit diese Voraussetzung zu ihrer Zulassung ist. Wettbewerbshindernde Absprachen sind nur bei Vereinbarung angemessener Ausgleichszahlungen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zulässig. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
18 7 Weiterbildung Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, seine besondere berufliche Qualifikation zu erhalten und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten. 16. Gemeinsame Fachtagung - 5. September
19 Zusammenfassung Die Standesregeln sind als Handlungsrichtlinie (nicht als Musterberufsordnung) für alle ÖbVI gedacht, die auch in die gesetzlichen Regelungen übernommen werden kann. Leitbild und Standesregeln sollten in der Praxis verbindlich praktiziert und als Chance zur Positionierung des Berufes in der Öffentlichkeit genutzt werden. Lesen Sie hier weiter: Forum (Zeitschrift des BVDI), Ausgabe 02/2009, S Gemeinsame Fachtagung - 5. September
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