Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

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1 Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Logoauswahl Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

2 Behindertenbegriff des 2 SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist Seite 2

3 Behindertenbegriffe Behindert i.s.v 19 SGB III umfasst eine dreigliedrige Kausalkette. Danach ist behindert ( Rehabilitand ) wer oder wegen Art und Schwere seiner Behinderung i.s.d 2 Abs. 1 SGB IX (auch als lernbehinderter Mensch) in seinen Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt. wem eine Behinderung mit o. g. Folgen droht. Behindert i.s.d Schwerbehindertenrechts ( Schwerbehinderter Mensch ) ist, wer behindert i.s.d 2 Abs. 1 SGB IX ist und einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen rechtmäßigen Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX hat ( 2 Abs. 2 SGB IX). Auf seinen Antrag kann von der Arbeitsagentur mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wer einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 hat, wenn die weiteren Voraussetzungen von 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen und er der Gleichstellung bedarf, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten Seite 3

4 Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA als Rehabilitationsträger für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen i.s.v 19 SGB III als Träger von Aufgaben nach dem Textfeld Schwerbehindertenrecht für die grafische für die berufliche Akzentuierung Eingliederung eines Inhalts oder einer schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen Botschaft. nach 2 SGB IX Auch andere Rehabilitationsträger können Leistungen an AG gewähren! Seite 4

5 Ausbildungszuschüsse für Behinderte i.s.d. 19 SGB III bis zu 60% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zzgl. AG-Anteil zur Sozialversicherung (Pauschale) wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist für Schwerbehinderte bis zu 80% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zzgl. AG-Anteil zur Sozialversicherung (Pauschale) wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist Seite 5

6 Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte berufliche Eingliederung behinderter Menschen zu erreichen oder zu sichern. bis zu 100% der Kosten wenn der Arbeitgeber nicht nach dem SGB IX Teil 2 ( 81 Abs. 4 SGBIX) verpflichtet ist, die Kosten für die Arbeitshilfen zu übernehmen (Die Verpflichtung besteht nicht, soweit der Arbeitgeber hierdurch in unzumutbarer Weise bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen belastet wäre). Seite 6

7 Eingliederungszuschüsse (EGZ) EGZ allgemein EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss einer Ausbildung Seite 7

8 Eingliederungszuschüsse Grundsatz 217 Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten: Für die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Erhalt des Arbeitsplatzes! GA wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Höhe und Dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistungen und den Eingliederungs -erfordernissen Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von wöchentlich mindestens 15 Stunden Dauer Kein Vorrang eines anderen Leistungsträgers oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Stelle Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis (Tag der Arbeitsaufnahme)

9 EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen Förderhöhe: bis max. 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt) zzgl. AG-Anteil zur Sozialversicherung (Pauschale, derzeit 20%) Förderdauer: max. 24 Monate (nach 12 Monaten Degression um mind. 10 v.h. Seite 9

10 EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen, a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind ( 72 Abs. 1 SGB IX) oder b) die langzeitarbeitslos i.s.d. 18 SGB III (1 Jahr und länger arbeitslos) sind oder c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden oder d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden. Seite 10

11 72 Abs. 1 SGB IX 1) Schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind, insbesondere solche a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung i.s.d. BBiG haben oder 2) schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Seite 11

12 EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen < 50 Jahre: Förderdauer max. 36 Monate Jahre: Förderdauer max. 60 Monate ab 55 Jahre: Förderdauer max. 96 Monate Förderhöhe für alle Altersgruppen mind. 30% bis max. 70% Minderung des Zuschusses um mind. 10 % nach Ablauf von 12 Monaten bei den unter 50-jährigen Minderung des Zuschusses um mind. 10% nach Ablauf von 24 Monaten bei den Älteren ab 50 Jahre Förderkonditionen gelten auch für gleichgestellte behinderte Menschen Seite 12

13 EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Ausbildung Ausbildung muss im Vorfeld mit Ausbildungszuschuss gefördert worden sein Übernahme durch Ausbildungsbetrieb oder anderen Arbeitgeber Förderhöhe bis zu 70% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts Förderdauer bis zu einem Jahr Seite 13

14 Förderungsausschlüsse 1) wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen EGZ zu erhalten oder 2) die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. 3) bei der Förderung älterer AN ab 50 Jahre beträgt die Frist nach Nr. 2 lediglich zwei Jahre Nr. 2 gilt nicht bei der befristeten (Vor-)Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderten Menschen i.s.d. 219 SGB III und bei Übernahme eines schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine mit Ausbildungszuschuss geförderte Ausbildung Seite 14

15 Rückzahlungsverpflichtung Die Zuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn während der Förderung oder in der Nachbeschäftigungsfrist (diese entspricht der Förderdauer, max. aber 12 Monate) das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Dies gilt nicht, wenn: 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, 4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat Keine Rückzahlung und keine Nachbeschäftigungsfrist bei älteren AN und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen Seite 15

16 Probebeschäftigung behinderter Menschen wenn die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird Bis zu 100% der Kosten bis zur Dauer von 3 Monaten Seite 16

17 Hilfen des Integrationsamts an AG a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, b) Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (unter 27 Jahren), c) Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach 68 Abs. 4 gleichgestellt worden sind, d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und e) bei außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen anfallen (z.b.: Kosten für eine Hilfskraft, Ausgleich einer wesentlich verminderten Arbeitsleistung), bei der Übernahme behinderter Menschen aus einer Behindertenwerkstatt, Seite 17

18 Hilfen des Integrationsamtes an AG Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für sbm Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel Seite 18

19 Ansprechpartner Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Agentur für Arbeit Köln zur Verfügung: Frau Stefanie Pörschke, Tel. 0221/ Herr Bernhard Dilly, Tel. 0221/ gemeinsame Koeln.361-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de Bundesweite Hotline für Arbeitgeber: 01801/ Rufnummer des Integrationsamtes: 0221/809-0 Integrationsfachdienst : 0221/ Seite 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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