im Kleinen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (5. OG) Öffentliche Sitzung
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- Gretel Heidrich
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1 Öffentliche Sitzung des Sozial- und Krankenhausauschusses am Montag, 02. Juni 2014 um Uhr im Kleinen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (5. OG) Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Situationsbericht zur Wohnungsnot im Landkreis Emmendingen - Antrag der SPD-Kreistagsfraktion Drucksache Nr Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 31. März Bekanntgaben und Anfragen Hanno Hurth Landrat
2 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr S I T Z U N G S V O R L A G E Emmendingen, den Dezernat/Amt: III/Jobcenter Zur Beratung an: Sozial- und Krankenhausausschuss am (ö) Anlagen: 2 I. Situationsbericht zur Wohnungsnot im Landkreis Emmendingen - Antrag der SPD-Kreistagsfraktion II. Beschlussempfehlung Der Sozial- u. Krankenhausausschuss nimmt den Situationsbericht zur Kenntnis III. Sachverhalt 1. Die SPD Kreistagsfraktion hat im Zuge der Haushaltsberatungen 2014 den Antrag gestellt zur Wohnungsnot im Landkreis einen Situationsbericht und ggf. einen Vorschlag für ein Handlungsprogramm vorzulegen. Die Anfrage resultiert auf einem entsprechenden Positionspapier der Liga der freien Wohlfahrtsverbände. Darin ist die Forderung nach einem kommunalen Handlungsprogramm enthalten. Das Landratsamt ist mit der Thematik nur in Teilen befasst, die Zuständigkeit liegt weitgehend auf Seite der Kommune bzw. des Bundes oder Landes. 2. Förderung des Sozialen Wohnungsbaus: Bis Mitte der 90er Jahre gab es im Zuständigkeitsbereich der unteren Baurechtsbehörde im Landratsamt jährlich noch zwischen 10 und 20 Bewilligungen nach dem Mietwohnungsbauprogramm mit unterschiedlichen Darlehensformen. Die Bewilligungen umfassten jährlich ein Volumen von geförderten Mietwohnungen. Seit Mitte der 90er Jahre gab es nur noch vereinzelte neue Projekte bzw. Bewilligungen. Ab dem Jahre 2000 gab es insgesamt lediglich noch 3 Neubewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 53 Wohnungen. D.h. der Soziale Wohnungsbau ist im Landkreis Emmendingen, wie im Übrigen im gesamten Bundesgebiet, praktisch zum Erliegen gekommen. Die Gründe hierfür liegen in der drastischen Reduzierung der Wohnungsbauprogramme des Bundes- und der Länder und im deutlich gesunkenen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Dadurch ist es sowohl für private Bauherren als auch für Wohnungsbauunternehmen und Kommunen nicht mehr attraktiv bzw. rentabel, Sozialwohnungen mit langjähriger Mietpreisbindung zu erstellen. In welchem Umfang überhaupt noch mietpreisgebundene Wohnungen aus den Förderungen der früheren Jahre in den einzelnen Gemeinden zur Verfügung stehen, kann nur von den einzelnen Gemeinden selbst beantwortet werden.
3 Dem Landkreis liegen keine Daten über den Ablauf der jeweiligen Mietpreisbindungen bzw. über die nach 10 Jahren mögliche vorzeitige Ablösung durch die Bauträger vor. 3. Zahlung von Unterkunftskosten durch das Jobcenter: Im Rahmen des Arbeitslosengeldes II übernimmt das Jobcenter auch die Unterkunftskosten der Leistungsbezieher. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung werden als sogenannte angemessene Unterkunftskosten nach 22 SGB II derzeit die Höchstbeträge nach 8 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10 Prozent anerkannt. D.h. die Leistungsempfänger nach dem SGB II werden de facto bereits jetzt schon besser gestellt als die Wohngeldempfänger. Trotzdem wohnen bereits heute ca. 16 Prozent der gesamten Leistungsempfänger in Wohnraum, dessen Kosten nicht in vollem Umfang vom Jobcenter übernommen werden können. Im November 2013 waren davon insgesamt 372 von 2392 in Miete lebenden Bedarfsgemeinschaften betroffen. Umgekehrt können damit aber immerhin 84 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften mit den vom Jobcenter anerkannten Beträgen ihre tatsächlichen Unterkunftskosten decken. Von insgesamt Euro geltend gemachten Unterkunftskosten im November 2013 konnte das Jobcenter immerhin Euro (94,4 Prozent) anerkennen bzw. übernehmen. Das Sozialamt des Landkreises beziffert den Anteil der Wohnungen, bei denen nicht die gesamte Miete übernommen werden kann, sogar auf unter 5 Prozent. Dadurch, dass die Miete nicht in vollem Umfang übernommen werden kann, nehmen die SGB II Bezieher indirekt eine Kürzung ihres SGB II Satzes in Kauf. Dieses müssten sie nicht, wenn sie den Nachweis erbringen würden, dass sie sich um entsprechenden Wohnraum bemüht und sich um Wohnungen beworben haben. In diesen Fällen würde das Jobcenter die komplette Miete bis auf weiteres übernehmen. 4. Forderungen an die Kreisverwaltung: Die Liga der freien Wohlfahrtsverbände fordert u. a., dass im Zusammenhang mit der Übernahme der Unterkunftskosten für AlgII-Bezieher die Sozialämter bei der Prüfung der Einhaltung der Mietobergrenzen den jeweiligen Wohnungsmarkt einbeziehen und ggf. die Mietobergrenzen vom Wohngeld abkoppeln sollen. Im Ergebnis würde dies die Erhöhung der Zahlungen an die AlgII-Bezieher bedeuten. Von dieser Forderung der Liga rät die Verwaltung ab. Abgesehen von den höheren Kosten für den Landkreis, würden sich dadurch die angesprochene Diskrepanz und die soziale Schieflage zu den Wohngeldempfängern weiter vergrößern. Auch weist die Kreisverwaltung auf eine gewisse Sogwirkung für AlgII-Bezieher aus benachbarten Landkreisen hin, die nur niedrigere Höchstmieten berücksichtigen. Mit den Regelungen in 36 Abs.2 SGB XII bzw. 22 Abs.9 SGB II wird gesetzlich sichergestellt, dass der Sozialhilfeträger und das Jobcenter vom Gericht von einer drohenden Wohnungskündigung erfahren, um gegebenenfalls von Amts wegen einer drohenden Kündigung zu begegnen.
4 Das Sozialamt und das Jobcenter sind danach verpflichtet initiativ tätig zu werden, auf die rechtlichen Möglichkeiten zur Übernahme von Mietschulden hinzuweisen und diese gegebenenfalls zu übernehmen. Konkret werden die betreffenden Personen schriftlich informiert. Wenn infolge dessen ein persönlicher Kontakt zum Sachbearbeiter aufgenommen wird, erfolgt die Prüfung einer Übernahme der Mietschulden. In diesem Zusammenhang wird auf das Beratungsangebot der Liga im Landkreis sowie insbesondere auf die Schuldnerberatung verwiesen. Die Kreisverwaltung teilt die Einschätzung der Liga, dass es Engpässe auf dem sozialen Wohnungsmarkt gibt, sieht aber seitens der Landkreisverwaltung keine Möglichkeit auf die Bautätigkeit im Bereich des Sozialen Wohnungsmarktes steuernd einzugreifen. Eine mögliche Wiederbelebung des praktisch zum Erliegen gekommenen sozialen Wohnungsbaus liegt außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Landkreisverwaltung. Da die genauen Daten der sozial geförderten Wohnungen nur den jeweiligen Landkreisgemeinden vorliegen, wird in der Anlage die Zahl der SGB II Empfänger in den Städten und Gemeinden beigefügt. Diese Zahl gibt in etwa den Bedarf wieder und kann vor Ort mit dem Bestand an sozial geförderten Wohnungen abgeglichen werden.
5 Anlage 1 zu Drucksache Nr Bedarfsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft mit Höchstmiete absolut Prozentual Bahlingen Bahlingen 6 15% Denzlingen Denzlingen 26 13% Elzach und Biederbach Elzach und Biederbach 10 16% Emmendingen Emmendingen % Endingen Endingen 16 16% Forchheim Forchheim 1 17% Freiamt Freiamt 5 18% Gutach Gutach 11 23% Herbolzheim Herbolzheim 39 21% Kenzingen Kenzingen 21 13% Malterdingen Malterdingen 2 12% Reute Reute 3 19% Rheinhausen Rheinhausen 6 19% Riegel Riegel 15 21% Sasbach Sasbach 6 27% Sexau Sexau 3 12% Simonswald Simonswald 1 5% Teningen Teningen 24 15% Vörstetten Vörstetten 1 5% Waldkirch Waldkirch 56 15% Weisweil Weisweil 5 17% Winden Winden 4 20% Wyhl Wyhl 5 12% Summe 2392 Summe %
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