Landeshauptstadt München Sozialreferat

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1 Landeshauptstadt München Sozialreferat Herrn Stadtrat Benker Angelika Simeth Vertreterin des Referenten Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Rosa Liste Rathaus Führen Leistungskürzungen bei Arbeitslosengeld I und II zu Wohnungslosigkeit? Wie gut greift das Instrumentarium zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit bei ALG I und ALG II Empfängern? Ihre Schriftliche Anfrage vom Gz.: S-III-S/FSW Sehr geehrter Herr Stadtrat Benker, einleitend führen Sie in Ihrer Schriftlichen Anfrage vom Folgendes aus: Wer als Arbeitsloser und Bezieher von Arbeitslosengeld I gegen bestimmte Auflagen verstößt kann mit einer Sperrfrist belegt werden, in der er keine oder weniger Bezüge erhält. In dieser Zeit besteht für Arbeitslose im ALG I Bezug ohne Ersparnisse die Gefahr, auch die Miete nicht mehr zahlen zu können und damit die Wohnung gekündigt zu bekommen. Es ist unklar, welche Regularien zwischen der Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (FaSt) und der Bundesagentur eingerichtet wurden. Bei Langzeitarbeitslosen im ALG II Bezug kann es ebenfalls schnell zur Wohnraumgefährdung kommen. Zwar gibt es klare Regelungen zwischen der ARGE und der Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit um den Wohnungsverlust zu verhindern, dennoch besteht bei Kürzung von Leistungen grundsätzlich auch die Gefahr einer Kündigung und Zwangsräumung. Orleansplatz München Telefon: (089) Telefax: (089)

2 Seite 2 Zu Ihren Fragen nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung und bedankt sich für die gewährte Terminverlängerung: Frage 1: Wie ist die Regelung zwischen der Agentur für Arbeit und der Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit um drohenden Wohnungsverlust zu vermeiden? Trifft es zu, dass es zwischen der FaSt und der Agentur keine Vereinbarungen gibt? Es trifft zu, dass es keine Vereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und der Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (FaSt) gibt. Frage 2: Wie ist die Regelung zwischen der ARGE und der FaSt um drohenden Wohnraumverlust zu vermeiden? Die FaSt ist seit von der ARGE beauftragt, für alle Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, die ihr nach 22 SGB II obliegenden Aufgaben zu erbringen (siehe dazu auch Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom , ARGE für Beschäftigung München GmbH Änderung des Kooperationsvertrages u.a.). Von Wohnungslosigkeit bedroht sind Personen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht, weil eine Kündigung vorliegt oder angedroht wurde und die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind und die dabei ohne institutionelle Hilfe nicht in der Lage sind, sich ausreichenden Wohnraum zu erhalten. Folglich ist die FaSt stadtweit einzige Ansprechpartnerin für Haushalte, denen Wohnungslosigkeit droht. Die FaSt ist in den Sozialbürgerhäusern verortet. Im Rahmen des Konzeptes der Sozialbürgerhäuser der Landeshauptstadt München arbeiten die verschiedenen Fachlichkeiten interdisziplinär zusammen, um ein ganzheitliches soziales Netz für die Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Wird der ARGE bekannt, dass ein Haushalt Mietrückstände hat und Wohnungslosigkeit droht, so setzt sich die Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter der ARGE mit der FaSt in Verbindung. Gemeinsam wird die weitere Vorgehensweise besprochen, um dem Haushalt die Wohnung zu erhalten und weitere Hilfsangebote aufzuzeigen. Frage 3: Wie ist die Fallzahlentwicklung bei der FaSt seit in Kraft treten SGB II und SGB XII? Die Zahlen sind leicht rückläufig und stellen sich wie folgt dar: Im Jahr 2004 erlangte die FaSt Kenntnis von 6495 Haushalten, denen Wohnungsverlust drohte, im Jahr 2005 waren es 6489 Haushalte und im Jahr Haushalte. Steigen jedoch die Münchner Mietpreise wieder deutlich an, dürften sich die Fallzahlen der FaSt wieder nach oben entwickeln. Frage 4: Wie stellt sich die Entwicklung drohender oder realer Wohnungslosigkeit bei SGB XII BezieherInnen dar? Bezieherinnen und Bezieher laufender SGB XII-Leistungen sind in der Regel von drohender oder gar realer Wohnungslosigkeit nicht betroffen.

3 Seite 3 Auch das SGB XII sieht zwar grundsätzlich eine Einschränkung der Leistung vor, sofern eine Leistungsberechtigte bzw. ein Leistungsberechtigter die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitungsmaßnahme ablehnt. Da aber eine Leistungsverpflichtung als kontraproduktiv für die Motivation des stets erwerbsunfähigen Personenkreises erachtet wird, sind sowohl die Aufnahme einer Tätigkeit als auch der Besuch einer Trainingsmaßnahme freiwillig. Es wurde bis heute keine Sanktion verhängt. Auch von den Regelungen zur Absenkung einer überhöhten Miete auf den angemessenen Betrag sind SGB XII-Leistungsbezieherinnen und bezieher allenfalls im Ausnahmefall betroffen. Nach den städtischen Vorgaben ist vor der Aufforderung, die Kosten für die Unterkunft durch einen Umzug abzusenken, stets zu prüfen, ob nicht Alter, Gesundheitszustand oder sonstige Gründe, wie die Nähe zu einer Pflegeperson, gegen einen Wohnungswechsel sprechen. Doch auch wenn ein Umzug tatsächlich zumutbar sein sollte, gilt die übliche Regelung, dass die Miete nicht auf den angemessenen Betrag abgesenkt wird, solange nachweislich trotz engagierter Bemühungen keine kostengünstigere Wohnung gefunden werden kann. Es kommt damit nicht zu Mietschulden. Mietrückstände, die im Rahmen des SGB XII übernommen werden, sind auf Personen zurückzuführen, die wegen einer Einkommensüberschreitung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, die Ihre SGB XII-Leistungen anderweitig z.b. zur Tilgung von anderen Schulden verwendet haben oder die durch Initiative der FaSt erst dann einen Antrag auf laufende SGB XII-Leistungen stellen. Frage 5: Kann die FaSt bei ALG I und ALG II Empfängern Mietschulden übernehmen? Die FaSt kann bei ALG I Empfängerinnen und -Empfängern Mietschulden nach 34 SGB XII und bei ALG II Empfängerinnen und -Empfängern nach 22 Abs. 5 SGB II übernehmen. Die Voraussetzungen für Übernahme von Mietschulden sind in beiden Gesetzen gleich. Mietschulden können übernommen werden, wenn die Wohnung erhaltenswert, die laufende Mietzahlung gesichert ist und durch diese Maßnahme der Wohnraum dauerhaft erhalten werden kann. Frage 6: Trifft es zu, dass die Übernahme von Mietschulden nur auf Darlehensbasis und nur bei ALG II- EmpfängerInnen möglich ist? Trifft es weiterhin zu, dass die Rückzahlung nach Ende des Leistungsbezuges fällig ist? Wie wirkt sich dies auf die Motivation von durch Wohnungslosigkeit gefährdete Haushalte aus? Bei ALG II Empfängerinnen und -Empfängern ist eine Übernahme der Mietschulen auf Grund des 22 Abs. 5 SGB II (n.f. ab ) nur als Darlehen möglich. Das Darlehen ist jedoch grundsätzlich erst nach Ende des SGB II Leistungsbezuges fällig. Endet der Leistungsbezug, werden gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern die Rückzahlungsmodalitäten festgelegt. Dies bedeutet, das die Bürgerinnen und Bürger, wenn sie wieder eine Arbeitsstelle gefunden haben, gleich die Schulden bei der ARGE tilgen müssen. Aus unserer Sicht fördert dies nicht die Motivation des Haushaltes, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Der Gesetzgeber hat hier der Verwaltung keinen Entscheidungsrahmen eingeräumt. In der Gesetzesbegründung zu 22 Abs. 5 SGB II hat der Gesetzgeber zwar in besonders begründeten Einzelfällen eine Übernahme der Mietschulden auf Beihilfebasis vorgesehen, jedoch wurde nicht definiert, welche Kriterien und Voraussetzungen vorliegen müssen, um ein begründeter Einzelfall zu sein. Das Sozialreferat und die ARGE haben sich entschlossen, die Rechtsprechung abzuwarten.

4 Seite 4 Frage 7: Wie sieht die entsprechende Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden für ALG I Empfänger aus? Grundsätzlich ist die Übernahme von Mietrückständen auch bei ALG I-Empfängerinnen und -Empfänger möglich. Bei Haushalten, die ALG I beziehen, richtet sich die Übernahme von Mietschulden nach 34 SGB XII. 34 SGB XII sieht grundsätzlich bei der Übernahme von Schulden als Beihilfe oder Darlehen eine Ermessensabwägung vor. Bei Haushalten mit Einkommensüberschreitung (d.h. die keine laufenden Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten) ist jedoch das Ermessen auf Null reduziert. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Haushalt, der seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann, nicht besser gestellt werden, als eine ALG II Empfängerin bzw. ein ALG II-Empfänger, die bzw. der seine Mietschulden nur auf Darlehensbasis erhält. Die Gewährung einer Beihilfe bei Haushalten mit Einkommensüberschreitung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, möglich. Frage 8: Wie erfährt die FaSt von der Wohnraumgefährdung bei ALG I Empfängern? So wie bei jeder anderen Bürgerin bzw. jedem anderen Bürger auch. Die Agentur für Arbeit setzt die FaSt nicht in Kenntnis. Die Feststellung eines eventuellen Bedarfs nach dem SGB II gehört nicht zu den Aufgaben der Agentur für Arbeit. Auch aus einem niedrigen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht automatisch ein Anspruch auf SGB II-Leistungen geschlossen werden, da Einkommen und Vermögen des gesamten Haushaltes für die Agentur für Arbeit keine Rolle spielen und auch nicht bekannt sind. Es gibt folgende unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten: Die Bürgerinnen und Bürger nehmen von sich aus Kontakt zur FaSt auf. Bewohnen die Bürgerinnen und Bürger eine Wohnung bei den städtischen Wohnbaugesellschaften GWG und GEWOFAG, so weisen diese Wohnbaugesellschaften bereits in ihren Kündigungen auf die FaSt hin. Zugleich existieren zwischen der GWG, GEWOFAG und der FaSt Kooperationsvereinbarungen. Die FaSt erhält einen Abdruck jeder Mahnung/Kündigung auf Grund von Mietrückständen. Die FaSt schreibt daraufhin den Haushalt an und bietet Hilfe und Unterstützung an. Bei jeder Räumungsklage auf Grund von Mietrückständen schickt das Amtsgericht München eine Kopie der Klage der FaSt zu. Die FaSt schreibt daraufhin den Haushalt an. Bei jeder Klagezustellung an die Bürgerinnen und Bürger durch das Amtsgericht München wird ein Informationsblatt der FaSt beigelegt. Die FaSt erhält alle Mitteilungen über bevorstehende Zwangsräumungen von den Gerichtsvollziehern. Die FaSt wird auch von anderen Fachlichkeiten innerhalb des Sozialbürgerhauses, von freien Trägern und Verbänden, Betreuerinnen und Betreuern, dem Sozialpsychiatrischen Dienst usw. informiert. Frage 9: Wenn Leistungen im SGB II oder SGB XII gekürzt werden: Wer entscheidet wann, ob eine Gefährdung des Wohnraumerhaltes in Kauf genommen wird? Wer kontrolliert ob eine Gefährdung der Wohnung vorliegt? Wie oben dargestellt werden im Rahmen des SGB XII keine Sanktionen durchgeführt.

5 Seite 5 Eine Gefährdung der Wohnung liegt in der Regel immer dann vor, wenn eine Sanktion verbeschieden wurde. Erhält die Bürgerin oder der Bürger weniger Geld, so wird oft an der Miete gespart und es können Mietrückstände entstehen. Erste Kenntnis von diesem Sachverhalt erhält die Leistungssachbearbeiterin bzw. der Leistungssachbearbeiter der ARGE, die bzw. der Einblick in die Sanktionsverfügungen aber vor allem auch in die Leistungsberechnungen hat. Erfolgt eine Sanktion der Regelleistung, so wird künftig die Miete (Kosten der Unterkunft) direkt an die Vermieterin bzw. den Vermieter überwiesen, um Wohnungsverlust zu vermeiden ( 22 Abs. 4 SGB II). Sofern wegen einer erneuten Pflichtverletzung eine 100 %-ige Sanktion, d.h. Einstellung der Leistung, verbeschieden werden müsste, die nunmehr Auswirkungen auf die Kosten für die Unterkunft hat, wird im interdisziplinären Team im Sozialbürgerhaus beraten und geklärt, ob nachvollziehbare und wichtige, vor allem in der Person liegende Gründe das Verhalten der bzw. des Hilfeberechtigten rechtfertigen und ob ggf. eine Veränderung der Verpflichtungen der bzw. des Betroffenen einer weiteren Sanktion vorzuziehen ist. Das interdisziplinäre Team setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungssachbearbeitung, der Arbeitsvermittlung, der Bezirkssozialarbeit sowie der FaSt zusammen. Lebt die bzw. der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so wird die Miete nach 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II als geldwerte Leistung erbracht und direkt an die Vermieterin bzw. an den Vermieter überwiesen. Mit freundlichen Grüßen gz. Angelika Simeth

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